VwGH 20.05.2010, 2006/07/0088
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Ändert sich im Zuge eines Verfahrens der maßgebliche gesetzliche Tatbestand, so muss den Parteien, selbst wenn Ihnen während der Geltung der früheren Rechtslage bereits das rechtliche Gehör gewährt worden ist, neuerlich ausdrücklich die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden, gleichgültig, ob die Änderung der Rechtslage während des Verfahrens in einer höheren Instanz, auf deren Entscheidung die neue Rechtslage anzuwenden ist, eingetreten ist. (Hier: Verfahren nach dem Slbg EinforstungsrechteG 1986 - Der VfGH hat einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes und des WWSGG aufgehoben. Die Behörde ist jedenfalls gehalten, aufgrund der geänderten Rechtslage neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Dabei ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Änderungen der Rechtslage auch weitere Einwendungen seitens der Verfahrensparteien vorgebracht werde, die auch einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen wären. Wegen der notwendigen Sachverhaltsergänzungen wird auch die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung vor der Agrarbehörde unerlässlich sein.) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des
1. F B, 2. F B jun., beide in S, beide vertreten durch Dr. Wolfram Proksch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 11/4, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. OAS.1.1.1/0096-OAS/05, betreffend Ablösung von Holz- und Streubezugsrechten nach dem Salzburger EFRG (mitbeteiligte Parteien: 1. Republik Österreich (Ö B) vertreten durch die Ö B AG, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1010 Wien, Singerstraße 17-19, 2. G A in xxxx M, 3. J N in xxxx S,
4. M van U in NL-xxxx B, 5. A B, in xxxx S, 6. F B in xxxx S, 7. J
V in xxxx S, 8. E B in xxxx S, 9. G-M B in xxxx S, 10. C K in
xxxx S, 11. U A in xxxx S, 12. F A in xxxx S, 13. J L in xxxx S,
14. A K in xxxx S, 15. A R in xxxx S, 16. J B in xxxx S, 17. A A in xxxx S, 18. F W in xxxx S, 19. J S in xxxx S, 20. I E in
xxxx S, 21. C E in xxxx S) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1302,10 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.489,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0081, VwSlg. Nr. 15.771/A, verwiesen.
Mit Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (kurz: AB) vom wurde unter Spruchpunkt 1 der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ablösung von Holz- und Streubezugsrechten abgewiesen. Spruchpunkt 1 dieses Bescheides lautet auszugsweise:
"1) Gemäß §§ 7 Abs. 4, 20, 21 und 22 Salzburger Wald- und Weideservitutengesetz 1955, LGBl. Nr. 65/1955 (WWSG 1955) wird der Antrag des Herrn Jakob Bachmayer sowie des Herrn Franz Bachmayer, beide vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. Erwin Pawel, Zivilingenieur, auf Ablösung durch Abtretung von Grund
a) der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften Oberbilchl und Unterbichl laut Regulierungserkenntnis Nr. 613/a und Nr. 613/b je vom 29.3.1870,
b) der Holzbezugsrechte der Ober- und Unterbichlaste laut Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11.2.1876,
c) .....
wegen Unzulässigkeit der Ablösung abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 1 AgrVG 1950 i. V.m. den §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 2, 3 und 4, 25 Abs. 1 und 2 und 33 Abs. 2 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 74/1986 (kurz: EFRG), stattgegeben und wurden die Spruchpunkt 1 lit. a und b des Bescheides der AB abgeändert.
Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0081, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gegen die Spruchpunkte 1a und b des Bescheides der AB vom gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. den §§ 8 Abs. 1, 24 Abs. 2, 3 und 4, 25 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 und 33 Abs. 2 EFRG stattgegeben und die Spruchpunkte 1a und b dieses Bescheides der AB dahingehend abgeändert, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Ablösung der Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaften O. und U. laut Regulierungserkenntnis Nr. 613/a und 613/b, je vom 29. März 1870, und der verbleibenden Holzbezugsrechte (1,39 fm Nutzholz) der O.-Aste und der U.-Aste laut Regulierungsurkunde Nr. 747 vom 11. Februar 1876 stattgegeben wurde.
