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VwGH vom 20.05.2009, 2006/07/0103

VwGH vom 20.05.2009, 2006/07/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der H W- und Tgesellschaft mbH in W, vertreten durch Deschka Klein Daum, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Spiegelgasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4-B-42/001-2006, betreffend Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt W, W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Baurestmassen (in einer ehemaligen Schottergewinnungsstätte) auf bestimmten Grundstücken im Gemeindegebiet von B erteilt. Diese Bewilligung umfasste einerseits die Ablagerung von Baurestmassen entsprechend Anlage 1, Tabelle 3 und 4 der Deponieverordnung 1996 und andererseits die Umlagerung der (vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin konsenslos vorgenommenen) Altablagerungen im Deponieareal nach Maßgabe der Projektsbeschreibung und unter näher angeführten Auflagen.

Mit Eingabe vom teilte die Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (BH) mit, im Zuge der (im Bewilligungsbescheid angeführten) Umlagerungsarbeiten sei das gesichtete Material im ausgebauten Verfüllabschnitt 1 gelagert worden. Bei diesem Material handle es sich nach dem beigelegten Gutachten des Ziv. Ing. für technische Chemie Dipl. Ing. Dr. H. vom um Aushubmaterial der Eluatklasse 1 gemäß der Ö-Norm S 2072 bzw. um Aushubmaterial entsprechend dem Deponietyp "Bodenaushubdeponie" gemäß der Deponieverordnung 1996. Vereinzelt in diesem umgelagerten Material vorgefundene Fremdanteile würden in Dichtmulden auf dem Deponieareal bis zu deren ordnungsgemäßer Entsorgung zwischengelagert. In den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben bezog sich die Beschwerdeführerin auf § 2 Abs. 5 Z 2 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), wonach (in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 151/1998) Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung 1996 (Anlage 1, Tabelle 3 und 4) entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt, nicht als Abfall im Sinne des ALSAG galten. Daran anknüpfend vertrat die Beschwerdeführerin die Meinung, bei den gegenständlichen Umlagerungen handle es sich nicht um Abfall im Sinne des ALSAG und sie unterlägen nicht der Beitragspflicht nach diesem Gesetz. Sie stellte daher den Antrag, gemäß § 10 ALSAG festzustellen, ob es sich bei dem "voranstehenden Aushubmaterial" um Abfall handle, der dem Altlastenbeitrag unterliegt.

Ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte die BH mit Bescheid vom fest, die bei der gegenständlichen Baurestmassendeponie in den Verfüllabschnitt 1 gemäß dem Bescheid des LH vom umgelagerten Altablagerungen seien Abfall.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Antrags vom und Zitierung der damals geltenden Fassungen des § 2 Abs. 2, 4 und 5 Z 2 ALSAG und des § 2 Abs. 1 AWG 1990 bezog sich die BH auf die Projektsbeschreibung im eingangs erwähnten Bewilligungsbescheid. Danach sollten die Altablagerungen im südlichen und nördlichen Bereich des Deponieareals in den Verfüllabschnitt 1 umgelagert und dort abgelagert werden. Unter "Ablagern" sei ein Lagern mit der Absicht zu verstehen, das Material an diesem Ort endgültig zu belassen. Daraus folge, dass sich die Beschwerdeführerin der Altablagerungen entledigen wolle. Somit sei für diese der subjektive Abfallbegriff gegeben und es handle sich um Abfall im Sinne des ALSAG. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die umgelagerten Altablagerungen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG zu subsumieren seien, könne nicht beigepflichtet werden. Die Voraussetzung, dass das umgelagerte Material den Kriterien für Baurestmassen gemäß der Deponieverordnung 1996 entspreche, sei zwar aufgrund des vorgelegten Gutachtens des Dipl. Ing. Dr. H. vom als erfüllt anzusehen. Vom LH sei aber die "Umlagerung der Altablagerungen" wasserrechtlich bewilligt worden.

"Altablagerungen" seien nach § 2 Abs. 2 ALSAG Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt worden seien. Dieser Definition sei zu entnehmen, dass bereits eine Ablagerung erfolgt sein müsse. Somit handle es sich nicht mehr um natürlich gewachsenen Boden, und es sei daher die Voraussetzung, dass die umgelagerten Altablagerungen beim Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallen seien, nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. In dieser wurde einerseits die Annahme einer Entledigungsabsicht der Beschwerdeführerin bestritten. Es handle sich um eine bescheidmäßige Umlagerung und die Absicht der Beschwerdeführerin sei nicht auf eine Entledigung, sondern nur darauf gerichtet gewesen, dem behördlichen Auftrag zu entsprechen. Anderseits führte die Beschwerdeführerin ins Treffen, das gegenständliche Material sei ursprünglich beim Aushub und Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallen und das in die Deponie vom Rechtsvorgänger (vor dem Inkrafttreten des ALSAG) eingebrachte Erdaushub- und Abraummaterial habe durch die Umlagerung seine maßgeblichen Eigenschaften nicht geändert.

