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VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0084

VwGH vom 13.12.2007, 2006/07/0084

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des HP M in H, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-BN-05-0015, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: BH) vom wurden unter Spruchpunkt "I. (Anpassung an den Stand der Technik)" gemäß § 30d Abs. 7 und 8 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (im Folgenden: AWG 1990), iVm § 77 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102, die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom (laut Bescheidbegründung richtig: 2001) angezeigten Maßnahmen zur Anpassung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich (im Folgenden: LH) vom und bewilligten Bauschutt- und Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken Nr. 1182 bis 1184, KG T, zur Kenntnis genommen, dies nach Maßgabe einer Reihe von Vorschreibungen und Auflagen. In diesem Spruchpunkt heißt es (u.a.):

"1. Die Anlage soll als Bodenaushubdeponie gem. § 4 Abs. 1 der Deponieverordnung (in der Folge nur mehr DVO) betrieben werden. (...)

2. Die bisher genehmigte Unterteilung der Anlage in 5 Verfüllabschnitte wird auf nunmehr 3 Verfüllabschnitte abgeändert. Die Verfüllabschnitte werden durch 1,0 m hohe bindige Erdwälle von einander getrennt. Entlang der Grenze zur Fa. W wird ebenfalls ein 1,0 m hoher bindiger Erdwall errichtet.

(...)

21. In der Anlage erfolgte noch kein Deponiebetrieb. Die Anlage geht erst nach der Bewilligung durch die Behörde in Bau und nach der Kollaudierung der einzelnen Abschnitte in Betrieb.

(...)

Nachstehende Auflagenpunkte des o.a. Bescheides (gemeint: des Bescheides vom ) werden abgeändert und lauten wie folgt:

(...)

Auflagenpunkt 36:

Die Deponiesohle ist abschnittsweise mit einer 0,5 m starken Absorptionsschichte aus bindigem Material auszustatten (...). Die Absorptionsschichte ist auf eine Länge von zumindest 2 m (lotrecht gemessen) die Böschungen hochzuziehen; dies auch auf der neu hergestellten Böschung des Trenndammes laut Genehmigung vom zum angrenzenden Grundstück W. Die abschnittsweise Fertigstellung der Absorptionsschichte ist der Behörde unter Anschluss der Kollaudierungsunterlagen anzuzeigen. Schüttungen dürfen erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt werden. Die Absorptionsschichte ist von der Einwirkung von Frost und Erosion durch eine mindestens 0,5 m starke Schichte Aushubmaterial vollflächig abzudecken.

(...)"

In der Begründung dieses Bescheides führte die BH u.a. aus, dass der Beschwerdeführer die Anpassung der für diese Grundstücke bewilligten Deponie an den Stand der Technik gemäß § 30 d Abs. 7 AWG 1990 als nunmehriger Eigentümer dieser Grundstücke angezeigt habe.

Am führte die BH eine mündliche Verhandlung durch, deren Gegenstand (laut der diesbezüglichen Verhandlungsschrift) ein Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes sowie eine Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides und eine wasserrechtliche und naturschutzbehördliche Überprüfung waren und an der (laut dieser Verhandlungsschrift) u.a. der Beschwerdeführer als Konsenswerber und B. für das bauausführende Unternehmen T W GmbH teilnahmen. In der Verhandlungsschrift vom heißt es (u.a.):

"(...)

Mit Bescheiden des Amtes der NÖ Landesregierung vom (...) und vom (...) wurde die wasserrechtliche Bewilligung für eine Trockenbaggerung zur Gewinnung von Sand und Kies erteilt.

Der Abbau ist bereits abgeschlossen und wäre daher das wasserrechtliche Verfahren für die Trockenbaggerung im Sinne § 121 WRG abzuschließen. Die Durchführung dieses Verfahrens ist unabhängig vom Verfahren für die Deponie, da die Bestimmungen über die Deponien nicht mehr im Wasserrechtsgesetz sondern im AWG zu finden sind. Die wasserrechtlich genehmigten Deponien wurden aufgrund von Übergangsbestimmungen des AWG in dieses übergeleitet. Die heutige Verhandlung dient daher auch dem Abschluss der Wasserrechtsverfahren zum Trockenabbau.

(...)

