VwGH vom 29.03.2007, 2006/07/0108

VwGH vom 29.03.2007, 2006/07/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde

1. der Gemeinde H, 2. der Gemeinde G, 3. der Dr. Brigitte M und des Dr. Abdul M in G sowie 4. der B-KG in G, alle vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.4.1.6/0391- I/5/2006, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit undatiertem, beim Landeshauptmann von Salzburg (im Folgenden: LH) am eingelangten Schreiben stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) unter Anschluss der Projektsunterlagen vom das "Ansuchen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung" für die Entnahme von Thermalwasser aus der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306 im Rahmen eines Pumpversuches. Dazu führte die MP in diesem Schreiben aus, dass für das Bauvorhaben "Thermalwassererschließung L" zur Nutzung des Thermalwassers die Herstellung einer "tiefen Bohrung" und die Entnahme des Thermalwassers aus größerer Tiefe erforderlich seien. Vor einer dauerhaften Nutzung des Thermalwassers sollten in einem Pumpversuch die Ergiebigkeit des Thermalwasservorkommens und die möglichen Auswirkungen einer Entnahme untersucht werden. Die MP beantrage im Zusammenhang mit der Verordnung des LH vom (LGBl. Nr. 102/1999) und den darin aufgezeigten rechtlichen Einschränkungen für Wassererschließungen in der Schutzzone III der G-Thermalquellen als Grundlage für die angestrebte Erschließung des Thermalwasservorkommens:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
"Die Herstellung einer lotrechten Thermalwasserbohrung mit einer voraussichtlichen Endteufe von 850 m.
-
Die vorübergehende Wasserentnahme von 10 l/s zur Ausführung eines Pumpversuches über einen Zeitraum von vier Wochen zur Untersuchung der Auswirkungen einer Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen im Umfeld der Bohrung sowie das Schongebiet der G-Thermalquellen.
-
Die vorübergehende Einleitung von Thermalwässern des Pumpversuches in einer Menge von max. 10 l/s in den T-bach, begrenzt auf den Zeitraum des Pumpversuches."
Weiters führte die MP in diesem Schreiben aus, dass sie und vier andere Gemeinden seit einigen Jahren ein Erschließungskonzept verfolgten und dazu die ARGE Therme U (GmbH) gegründet worden sei, die die weitere Nutzung betreiben solle.
Der LH führte über dieses Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung am eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Schriftsatz vom stellten die MP und die genannte ARGE an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: BM) einen Devolutionsantrag, worin sie vorbrachten, dass sie mit Antrag vom um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Probebohrung und eines Pumpversuches auf dem vorgenannten Grundstück angesucht hätten, darüber ein ausführliches wasserrechtliches Verfahren unter Einbindung der erstbeschwerdeführenden und der zweitbeschwerdeführenden Partei (im Folgenden: beschwerdeführende Gemeinden) und 67 weiterer als Parteien auftretender natürlicher Personen und Rechtsträger stattgefunden habe, wobei seitens der antragstellenden Parteien mit Anbringen vom um die vorläufige Aussetzung des Verfahrens gebeten worden sei. Mit Anbringen vom sei im Hinblick auf die Entwicklung im anhängigen Berufungsverfahren (gemeint: in dem Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid des LH vom , mit dem der genannten ARGE auf Grund deren Ansuchens vom die wasserrechtliche Bewilligung u.a. zur Herstellung einer 850 m tiefen Bohrung auf dem angeführten Grundstück und zur Entnahme von Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s erteilt worden war) beim BM gebeten worden, den Antrag (vom ) neuerlich in Behandlung zu nehmen. Bisher sei über den zu Grunde liegenden Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Probebohrung und den Pumpversuch in der Sache nicht entschieden worden, und es sei bereits im Zeitpunkt der Aussetzungsbitte im November 2003 die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG abgelaufen gewesen, weshalb gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. der Devolutionsantrag eingebracht werde. Dieser Antrag langte am beim BM ein.
Mit Schreiben vom trug der BM dem LH auf, zu dem Antragsvorbringen der Devolutionswerber Stellung zu nehmen und auszuführen, warum binnen der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG kein Bescheid ergangen sei.
In seinem Schreiben an den BM vom nahm der LH dahin Stellung, dass der Rechtsvertreter der MP mit Schreiben vom u.a. einen Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung einer Probebohrung und eines Pumpversuches auf dem obgenannten Grundstück gestellt habe und dieser Antrag als unbegründet abgewiesen worden sei. Wie bereits aus der Begründung dieses Bescheides ersichtlich (der Gegenstandsakt liege bereits beim BM auf), sei diese Abweisung deshalb erfolgt, weil die Wasserentnahme selbst durch den LH bereits wasserrechtlich bewilligt worden sei und somit ein Probebetrieb als nicht mehr erforderlich bzw. sinnhaft erachtet werde. Es sei deshalb auch eine inhaltliche Entscheidung über den Probebetrieb nicht vorgesehen und würden in weiterer Zukunft diesbezüglich keinerlei Veranlassungen bzw. Rechtsakte (Bescheide) durch ihn erfolgen.
Der BM bestellte mit Bescheid vom Univ. Prof. Dr. G. zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Fach der Hydrogeologie und hielt am auf dem Gebiet der MP und der erstbeschwerdeführenden Gemeinde einen Lokalaugenschein ab, woran (u.a.) der genannte nichtamtliche Sachverständige und der als Amtssachverständiger für Wasserbautechnik beigezogene Dipl.-Ing. Dr. V. teilnahmen.
Mit Schreiben vom , und wurden dem BM seitens der MP überarbeitete Projektsunterlagen übermittelt.
Mit als "Ergänzung des Devolutionsantrages" bezeichnetem Schriftsatz vom , welcher am beim BM einlangte, übermittelten die MP und die genannte ARGE eine Letztfassung des Projektes mit dem Vorbringen, dass für die Dauer des Pumpversuches ein Zeitraum von vier Monaten zuzüglich der für den Aufbau und den Abbau der Anlagen erforderlichen Zeiträume, insgesamt also von einem Jahr, beantragt werde (dies unter Berücksichtigung etwaiger witterungsbedingter Verzögerungen). Die näheren Angaben zur Durchführung des Pumpversuches seien der beigeschlossenen Projektsbeschreibung des Sachverständigen Dr. B. vom zu entnehmen. Zu diesem Pumpversuch gehöre auch das neuerliche Verschließen des Pumploches. Die maximale Wasserentnahme im Verlauf des Pumpversuches betrage 10 l/s, und es werde das gewonnene Wasser in den T-bach abgeleitet.
In weiterer Folge beraumte der BM eine wasserrechtliche Verhandlung über den Bewilligungsantrag für den an.
Mit Schriftsatz vom erhob eine Vielzahl von Personen, darunter die beschwerdeführenden Parteien, gegen das Projektsvorhaben der MP Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung am behandelt wurden. In dieser Verhandlung erstatteten u.a. die vom BM beigezogenen Sachverständigen Befund und Gutachten und fand auch eine Erörterung der von den beschwerdeführenden Parteien für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Privatgutachten (der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H., Univ. Prof. Dr. S., Dr. J. und Dr. U.) statt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BM vom wurden unter Spruchpunkt A. I. gemäß § 73 Abs. 2 AVG dem Devolutionsantrag der MP vom stattgegeben und der Devolutionsantrag der genannten ARGE vom als unzulässig zurückgewiesen, unter Spruchpunkt A. II. die von einer Reihe von (nicht mit den beschwerdeführenden Parteien identen) Personen mit dem genannten Schriftsatz vom erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen sowie die mit diesem Schriftsatz von den beschwerdeführenden Gemeinden erhobenen Einwendungen gemäß §§ 37 iVm 34 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 iVm Salzburger LGBl. Nr. 102/1999 wie auch gemäß § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 WRG 1959 jeweils als unzulässig zurückgewiesen.
Unter Spruchpunkt A.III. dieses Bescheides wurde der MP auf Grund der einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen, des Ergebnisses der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung vom und und der in Spruchabschnitt B dieses Bescheides enthaltenen Auflagen gemäß §§ 9, 10, 32, 38, 56, 105, 111 WRG 1959 und § 73 AVG die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, nämlich
"a) eine Rotationskernbohrung auf der Liegenschaft Grundstück Nr. 1306 (...( bis in eine maximale Tiefe von 850 m unter GOK bzw. 404 m ü.A. (absolute Höhe) herzustellen,
b) einen auf vier Monate zeitlich befristeten dreistufigen Pumpversuch durchzuführen,
c) maximal 10 l/s Wasser (Thermalwasser) aus der abgeteuften Bohrung während der gesamten Dauer des Pumpversuches zu entnehmen,
d) maximal 10 l/s Wasser (Thermalwasser) in den T-bach während der gesamten Dauer des Pumpversuches einzuleiten
und
e) alle für die genannten Maßnahmen notwendigen Anlagen zu errichten und zu betreiben."
Ferner wurden unter diesem Spruchpunkt gemäß § 13 WRG 1959 Art und Maß der Wasserbenutzung wie folgt festgelegt:
"Entnahme von Wasser (Thermalwasser) im Ausmaß von maximal 10 l/s aus der auf Grundstück Nr. 1306 (...( abgeteuften Bohrung.
Einleitung des aus der Bohrung entnommenen Wassers (Thermalwasser) im Ausmaß von maximal 10 l/s in den T-bach."
und die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die Beeinträchtigung ihrer fremden Rechte gemäß § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen.
Unter Spruchpunkt A.IV. wurde den Einwendungen der österreichischen Bundesforste AG im Hinblick auf allfällige Schäden am Fischbestand des T-baches stattgegeben und ihnen eine Entschädigung dem Grunde nach zugesprochen, wobei eine Entschädigung in der ziffernmäßigen Höhe nach einer kostenmäßigen Entscheidung mit Nachtragsbescheid vorbehalten wurde, unter Spruchpunkt A.V. eine Baubeginnsfrist und Fertigstellungsfrist gesetzt, unter Spruchpunkt A.VI. zur Überwachung der Bauausführung ein gerichtlich beeideter Sachverständiger bestellt und beauftragt, die sach- und vorschriftsgemäße Ausführung der gegenständlichen Bohrung und der einschlägigen Bedingungen (Auflagen) des Bewilligungsbescheides zu überprüfen, sowie unter Spruchpunkt A.VII. gemäß § 77 AVG die Entrichtung von Kosten vorgeschrieben.
Unter Spruchpunkt B. wurden in 59 Punkten Auflagen erteilt.
In rechtlicher Hinsicht führte der BM nach Darstellung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens und der in der mündlichen Verhandlung vom und erstatteten Gutachten hinsichtlich der Zulässigkeit und Berechtigung des gestellten Devolutionsantrages im Wesentlichen aus, dass dieser als zulässig erscheine, weil die MP den ursprünglichen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser im Rahmen eines Pumpversuches auf der genannten Liegenschaft eingebracht habe. Die mit gegründete und am im Firmenbuch eingetragene ARGE Therme U GmbH habe demgegenüber, ohne den ursprünglichen "Hauptantrag" eingebracht zu haben, lediglich mit der MP den gegenständlichen Devolutionsantrag gestellt, sodass dieser Antrag der genannten ARGE als unzulässig zurückzuweisen sei.