Im Spruch dieses Bescheides wurden ferner das Ausmaß des Ablösungsgrundstückes für die Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft O., das Ausmaß des Ablösungsgrundstückes für die Holz- und Streubezugsrechte der Liegenschaft U., weiters die Entschädigungsbeträge für die forstwirtschaftliche Nutzung, die das für die Liegenschaft O. bzw. für die Liegenschaft U. urkundlich festgesetzte Ausmaß der Nutzungsrechte überschreiten, sowie ein Entschädigungsbetrag jeweils für die jagdliche Mehrnutzung des Ablösungsgrundstückes für die Liegenschaft O. samt Aste und für die Liegenschaft U. samt Aste festgelegt; die Beschwerdeführer wurden zur Zahlung der Entschädigungsbeträge verpflichtet.
Gegen diesen Bescheid erhob die erstmitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser leitete aus Anlass der Beschwerde nach Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 28 Abs. 1 bis 3 und des § 33 des Salzburger EFRG sowie des § 17 Abs. 1 bis 3 und des § 22 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein.
Mit Erkenntnis vom , G 170/04 u.a., VfSlg. Nr. 17.503, hob der Verfassungsgerichtshof § 17 Abs. 1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besondere Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie § 28 Abs. 1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBL. Nr. 74/1986, als verfassungswidrig auf. Ferner wurde verfügt, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und dass die Aufhebung jeweils mit in Kraft tritt. § 33 EFRG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
In der Begründung dieses Erkenntnisses wird u.a. Folgendes ausgeführt:
"Es besteht nur ein gewisses - für die Möglichkeit der Ablöse ausreichendes - Interesse der Öffentlichkeit an einer (die Interessen beider Teile wahrenden) Auseinandersetzung einer bestehenden (partiellen) Rechtsgemeinschaft ähnlich der Auseinandersetzung von Miteigentümern. Sowenig es aber einzusehen wäre, warum der bisherige Eigentümer, auch wenn er selbst die Liegenschaft nicht land- und forstwirtschaftlich nutzt, nicht für allen ihm entgehenden Wert, sondern nur für die ihm entgehenden Nutzungen entschädigt werden soll, so wenig ist es berechtigt, jemandem einen Teil seiner Liegenschaft zu nehmen, an dem er selbst ein dem Nutzungsberechtigten vergleichbares oder dieses Interesse sogar übersteigendes eigenes Interesse hat. Mit anderen Worten: Ist der Anteil des Eigentümers am Wert des Ablösungsgrundstücks, der den Wert des Nutzungsrechts übersteigt, dem Wert des Nutzungsrechts annähernd gleich oder sogar größer, bedürfte es stärkerer Gründe, ihm die Liegenschaft zu entziehen, als das bloße (abstrakte) Interesse an der Entflechtung mehrerer Berechtigungen.
...
Es kann dahingestellt bleiben, ob es notwendig ist, die Zustimmung des Eigentümers zur Ablöse schon dann zu verlangen, wenn sein Anteil am Wert des Ablösungsgrundstücks den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. In Ansehung der Voraussetzungen für eine Ablöse gegen den Willen des Belasteten hat der Gesetzgeber einen größeren rechtspolitischen Spielraum. Es ist aber jedenfalls unsachlich, wenn in eine solche Vergleichsrechnung nur land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen, nicht aber die Gesamtheit der Nutzungen und ein darüber noch hinausgehender Verkehrswert einbezogen werden. In Anbetracht der ohnedies ihren Zwecken dienenden (auf alten Herkommen beruhenden) Nutzungsrechte ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, den bloß Nutzungsberechtigten ohne Rücksicht auf das Verhältnis des Wertes ihrer Nutzungsrechte zum Wert des Ablösungsgrundstücks einen den Wert des Nutzungsrechts übersteigenden Teil der dienenden Liegenschaft selbst zu verschaffen. (So im Ergebnis auch Grabenwarter/Lienbacher aaO S. 84).