Nunmehr hat (der Beschwerdeführer) um Genehmigung des Abschlussbetriebsplanes für den Tagbau in T (obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, und zwar von Sand und Kies), auf den Grundstücken Nr. 1182, 1183 und 1184, KG T, Gemeinde T angesucht.

(...)

Zu I. Überprüfung des Deponieanpassungsbescheides:

Bescheid der BH Baden vom (...)

Befund des wasserbautechnischen ASV:

Beim heutigen Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass im Abschnitt I bereits mit der Schüttung von Aushubmaterial bis in das Geländeniveau begonnen wurde. Das Rohplanum wurde auf eine Länge von rund 120 m bis zu einer Höhenlage von 224 müA bereits hergestellt. Nach Angaben des Betreibers ist dieses Rohplanum auch im Sinne der Auflagen geprüft worden. Atteste liegen jedoch nicht vor.

(...)

Die Schüttungen wurden nicht von (dem Beschwerdeführer) vorgenommen, somit ist auch der genannte Leiter der Eingangskontrolle nicht mehr zuständig (siehe Auflagenpunkt 14), da die Arbeiten von der Fa. W durchgeführt werden.

(...)

Nach Besprechung der Sachlage hat der Betreiber angegeben, dass für den ersten Deponieabschnitt das ursprüngliche Rohplanum mit 225,0 müA eingehalten wird. Bei den Abschnitten 2 und 3 wird das Rohplanum den nunmehr festgelegten hydrologischen Gegebenheiten angepasst.

Die wannenförmige Ausbildung der Absorptionsschichte (Auflage 34 und 36) ist nicht projektsgemäß ausgeführt worden, da ein seitliches Hochziehen zur Grundgrenze W nicht vorhanden und zur Grundgrenze H M nicht mehr feststellbar ist.

Gutachten des wasserbautechnischen ASV:

Der Deponiebetrieb wurde bereits begonnen, ohne dass wesentliche Auflagen des Genehmigungs- und Anpassungsbescheides eingehalten werden. Als schwerwiegend ist anzusehen, dass entgegen der Auflagepunkte 21 und 36 mit den Schüttungen begonnen wurde, ohne dass ein Kollaudierungsverfahren für diesen Abschnitt abgewartet wurde.

(...)

Zu den Auflagen des Bescheides vom wird zusätzlich

noch angeführt:

(...)

Auflage 21 und 36: Nicht eingehalten, da die Kollaudierung

nicht abgewartet wurde.

(...)

Erklärungen:

Von (dem Beschwerdeführer) als Konsensinhaber wird angegeben, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Deponie von der Fa. T W durchgeführt wurden. Die Grundstücksflächen sollen an die Firma verkauft werden. Der Kaufvertrag wurde bereits errichtet, jedoch erfolgte die Vertragsunterfertigung seitens W bis heute noch nicht. Die vorgeschriebenen Auflagen sind der Firma T W GesmbH bekannt.

Alle übrigen Verhandlungsteilnehmer nehmen das Verhandlungsergebnis zustimmend zur Kenntnis.

(...)"

Mit Schreiben vom ersuchte der Leiter der genannten Verhandlung die zuständige Abteilung der BH um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach dem AWG 2002 im Hinblick darauf, dass die Auflagenpunkte 21 und 36 des "Genehmigungsbescheides" vom nicht eingehalten worden seien.

Mit Schreiben der BH vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf zu äußern, dass er die gemäß § 43 Abs. 4 AWG (2002) vorgeschriebenen Auflagen des "Genehmigungsbescheides" vom nicht eingehalten habe, weil eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen den Auflagenpunkten 21 und 36 dieses Bescheides, welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des LH vom und vom gemäß § 31b WRG 1959 in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik übergeleitet habe, erfolgt sei.

In seiner Rechtfertigung vom brachte der Beschwerdeführer gegenüber der BH vor, dass im Zuge der abfallrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom von der Abfallrechtsbehörde der Verursacher dieser Übertretungen festgestellt worden sei und im Zuge dieser Verhandlung vom Vertreter des Verursachers auch zugesagt worden sei, diese Missstände zu beheben. Da der Verursacher der angeführten Missstände im Verfahren bereits festgestellt worden sei, wäre dieser zu belangen.

