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VwGH vom 23.09.2010, 2010/21/0336

VwGH vom 23.09.2010, 2010/21/0336

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der M, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. BMI-1020640/0004-II/3/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin, eine 1964 geborene kroatische Staatsangehörige, befindet sich seit in Österreich. Am heiratete sie den österreichischen Staatsbürger H. und stellte am unter Berufung auf diese Ehe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom wurde die Ehe der Beschwerdeführerin mit H. gemäß § 55a EheG geschieden. Mit Urteil des genannten Gerichtes vom wurde diese Ehe in der Folge gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt, weil sie nur zu dem Zweck der Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Bewilligungen geschlossen worden sei. Dieses Urteil - eine dagegen erhobene Berufung blieb ergebnislos - ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

Bereits mit Bescheid vom hatte die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin wegen "Scheinehe" ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Mit dem nunmehr bekämpften, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt 1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 60 Abs. 2 Z 9 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat.

Die Beschwerdeführerin wendet sich der Sache nach zunächst gegen die behördliche Annahme, es sei der Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG verwirklicht. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war die belangte Behörde allerdings an die zivilgerichtliche Feststellung über das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe gebunden. Nach ständiger hg. Judikatur steht nämlich auf Grund eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Ehe gemäß § 23 EheG für nichtig erklärt wurde, in bindender Weise fest, dass die Ehegatten die Ehe ausschließlich zu den in diesem Urteil genannten Zwecken geschlossen und kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0792). Der Vorwurf, die belangte Behörde hätte "den gesamten Akt des BG Josefstadt beischaffen müssen, um sich ein eigenes Bild zu machen", ist daher nicht begründet. Ebenso gehen vor diesem Hintergrund die Beschwerdeausführungen, das "Erstgericht" habe verschiedene für die Beschwerdeführerin sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen, von vornherein ins Leere.

Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Niederlassungsbehörde auf die Ehe mit H. berufen. Sie hat daher nach dem Gesagten den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG erfüllt, was als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene negative Prognose für einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet gibt (vgl. zuletzt unter Bezugnahme auf die eine verschärfte Gefährdungsprognose erfordernde Bestimmung des § 86 Abs. 1 FPG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0249).

Unter dem Blickwinkel der nach § 66 (iVm § 60 Abs. 6) FPG vorzunehmenden Interessenabwägung macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Sohn mit einer Österreicherin verheiratet sei und dass sie einen großen Freundeskreis habe, einer Beschäftigung nachgehe sowie Deutschkurse besucht habe. All diese Gesichtspunkte, ebenso wie den bisherigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, hat die belangte Behörde aber ohnehin berücksichtigt, ihnen jedoch - zu Recht - den rechtswidrigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin und die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zur Verschaffung fremdenrechtlicher Vorteile gegenüber gestellt. Betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde außerdem festgehalten, dass sein Aufenthalt in Österreich derzeit unsicher sei, weil er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Zudem wohne er nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin und es sei nicht ersichtlich, dass auf Grund von Krankheit oder Alter gegenseitige Unterstützung erforderlich sei.

Bezugnehmend auf ihren Sohn führt die Beschwerdeführerin zwar aus, dass er im Hinblick auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin in Kürze eine "Niederlassungsbewilligung" erhalten werde. Selbst wenn dies zuträfe, wird damit aber nichts aufgezeigt, was entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis aufzeigen würde. Im Hinblick darauf ist mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin aber kein Eingriff in ihr Familienleben verbunden (vgl. in diesem Sinn zuletzt das Urteil des EGMR vom " A.W. Kahn v. The United Kingdom ", Rz 32). Jedenfalls angesichts dessen und in Anbetracht des hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens kann die Ansicht der belangten Behörde, das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Der Umstand, dass - wie von der Beschwerde behauptet - die Beschwerdeführerin im Falle der Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sofort die Möglichkeit hätte, auf Grund ihrer qualifizierten Ausbildung in einem Krankenhaus oder in der Altenpflege tätig zu werden, vermag daran nichts zu ändern und begründet auch keinen Umstand, der es im Rahmen des der Behörde offen stehenden Ermessens geboten hätte, unter diesem Gesichtspunkt von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-81427