Im Berufungsverfahren holte der LH ein Gutachten des Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik Dipl. Ing. Dr. R. vom ein, zu dem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Stellung bezog. Hierauf nahm der ASV am eine Gutachtensergänzung vor und der durch das Hauptzollamt Wien vertretene Bund äußerte sich mit Schreiben vom . Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Stellung. Schließlich äußerte sich der Bund noch einmal mit Schreiben vom .

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab der LH (die belangte Behörde) der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde nach ausführlicher Darstellung des Verfahrensganges aus, die Ansicht der Erstbehörde sei im Berufungsverfahren durch das eingeholte Gutachten des deponietechnischen ASV im Wesentlichen bestätigt worden. Dabei bezog sich die belangte Behörde erkennbar auf die Ausführungen des ASV in seinem Gutachten vom , wonach das Umlagerungsgut offenbar bereits früher einmal an verschiedenen Orten gewonnen und am gegenständlichen Ort deponiert worden sei, was von der Berufungswerberin auch nicht bestritten werde. Die Analysen wiesen mehrfache Abweichungen in der Stoffzusammensetzung und der Materialbeschreibung auf, woraus sich die Verschiedenheit ableiten lasse. Daraus sei nach Auffassung des ASV klar ersichtlich, dass es sich nicht um "natürlich gewachsenen Boden oder Untergrund" handeln könne, sondern um geschüttetes Material ("anthropogen gewachsen"), welches umgelagert werden solle; es liege somit - wie der ASV auch in der Gutachtensergänzung ausführte - eine "Deponieräumung" vor .

Das umgelagerte Material entspreche zwar - so begründete die belangte Behörde erkennbar daran anknüpfend weiter - den Kriterien für Baurestmassen gemäß der Deponieverordnung 1996, stelle aber kein Material dar, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallen sei. Diese Beurteilung habe die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren nicht entkräften können. Es seien somit nicht beide Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG gegeben, die eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden.

Die Anwendung des § 3 Abs. 2 (Z 1 lit. a) ALSAG, wonach das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen anfallen, von der Beitragspflicht ausgenommen seien, sei deshalb "denkunwürdig", weil diese Bestimmung erst mit in Kraft getreten und daher auf das gegenständliche Verfahren nicht anzuwenden gewesen sei. Dabei bezog sich die belangte Behörde offenbar auf die Mitteilung der Beschwerdeführerin vom , dass für die Grundstücke, auf denen sich die Deponie befinde, eine Verdachtsflächenmeldung vorgenommen worden sei.

Abschließend hielt die belangte Behörde noch fest, dass sich die Entscheidung der Berufungsbehörde "auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde bzw. der Einbringung der Berufung stützt".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom hat seine Grundlage in § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 ALSAG, der in der damals geltenden Fassung BGBl. I Nr. 151/1998 lautete:

"Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
ob eine Sache Abfall ist,
2.
ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
..."
Der wesentliche Inhalt der zitierten Bestimmung blieb auch durch die in der Folge vorgenommenen Novellierungen des § 1 ALSAG bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (zuletzt mit BGBl. I Nr. 71/2003) unverändert. Das Verfahren dient der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht.
Mit der von der belangten Behörde bestätigten Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, die bei der Baurestmassendeponie der Beschwerdeführerin in den Verfüllabschnitt 1 umgelagerten Altablagerungen seien "Abfall", wurde der den Umfang des Verfahrensgegenstandes bestimmende Antrag der Beschwerdeführerin, festzustellen, ob es sich bei dem gegenständlichen Material um "Abfall handelt, der dem Altlastenbeitrag unterliegt", erledigt. Die sich ganz allgemein nur auf "Abfall" beziehende Feststellung ist daher dahin zu verstehen, dass es sich bei den verfahrengegenständlichen, in der Deponie der Beschwerdeführerin umgelagerten Materialien um "Abfall iSd ALSAG handelt, der dem Altlastenbeitrag unterliegt".
In der Sache ist voranzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG die Behörde jene Rechtslage anzuwenden hat, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (siehe etwa zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0157, mwN). Nach dem Antragsvorbringen in Verbindung mit der Aktenlage (Daten der im Zuge der Umlagerungen vorgenommenen Materialüberprüfungen) ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen Umlagerungen im zweiten Halbjahr 1999 vorgenommen wurden. Für die Beurteilung der Beitragspflicht nach dem ALSAG ist daher die damals geltende Rechtslage maßgebend.
§ 2 Abs. 2, 4 und 5 Z 2 ALSAG idF BGBl. I Nr. 151/1998 und § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ALSAG idF BGBl. Nr. 201/1996 lauteten samt Überschriften:
"Begriffsbestimmungen
§ 2 ...