In weiterer Folge erließ die BH gegenüber dem Beschwerdeführer den Strafbescheid vom mit folgendem

Spruch:

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit ... : und davor.

Ort ... : KG T

Grundstück Nr. 1182 bis 1184

Tatbeschreibung:

Sie haben die gemäß § 43 Abs. 4 AWG vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten, da eine Einbringung von ca. 15.000 m3 Erdaushubmaterial entgegen der Auflagenpunkte 21 und 36 des Genehmigungsbescheides vom , welcher die Deponiegenehmigungsbescheide des Landeshauptmannes von NÖ vom (...) und vom (...) gem. § 31 b WRG in das Abfallwirtschaftsgesetz unter gleichzeitiger Anpassung an den Stand der Technik überleitete, erfolgte.

1. Der Auflagenpunkt 21 des obgenannten Bescheides lautet:

'In der Anlage erfolgte noch kein Deponiebetrieb. Die Anlage geht erst nach der Bewilligung durch die Behörde in Bau und nach der Kollaudierung der einzelnen Abschnitte in Betrieb.' und wurde insofern nicht eingehalten, da der Deponiebetrieb vor einer Kollaudierung des Deponieabschnittes 1 aufgenommen wurde.

2. Der Auflagenpunkt 36 des obgenannten Bescheides lautet:

'Die Deponiesohle ist abschnittweise mit einer 0,5 m starken Absorptionsschichte aus bindigem Material auszustatten (...). Die Absorptionsschichte ist auf eine Länge von zumindest 2 m (lotrecht vermessen) die Böschung hochzuziehen; dies auch auf der neu hergestellten Böschung des Trenndammes laut Genehmigung vom zum angrenzenden Grundstück W. Die abschnittsweise Fertigstellung der Absorptionsschichte ist der Behörde unter Anschluss der Kollaudierungsunterlagen anzuzeigen. Schüttungen dürfen erst nach erfolgreichem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt werden. Die Absorptionsschichte ist von der Einwirkung von Frost und Erosion durch eine mindestens 0,5 m starke Schichte Aushubmaterial vollflächig abzudecken' insofern nicht eingehalten, als die Absorptionsschichte nicht im gesamten Deponieabschnitt 1 hergestellt wurde, die Absorptionsschichte nicht an den Böschungen zumindest 2 m hochgezogen wurde und die Schüttungen vor dem Abschluss des Überprüfungsverfahrens getätigt wurden.

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe

und entstandene Verwaltungskosten:

Übertretung gemäß:

1) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Genehmigungsbescheiden vom u. sowie Bescheid BH Baden v. (...), Auflage 21, § 45 b AWG 1990, § 43 (4) AWG 2002

2) § 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 iVm Genehmigungsbescheiden vom u. sowie Bescheid BH Baden v. (...), Auflage 36, § 45 b AWG 1990, § 43 (4) AWG 2002

Geldstrafe gemäß:

1. § 79 Abs. 2 AWG

EUR 1.800,--

2. § 79 Abs. 2 AWG

EUR 1.800,--

(...)