Die einschlägigen Bestimmungen sind daher wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (und infolgedessen auch gegen das Eigentumsrecht) als verfassungswidrig aufzuheben."
Mit Erkenntnis vom , B 277/03, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom aufgrund der in diesem Anlassfall erfolgten Aufhebung der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurden die Spruchpunkte 1a und b des Bescheides der AB vom gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG i.V.m.
§ 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die Ablösung von Nutzungsrechten (Einforstungsrechten) im Sinne des EFRG sei grundsätzlich auch gemäß der nach Aufhebung verfassungswidriger Bestimmungen aktuell bestehenden Rechtslage zulässig, wobei die Ablösung durch Abtretung von Grund und Boden oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen könne. Das Gesetz gebe darüber hinaus in einem gewissen Umfang vor, unter welchen Voraussetzungen eine Ablösung unzulässig sei, wobei sich diese Verbote vor allem an einer Gefährdung allgemeiner Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftlicher Interessen bzw. des ordentlichen Wirtschaftsbetriebes des berechtigten Betriebes oder des Hauptwirtschaftsbetriebes des verpflichteten Gutes orientieren würden. Innerhalb der möglichen Formen der Ablösung von Nutzungsrechten sei, wie § 24 Abs. 4 EFRG normiere, unter bestimmten Voraussetzungen die Ablösung in Grund anzustreben. In diesem Fall sei aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten - im Einklang mit der Rechtslage - ein Ablösungsgrundstück insbesondere unter dem Gesichtspunkt auszuwählen, dass die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd gesichert sei.
Sehe man von der Unzulässigkeit der Ablösung bei übereinstimmender Ablehnung durch den Berechtigten und den Verpflichteten ab, fehle aktuell aufgrund der rechtlichen Konsequenzen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine ausdrückliche Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen eine Zustimmung der Parteien zur Ablösung von Nutzungsrechten in Grund erforderlich sei. Darüber hinaus entbehre das EFRG in der geltenden Fassung im Zusammenhang mit der Ablösung in Grund - im Gegensatz zur Ablösung in Geld (§ 33 EFRG) - einer ausdrücklichen Bestimmung betreffend die Ermittlung einer Entschädigung sowie einer detaillierten Regelung, welcher auf Seiten des Verpflichteten eintretende, den Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigende Wertverlust zu ersetzen sei.
Daraus sei jedoch nicht zu schließen, dass bis zur Neuregelung der angesprochenen Fragen durch den Gesetzgeber eine Ablösung von Nutzungsrechten in Grund unzulässig wäre, würde dies doch insbesondere den Bestimmungen der §§ 1 und 24 EFRG widersprechen. Vielmehr sei bei der Beantwortung der einzelnen Fragen jeweils vom Vorliegen einer "planwidrigen Lücke" auszugehen, die durch Analogie zu schließen sei. Eine "planwidrige Lücke" liege vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) sei. Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben.
Die Notwendigkeit einer entsprechenden, im Rahmen einer Ablösung von Nutzungsrechten in Grund zu erfolgenden Entschädigungsermittlung bzw. Berücksichtigung des Wertunterschiedes des Ablösungsgrundstückes und der abzulösenden Nutzungen, ergebe sich - trotz der Aufhebung des § 28 Abs. 1 bis 3 EFRG - nicht nur aus der unverändert gebliebenen, die Ermittlung der Entschädigung bei der Ablösung in Geld betreffenden, diesen grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers jedoch klar zum Ausdruck bringenden Bestimmung des § 33 EFRG, sondern auch durch einen das System der Einforstungsrechte berücksichtigenden, unter Heranziehung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes durchzuführenden Lückenschluss. Darüber hinaus gebe auch der geltende § 25 Abs. 3 EFRG mit der Normierung eines Geldausgleiches für den Unterschied zwischen dem Ausmaß der Nutzungsrechte nach der Regulierungsurkunde und dem Ausmaß aller Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit dauernd sichere, einen deutlichen Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers, dass auch im Falle der Ablösung in Grund eine Entschädigung des jeweiligen Wertunterschiedes zu erfolgen habe. Es wäre weiters aus grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht nachvollziehbar, wenn eine (an den Berechtigten oder an den Verpflichteten zu leistende) Entschädigung nur im Falle einer Ablösung in Geld, nicht jedoch im Falle einer Ablösung in Grund zu leisten wäre.