(2) Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.

...

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

...

2. Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, sofern der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

...

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen;

...

(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde."

§ 2 Abs. 1 AWG 1990 idF BGBl. I Nr. 151/1998, auf den im oben zitierten § 2 Abs. 4 ALSAG in Bezug auf die Abfalldefinition verwiesen wird, hatte folgenden Wortlaut:

"§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder

2. deren Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Die Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum subjektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 1990 ist eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat. Besteht bei einem Voreigentümer oder Vorinhaber Entledigungsabsicht, dann wird die Sache zum Abfall und verliert diese Eigenschaft erst wieder durch eine zulässige Verwertung (vgl. zuletzt zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des AWG 2002 das Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0164, mwN). Dass eine derartige Entledigungsabsicht in Bezug auf die gegenständlichen, von der Umlagerung betroffenen Materialien schon wegen ihrer seinerzeitigen Ablagerung in der ehemaligen Schottergrube bestanden hat, kann nicht zweifelhaft sein. Das steht auch mit dem im wasserrechtlichen Deponiebewilligungsbescheid verwendeten Begriff "Altablagerungen" im Einklang, der das Ablagern von Abfällen voraussetzt. Das Vorliegen der Abfalleigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 1990 wird in der Beschwerde auch nicht mehr bestritten.

Von der Beschwerdeführerin wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht mehr in Frage gestellt, dass von der die Beitragspflicht anordnenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG auch das langfristige Ablagern von umgelagerten Abfällen, also das "Umlagern" erfasst ist und dass davon gemäß § 3 Abs. 2 zweiter Fall ALSAG (in der im maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung) nur das Umlagern von Abfällen ausgenommen war, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde. Diese Bedingung war aber im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfüllt.

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts lediglich ins Treffen geführt, im vorliegenden Fall käme die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG zum Tragen. Danach sei auch das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie von der Beitragspflicht ausgenommen. Diese Bestimmung sei am in Kraft getreten und wäre auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden gewesen, weil die Berufungsbehörde bei ihrer Beurteilung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen habe.

Abgesehen davon, dass § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG in der in der Beschwerde zitierten Fassung BGBl. I Nr. 48/2002 erst am in Kraft getreten ist, steht dieses Vorbringen zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf beitragspflichtige Vorgänge im Jahr 1999 im Widerspruch zur oben angeführten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass die zeitliche Komponente des beitragspflichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element darstellt. Es darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muss vielmehr aussprechen, ob im Falle des Ablagerns von Abfällen die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war. Das bedeutet auch für die Rechtsmittelbehörde - und nicht nur für diese - die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. in diesem Sinn schon das am Beginn der Rechtsprechungskette stehende Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0174). Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob das Gesetz einen an sich beitragspflichtigen Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Anwendung ausnimmt.

Demzufolge kommt die Anwendung der erst am in Kraft getretenen Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 erster Fall ALSAG betreffend das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie auf die gegenständlichen, die Beitragspflicht auslösenden Umlagerungen im zweiten Halbjahr 1999 - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung - nicht in Betracht.

Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund geht auch der unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgetragene Einwand der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde zitiere im Spruch ihres Bescheides Rechtsnormen, die zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Kraft gewesen oder abgeändert worden seien, ins Leere.

Weiters kritisiert die Beschwerde in diesem Zusammenhang, die belangte Behörde habe die zur Anwendung gelangten Normen ohne Angabe der jeweiligen Fassung zitiert, wobei auch aus der Begründung die Fassung nicht erkennbar sei.