Was die Frage des im Rahmen des Devolutionsverfahrens gegenüber dem ursprünglichen Konsensantrag vom November 2002 veränderten Projektsumfanges anlange, so sei im Zug des Devolutionsverfahrens hauptsächlich die Dauer der Entnahme modifiziert und die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen verändert worden. Der ursprüngliche Antrag vom November 2002 und der nunmehrige Devolutionsantrag vom März 2006 bildeten eine inhaltliche Einheit und müssten miteinander behandelt werden, wobei lediglich in den Teilen, in denen es Abweichungen bzw. Modifikationen gebe, der spätere Antrag heranzuziehen sei. Es bestehe jedoch kein Zweifel, dass diese Projektsveränderung keinen wesentlichen Punkt betreffe. Die wesentlichen Projektsbestandteile, das seien die Herstellung einer Tiefbohrung, die Entnahme von Thermalwasser und die Einleitung in den T-bach, blieben unverändert. Angemerkt werde, dass bereits vor Beginn des Devolutionsverfahrens ein Teil der Tiefbohrung abgeteuft worden sei und bislang noch keine wasserrechtliche Bewilligung vorliege. Wenn im nunmehrigen Antrag von der MP von einer "Fertigstellung" der Bohrung gesprochen werde, so handle es sich dabei nur um ein Vergreifen in der Wortwahl und sei davon auszugehen, dass die "Herstellung" einer Bohrung gemeint sei. Die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen sei für die Erkundung der Bohrung und des in unmittelbarer Nähe anstehenden Gesteins notwendig, und die dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisse dienten der Erstellung bzw. Validierung des hydrogeologischen Modells. Durch eine längere Versuchsdauer könnten bessere und genauere Versuchsergebnisse erzielt werden, was sich positiv auf die zu treffenden Aussagen und das zu erstellende hydrogeologische Modell auswirken werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass durch die längere Versuchsdauer andere oder bereits genannte fremde Rechte in größerem Ausmaß berührt würden. Dieser Teil des erweiterten Konsensantrages erschienen als eine notwendige Präzisierung des ursprünglichen Antrages und könnten daher als im öffentlichen Interesse und im Interesse der Antragsteller gelegen angesehen werden. Da die Änderung des Antrages somit zweifellos unwesentliche Punkte betreffe, erscheine der Devolutionsantrag als zulässig. Der auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abzielende Antrag sei am bei der Wasserrechtsbehörde (LH) eingelangt, und die Entscheidungsfrist sei daher am abgelaufen. Innerhalb dieser Frist sei kein Bescheid ergangen.
Was nun die Frage des Verschuldens der Behörde an der Verzögerung der Entscheidung und die Stellungnahme des LH zum Devolutionsantrag mit (obzitiertem) Schreiben vom anlange, so habe der LH in dieser Stellungnahme nicht begründet darlegen können, weshalb er keinen Bescheid erlassen habe. Der von ihm erlassene Bescheid vom , mit dem der genannten ARGE die wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, eine 850 m tiefe Bohrung auf Grundstück Nr. 1306 herzustellen, Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s zu entnehmen, das zutage geförderte Tiefengrundwasser über eine Transportleitung in einen Sammelbehälter einzuleiten, den R-bach und weitere unbenannte Gerinne zu unterqueren und die dafür erforderlichen Anlagen zu errichten und zu benützen, sei von den beschwerdeführenden Gemeinden und 86 anderen Personen mit Berufung vom bekämpft worden und dadurch bisher nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein bei der Berufungsbehörde anhängiges Berufungsverfahren entbinde eine erstinstanzliche Behörde nicht von ihrer Entscheidungspflicht in einer anderen anhängigen Sache, sofern keine Identität der Sache vorliege. Da die Bewilligung eines zeitlich befristeten Pumpversuches zur Entnahme von im Untergrund vermutetem Wasser eine andere Sache darstelle als die Bewilligung einer andauernden Entnahme von Wasser, liege keine entschiedene Sache vor.
Ein Antrag auf "Ruhen" des Verfahrens stelle einen befristeten Verzicht auf das Recht auf Sachentscheidung dar, der die Behörde von ihrer Verpflichtung für die Dauer des "Ruhens" entbinde. Vom BM könne jedoch kein solcher "Ruhensantrag" im Akt ausgemacht werden.
Den LH treffe daher ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, und es sei der BM als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG zuständig.
Zur Parteistellung der Antragsgegner, darunter die beschwerdeführenden Parteien, führte die belangte Behörde im Wesentlichen (u.a.) aus, dass eine auf §§ 37 iVm 34 Abs. 6 WRG 1959 iVm der Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen, Salzburger LGBl. Nr. 102/1999, gestützte Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien nicht bestehe, weil es sich beim gegenständlichen Verfahren um kein anderes als nach Wasserrecht abzuführendes Verfahren handle und sie weder Gemeinde noch Wasserversorgungsunternehmen im Sinn des § 34 Abs. 6 WRG 1959 seien. Ebensowenig bestehe eine auf § 102 Abs. 1 lit. d iVm § 13 Abs. 3 leg. cit. gestützte Parteistellung der beschwerdeführenden Gemeinden.
Was die auf § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 leg. cit. gestützte Parteistellung aller beschwerdeführenden Parteien anlange, so sei dazu auszuführen, dass gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. rechtmäßig geübte Wassernutzungen, die auf einem rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid bzw. auf einer daraus erfließenden tatsächlichen Wassernutzung beruhten, eine Parteistellung vermittelten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jeweils ihnen durch Bescheid eingeräumte Wasserrechte an in diesem Bescheid näher bezeichneten Quellen geltend gemacht. Aus den dem BM vorliegenden Unterlagen ergeben sich die Wasserberechtigungen der beschwerdeführenden Parteien an näher bezeichneten Thermalquellen, sodass die auf § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 leg. cit. gestützten Parteistellungen gegeben erschienen.
Soweit sie ihre Parteistellung auch auf ihr Eigentum an Liegenschaften stützten, komme ihnen jedoch insoweit keine Parteistellung zu.
In Bezug auf die Frage einer tatsächlichen Beeinträchtigung fremder Rechte führte der BM im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien bei der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am und in der Gemeinde L anwesend gewesen seien und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht hätten, dass grundsätzlich ein - privatgutachterlich zu belegender - Zusammenhang zwischen den Thermalwasservorkommen in den Gemeinden L und G wahrscheinlich sei. Die Bohrung in L befinde sich innerhalb des G-Thermalwasser-Schongebietes, weshalb die gesetzliche Vermutung eines Zusammenhanges bestehe. Grundsätzlich werde befürchtet, dass es bei einer Wasserentnahme in der Bohrung L zu einer Beeinträchtigung oder gar einem Versiegen der G-Thermalquellen komme. Durch den verfahrensgegenständlichen Pumpversuch - basierend auf einem ungeeigneten Projekt - könne der Nachweis dieses Zusammenhanges nicht erbracht werden.
Zur Beurteilung dieser Fragen habe sich der BM des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Wasserwirtschaft Dr. V. und des nichtamtlichen Sachverständigen für Hydrogeologie Univ. Prof. Dr. G. bedient.
Die gegenständliche Bohrung L sei innerhalb des Schongebietes der G-Thermalquellen (Schongebietszone III) gelegen. Nach der genannten Schongebietsverordnung sei in dieser Zone eine wasserrechtliche Bewilligung für die Vornahme von Bodeneingriffen über 30 m Tiefe, die Durchführung von Maßnahmen mit bestimmten Einflüssen auf Oberflächenwässer und die Erschließung, Ableitung oder Entnahme von Grund- oder Quellwasser von Nöten.
In weiterer Folge fasste der BM in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Gutachten des Amtssachverständigen Dr. V., des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. G. und der Privatsachverständigen der Antragsgegner, Univ. Prof. Dr. H., und Univ. Prof. Dr. S., sowie die Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des Bundeslandes Salzburg zusammen und führte aus, dass eine Schongebietsverordnung wohl ein Indiz für das Bestehen besonderer öffentlicher Interessen an der Reinhaltung des geschützten Wasservorkommens darstelle, jedoch keine wie immer geartete gesetzliche Vermutung eines Zusammenhanges von Grund- oder Thermalwasservorkommen erzeuge. Zur Frage eines solchen Zusammenhanges hätten die beiden behördlichen Sachverständigen eindeutige Aussagen getroffen. Diesbezüglich habe Univ. Prof. Dr. G. u.a. auf den im Jahr 1954 beobachteten Thermalwassereinbruch in einem näher bezeichneten Stollen in L hingewiesen, bei dem bis zur endgültigen Abdichtung des Stollens 1957 eine Wassermenge in der Größenordnung von 130 l/s ausgeflossen sei, was als Großentnahmeversuch zu bewerten sei und gezeigt habe, dass der Abfluss dieses Volumenstroms keine merkbaren Einflüsse auf die Schüttung der G-Quellen gehabt habe. Auf Grund der Stollenbegehung im Jahr 1993 liege der Nachweis vor, dass zumindest seit dieser Zeit, das heiße, über einen Zeitraum von mindestens 13 Jahren, eine Thermalwassermenge von mindestens 10 l/s über den Stollen abgeführt werde. Es sei daher die Annahme des Projektanten berechtigt, dass die Entnahme einer Wassermenge von max. 10 l/s im Rahmen des geplanten Pumpversuches die Quellen in G nicht beeinflussen werde. Auf Grund der geplanten Vertiefung der Bohrung auf die Planteufe von 850 m und der Durchführung des Pumpversuches über vier Monate sei bei Ausführung nach den Regeln der Technik keine Beeinträchtigung fremder Rechte und der Rechte Dritter wie auch keine Beeinträchtigung des Zweckes des bestehenden Heilwasserschongebietes zu erwarten. Nach Beendigung des Pumpversuches sei zu erwarten, dass sich die vor Inangriffnahme des Pumpversuches vorgefundenen Druckspiegelverhältnisse wieder einstellen würden, und es sei bei Ausführung nach den Regeln der Technik auch eine Schädigung des Untergrundes durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Diese Auffassung teilte auch der Amtssachverständige Dr. V.
Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan des Bundeslandes Salzburg habe sich dahingehend geäußert, dass gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung aus seiner Sicht keine Einwände bestünden, wenn die von den behördlichen Sachverständigen geforderten Vorschreibungen eingehalten würden.
In weiterer Folge stützte sich der BM auf die Gutachten der behördlichen Sachverständigen, die auch zu den Gutachten der Privatsachverständigen Stellung genommen hatten, und vertrat die Auffassung, dass die Möglichkeit der Benachteiligung der Interessen der beschwerdeführenden Parteien gering erscheine und die mögliche Verletzung fremder Rechte nicht jenen Grad an Wahrscheinlichkeit aufweise, der eine Abweisung des Antrages um wasserrechtliche Bewilligung rechtfertigen würde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte ihre Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Bestimmungen der §§ 5, 12, 56 und 102 Abs. 1 lit. a und b des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 lauten:

"§ 5. (1) Die Benutzung der öffentlichen Gewässer ist innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken jedermann gestattet. Bezieht sich die Benutzung jedoch lediglich auf das Bett und geht sie hiebei über den Gemeingebrauch (§ 8) hinaus, so ist jedenfalls die Einwilligung des Grundeigentümers erforderlich.

(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte - abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 - durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher gültige Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie sie z.B. Pumpversuche oder wasserbauliche oder wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 102. (1) Parteien sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
der Antragsteller;
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie (...("
2. Nach den im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 217 bis 220) getroffenen Ausführungen, denen insoweit von der MP in ihrer Gegenschrift nicht entgegengetreten wurde, scheinen alle beschwerdeführenden Parteien laut in den Verwaltungsakten enthaltenen Urkunden (so vor allem Auszug aus dem Wasserbuch vom , wasserrechtliche Bewilligungsbescheide, Übersichten über Thermalquellen, Kaufverträge) als Wasserbenutzungsberechtigte an verschiedenen, im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Thermalquellen auf. Dabei handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen im Sinn des § 12 Abs. 2 WRG 1959, die dem Berechtigten gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren vermitteln, wenn eine Berührung dieser Rechte durch die projektsgemäße Ausübung der mit der behördlichen Bewilligung dem Projektwerber verliehenen Berechtigung der Sachlage nach nicht auszuschließen ist (vgl. dazu etwa die in Oberleitner, WRG (2004), zu § 12 WRG Rz 4 ff zitierte hg. Judikatur).
Im Verwaltungsverfahren wurde den beschwerdeführenden Parteien in Anbetracht der genannten Wasserbenutzungsrechte an Thermalquellen die Parteistellung zuerkannt und insoweit über ihre Einwendungen im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) meritorisch abgesprochen.
Wenn die MP in ihrer Gegenschrift meint, dass der von den beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde (u.a.) formulierte Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MP im "Recht auf Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung" verletzt zu sein, nicht nachvollziehbar sei, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden und erscheint dieser Beschwerdepunkt ausreichend präzisiert.
3. Die beschwerdeführenden Gemeinden wenden sich gegen die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung ihrer auf § 34 Abs. 6 iVm § 37 WRG 1959 und die Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen des LH (Salzburger LGBl. Nr. 102/1999) gestützten Einwendungen und bringen vor, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 34 Abs. 6 WRG 1959 im Fall der Bewilligungspflicht einer Maßnahme in einem Schongebiet auch die Gemeinde Parteistellung habe und dem Gesetz nicht entnommen werden könne, dass diese Bestimmung nicht im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, sondern nur in Bewilligungsverfahren nach anderen Materiengesetzen Geltung haben solle. Ihre Einwendungen hätten daher nicht zurückgewiesen werden dürfen.
Mit diesem Vorbringen sind die Parteien zwar im Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 93/07/0113 (VwSlg. NF. 14.010/A) dargelegt hat, kommt der Gemeinde auch in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (u.a.) bei nach einer Wasserschongebietsverordnung unzulässigen Maßnahmen, die eine Wasserversorgung beeinträchtigen können, Parteistellung zu. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird diesbezüglich zur näheren Begründung auf das genannte Erkenntnis verwiesen.
Damit ist jedoch für die Beschwerde nichts gewonnen. Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort die Seiten 3, 5, 195 und 211) ergibt, wurden die gegenständlichen Einwendungen von den beschwerdeführenden Gemeinden mit Schriftsatz vom erhoben und bei der mündlichen Verhandlung (am 17./) erörtert, wobei sie sich sowohl auf den Titel ihrer rechtmäßig geübten Wassernutzungen an Thermalquellen als auch (u.a.) auf eine Parteistellung nach § 34 Abs. 6 WRG 1959 gestützt haben. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass sich diese im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II. zurückgewiesenen und unter Spruchpunkt III. abgewiesenen Einwendungen von einander inhaltlich unterschieden. In Ansehung des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wurde vom BM auf diese Einwendungen meritorisch eingegangen. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass die beschwerdeführenden Gemeinden durch die Zurückweisung ihrer Einwendungen in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides in subjektiven Rechten verletzt seien.
4. Nach den vom BM im angefochtenen Bescheid (vgl. dort insbesondere die Seiten 201 bis 204) getroffenen, insoweit unbestrittenen Feststellungen, hatte der ursprüngliche, im November 2002 beim LH gestellte Antrag der MP auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung den folgenden Projektsumfang:
-
"Die Herstellung einer lotrechten Thermalwasserbohrung mit einer voraussichtlichen Endteufe von 850 m,
-
die vorübergehende Wasserentnahme von 10 l/s zur Ausführung eines Pumpversuches über einen Zeitraum von vier Wochen zur Untersuchung der Auswirkungen einer Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen im Umfeld der Bohrung sowie das Schongebiet der G-Thermalquellen und
-
die vorübergehende Einleitung von Thermalwässern des Pumpversuches in einer Menge von max. 10 l/s in den T-bach, begrenzt auf den Zeitraum des Pumpversuches."
Dieser Projektsumfang wurde im Verfahren des BM von der MP durch Vorlage des Einreichprojektes vom folgendermaßen abgeändert:
-
"Das Fertigstellen der Rotationskernbohrung bis in eine maximale Tiefe (Teufe) von 850 m unter GOK bzw. 404 m ü.A. (absolute Höhe) zur Klärung des geologischen Aufbaus und der hydrogeologischen Verhältnisse,
-
die Durchführung geophysikalischer Untersuchungen des Bohrlochs (Temperatur- und Leitfähigkeitslog, Messung der Gammastrahlung, Cement-Bound-Log) und
-
die Ausführung eines maximal dreistufigen Pumpversuches mit einer maximalen Wasserentnahme von 10 l/s über längstens vier Monate zur Feststellung der Ergiebigkeit und der chemischphysikalischen Beständigkeit des Wassers sowie die Einleitung von Thermalwässern des Pumpversuches in einer Menge von max. 10 l/s in den T-bach während der gesamten Dauer des Pumpversuches."
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass die von der MP mit Schreiben vom an den BM vorgelegte neue Projektsbeschreibung (das Einreichprojekt vom ) die ursprüngliche Projektsbeschreibung vom November 2002 ersetzt habe und der BM mit dem angefochtenen Bescheid "über die im Projekt vom dezidiert nicht mehr enthaltene nachträgliche Bewilligung der illegal abgeteuften Bohrung" entgegen dem neuen Projektsantrag abgesprochen habe. Laut ihrem Vorbringen sei bereits vor dem verfahrenseinleitenden Antrag vom mit den Bohrmaßnahmen begonnen worden. Undeutliche Anbringen seien von der Behörde im Ermittlungsweg von Amts wegen klarzustellen, und es sei eine solche Klarstellung durch die Behörde nicht erfolgt. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen eindeutigen Antrag sei (jedoch) rechtswidrig.
Darüber hinaus liege auch die Unzuständigkeit des BM als im Devolutionsweg angerufene Behörde vor, weil die MP mit dem genannten (neuen) Einreichprojekt vom ihren ursprünglichen Bewilligungsantrag in einem wesentlichen Punkt abgeändert habe, sodass die Fortsetzung des Verfahrens im Devolutionsweg durch den BM nicht mehr zulässig gewesen sei und über den geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs. 1 AVG zuständige erstinstanzliche Behörde hätte entscheiden müssen. So sei mit dem neuen Einreichprojekt der ursprüngliche Zweck des Pumpversuches (Untersuchung der Auswirkungen der Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen und auf das Schongebiet der G-Thermalquellen) geändert worden (nunmehr: Fertigstellen der Rotationskernbohrung, geophysikalische Untersuchungen des Bohrlochs, Ausführung eines maximal dreistufigen Pumpversuchs über längstens vier Monate) und sei auch das Projektsziel neu definiert worden (nämlich Untersuchung lediglich des Thermalwassers von L).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach der mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 in das AVG eingefügten Bestimmung des § 13 Abs. 8 leg. cit. kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei (jedoch) durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden darf.
Gemäß § 37 letzter Satz AVG hat die Behörde nach einer (zulässigen) Antragsänderung (§ 13 Abs. 8 leg. cit.) das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.
Nach den Materialien zu § 13 Abs. 8 AVG (vgl. RV 1167 BlgNR 20. GP, 27 f) sollen mit § 13 Abs. 8 AVG Änderungen des Projekts nunmehr grundsätzlich ermöglicht und dadurch vermieden werden, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam "an den Start zurückgeschickt" werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökonomischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem "Wesen" nach nicht geändert wird.
Schon nach der Rechtslage vor der genannten Novelle waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im Berufungsverfahren zulässig, wenn sie etwa weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000(, zu § 103 WRG E 30 zitierte hg. Judikatur).
Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden.
So wurden etwa nach der hg. Judikatur Projektsänderungen zur Erlangung einer baurechtlichen Bewilligung im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens für zulässig erachtet, wenn z.B. eine Änderung des Verwendungszweckes von einer Geschäftseinheit mit Lager zu einer Büro- oder Kanzleieinheit vorgesehen wird oder wenn statt einer befristeten eine unbefristete Bewilligung begehrt wird. Danach sind Änderungen des ursprünglichen Bauvorhabens im Berufungsverfahren dann zulässig, wenn diese insgesamt betrachtet kein solches Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. wenn diese das Wesen (den Charakter) des Vorhabens nicht betreffen (vgl. zum Ganzen etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 66 AVG E 156, 157 zitierte Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall beziehen sich sowohl das im November 2002 vorgelegte Projekt (der ursprüngliche Antrag) als auch das im März 2006 vorgelegte Projekt (der neue Antrag) auf die Bohrung auf dem im angefochtenen Bescheid genannten Grundstück Nr. 1306, mit der bereits, wie die Beschwerde vorbringt, vor dem verfahrenseinleitenden Antrag vom begonnen worden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde (u.a.) die Bohrung auf diesem Grundstück bis in eine maximale Tiefe von 850 m bewilligt, was sowohl im ursprünglichen Antrag als auch im neuen Antrag Deckung findet. Wenn auf Grund des letztgenannten Antrages "das Fertigstellen" der Rotationskernbohrung bewilligt wurde, so ist darin keine unzulässige Antrags- bzw. Projektsänderung zu erblicken. Auch die nunmehr (antragsgemäße) Befristung eines dreistufigen Pumpversuches mit vier Monaten gegenüber der ursprünglich beantragten Befristung eines Pumpversuches mit vier Wochen stellt nach den genannten Kriterien keine die Identität der Sache betreffende wesentliche Antragsänderung dar.