Ersatzfreiheitsstrafe:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
5 Tage
2.
5 Tage
(...)"
In der Begründung führte die BH (u.a.) aus, dass mit Bescheid der BH vom gemäß § 43 Abs. 4 AWG (2002) Auflagen vorgeschrieben worden seien, dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei und die darin genannten Auflagen somit einzuhalten seien. Die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Verwaltungsstrafverfahren könnten keine strafbefreiende Wirkung erzielen, weil der alleinige Hinweis, dass er die gegenständlichen Maßnahmen nicht gesetzt habe und der Verursacher bei einer Verhandlung festgestellt worden sei, nicht ausreichend sei. Als Bescheidadressat habe er die Verpflichtung, für die Einhaltung der Auflagenpunkte zu sorgen und bei Feststellung eines Missstandes sofort Abhilfe zu schaffen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Strafbescheid die Berufung vom und brachte vor, dass in § 79 Abs. 2 Z. 11 (AWG 2002) eindeutig der Verursacher gemeint sei, der im Verwaltungsverfahren festgestellt worden sei und "dies" auch bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe schriftlich der Behörde den Betreiberwechsel bekannt gegeben und sei seiner Sorgfaltspflicht somit nachgekommen. Er habe der Behörde gegenüber mehrmals darauf hingewiesen, dass "diese Arbeiten" ohne seine Zustimmung durchgeführt worden seien bzw. würden. Aufgrund seiner vertraglichen Bindung mit der Fa. W sei eine Vertragsauflösung nicht möglich gewesen. Die Verwaltungsbehörde hätte jedoch aufgrund ihres Kenntnisstandes die entsprechenden Maßnahmen veranlassen und nötigenfalls auch durchsetzen können. Die Fa. W sei von ihm auch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie die Auflagen und Bedingungen der Bescheide einhalten müsse.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (im Folgenden: UVS) führte am eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er Anfang 2001 die Deponie an W verpachtet habe und der Wechsel des Betreiberkonsenses - soweit bekannt - bei der BH angezeigt worden sei. Im Zuge der Konsensübertragung seien W sämtliche Genehmigungsbescheide übergeben und ihm aufgetragen worden, sich im Sinne dieser Genehmigungsbescheide zu verhalten. Er habe W dazu aufgefordert, der Behörde bekannt zu geben, dass dieser nunmehr der Betreiber der Deponie sei. Er habe auch eine Meldung, die W ihm vorgelegt habe, im Sinne des § 64 AWG 2002 mitunterschrieben, weshalb er davon ausgehe, dass dieser die Meldung dann auch an die Behörde übermittelt habe. In späteren Behördenverhandlungen sei er als Grundeigentümer und W als Betreiber dabei gewesen. Beispielsweise sei einem Protokoll vom in Bezug auf einen näher genannten Auflagepunkt zu entnehmen, "dass der Abbauende über die Auflagen des
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides (... ? ...) weiters wird
im Protokoll festgehalten 'derzeit baut die Firma W in der Grube ab'". Damit komme jedoch schlüssig zum Ausdruck, dass die Behörde bereits im März 2002 W als damaligen "Konsensausüber" angesehen habe. Dies verdeutliche sich auch in den weiteren Überprüfungs- und Verhandlungsprotokollen, beispielsweise in den Protokollen vom , wobei ab dem Tatzeitraum bis zum keine Änderung im Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und W in Bezug auf den Deponiebetrieb eingetreten sei.
Zu diesem Vorbringen legte der Beschwerdevertreter die Kopien einer Verhandlungsschrift vom , eines Schreibens des NÖ Gebietsbauamtes II an die BH vom , eines Schreibens des Beschwerdeführers an die Firma W vom und eines Schreibens des Beschwerdeführers an die BH vom vor.
Ferner wurde in der Verhandlung der Beschwerdeführer vernommen, der angab, im Kalenderjahr 2001 die gegenständliche Liegenschaftsfläche an die Fa. W mündlich verpachtet zu haben, wobei Vertragsinhalt die Nutzung des Grundstückes als Schotterentnahmequelle samt anschließender Wiederauffüllung gewesen sei. Zu diesem Zwecke habe er W die Bewilligungsbescheide ausgefolgt. In weiterer Folge habe er (der Beschwerdeführer) eine schriftliche Mitteilung unterfertigt, dass W nunmehr den Schotterabbau und die Wiederauffüllung vornehme, und ihm den Auftrag gegeben, das Schriftstück ebenfalls zu unterfertigen und an die BH weiterzuleiten. W sollte die Berechtigungen des Beschwerdeführers übernehmen, und dieser sollte Grundeigentümer bleiben, wofür W, nämlich sowohl für die Schotterentnahme als auch für die Wiederauffüllung, Pacht bezahlt habe. Grundlage hiefür sei die Anzahl der abgebauten bzw. wieder aufgefüllten Kubikmeter gewesen. Am habe W die Liegenschaft von ihm gekauft, wobei der Kaufvertrag bereits im Jahr 2002 erstellt worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des UVS vom wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG der Berufung zu beiden Spruchpunkten (des erstinstanzlichen Bescheides) insoweit Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf drei Tage herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurde der Berufung nicht Folge gegeben.
Begründend führte der UVS aus, dass etwa ab dem Jahresende 2001 bzw. Jahresbeginn 2002 die Materialentnahme mit anschließender Wiederverfüllung auf den genannten Grundstücken durch das Unternehmen W erfolgt sei und den Verwaltungsakten eine Meldung über einen allfälligen Inhaberwechsel im Sinn des § 64 AWG 2002 nicht zu entnehmen sei. Vielmehr habe die BH den Beschwerdeführer weiterhin bis zum Tatzeitpunkt als Konsensinhaber betrachtet und demgemäß alle Schriftstücke an ihn adressiert und ihn auch in den Verhandlungen als Konsensinhaber angesehen. Ebenso sei der Bescheid vom an den Beschwerdeführer als Partei adressiert, was auch für die Verhandlungsschrift vom gelte, worin das Unternehmen W GmbH lediglich als bauausführendes Unternehmen angeführt werde und der Beschwerdeführer als Konsenswerber aufscheine.
In rechtlicher Hinsicht führte der UVS unter Bezugnahme auf § 64 AWG aus, dass mit dem behaupteten mündlichen Pachtvertrag (die Berechnung des Entgeltes sei nach der Zahl der entnommenen Kubikmeter an Schotter bzw. der Zahl der eingebrachten Kubikmeter an Abfällen erfolgt) keine Übergabe der Anlage an das Unternehmen W verbunden gewesen sei. Trotz des behaupteten Pachtvertrages müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde ab dem Zeitpunkt der behaupteten Verpachtung bis über den Tatzeitraum hinaus den Beschwerdeführer nach wie vor als Inhaber der erteilten Berechtigungen angesehen und als solchen behandelt habe. Dieser behördlichen Vorgangsweise habe der Beschwerdeführer kein einziges Mal widersprochen und die Behörde (offensichtlich gemeint: nicht) darauf hingewiesen, dass er nicht mehr Inhaber der behördlichen Bewilligungen sei und diese Bewilligungen in Form eines Inhaberwechsels der Anlage an das Unternehmen W übergegangen seien. Das bloß faktische Moment, dass der Materialabbau samt anschließender Materialeinlagerung von der Firma W durchgeführt worden sei, bedeute nicht automatisch, dass ein Inhaberwechsel in Bezug auf die Anlage vorliege. Daran könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Beschwerdeführer auf ein Schreiben des Gebietsbauamtes II vom an die BH, in dem der Betreff mit "H P M/W" bezeichnet sei, verweise. Diese Bezeichnung sei kein stichhaltiger Nachweis für einen Inhaberwechsel. Gleiches gelte für die Verhandlungsschrift vom , worin T W als "Schotterkäufer" tituliert werde. Dies spreche sogar gegen einen Inhaberwechsel. Nicht stichhaltig seien in diesem Zusammenhang auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom an W und vom an die BH.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der UVS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 79 Abs. 2 Z. 11 AWG 2002 (in der während des dem Beschwerdeführer angelasteten Tatzeitraumes (Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom bis am ) geltenden und im Hinblick auf § 1 Abs. 2 VStG für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Stammfassung) lautet:

"§ 79. (...)

(2) Wer

(...)

11. die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen oder die gemäß § 48 Abs. 1 vorgeschriebenen Befristungen nicht einhält,

(...)

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht."

In dem mit dem angefochtenen Bescheid insoweit bestätigten Strafbescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwei gemäß § 43 Abs. 4 AWG 2002 vorgeschriebene Auflagen, nämlich die im rechtskräftigen "Genehmigungsbescheid" der BH vom erteilten Auflagenpunkte 21 und 36, nicht eingehalten zu haben.

Gemäß § 43 Abs. 4 (erster Satz) AWG 2002 hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 - somit (u.a.) der Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 37 leg. cit. wie auch eine Genehmigung für ein Deponieprojekt - geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben.

Die mit "Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen" überschriebene Bestimmung des § 37 AWG 2002 (in der im Hinblick auf § 1 Abs. 2 VStG für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Stammfassung) hat folgenden Wortlaut::

"§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

(...)

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

(...)

(4) Folgende Maßnahmen sind der Behörde anzuzeigen:

1. eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik, sofern sie keine wesentliche Änderung darstellt;

(...)"

§ 77 Abs. 2 und 3 Z. 3 AWG 2002 lautet:

"Übergangsbestimmungen betreffend das Außer-Kraft-Treten des AWG 1990

§ 77. (...)

