VwGH vom 03.11.2010, 2008/18/0486
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des R S in W, geboren am (alias ), vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 1532/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen angeblich indischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 und Z. 7 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien im Ergebnis auch für die Berufungsentscheidung maßgeblich gewesen.
Unbestätigten Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, am unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und habe am folgenden Tag unter Angabe des Geburtsdatums "" einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei, rechtskräftig abgewiesen worden sei.
Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum zwischen und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er sei jedoch danach unrechtmäßig im Bundesgebiet geblieben und habe am unter Angabe des Geburtsdatums "" einen Asylfolgeantrag gestellt; während dieses Asylzweitverfahrens sei er nicht im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gewesen. Dieser Antrag sei im Instanzenzug wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom rechtskräftig (negativ) erledigt worden.
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid sei gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die bestehende Mittellosigkeit - er habe trotz erstbehördlicher Aufforderung, Unterhaltsmittel vorzulegen, keine diesbezügliche Stellungnahme abgegeben - ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Trotz des bei der Berufungsbehörde anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens sei der Beschwerdeführer weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe vielmehr am einen dritten Asylantrag gestellt, der mit als gegenstandslos erklärt worden sei.
Am sei der Beschwerdeführer von Beamten des Landespolizeikommandos angetroffen, in der Folge nach dem FPG festgenommen und in Schubhaft überstellt worden, weil anlässlich der Anhaltung festgestellt worden sei, dass er lediglich im Besitz von EUR 40,-- gewesen sei und über keine notwendigen Unterhaltsmittel verfügt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer in Wien unangemeldet wohnhaft.
Die Erstbehörde habe daraufhin den Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Berufung sei das Verfahren zum gegenständlichen Zeitpunkt bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien anhängig.
Dem Beschwerdeführer sei in der Folge die Möglichkeit gegeben worden, aktuelle Unterhaltsnachweise beizubringen, zumal er im Berufungsschriftsatz vom lediglich angegeben habe, "in den beiden Sikh-Zentren in W täglich verköstigt zu werden, Kleidung von Landsleuten zu erhalten bzw. durch gelegentliche Hilfsarbeiten ein wenig Geld zu verdienen".
Diesbezüglich sei vom ausgewiesenen Rechtsanwalt eine mit datierte "Verpflichtungserklärung" (in Kopie) eines namentlich genannten österreichischen Staatsbürgers, von Beruf Zeitungsverkäufer, vorgelegt worden. Zudem sei eine "Einkünftebestätigung" eines näher genannten Unternehmens vom unter Angabe des Geburtsdatums "" vorgelegt worden, worin bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 1. bis für dieses Unternehmen Zeitungen und Zeitschriften verkauft habe. Der daraus erzielte "Gewinn" betrage für den angeführten Zeitraum EUR 502,-- "netto", wobei diese Summe vom Beschwerdeführer als selbstständiger Kaufmann noch dem Veranlagungsweg zuzuführen sei.
Weiters werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt drei von der Erstbehörde verhängte rechtskräftige und noch nicht getilgte schwerwiegende Verwaltungsübertretungen wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes (rechtskräftig mit , bzw. ) aufweise.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 125 Abs. 1, § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 und Z. 7 sowie § 66 FPG aus, weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem Berufungsverfahren ergebe sich, dass der Beschwerdeführer initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, einen Nachweis dafür erbracht habe, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfüge, sondern auch entsprechend belegt habe, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Er habe im Zuge des von der Erstbehörde geführten Aufenthaltsverbotsverfahrens keinen solchen Nachweis erbringen können, habe er doch nicht behauptet, überhaupt selbst im Besitz eigener Barmittel zu sein. Anlässlich seiner zuletzt erfolgten Anhaltung und der daraufhin mit ihm durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung habe der Beschwerdeführer angegeben, im Besitz von EUR 40,-- zu sein.
Wenn der Beschwerdeführer nach mehrmaligen Fristerstreckungsersuchen plötzlich eine "Verpflichtungserklärung" eines österreichischen Staatsbürgers und eine "Einkunftsbestätigung für Jänner 2008" vorlege, könne für den Beschwerdeführer daraus nichts gewonnen werden. Einerseits sei dem nunmehr geltenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine "Verpflichtungserklärung" fremd; vielmehr sei in diesem Gesetz lediglich eine so genannte "Haftungserklärung" normiert. Abgesehen davon fehlten Angaben darüber, ob bzw. in welchem Umfang vom Verpflichteten an den Beschwerdeführer Leistungen erbracht worden seien. Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - durch die Vorlage einer "Verpflichtungserklärung" überhaupt von einem der Rechtslage entsprechenden Bescheinigungsmittel für den Nachweis eines laufenden Unterhaltes ausgehen könnte, so wäre es in diesem Zusammenhang geboten gewesen, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der Person, die bereit sei, für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen, der Behörde bekannt zu geben. Nur solcherart wäre diese zu einer verlässlichen Beurteilung dahingehend, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führe, in der Lage gewesen. Da der rechtsanwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei jedenfalls durch die "Verpflichtungserklärung" kein dem § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG entsprechender Nachweis erbracht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung seien illegal beschaffte Mittel - etwa durch eine Beschäftigung ohne die dafür erforderlichen fremdenrechtlichen Bewilligungen - nicht geeignet, den Unterhalt im Sinn der zitierten Bestimmung zu sichern. Der Beschwerdeführer sei nicht im Besitz eines für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitels und hätte daher aus fremdenrechtlicher Sicht auch nicht eine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer annehmen dürfen. Abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer lediglich für Jänner 2008 eine "Einkunftsbestätigung" als Zeitungsverkäufer beigebracht worden und er davor eigenen Angaben zufolge ohne Beschäftigung gewesen sei, reiche im Übrigen die im Schreiben vom ausgewiesene Geldsumme auch nicht aus, um entsprechende Unterhaltsmittel für den Beschwerdeführer bescheinigen zu können, zumal die genannte Summe von EUR 502,-- von diesem noch dem Veranlagungsweg zuzuführen sei und deshalb entsprechend reduziert werde.