Der Verfassungsgerichtshof habe klargestellt, dass bei der Ermittlung des Wertes von land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften das gänzliche Außerachtlassen eines die Summe des Nutzungswertes übersteigenden Verkehrswertes nicht gerechtfertigt sei. Darüber hinaus könnten bei der Ermittlung des Wertes einer Sache neben dem Wert ihrer gegenwärtigen Nutzung auch bloß mögliche, erwartete und absehbare Entwicklungen mit wertbestimmend sein.
Weiters bestehe auch kein Zweifel daran, dass eine gesetzliche Bestimmung, gemäß der die Frage der Zustimmung des Verpflichteten als Voraussetzung für eine Ablösung lediglich nach den auf den Ablösungsgrundstücken möglichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungen zu beurteilen sei, verfassungswidrig wäre. Vielmehr habe gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Ansehung der Voraussetzungen für eine Ablösung gegen den Willen des Belasteten zwar einen größeren rechtspolitischen Spielraum. Es sei aber jedenfalls unsachlich, wenn in eine solche Vergleichsrechnung nur land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen, nicht aber die Gesamtheit der Nutzungen und ein darüber noch hinausgehender Verkehrswert einbezogen würden. Der Verfassungsgerichtshof habe es darüber hinaus nicht ausdrücklich für notwendig erachtet, die Zustimmung des Eigentümers zur Ablösung schon dann zu verlangen, wenn sein Anteil am Wert des Ablösungsgrundstücks den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteige. Wenn der Anteil des Eigentümers am Wert des Ablösungsgrundstücks, der den Wert des Nutzungsrechts übersteige, dem Wert des Nutzungsrechts annähernd gleich oder sogar größer sei, bedürfe es jedoch stärkerer Gründe, ihm die Liegenschaft zu entziehen, als das bloße (abstrakte) Interesse an der Entflechtung mehrerer Berechtigungen.
Die aktuellen im EFRG bestehenden "planwidrigen Lücken" seien - so lange der Gesetzgeber keine Ersatzregelung treffe - unter Berücksichtigung der in der verfassungsgerichtlichen Judikatur dargelegten Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen eines Ablösungsverfahrens entscheidungswesentlichen Fragen betreffend die Bewertung des Ablösungsgrundstückes, die Ermittlung der Entschädigung sowie das Zustimmungserfordernis neu zu bewerten und zu schließen. Daraus folge jedoch im Ergebnis - inhaltlich betrachtet - die Notwendigkeit einer "Neudurchführung" beziehungsweise Wiederholung des Verfahrens insofern, als die bisher im Verfahren gerade zu diesen entscheidungswesentlichen Fragen eingeholten Gutachten nicht mehr als Entscheidungsgrundlage dienen könnten und auch Stellungnahmen der Parteien nicht mehr ohne weiteres der Beurteilung zugrunde gelegt werden dürften.
Es sei im weiteren Verfahren bei der gegenwärtigen Rechtslage entsprechend den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes vielmehr zu beachten, dass der Eigentümer des Ablösungsgrundstückes das Gewicht seines eigenen Interesses an einer Ablösung - in einem gewissen Ausmaß - selbst beurteilen und diesem Interesse durch Einwilligung in die Ablösung zum Durchbruch verhelfen können müsse. Mangels ausdrücklicher Determinierung durch den Gesetzgeber sei die Ablösung in Grund gegen den Willen des Eigentümers, der Judikatur folgend, jedenfalls dann unzulässig, wenn der Anteil des Eigentümers am Wert des Ablösungsgrundstücks dem Wert des Nutzungsrechts annähernd gleich oder sogar größer sei. Bei der Beurteilung des Wertes des Ablösungsgrundstückes seien - wie bereits dargelegt und entgegen der bisherigen Rechtslage - die Gesamtheit der Nutzungen und ein allenfalls darüber noch hinausgehender Verkehrswert einzubeziehen. Diese Wertermittlung habe wiederum in die Entschädigungsberechnung einzufließen.