Dasselbe gilt in Bezug darauf, dass bei der Bezeichnung des Gegenstandes des Einreichprojektes vom u.a. von der Durchführung geophysikalischer Untersuchungen des Bohrloches und der Durchführung des Pumpversuches zur Feststellung der Ergiebigkeit und der chemisch-physikalischen Beständigkeit des Wassers die Rede ist. Dies ändert nichts am Wesen und Charakter des sowohl nach dem ursprünglichen Projekt als auch nach dem im März 2006 vorgelegten Projekt vorgesehenen Eingriffes in den Wasserhaushalt durch die Bohrung bis in 850 m Tiefe und die Durchführung eines (zeitlich befristeten) Pumpversuches. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem im ursprünglichen Projekt vom November 2002 angeführten Zweck der Untersuchung der Auswirkungen einer Wasserentnahme auf bestehende Wasserversorgungen im Umfeld der Bohrung und das Schongebiet der G-Thermalquellen in dem auf Grund der neuen Projektsvorlage ergangenen angefochtenen Bescheid (u.a.) durch die Auflagen Nr. 19, 31 bis 34 und 44 unter Spruchpunkt B. Rechnung getragen wurde.
Der Beschwerdevorwurf, der BM sei als im Devolutionsweg entscheidende Behörde auf Grund der Projektsänderung unzuständig gewesen, ist daher nicht berechtigt.
Entgegen der Beschwerdeansicht kann auch keine Rede davon sein, dass der der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde gelegte Projektsantrag der MP nicht eindeutig gewesen und deshalb über amtswegige Veranlassung zu präzisieren gewesen wäre oder dass der BM mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung über den Konsensantrag der MP hinausgegangen sei.
5. Die Beschwerde macht geltend, dass im Zeitpunkt des von der MP am gestellten Devolutionsantrages die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG für den LH noch nicht abgelaufen gewesen sei. So sei der ursprüngliche verfahrenseinleitende Antrag der MP am bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) eingegangen und habe die MP durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom um das "Ruhen" des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens angesucht. Der BM sei in aktenwidriger Weise im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass ein solcher "Ruhensantrag" nicht gestellt worden sei, dies mit der Begründung, dass im Verwaltungsakt kein solcher "Ruhensantrag" habe ausgemacht werden können. Auch von der MP sei in ihrem Devolutionsantrag darauf hingewiesen worden, dass mit Anbringen vom um die vorläufige Aussetzung des Verfahrens gebeten worden sei. Laut dem Devolutionsantrag sei von der MP mit Anbringen vom das Ende des "Ruhens" und damit das Ende ihres befristeten Verzichtes auf eine behördliche Entscheidung angezeigt worden. Da mit diesem Anbringen die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG neu zu laufen begonnen habe, sei der Devolutionsantrag unzulässig gewesen und habe der BM in der Sache als unzuständige Behörde entschieden.
Mit der Beschwerde legten die beschwerdeführenden Parteien (u.a.) die Kopie eines mit "Begehren um Ruhen des Verfahrens" bezeichneten Schriftsatzes der MP (und der ARGE Therme U GmbH) vom vor, in dem gegenüber dem Amt der Salzburger Landesregierung (dem LH) vorgebracht wurde, dass im Hinblick auf das eingebrachte Ansuchen um wasserrechtliche Genehmigung der Wasserversorgungsanlage und infolge des Umstandes, dass aus einer Probebohrung und einem Pumpversuch keine weiterführenden Aufschlüsse zum Gegenstand zu erwarten seien, gebeten werde, das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres ruhen zu lassen. Dieser Schriftsatz trägt den Eingangsvermerk des Amtes der Salzburger Landesregierung vom .
Der BM äußerte sich in seiner Gegenschrift diesbezüglich - wie bereits im angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 208) - dahingehend, dass in den ihm vorgelegten Verwaltungsakten kein "Ruhensantrag" habe ausgemacht werden können und sich auch in der Stellungnahme der erstinstanzlichen Behörde (des LH zum Devolutionsantrag der MP) kein Hinweis auf ein "Ruhen des Verfahrens" gefunden habe. Erst mit der vorgenannten Beilage zur gegenständlichen Beschwerde ("Begehren um Ruhen des Verfahrens") sei ihm dieses "Ruhensbegehren" (erstmals) zur Kenntnis gebracht worden. Der wasserrechtliche Bewilligungsantrag der MP sei bereits am bei der Wasserrechtsbehörde erster Instanz eingelangt, und es wäre nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist jedenfalls am , dem Zeitpunkt des Einlangens des "Ruhensantrages", möglich gewesen, einen Devolutionsantrag zu stellen. Dass die MP, die den Antrag auf "Ruhen bis auf Weiteres" gestellt habe, in weiterer Folge den am beim BM eingelangten Devolutionsantrag vom gestellt habe, schmälere "weder die Rechte der Antragsteller noch die der Antragsgegner".
Die MP brachte in ihrer Gegenschrift vor, es sei zutreffend, dass sie mit Anbringen vom das "Begehren um Ruhen des Verfahrens" eingebracht habe. Es sei jedoch weder das Verfahren ausgesetzt worden, noch sei eine formlose Mitteilung ergangen, die geeignet gewesen wäre, diese Rechtswirkungen auszulösen. Die Entscheidungsfrist sei daher nicht unterbrochen worden. Mit Anbringen vom habe die MP die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist zur Entscheidung über das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches vom bereits lange abgelaufen gewesen. Da die Wasserrechtsbehörde erster Instanz (LH) nach dem Fortsetzungsantrag in der Folge über entsprechende Nachfrage mitgeteilt habe, dass sie nicht beabsichtige, über das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung des Pumpversuches zu entscheiden, weil in der Zwischenzeit von ihr bereits die Genehmigung zur Thermalwassergewinnung erteilt worden sei, erweise sich das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Unzuständigkeit des BM als unzutreffend.
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ist zwar eine Gleichschrift des mit der Beschwerde in Kopie vorgelegten Schriftsatzes der MP vom ("Begehren um Ruhen des Verfahrens") nicht enthalten. Auf Grund der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie des vorgenannten Schriftsatzes vom mit dem Eingangsvermerk des Amtes der Salzburger Landesregierung vom selben Tag, deren Übereinstimmung mit dem Original bzw. Echtheit und Richtigkeit von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens bestritten wurde, des insoweit übereinstimmenden Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien und der MP hinsichtlich der Einbringung dieses Schriftsatzes durch diese - was vom BM insoweit nicht in Abrede gestellt wurde - und des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien in dem am beim BM eingelangten Devolutionsantrag, wonach mit Anbringen (u.a.) der MP vom um die vorläufige Aussetzung des Verfahrens ersucht worden sei, geht der Verwaltungsgerichtshof von der Sachverhaltsannahme aus, dass die MP diesen Schriftsatz vom mit dem obzitierten Inhalt beim LH an diesem Tag eingebracht hat.
Weiters hat die MP gegenüber dem BM in ihrem Devolutionsantrag vom u.a. vorgebracht, es sei mit Anbringen vom im Hinblick auf die Entwicklung im anhängigen Berufungsverfahren bei der Obersten Wasserrechtsbehörde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage mit Bescheid des LH vom gebeten worden, den Antrag (vom ) "neuerlich" in Behandlung zu nehmen.
Wie aus den Verwaltungsakten und auch den insoweit unbestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 206) hervorgeht, wurde der LH vom BM (mit Schreiben vom ) aufgefordert, zum Devolutionsantrag der MP Stellung zu nehmen. Nach Ausweis der Verwaltungsakten äußerte sich der LH mit Schreiben vom im Wesentlichen dahingehend, dass mit Schreiben vom durch den Rechtsvertreter der MP u. a. ein Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der Probebohrung und eines Pumpversuches gestellt worden sei und dieser Antrag als unbegründet abgewiesen worden sei. Die Abweisung des Antrages sei deshalb erfolgt, weil die Wasserentnahme selbst durch den LH bereits wasserrechtlich bewilligt worden sei und somit ein Probebetrieb als nicht mehr erforderlich bzw. sinnhaft erachtet werde. Es sei deshalb auch eine inhaltliche Entscheidung über den Probebetrieb nicht vorgesehen und würden in weiterer Zukunft diesbezüglich keinerlei Veranlassungen bzw. Rechtsakte (Bescheide) durch den LH erfolgen.
Der genannten Fortsetzungsantrag vom ist zwar in den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten. In Anbetracht der Ausführungen des LH in seinem Schriftsatz vom besteht für den Verwaltungsgerichtshof jedoch kein Zweifel daran, dass die MP mit Schreiben vom - was insoweit im Einklang mit dem Vorbringen der MP in ihrer Gegenschrift und dem Beschwerdevorbringen steht und wofür auch das Vorbringen der MP in ihrem Devolutionsantrag spricht - beim LH die Fortsetzung des gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens beantragt hat.
Aus den Verwaltungsakten geht weiters hervor, dass - wie im angefochtenen Bescheid (vgl. dort Seite 206/207) zum Teil dargestellt - der ARGE Therme U GmbH mit Bescheid des LH vom auf Grund ihres mit Schriftsatz vom modifizierten Ansuchens vom die wasserrechtliche Bewilligung
"a) zur Herstellung einer 850 m tiefen Bohrung auf GN 1306 (...( sowie b) zur Entnahme von Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s sowie
c) zur Einleitung des zu Tage geförderten Tiefengrundwassers über eine Transportleitung in einen Sammelbehälter auf GN 300/1 (...( sowie d) zur Unterquerung des R-baches auf GN 1400 sowie weiterer unbenannter Gerinne auf GN 300/1 (...( sowie e) zur Errichtung und Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen"
nach Maßgabe des diesem Bescheid zu Grunde liegenden und als solches gekennzeichneten Projektes und der in der Begründung dieses Bescheides enthaltenen Beschreibungen unter Setzung einer Reihe von Auflagen, Nebenbestimmungen und Fristen erteilt wurde.
Wie die MP in ihrer Gegenschrift vorbringt und sich aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der obgenannte Bewilligungsbescheid des LH vom nicht in Rechtskraft erwachsen und das Berufungsverfahren darüber beim BM anhängig.
§ 73 AVG lautet:

"§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen."

Nach der hg. Judikatur stellt das Begehren einer Partei, das Verfahren "ruhen" zu lassen - auch wenn ein "Ruhen des Verfahrens" gesetzlich nicht vorgesehen ist - einen befristeten Verzicht auf die Behandlung der Angelegenheit und damit auf das Recht auf Entscheidung durch die Behörde dar, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt, solange ein Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gestellt wurde. Eine formelle Aussetzung des von Amts wegen zu führenden Verwaltungsverfahrens über bloßen Parteienwunsch ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 73 AVG E 347 und 349 zitierte Rechtsprechung).

Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass im gegenständlichen Verfahren mit der Stellung des Fortsetzungsantrages durch die MP die Entscheidungsfrist im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG von neuem zu laufen begonnen habe und diese Frist von sechs Monaten bei Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht abgelaufen gewesen sei, sodass der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des BM rechtswidrig sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0049, wurde eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. In diesem Beschwerdefall hatten die beschwerdeführenden Parteien während des Verfahrens über die von ihnen gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung die Berufungsbehörde (im Jänner 1990) ersucht, die Berufung wegen des Versuchs einer gütlichen Einigung der Parteien vorerst nicht weiter zu behandeln. Rund zehn Monate später (im November 1990) gelangte der Berufungsbehörde zur Kenntnis, dass mit einer gütlichen Einigung nicht mehr zu rechnen und das Berufungsverfahren fortzusetzen sei, sodass sie dieses im Dezember 1990 fortsetzte und eine Verhandlung (für Jänner 1991) anberaumte. Am stellten die beschwerdeführenden Parteien den an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft (OAS) gerichteten Devolutionsantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des OAS vom abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren war einzig die Frage strittig, ob die Berufungsbehörde an der Verzögerung der Entscheidung über die bei der Berufungsbehörde anhängige Berufung ausschließlich ein Verschulden treffe. In seinem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis vom ging der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) davon aus, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 2 AVG für die Berufungsbehörde bei Stellung des Devolutionsantrages bereits abgelaufen war, sodass die Frage des Verschuldens an der Verzögerung der Entscheidung zu beurteilen war.

Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung des Fristablaufes nach § 73 Abs. 1 und 2 AVG ein "Ruhensantrag" einer Partei im obgenannten Sinn, der zur Untätigkeit der Behörde bis zur Stellung eines Fortsetzungsantrages einer Partei führt, nicht zu einer Unterbrechung des Verwaltungsverfahrens mit der Wirkung führt, dass die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG mit dem Wegfall des mit einer solchen "Ruhenserklärung" geäußerten vorläufigen Verzichtes auf die Weiterführung des Verfahrens von neuem zu laufen begänne. Vielmehr ist im Anwendungsbereich des § 73 Abs. 2 AVG die Entscheidungsfrist während der Dauer des "Ruhens des Verfahrens" lediglich gehemmt. Davon ist jedoch die Frage zu unterscheiden, ob es der Behörde als Verschulden angerechnet werden kann, wenn sie auf Grund einer "Ruhenserklärung" einer Partei mit der Verfahrensfortsetzung innegehalten und nach Fortsetzung des Verfahrens nicht sofort über den verfahrenseinleitenden Antrag entschieden hat, sofern bei Einlangen dieses Antrages die Frist des § 73 Abs. 1 AVG bereits verstrichen war.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der in der Beschwerde zitierte hg. Beschluss vom , Zl. 98/12/0403, - wie auch etwa der hg. Beschluss vom , Zl. 93/01/0307, - für die Frage der Hemmung oder Unterbrechung der Frist nach § 73 Abs. 1 AVG nicht einschlägig sind, weil diese Beschlüsse auf die Frist des § 27 Abs. 1 VwGG abstellen.

