Suchen Hilfe
VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/04/0011

VwGH vom 06.07.2020, Ra 2019/04/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision des Ing. W S in P, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 43.21-2161/2017-6, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH und 2. W GmbH beide in P, beide vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

11.1. Mit gewerbebehördlichem Bescheid vom wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Parteien für einen Speditionsbetrieb die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage in Form einer LKW-Abstellfläche für 33 Lastkraftwagen und -anhänger, eines Werkstättengebäudes samt Nebenräumen, eines Bürogebäudes samt Nebenräumen, eines Speditionsgebäudes, einer Dieseltreibstoffeigentankstelle mit zwei Zapfsäulen und eines LKW-Waschplatzes auf näher bezeichneten Liegenschaften unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

2Der Revisionswerber bewohnt ein Haus in unmittelbarer Nachbarschaft.

31.2. Mit Eingabe vom - ergänzt durch die Eingabe vom - zeigten die Mitbeteiligten die Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 durch Lageänderung einer genehmigten Betriebstankstelle inklusive Flugdach an.

41.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die angezeigte Änderung zur Kenntnis genommen.

51.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).

61.5. Der Revisionswerber brachte in seiner Beschwerde auf das für das Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst vor, der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1990 („Grundgenehmigung“) sei mangels Inbetriebnahme eines wesentlichen Teils der Betriebsanlage innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erloschen, sodass keine rechtswirksame Genehmigung vorliege, die geändert werden könne. Die Mitbeteiligten hätten seitdem die betriebliche Tätigkeit konsenslos fortgesetzt und in der Folge Betriebsanlagenteile auf den Grundstücke errichtet, ohne dass diese in der Genehmigung aus dem Jahr 1990 vorgesehen gewesen wären. In den folgenden Jahren seien trotz Erlöschens der ursprünglichen Genehmigung wiederholt Änderungen bewilligt worden, wobei die betreffenden Bescheide jeweils nachträgliche Bewilligungen für konsenslos errichtete und benutzte Betriebsanlagenbereiche dargestellt hätten. Auch die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage beruhe nicht auf einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Änderungsanzeigeverfahren angenommen habe.

72. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

8Hinsichtlich des Vorbringens des Revisionswerbers, der Bescheid der belangten Behörde vom (Grundgenehmigung) sei erloschen, verwies das Verwaltungsgericht auf seine Entscheidung vom , LVwG 43.21-2626/2015-48, in welcher es sich umfassend mit der erteilten Grundgenehmigung auseinandergesetzt habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass diese nicht erloschen wäre, weshalb sich die folgenden Änderungsgenehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren auf diese stützen könnten.

93. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

10Die Mitbeteiligten erstatteten eine Revisionsbeantwortung. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

114. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

124.1. Das Verwaltungsgericht verweist in seiner Begründung hinsichtlich des vorgebrachten Erlöschens der Grundgenehmigung auf sein Erkenntnis vom , LVwG 43.21-2626/2015-48. Diese Entscheidung war Gegenstand des Revisionsverfahrens zu Ra 2018/04/0154, 155 und wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom aufgehoben.

13Aus den dort dargelegten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, gründet auch das verfahrensgegenständliche Erkenntnis auf der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, es sei auf Basis der dort getroffenen Feststellungen vom aufrechten Bestehen der Grundgenehmigung aus vom betreffend die Betriebsanlage, auf welche sich das verfahrensgegenständliche Änderungsgenehmigungsverfahren bezieht, auszugehen.

14Das angefochtene Erkenntnis war demzufolge wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

154.2. Ergänzend ist aufgrund der Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei festzuhalten, dass Gegenstand eines Änderungsgenehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt (vgl. etwa ). Die Rechtskraft der Genehmigung gemäß § 81 GewO 1994 kann daher immer nur jene Änderung umfassen, die Gegenstand des jeweiligen Änderungsgenehmigungsverfahrens war.

164.3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Umsatzsteuer ist nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019040011.L00
Schlagworte:
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
GAAAE-81441