Es sei aber im Rahmen der notwendigen Bewertungen und der Ermittlung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen auch den Antragstellern als Berechtigten die Möglichkeit zur Äußerung zu geben, ob sie unter den nun geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt begehrten, das Verfahren antragsgemäß weiterzuführen.
Somit erfordere die Entscheidung über den verfahrensrechtlichen Antrag auf Ablösung eine fachliche und rechtliche Beurteilung und die Gewährung von Parteiengehör auf der Grundlage der geänderten Rechtslage. Unter diesen Gesichtspunkten erweise sich der vorliegende Sachverhalt als derart mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, dass nicht nur eine neue gutachtliche Beurteilung sondern auch die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Da der für die Erledigung der Sache maßgebende Sachverhalt nur in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung in Betracht kommenden Personen festgestellt werden könne und diese Personen daher gleichzeitig am selben Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssten, lägen die Voraussetzungen für ein auf § 66 Abs. 2 AVG gestütztes Vorgehen vor. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde erster Instanz entspreche aufgrund der erforderlichen Verfahrensergänzungen aber auch den in § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG dargelegten Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis des Verfahrens.
Im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 3 AgrVG könne von der Zuziehung der Parteien zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde unterer Instanz zurückverwiesen werde, weshalb im gegenständlichen Verfahren eine Ladung der Parteien zu einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung derselben mit Beschluss vom , B 3629/05, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.
In der Beschwerdeergänzung machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes nicht umgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof habe u.a. die Behörde verpflichtet, den Wert des Ablösegrundstückes zu ermitteln und einen allfälligen Mehrwert, wie schon der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0081, festgehalten habe, ordentlich zu berechnen. Die belangte Behörde sei diesem Auftrag der Höchstgerichte nicht nachgekommen. Der Anspruch der beschwerdeführenden Parteien nach § 25 EFRG sei nach wie vor gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe allein wegen der Berechnung des Jagdwertes eine Aufhebung am verfügt. Die Jagdwertberechnung sei einvernehmlich festgesetzt worden.
Ferner werde § 66 AVG verletzt. Eine Aufhebung könne nur stattfinden, wenn ein Sachverhalt mangelhaft sei. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG sei die Berufungsbehörde verpflichtet, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Auch sei § 73 AVG nicht beachtet worden. Die Behörde sei verpflichtet, über Anträge und Berufungen ohne unnötigen Aufschub abzusprechen. Spätestens binnen 6 Monaten sei ein Fall zu erledigen. Der Verfassungsgerichtshof habe am das Gesetz aufgehoben und der Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei Folge gegeben. dieses Erkenntnis sei am zugestellt worden. Die Sechsmonatsfrist sei daher am abgelaufen. Die belangte Behörde habe, ohne irgendein Verfahren durchzuführen, ohne eine Verhandlung anzuberaumen und ohne Parteiengehör zu gewähren, am den angefochtenen Bescheid "erlassen" und am "übermittelt".