Im vorliegenden Beschwerdefall war bei Einlangen des Fortsetzungsantrages der MP vom beim LH die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG bereits abgelaufen.

Mit ihrem Devolutionsantrag vom machte die MP geltend, dass der LH trotz des Ersuchens mit Schreiben vom , den Genehmigungsantrag vom neuerlich in Behandlung zu nehmen, und trotz Ablaufes der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG bisher in der Sache nicht entschieden habe. Laut dem Vorbringen der MP in ihrer Gegenschrift habe ihr der LH nach der Stellung des Fortsetzungsantrages auf ihre Nachfrage mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, über das Ansuchen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den Pumpversuch zu entscheiden, weil in der Zwischenzeit von ihm bereits die Genehmigung zur Thermalwassergewinnung (mit Bescheid vom ) erteilt worden sei. Auch in der Stellungnahme vom zum Devolutionsantrag vertrat der LH gegenüber dem BM seine Ansicht, über den Bewilligungsantrag der MP nicht mehr entscheiden zu müssen, wozu er ausführte, dass der Fortsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen worden sei und auch in weiterer Zukunft "keinerlei Veranlassungen bzw. Rechtsakte (Bescheide)" durch ihn erfolgen würden.

Diese Ansicht steht im Widerspruch zum Gesetz, weil nach ständiger hg. Judikatur jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf Erlassung eines Bescheides hat, wenn ein Antrag oder eine Berufung offen ist (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 73 AVG E 73, 78 zitierte Rechtsprechung).

In Anbetracht der Mitteilung des LH, keine weiteren Entscheidungen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren mehr treffen zu wollen, begegnet die Auffassung des BM, dass den LH das überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe, sodass er (der BM) als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Grund des Devolutionsantrages der MP zuständig geworden sei, keinen Bedenken.

6. Die Beschwerde bringt vor, dass gemäß § 34 Abs. 7 WRG 1959 die Vollziehung der Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen der Bezirksverwaltungsbehörde obliege, es sei denn, dass die bewilligungspflichtige Maßnahme in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz falle. Auch der kumulativ zum Genehmigungstatbestand des § 37 iVm § 34 leg. cit. hinzutretende Genehmigungstatbestand nach § 56 leg. cit. sei von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehen. Somit wäre für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der MP vom nicht der LH, sondern die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig und der BM zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

§ 34 Abs. 2 und 7,§§ 37, 56, 98 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 lauten:

"§ 34. (...(

(2) Zum Schutz der allgemeinen Wasserversorgung kann der Landeshauptmann ferner mit Verordnung bestimmen, dass in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind. Zugleich kann die wasserrechtliche Bewilligung für solche Maßnahmen an die Wahrung bestimmter Gesichtspunkte gebunden werden. Solche Regelungen sind im gebotenen Maße nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse abgestuft zu treffen. Die Anordnung von Betretungsverboten darf überdies nur insoweit erfolgen, als das Interesse am Schutz der Wasserversorgung die Interessen von Berechtigten oder der Allgemeinheit am freien Zugang zu den in Betracht kommenden Flächen übersteigt.

(...(

(7) Die Vollziehung einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Bedarf eine gemäß Abs. 2 bewilligungs- oder anzeigepflichtige Maßnahme noch einer weiteren, in die Zuständigkeit einer Behörde höherer Instanz fallenden wasserrechtlichen Bewilligung, so ist diese Behörde zuständig.

§ 37. Auf den Schutz natürlicher oder künstlich erschlossener Heilquellen und Heilmoore gegen Beeinflussung ihrer Beschaffenheit und Ergiebigkeit finden die Bestimmungen des § 34 sinngemäß Anwendung.

§ 56. (1) Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt, wie zum Beispiel Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, bedürfen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender Rechte (§ 12) zu befürchten ist.

(2) Im Übrigen finden darauf alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die für Wasserbenutzungsanlagen gelten, einschließlich der Bestimmungen über die Zwangsrechte sinngemäß Anwendung.

§ 98. (1) Wasserrechtsbehörden sind, unbeschadet der in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgelegten Zuständigkeit des Bürgermeisters, die Bezirksverwaltungsbehörde, der Landeshauptmann und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Sofern in diesem Bundesgesetze keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind, ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(...(

§ 99. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern nicht § 100 Anwendung findet, in erster Instanz zuständig

(...(

c) für Wasserversorgungsanlagen ausgenommen Bewässerungsanlagen, wenn die höchstmögliche Wasserentnahme aus Grundwasser oder Quellen 300 l/min, oder aus anderen Gewässern 1 000 l/min übersteigt, sowie für Angelegenheiten der Wasserversorgung eines Wasserversorgungsgebietes von mehr als 15 000 Einwohnern;

(...("

Als "vorübergehende Eingriffe" im Sinn des § 56 WRG 1959 sind nur Maßnahmen anzusehen, die nicht selbst Gegenstand einer Wasseranlage sind, sondern deren Vorbereitung dienen. Zur Entscheidung ist, wenn erkennbar ein Zusammenhang zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben gegeben ist, die nach den §§ 98 ff leg. cit. dafür zuständige Behörde, ansonsten die Bezirksverwaltungsbehörde berufen (vgl. dazu etwa Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, § 56 WRG Rz 2 (mit Hinweis auf Krzizek, Wasserrecht, 250) und Rz 4).

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass die MP als Gesellschafterin der ARGE Therme U GmbH gemeinsam mit vier anderen Gemeinden im Rahmen dieser ARGE die Erschließung von Thermalwasservorkommen anstrebt, weshalb von der ARGE das dem Bescheid des LH vom zu Grunde liegende Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung gestellt wurde, auf dem Grundstück Nr. 1306 eine Wasserbenutzungsanlage zu errichten und zu betreiben. Mit diesem Bescheid vom wurde, wie bereits oben dargestellt, u.a. die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer 850 m tiefen Bohrung auf dem angeführten Grundstück, Entnahme von Tiefengrundwasser im Ausmaß von 5,25 l/s sowie Errichtung und Benützung der hiefür erforderlichen Anlagen (wie etwa für die Befüllung und Entleerung von Schwimmbädern und Sammelbehältern; vgl. die diesbezüglichen Bescheidauflagen) erteilt.

Die gegenständliche Bohrung und Durchführung des (zeitlich begrenzten) Pumpversuches dienen zur Vorbereitung des obgenannten Projektes und stehen in einem Zusammenhang mit diesem (mit nicht rechtskräftigem Bescheid vom ) bewilligten Vorhaben, nämlich mit der Schaffung von Wasserversorgungsanlagen mit einer Wassernutzung von 5,25 l/s. Im Hinblick darauf, dass diese höchstzulässige Wasserentnahme somit 300 l/min übersteigt und daher der LH (als erstinstanzliche Behörde) über den diesbezüglichen, von der genannten ARGE eingebrachten Bewilligungsantrag entschieden hat, war dessen Zuständigkeit gemäß § 99 Abs. 1 lit. c WRG 1959 auch in Bezug auf den gegenständlichen, von der MP gestellten Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung anzunehmen (vgl. § 34 Abs. 7 letzter Satz leg. cit.).

7. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass im gegenständlichen Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hätte durchgeführt werden müssen.

So seien vom Anwendungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom (im Folgenden: UVP-RL) Probebohrungen als "Tiefbohrungen" nicht ausgenommen und gebe die UVP-RL keine absolute Bohrtiefe als Schwellenwert vor. Die Mitgliedstaaten könnten zwar nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-RL bestimmen, ob ein Projekt an Hand einer Einzelfallprüfung und/oder eines Schwellenwertes UVP-pflichtig sei, dabei müssten sie jedoch den in dieser Richtlinie in Anhang III aufgestellten relevanten Auswahlkriterien Rechnung tragen. Österreich habe im Wesentlichen die Vorgaben der UVP-RL im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 umgesetzt und hinsichtlich der in Art. 4 Abs. 2 UVP-RL genannten "Anhang II-Projekte" sowohl eine Einzelfallprüfung als auch einen Schwellenwert normiert. Gemäß Anhang 1 Z. 28 und Z. 33 (jeweils Spalte 3) des UVP-G 2000 unterlägen nur Tiefenbohrungen ab 1.000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten einer Einzelfallprüfung. Die Festlegung eines Schwellenwertes sei erkennbar gemeinschaftswidrig, weil auch Bohrungen unter 1.000 m als "Tiefbohrungen" im Sinn der UVP-RL der UVP-Pflicht unterliegen müssten, würden doch ansonsten die relevanten Auswahlkriterien in Anhang III dieser Richtlinie nicht berücksichtigt, was in Widerspruch zu deren Art. 4 Abs. 3 stünde. Damit habe der Gesetzgeber sein in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie eingeräumtes Ermessen überschritten. Da die UVP-RL unmittelbar anzuwenden sei, hätte eine UVP durchgeführt werden müssen. Gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 hätte die Landesregierung entscheiden müssen und sei der BM zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig gewesen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 (dieses Gesetzes) angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. In diesem Verfahren sind in § 3 Abs. 1 leg. cit. näher genannte Bestimmungen nicht anzuwenden.

