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VwGH vom 12.11.2014, 2013/08/0044

VwGH vom 12.11.2014, 2013/08/0044

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des W D in Wien, vertreten durch Dr. Ivo Burianek, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Kaiserin Elisabethstraße 2, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom , LGS NÖ/RAG/05661/2012, betreffend Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling vom wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum bis widerrufen werde; gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in EUR 1.587,-- verpflichtet. In der Begründung verwies die regionale Geschäftsstelle auf den rechtskräftigen Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien vom (ohne weitere Ausführungen).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid und führte begründend - nach Darlegung des Verfahrensganges - aus, dass mit Bescheid der damals zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom "die Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe" mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes ab eingestellt worden sei. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung eingebracht. Diesem Antrag sei Folge gegeben worden und auf Grund dessen sei die Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Jänner bis in Höhe von EUR 1.587,-- zur Auszahlung gelangt.

Mit rechtskräftigem Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom sei ausgesprochen worden, dass die Notstandshilfe für den bereits erwähnten Zeitraum eingestellt bleibe. Auf Grund dieses rechtskräftigen Einstellungsbescheides habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Mödling richtigerweise gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Notstandshilfe für die Zeit vom bis widerrufen und rückgefordert.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der angefochtene Bescheid stützt sich hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe auf den rechtskräftigen Einstellungsbescheid vom . (Hinsichtlich des den rechtskräftigen Ausspruch der "Einstellung" wiederholenden "Widerrufs" des Anspruchs vom 1. Jänner bis wird ebenfalls auf den genannten Bescheid verwiesen.)

Wie die Beschwerde richtig darstellt, erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis vom , 2012/08/0282, wurde der Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG setzt den Widerruf bzw. die Einstellung ihrer Zuerkennung voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/08/0301). Ist aber die Einstellung der Notstandshilfe zu Unrecht erfolgt, ist dem Ausspruch der Rückforderung im nunmehr angefochtenen Bescheid der Boden entzogen und kann somit keinen Bestand (mehr) haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0053). Der nochmalige Ausspruch des "Widerrufs" war wegen entschiedener Sache unzulässig.

Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 1 Z 4 VwGG abzusehen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH - Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-81406