Das Gesetz sei vom Verfassungsgerichtshof nur wegen der schwierigen Berechnung eines möglichen Mehrwertes aufgehoben worden. Unbestritten sei, dass es sich bei der Ablösefläche um einen Schutzwald in Ertrag handle. Diese Fläche habe daher schon wegen ihrer Schutzfunktion außer einer Holzgewinnung keinen weiteren Wert. Es sei eine extrem steile Fläche, die nicht durch Forststraßen aufgeschlossen sei und wegen ihrer Unerreichbarkeit mit Fahrzeugen auch nicht als Weidefläche benutzt werde. Die Schutzfunktion als Schutzwald verbiete auch jegliche andere Nutzung (etwa touristischer Art). Die forstrechtlichen Bestimmungen würden die Behörde und den jeweiligen Grundbesitzer zur Erhaltung des Waldes zwingen; aus raumordnerischen Überlegungen könne keine Widmung erfolgen. Es gebe keine wie immer geartete andere Nutzung. Die erstmitbeteiligte Partei habe keine in diese Richtung gehenden Behauptungen aufgestellt. Allein das Jagdrecht, das mit Grund und Boden verbunden sei, könne berechnet werden und sei auch berücksichtigt. Die seinerzeitige Angst der erstmitbeteiligten Partei, dass durch die Ablöse eine Eigenjagdgröße des Grundbesitzes der beschwerdeführenden Parteien entstehen könne, sei hinfällig, weil die Landwirtschaft der beschwerdeführenden Parteien durch andere Verfahren (Almteilung) bereits eigenjagdgroß sei und durch die Zuteilung der Ablösefläche von ca. 18 ha nur eine geringfügige Arrondierung eines unzugänglichen Gebietes eintrete.
Die Feststellung, dass die Schutzwaldfläche, die zur Ablöse zur Verfügung stehe, keinen Wert außer dem Holzgewinnungswert habe, wäre leicht möglich gewesen. Es gebe keine Anträge der erstmitbeteiligten Partei.
Gravierend erscheine auch, dass die belangte Behörde die Entscheidung an die erste Instanz zurückverweise und damit mit Sicherheit eine Verfahrensverlängerung von Monaten, wenn nicht von Jahren erzeuge. Ein Grund für eine Zurückverweisung an die erste Instanz wegen angeblicher fehlender Sachverhaltsermittlungen liege nicht vor. Alle Gutachten würden vorliegen. Lokalaugenscheine seien mehrfach durchgeführt worden. Behauptungen über Mehrwerte, die den Ertragswert übersteigen würden (mit Ausnahme der Jagd), seien nicht aufgestellt worden. Es liege überhaupt kein Grund für eine Verfahrensergänzung in erster Instanz vor. Die belangte Behörde hätte sofort entscheiden können. Gegebenenfalls hätte die belangte Behörde eine Verhandlung mit der erstmitbeteiligten Partei anberaumen könne, um dieser die Gelegenheit zu geben, angebliche Mehrwerte zu behaupten.
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten, nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchzuführen.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 AgrVG gilt im Verfahren in den Angelegenheiten der Bodenreform vor den Agrarbehörden (Agrarbezirksbehörden, Ämter der Landesregierungen, Agrarsenate), soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, mit Ausnahme des § 78.
§ 66 Abs. 2 AVG lautet:
"(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen."
Allenfalls notwendige Erhebungen können dann eine Voraussetzung für die Behebung des Bescheides gemäß § 66 Abs. 2 AVG sein, wenn diese Erhebungen tatsächlich notwendig sind und wenn zu ihrer Vornahme die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1308, unter E 356 zu § 66 Abs. 2 AVG angeführte hg. Judikatur).
Die Beschwerdeführer räumen in der Beschwerde selbst ein, dass die gesetzlichen Bestimmungen des vorgenannten Grundsatzgesetzes und des Salzburger EFRG "wegen der schwierigen Berechnung eines möglichen Mehrwertes" des betroffenen Abfindungsgrundstückes aufgehoben wurden. Wie die belangte Behörde zutreffend unter Verweis auf das im Beschwerdefall ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 17.503, ausführt, war es aufgrund der alten Rechtslage (vor Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen des Grundsatzgesetzes und des EFRG) unsachlich, nur land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, nicht aber die Gesamtheit der Nutzungen und einen darüber hinausgehenden Verkehrswert des Ablösegrundstückes in die Ablöseberechnungen mit einzubeziehen. Ferner wies die belangte Behörde darauf hin, dass eine diesbezügliche (ergänzende) Wertermittlung in die Entschädigungsberechnung einzufließen habe. Ferner zeigte die belangte Behörde die Ergänzungsbedürftigkeit der - noch nach der alten Rechtslage - erstellten Gutachten im Lichte der nunmehrigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auf.