Im Anhang 1 des UVP-G 2000 sind in Spalte 3 jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den dort angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. In Spalte 3 ist unter Z. 28 die "Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1.000 m Teufe im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A; ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen, Bohrlochbergbau auf Salz sowie die unter Z. 29 und 33 erfassten Tätigkeiten" und unter Z. 33 die "Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen in Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1.000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C; ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen" genannt (die in Z. 28 genannte Z. 29 betrifft die Förderung von Erdöl oder Erdgas und Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus).

Aus diesen Bestimmungen der Z. 28 und 33 ergibt sich, dass die gegenständliche Bohrung bis 850 m Tiefe nach dem UVP-G 2000 sowohl wegen ihres Charakters als bloße Probe- bzw. Erkundungsbohrung, als auch wegen der zu erreichenden Teufe von weniger als 1.000 m keiner UVP zu unterziehen ist.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 der UVP-RL haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Art. 4 definiert.

Art. 4 dieser Richtlinie hat folgenden Wortlaut:

"(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhanges II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
einer Einzelfalluntersuchung
b)
oder
c)
der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,
ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

Anhang II der Richtlinie führt als Projekte nach Art. 4 Abs. 2 unter Z. 2 lit. d "Tiefbohrungen, insbesondere (5.) Bohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung, ausgenommen Bohrungen zur Untersuchung der Bodenfestigkeit" an.

Bei der gegenständlichen Bohrung handelt es sich um eine Probe- bzw. Erkundungsbohrung im Zusammenhang mit einer Wasserversorgung, sodass diese in die Kategorie eines Projektes nach Art. 4 Abs. 2 Z. 2 lit. d (5.) des Anhanges II der UVP-RL einzuordnen ist.

Bei den in Anhang II dieser Richtlinie aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, somit im Sinn des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/07/0064, und vom , Zl. 2000/05/0127, mwN).

In dem - sowohl von der Beschwerde als auch der MP in ihrer Gegenschrift ins Treffen geführten - Urteil vom , C-435/97, hat der EuGH (u.a.) ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten zwar die Befugnis einräume, nach ihrem Ermessen bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, zu bestimmen oder einschlägige Kriterien und/oder Schwellenwerte aufzustellen. Dieses Ermessen werde jedoch durch die in Art. 2 Abs. 1 festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen (RN 36).

Wenn die Beschwerde meint, dass im gegenständlichen Fall im Hinblick auf dieses Urteil eine UVP dennoch durchzuführen gewesen wäre, so geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil beim gegenständlichen Projekt einer Probe- bzw. Erkundungsbohrung (mit dem befristeten Pumpversuch) - wie sich auch aus den folgenden Ausführungen (Punkt 8.) ergibt - mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gerechnet werden musste.

Es bestand somit auch in gemeinschaftsrechtlicher Sicht keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP, sodass dem Beschwerdevorwurf der Unzuständigkeit des BM auch in dieser Hinsicht keine Berechtigung zukommt.

8. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien durch die beantragte Probebohrung und den Pumpversuch insofern beeinträchtigt würden, als nach dem derzeitigen Wissensstand nicht ausgeschlossen werden könne, dass dadurch die Thermalquellen in G und H versiegen bzw. in ihrer Ergiebigkeit erheblich beeinträchtigt würden. So gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. H. vom hervor, dass alle längerfristig vor Ort mit dem (im Jahr 1954 in dem genannten Stollen in L stattgefundenen) Wassereinbruch befassten Experten einen Zusammenhang der Thermalwasservorkommen von G und L angenommen und eine mögliche negative Beeinträchtigung des G-Heilwassers durch Eingriffe im Bereich L nicht ausgeschlossen hätten. Laut dem Gutachten des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. S. vom müsse eine (in großer Tiefe liegende) Verbindung der beiden Thermalwasservorkommen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Dieser wahrscheinliche Zusammenhang sei auch der Grund für die Einbeziehung des gegenständlichen Bohrungsgebietes durch Verordnung in eine Schutzgebietszone (Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen). Diese Verordnung normiere eine Bewilligungspflicht für Bodeneingriffe über 30 m Tiefe, und es müsse von einer Gefährdungsmöglichkeit von noch ungleich tieferen Bodeneingriffen ausgegangen werden. Im Hinblick darauf sei von einer gesetzlichen Vermutung des Zusammenhanges zwischen den G-Thermalquellen und ihrem Einzugsgebiet auszugehen und habe die Behörde im Rahmen dieser gesetzlichen Vermutung zu überprüfen, ob im konkreten Fall eine Gefährdung und Beeinträchtigung der geschützten Heilquellen erfolgen könne. Der BM hätte sich daher jedenfalls mit der Frage des möglichen Zusammenhanges der Thermalwasservorkommen in G und in L auseinander zu setzen gehabt, um eine mögliche Gefährdung der Thermalquellen in G auszuschließen. Zu den im Fall eines Zusammenhanges gegebenen möglichen Beeinträchtigungen sei von den beschwerdeführenden Parteien (u.a.) fachlich - so in der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H. vom - dargelegt worden, dass insbesondere auf Grund eines möglichen hydraulischen Kurzschlusses im Untergrund durch die Probebohrung und den vergleichsweise kurzfristigen Pumpversuch solche Beeinträchtigungen langfristig nicht ausgeschlossen werden könnten. In dieser gutachterlichen Stellungnahme habe der Sachverständige auch ausgeführt, dass die eingereichten Unterlagen in keiner Weise die Voraussetzungen erfüllten, um die Auswirkungen des beantragten Projektes prüfen zu können, wobei auf falsche Interpretationen und fachlich nicht zulässige Annahmen hingewiesen worden sei. Die Behörde sei jedoch entgegen der durch die Fachgutachten der beschwerdeführenden Parteien dargelegten Wahrscheinlichkeit und entgegen der gesetzlichen Vermutung der genannten Schongebietsverordnung ohne weitere Begründung von keinem Zusammenhang der beiden Thermalwasservorkommen ausgegangen. Wenn der BM die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen diesbezüglichen Einwendungen deshalb abgewiesen habe, weil keine mit nahezu sicherer Wahrscheinlichkeit gegebene Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte habe festgestellt werden können, so habe er übersehen, dass im Hinblick auf die sensiblen Schutzgüter (Heilquellen) ein strengerer Maßstab anzulegen sei. So dürfe eine in einer Schongebietsverordnung vorgesehene Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn nach einem Ermittlungsverfahren sichergestellt sei, dass durch die geplante Maßnahme keine Beeinträchtigungen der Heilquellen zu erwarten seien.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Nach der hg. Judikatur darf eine wasserrechtliche Bewilligung nur dann wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte versagt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (vgl. etwa das einen Beschwerdefall, in dem eine Schongebietsverordnung zur Anwendung gelangte, betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0145, mwN).

Hiebei reicht zwar einerseits die bloße Besorgnis einer bloßen Möglichkeit einer Gefährdung fremder Rechte nicht zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages aus, andererseits darf jedoch auch nicht von einem Erfordernis absoluter Gewissheit einer Rechtsverletzung als Bedingung für eine Abweisung des Antrages ausgegangen werden, weil eine absolute Gewissheit keiner Prognose innewohnt. Die Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages ist somit erst dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorgekommen sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0012, mwN). Werden durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt, dann besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung - sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0019, mwN).

Nach § 34 Abs. 2 WRG 1959 genügt die bloße Möglichkeit der Gefährdung des Wasservorkommens, um solche mögliche Gefährdungen bewirkende Maßnahmen durch Verordnung der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Eine solche Schongebietsverordnung schafft zum Schutz des Wasservorkommens zusätzliche, über die im WRG 1959 enthaltenen hinausgehende Bewilligungstatbestände (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0168). Hiebei sind in einer Schongebietsverordnung enthaltene Verbote in deren Wirkungsbereich Determinanten für die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 34 WRG E 87 zitierte hg. Judikatur).

Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 37 WRG 1959 wurde vom LH die Schongebietsverordnung - G-Thermalquellen erlassen, mit der zum Schutz der mit Beschluss der Salzburger Landesregierung vom zu Heilquellen erklärten G-Thermalquellen drei Schongebietszonen festgelegt wurden, darunter die "Schongebietszone III (weiteres Schongebiet)" (§ 1 Abs. 1 und § 4 der Verordnung), in der das im angefochtenen Bescheid angeführte Grundstück Nr. 1306 gelegen ist. Nach § 5 Z. 3 dieser Verordnung bedürfen unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen in der Schongebietszone III (lit. a) die Vornahme von Bodeneingriffen aller Art über 30 m Tiefe, (lit. b) die Durchführung von Maßnahmen, die die Beschaffenheit, den Lauf, das Gefälle oder die Menge von Oberflächenwässern erheblich beeinflussen können, und (lit. c) die Erschließung, Ableitung oder die Entnahme von Grund- oder Quellwasser mit Ausnahme des notwendigen eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung.

Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass Bohrungen über 30 m Tiefe und die Erschließung, Ableitung oder Entnahme von Grund- oder Quellwasser in der Schongebietszone III nicht (generell) verboten sind, sondern (lediglich) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, die zu erteilen ist, wenn das Ermittlungsverfahren diese Bewilligung nach Maßgabe der oben dargestellten Kriterien der Wahrscheinlichkeit der mit einer Ausübung der wasserrechtlichen Bewilligung verbundenen Verletzung fremder Rechte - und sei es auch unter erschwerenden Nebenbestimmungen - zulässt.