Im Übrigen sei die laufende Meldung des Beschwerdeführers bei der Wiener Gebietskrankenkasse als Asylwerber hinterfragenswürdig, weil er doch zuletzt seit nicht mehr als solcher anzusehen sei.
Vor diesem Hintergrund bestehe kein Zweifel, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt seien.
Der Beschwerdeführer weise auch drei rechtskräftige und nicht getilgte schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG auf, weshalb auch dieser Tatbestand gegeben sei.
Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße, sodass sich auch die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme als gerechtfertigt erweise. In einem solchen Fall könne gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 66 FPG entgegenstehe.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen letzten Angaben selbst nicht behauptet habe, familiäre Bindungen im Bundesgebiet aufzuweisen. Er sei verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig, diese Familienangehörigen lebten jedoch in Indien. Auf Grund seines mittlerweile etwas über viereinhalbjährigen, jedoch fast zur Gänze unrechtmäßigen inländischen Aufenthaltes sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. allenfalls auch Berufsleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und Arbeitsmarktes, als dringend geboten zu erachten. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche mehr als augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften, insbesondere das Fremdenrecht, einzuhalten.
Eine nach § 66 Abs. 2 FPG gebotene Interessenabwägung müsse jedenfalls zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Die im Hinblick auf seinen durch das Asylverfahren lediglich geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet ohnedies nicht besonders stark ausgeprägte Integration erfahre im Hinblick darauf, dass die für das Ausmaß jeglicher Integration wesentliche soziale Komponente durch das Verhalten des Beschwerdeführers und durch die Mittellosigkeit deutlich beeinträchtigt werde, eine weitere Minderung. Von daher hätten die privaten bzw. beruflichen Interessen - wie bereits erwähnt, dürfe auf Grund der gegenwärtigen Rechtslage aus fremdenrechtlicher Sicht eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden - des Beschwerdeführers gegenüber den genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.
Mangels Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände habe die belangte Behörde angesichts des zu beurteilenden Sachverhaltes von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand nehmen können.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Ziffern 1 und 2 dieser Bestimmung umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 leg. cit. u.a. zu gelten, wenn ein Fremder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes bestraft worden ist; gemäß Z. 7 gilt als bestimmte Tatsache, wenn ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
2.1. Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aufforderungen seitens der Behörde, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0380, mwN).
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden im Verwaltungsverfahren die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen jener Person, die eine "Verpflichtungserklärung" abgegeben hat, nicht nachgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, sowohl die Behörde erster Instanz als auch die belangte Behörde wären auf Grund einer allgemeinen Ermittlungspflicht verpflichtet gewesen, selbst Erhebungen durchzuführen und allenfalls die Angaben des Beschwerdeführers zu ergänzen bzw. klarzustellen, ist im Licht der oben zitierten hg. Judikatur nicht zutreffend.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer mangels eines für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlichen Aufenthaltstitels aus fremdenrechtlicher Sicht nicht berechtigt war, als Zeitungsverkäufer tätig zu sein. Es wird auch nicht behauptet, dass er für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes über einen aus legalen Quellen stammenden ausreichenden Unterhalt verfügt bzw. einen Rechtsanspruch darauf hat. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung zum initiativen Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel nicht nachgekommen und somit der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt sei, ist daher unbedenklich.
2.2. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer dreimal rechtskräftig wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen nach dem FPG bestraft worden sei, blieben unbestritten. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde auch den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 2 FPG als erfüllt angesehen hat.
2.3. In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft sowie des durchgehend unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit , wodurch die öffentliche Ordnung in hohem Maß beeinträchtigt wird, ist auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom ).
3. Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde sehr wohl eine Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG durchgeführt, dabei den über viereinhalbjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine - zumindest kurzfristige, wenn auch nicht rechtmäßige - Berufstätigkeit berücksichtigt und ist zutreffend von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. allenfalls auch das Berufsleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Zu Recht hat sie diese persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in ihrem Gewicht dadurch als gemindert angesehen, dass sein Aufenthalt überwiegend und für lange Zeit - nämlich zwischen Jänner 2004 und September 2005 und seit durchgehend - unrechtmäßig war bzw. ist, der Beschwerdeführer dreimal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde und er somit nicht damit rechnen durfte, im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers trotz mehrerer negativer asylrechtlicher Entscheidungen und dreimaliger Bestrafung spricht gegen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die österreichische Rechtsordnung anzuerkennen. Weiters resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und/oder einer finanziellen Belastung der öffentlichen Hand. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen verfüge, in Indien hingegen seine Frau sowie zwei Kinder lebten, blieben unbestritten. Zu Recht ist die belangte Behörde daher davon ausgegangen, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten und im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG als zulässig erweist. Daran vermag auch das - nicht weiter konkretisierte - Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe "das Ausmaß der Integration des Beschwerdeführers, seine Aufenthaltsverfestigung sowie die Intensität der sonstigen Bindungen, die Teilnahme am sozialen Leben" nicht ausreichend berücksichtigt, nichts zu ändern.
4. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei im Sinne der § 58 Abs. 2 und § 60 AVG nur mangelhaft begründet, nicht berechtigt.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-81412