Die erstmitbeteiligte Partei führte in der erstatteten Gegenschrift u.a. aus, nach den aufgehobenen Gesetzesbestimmungen seien nur mögliche Nutzungen anderer Art als der abzulösenden Nutzungen und über das urkundlich festgesetzte Maß hinaus mögliche Mehrnutzungen zu entschädigen. Die Zustimmung des Eigentümers der verpflichteten Liegenschaft sei erforderlich gewesen, wenn die so ermittelte Entschädigung den halben Wert der Nutzungsrechte übersteige. Auf einen über die Summe der möglichen Nutzungen übersteigenden Verkehrswert sei es nicht angekommen. Sämtliche Gutachten, Einwendungen der erstmitbeteiligten Partei und Ausführungen der beteiligten Behörden einschließlich des Verwaltungsgerichtshofes hätten sich naturgemäß an dieser zwischenzeitig überholten Gesetzeslage orientiert. Dementsprechend sei das Ermittlungsverfahren und der bislang festgestellte Sachverhalt - gemessen an der nunmehr maßgeblichen Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes - grob mangelhaft.
Entgegen den Beschwerdeausführungen ist mangels ergänzender auf sachkundiger Ebene durchzuführender Ermittlungen nicht erkennbar, dass tatsächlich sämtliche Werte, die nunmehr aufgrund der vorzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ablösung in Grund und Boden maßgeblich sind, ermittelt wurden und die bislang eingeholten Gutachten diesbezüglich vollständig wären. Die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde hätte "sofort", allenfalls unter Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf der Basis der bisherigen Gutachten etc. entscheiden können, ist daher für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
Auch der Beschwerdehinweis, dass die erstmitbeteiligte Partei bei einer (weiteren) Verhandlung allfällige "Mehrwerte" in einer solchen weiteren Verhandlung einwenden könnte, zeigt deutlich auf, dass der Sachverhalt unter den durch das vorzitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes geänderten gesetzlichen Voraussetzungen ergänzungsbedürftig ist.
Ändert sich im Zuge eines Verfahrens der maßgebliche gesetzliche Tatbestand, so muss den Parteien, selbst wenn Ihnen während der Geltung der früheren Rechtslage bereits das rechtliche Gehör gewährt worden ist, neuerlich ausdrücklich die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden, gleichgültig, ob die Änderung der Rechtslage während des Verfahrens in einer höheren Instanz, auf deren Entscheidung die neue Rechtslage anzuwenden ist, eingetreten ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 711, unter E 439 wiedergegebene hg. Judikatur).
Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur ist die Behörde jedenfalls gehalten, aufgrund der geänderten Rechtslage neuerlich Parteiengehör zu gewähren. Dabei ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dieser Änderungen der Rechtslage auch weitere Einwendungen seitens der Verfahrensparteien vorgebracht werden, die auch einer fachlichen Beurteilung zu unterziehen wären.
Es wird wegen der notwendigen Sachverhaltsergänzungen auch die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung vor der Agrarbehörde unerlässlich sein, weshalb auch die zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG gegeben ist.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob es sich bei dem Ablösegrundstück - wie in der Beschwerde behauptet und von der erstmitbeteiligten Partei in der Gegenschrift entschieden in Abrede gestellt wird - um einen unaufgeschlossenen Schutzwald im Ertrag handelt, zumal - wie bereits dargelegt - schon aus anderen Gründen ergänzende Ermittlungen betreffend die nunmehr aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen Werte für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ablösung in Grund erforderlich sind.
Ferner ist auch kein Verstoß - wie in der Beschwerde behauptet wird - gegen die Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 98/07/0081, sowie des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 170/04 u.a., zu erkennen, zumal gerade die Überprüfung und Ermittlung der - insbesondere aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - im Beschwerdefall maßgeblichen Werte erst durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden soll.
Insoweit die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Bescheid sei erst nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist erlassen worden, zeigen sie keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil gegen die behauptete Säumnis der belangten Behörde keine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 27 VwGG erhoben wurde.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
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Schlagworte | Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör Parteiengehör Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2006070088.X00 |
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LAAAE-81393