Der BM hat sich zur Beurteilung einer (allfälligen) Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien in fachlicher Hinsicht auf die Gutachten der von ihm beigezogenen Sachverständigen (des Amtssachverständigen Dr. V. und des nichtamtlichen Sachverständigen Univ. Prof. Dr. G.) gestützt. Zur Frage eines Zusammenhanges zwischen den Thermalwasservorkommen in der Gemeinde L und im G-Gebiet hat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. G. eingehend Stellung genommen, wobei er u.a. für seine Beurteilung auch auf den im Jahr 1954 stattgefundenen Wassereinbruch (in einem Stollen in L) hinwies, bei dem bis zur Abdichtung des Stollens im Jahr 1957 Wassermengen in der Größenordnung von 130 l/s ausgeflossen seien und dies keine merkbaren Einflüsse auf die Schüttung der G-Quellen gezeigt habe. Auf Grund einer Stollenbegehung im Jahr 1993 sei nachgewiesen worden, dass seither (das heiße seit mindestens dreizehn Jahren) eine Thermalwassermenge von mindestens 10 l/s in den Stollen abgeführt werde, sodass die Annahme begründet sei, dass die geplante Vertiefung der Bohrung auf die Planteufe von 850 m und die Entnahme von max. 10 l/s im Rahmen des geplanten Pumpversuches über vier Monate fremde Rechte nicht beeinträchtigen würden.

Auch der Amtssachverständige Dr. V. erachtete unter Hinweis auf die genannten Ergebnisse des Wassereinbruchs im Jahr 1954 die Annahme für gerechtfertigt, dass die projektierte Bohrung und Wasserentnahme im Rahmen des kurzfristigen Pumpversuches die geschützten Thermalquellen nicht in ihrem Bestand gefährden würden. Ob sich eine langfristige Wasserentnahme nachteilig auf die G-Thermalquellen auswirken könnte, sei in dem betreffenden (anderen) wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Einreichprojekt betreffend die dauernde Thermalwasserentnahme zu klären.

Die Beschwerde führt gegen die Gutachten der vom BM beigezogenen Sachverständigen die gutachterlichen Ausführungen des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. S. vom ins Treffen, wonach auf Grund neuer Wasserproben aus dem Stollen in L im Jahr 2004 und des Gehaltes an radioaktiven Elementen und Fluor mit großer Wahrscheinlichkeit eine in großer Tiefe liegende Verbindung der beiden Thermalwasservorkommen bestehe. Weiters hält die Beschwerde den Gutachten der behördlichen Sachverständigen die gutachterliche Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. H. vom entgegen, wonach sich auf Grund eines hydraulischen Kurzschlusses der ab 300 m Teufe nicht ausgebauten Bohrung mit zunehmender Tiefe der Eingriff in die natürliche Wasserzirkulation verstärken werde und das Zirkulationssystem des Thermalwassers beeinträchtigt werde. Dabei erachtete der Privatsachverständige die Modellannahme und die Bewertung von Wasseranalysen und statistischen Daten durch die behördlichen Sachverständigen als unrichtig. Vielmehr stützten die vorhandenen Daten hinsichtlich der geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und der hydrochemischen Randbedingungen einen direkten hydraulischen Zusammenhang der beiden Thermalwasservorkommen.

Nach der hg. Judikatur kann die Beweiskraft eines Gutachtens eines von der Behörde beigezogenen Sachverständigen nur durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist. Dieser Nachweis muss - tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände - durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen erbracht werden, und dem behördlichen Sachverständigen muss auf diese Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, aaO, zu § 52 AVG E 244 ff zitierte Rechtsprechung).

Die vom BM beigezogenen Sachverständigen sind in der Verhandlung am 17./ (u.a.) auf die gutachterlichen Stellungnahmen des Univ. Prof. Dr. H. vom und sowie des Univ. Prof. Dr. S. vom , welche von den beschwerdeführenden Parteien vor der Verhandlung mit Schriftsatz vom dem BM vorgelegt und laut dem Verhandlungsprotokoll in der Verhandlung vom Beschwerdevertreter vorgetragen und erörtert wurden und in denen die in der Beschwerde ins Treffen geführten, oben zitierten Passagen enthalten sind, eingegangen. So vertrat der Sachverständige Univ. Prof. Dr. G. etwa zu dem vom Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. H. in dessen Stellungnahme vom dargestellten schematischen geologischen Profil (hydrogeologisches Konzeptmodell) unter Hinweis auf eine näher bezeichnete, durch die Geologische Bundesanstalt herausgegebene Abhandlung von Ch. E die Ansicht, dass das Modell des Univ. Prof. Dr. S. von einem zu flachen "Einfallen" der Einheiten der Unteren und Oberen Schieferhülle ausgehe, der Privatsachverständige daher (irrigerweise) eine Verbindung des Zentralgneises im Raum G und der Klammkalkzone von L herstelle und er (Univ. Prof. Dr. G.) sich diesem Modell nicht anschließen könne (vgl. dazu das genannte Verhandlungsprotokoll auf Seite 94).

Diese Beurteilung des behördlichen Sachverständigen kann nicht von vornherein als unschlüssig oder denkwidrig angesehen werden, und die Beschwerde behauptet auch nicht, diesen gutachterlichen Ausführungen noch auf fachlicher Ebene begegnet zu sein. Diese Beurteilung kann daher nicht als unrichtig erkannt werden.

Damit relativieren sich auch die weiteren, in der Beschwerde ins Treffen geführten Ausführungen des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. H. vom hinsichtlich eines von diesem für möglich gehaltenen hydraulischen Kurzschlusses und einer Beeinträchtigung des Zirkulationssystems des Thermalwassers.

Was die in der Beschwerde wiedergegebenen Ausführungen des Privatsachverständigen Univ. Prof. Dr. S. vom hinsichtlich einer Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges der Thermalwässer aus den gegenständlichen beiden Gebieten auf Grund bei einer Wasseranalyse vorgefundenen Elemente anlangt, so vertritt der Privatsachverständige darin die Meinung, dass erhöhte Fluorid-, Radium- und Radongehalte in bei einer Begehung des genannten Stollens (in L) genommenen Wasserproben darauf hindeuteten, dass dieses Wasser sein Herkunftsgebiet nicht im Klammkalk, sondern in einem kristallinen Gestein granitischen Ursprungs, wie es der Zentralgneis sei, haben müsse, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass in diesem Thermalwasser auch Anteile von Wässern aus dem Klammkalk enthalten seien, was jedoch wohl nur durch spezielle Untersuchungen geklärt werden könne (vgl. Seite 9 der genannten Stellungnahme vom ). In welcher Tiefe der Zentralgneis im Bereich der Thermalwasserzone L unter der Erdoberfläche liege, sei unbekannt, es dürfe jedoch als sicher angenommen werden, dass er bis an die (in der gutachterlichen Stellungnahme näher bezeichnete) "große Störungszone" reiche. Es könne daher eine in größerer Tiefe liegende Verbindung der Thermalwasservorkommen von G und L mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Bei einem dauerhaften Abfluss von Thermalwasser aus dem Stollen L und bei einer zusätzlichen Entnahme von Thermalwasser aus der Tiefbohrung in L, falls dieses Wasser in der beantragten Menge von 5 l/s dauerhaft abgepumpt werde, seien nachteilige Auswirkungen auf die G-Thermalquellen sehr wahrscheinlich, wobei nach Eintritt einer nachteiligen Beeinflussung der Thermalquellen eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes "kaum" möglich wäre (vgl. Seite 19 der genannten Stellungnahme vom ).

Diese Ausführungen des Univ. Prof. Dr. S. vermögen die Gutachten der behördlichen Sachverständigen im gegenständlichen Verwaltungsverfahren bereits deshalb nicht zu entkräften, weil nach dieser gutachterlichen Stellungnahme des Privatsachverständigen die Einschätzung von nachteiligen Auswirkungen auf die G-Thermalquellen von einem dauerhaften Abpumpen des Thermalwassers im Rahmen der Tiefbohrung abhängt. Wenn sich daher die beschwerdeführenden Parteien auf diese gutachterliche Stellungnahme stützen, übersehen sie, dass das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Projekt nicht eine Dauerentnahme von Thermalwasser, sondern einen auf verhältnismäßig kurze Dauer befristeten Pumpversuch zum Gegenstand hat.

Wenn daher der BM die Gutachten der von ihm beigezogenen Sachverständigen für schlüssig erachtete und ihnen für die Frage der Auswirkungen des zeitlich befristeten Pumpversuches bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Tiefenbohrung eine größere Beweiskraft als den von der Beschwerde ins Treffen geführten Privatgutachten beimaß, sodass er die Gutachten der behördlichen Sachverständigen den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Grunde legte, so kann diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Kontrollbefugnis (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) nicht als unrichtig beurteilt werden. Auf dem Boden dieser Feststellungen kann daher auch die weitere Ansicht des BM, wonach die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der beschwerdeführenden Parteien derart gering erscheine, dass die von der MP beantragte wasserrechtliche Bewilligung - unter Setzung der im angefochtenen Bescheid genannten Auflagen - zu erteilen gewesen sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am