Richtig ist, dass die belangte Behörde weder im Spruch noch in der Begründung im Rahmen der Aufzählung der angewandten Bestimmungen ("§§ 2, 4 und 10 ALSAG" bzw. "§ 2 Abs. 2 ALSAG, § 2 Abs. 4 ALSAG, § 2 Abs. 5 ALSAG, § 3 Abs. 2 ALSAG, § 10 Abs. 2 ALSAG") die jeweilige, für maßgeblich angesehene Fassung klarstellte. Die belangte Behörde wies aber am Ende des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sich ihre Entscheidung "auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde bzw. der Einbringung der Berufung stützt". Damit hat sie aber in einer sowohl für die Beschwerdeführerin als auch den Verwaltungsgerichtshof ausreichend nachvollziehbaren Form offengelegt, dass sie dem Berufungsbescheid die genannten Gesetzesbestimmungen in der Ende Mai/Anfang Juni 2000 geltenden und weitgehend im Bescheid der Erstbehörde, deren Rechtsauffassung die belangte Behörde folgte, zitierten Fassung zugrundelegte. Anders als die Beschwerdeführerin meint, ist somit die Überprüfbarkeit der von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsgrundlagen durchaus gegeben. Da sich die entscheidungswesentlichen Bestimmungen seit Vornahme der Umlagerungen beginnend Mitte 1999 bis zur Berufungseinbringung Anfang Juni 2000 nicht geändert haben, ist die belangte Behörde im Ergebnis schließlich auch zutreffend von der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage ausgegangen.

Als Begründungsmangel macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe das Gutachten des ASV auf den Seiten 5 bis 7 des angefochtenen Bescheides wörtlich wiedergegeben, sich damit jedoch - abgesehen von falschen Rechtsausführungen auf Seite 13 - nicht weiter auseinandergesetzt. Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpfe, sei nicht als ausreichend anzusehen, wodurch die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Letzteres ist nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerde eine konkrete Relevanzdarstellung schuldig bleibt. Es wird nicht dargetan, in welcher Richtung eine nähere Auseinandersetzung mit dem Gutachten des ASV geboten gewesen wäre und zu welchem Ergebnis eine derartige Befassung geführt hätte. Es wird somit die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels nicht aufgezeigt, sodass auch diese Rüge nicht erfolgreich sein kann.

Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin noch, die belangte Behörde habe den im Berufungsverfahren ausdrücklich gestellten Antrag auf Einvernahme des Dipl. Ing. Dr. H. als Zeugen schlichtweg ignoriert. Die Einvernahme dieses Sachverständigen wäre "absolut notwendig" gewesen, weil dieser in den mit der Berufung vorgelegten Gutachten vom , vom und vom zum Schluss gelangt sei, dass es sich bei den umgelagerten Stoffen iSd § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG um Erdaushub und Abraummaterial handle, die durch Aushub und Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund angefallen seien und die den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung 1996 (Anlage 1, Tabelle 3 und 4) entsprächen, wobei der Anteil an Baurestmassen nicht mehr als 5 Volumsprozent betrage.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die in der Beschwerde angeführten Gutachten die - im eingangs wiedergegebenen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen - Beprobungen des Materials im Zuge seiner Umlagerung betreffen und dass ihnen in Bezug auf die Verwirklichung der Tatbestandvoraussetzungen des § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG nur Aussagen hinsichtlich der Erfüllung des zweitgenannten Kriteriums der stofflichen Beschaffenheit entnommen werden kann. Dessen Vorliegen wurde von den Behörden aber nicht in Frage gestellt. Entgegen der in der Beschwerde zur Begründung der Erforderlichkeit der Einvernahme des Dipl. Ing. Dr. H. auch vertretenen Meinung kommt es daher auf die diesbezüglichen Ausführungen des ASV in seinem Gutachten vom , die Aussagen des Dipl. Ing. Dr. H. über die Abfallqualität seien mangels Untersuchung aller in der Deponieverordnung 1996 angeführter Parameter nicht nachvollziehbar, nicht an. Die insoweit divergierenden Meinungen mussten die belangte Behörde nicht zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens veranlassen, wenn sie in dieser Frage ohnehin dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Inhalt der zu seinem Beweis vorgelegten Gutachten folgte. Diesen Gutachten lassen sich aber - anders als die Beschwerdeführerin meint - keine Ausführungen zu der weiteren Voraussetzung des § 2 Abs. 5 Z 2 ALSAG (Erdaushub und Abraummaterial, die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfallen), deren Vorliegen von der belangten Behörde verneint wurde, entnehmen. Insoweit lag daher kein Widerspruch zum Gutachten des ASV vor, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit die beantragte Einvernahme - so die Beschwerde wörtlich - "hätte zumindest dazu beitragen können, Klarheit über eine erhebliche Tatsache, nämlich über die Abfalleigenschaft des hier umgelagerten Gutes, zu gewinnen".

Die Beschwerde, die den Bescheid der belangten Behörde mit keinen weiteren Argumenten mehr bekämpft, war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am