(2) Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. Dies gilt sinngemäß auch für nach den Bestimmungen des AWG 1990 übergeleitete Behandlungsanlagen.

(3) Folgende zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften abzuschließen:

(...)

3. Verfahren betreffend Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind; Abs. 2 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; der Antragsteller kann eine Genehmigung gemäß § 37 beantragen;

(...)"

Das auf Grund der Eingabe des Beschwerdeführers vom gemäß § 31d Abs 7 AWG 1990 eingeleitete Verfahren wurde zufolge der Übergangsbestimmungen des AWG 2002 nach den Bestimmungen des AWG 1990 mit dem obgenannten Bescheid vom (in Ansehung dessen Spruchpunktes I. gemäß § 31d Abs. 7 und 8 AWG 1990 - diese mit "Bestimmungen für den Betrieb einer Deponie" überschriebene Regelung enthält u.a. die Verpflichtung des Deponiebetreibers, Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Deponietechnik anzuzeigen, und die Verpflichtung des Landeshauptmannes, die zur Anpassung an den Stand der Deponietechnik nötigen zusätzlichen oder anderen Maßnahmen aufzutragen) abgeschlossen. Dieser Bescheid gilt (zusammen mit den für die Deponie bestehenden wasserrechtlichen Bewilligungen) auf Grund der Anordnung des § 77 Abs. 2 dritter Satz AWG 2002 als Genehmigung gemäß § 37 leg. cit. Im Hinblick darauf handelt es sich bei den genannten beiden Punkten dieses Bescheides (Punkte 21 und 36) um Auflagen im Sinn des § 43 Abs. 4 leg. cit. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2006/07/0151, und vom , 2006/07/0109).

Die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die vorgenannten beiden Auflagen nicht eingehalten wurden. Dem Beschwerdeführer kann allerdings nur dann die Nichteinhaltung dieser Auflagen vorgeworfen werden, wenn er in dem ihm angelasteten Tatzeitraum zur Einhaltung der im Bescheid vom erteilten Auflagen verpflichtet war.

Nach der am in Kraft getretenen - vom UVS in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten - Bestimmung des § 64 AWG 2002 wird durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage die Wirksamkeit einer Genehmigung (u.a.) gemäß § 37 leg. cit. nicht berührt (Abs. 1 Z. 1) und ist der Wechsel des Inhabers vom nunmehrigen Inhaber zu melden, wobei die Meldung vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen ist (Abs. 2).

Wie die Materialien zum AWG 2002 ausführen, wird in diesem Gesetz - so auch in § 64 leg. cit. - der Begriff "Inhaber" für diejenige Person verwendet, welche die Sachherrschaft über die Sache hat, und gilt als Inhaber einer Anlage in erster Linie der Betreiber einer Anlage und, sofern diese nicht betrieben wird, die Person, welche die Sachherrschaft hat (vgl. RV 984 BlgNR 21. GP 87: "Zu Art. 1 § 1", und 103: "Zu Art. 1 § 64").

Aus § 64 Abs. 1 AWG 2002 ergibt sich, dass die anlagenbezogenen Bescheide des AWG 2002 dinglicher Natur sind, sodass sie durch den Wechsel des Inhabers der Abfallbehandlungsanlage in ihrer Wirksamkeit nicht berührt werden und die Rechtswirkungen solcher (rechtskräftigen) Bescheide auf den jeweiligen Inhaber der Anlage übergehen. Die Bestimmung des § 64 Abs. 2 leg. cit., die eine Meldepflicht in Bezug auf den Inhaberwechsel anordnet, stellt hiebei lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, wobei die Unterlassung der Meldung nichts an der genannten Dinglichkeit dieser Bescheide ändert (vgl. dazu auch Schmelz in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - Kommentar (2004), zu § 64 AWG 2002).

Die Beschwerde bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der Beschwerdeführer - wie er im Verwaltungsverfahren zu Protokoll gegeben habe - bereits im Jahr 2001 die Deponie an die T W GmbH verpachtet und den Geschäftsführer W aufgefordert habe, den Betreiberwechsel der Behörde bekannt zu geben. Hätte der UVS ausreichende Ermittlungen durch Vernehmung des Geschäftsführers W durchgeführt, so hätte er festgestellt, dass die Betreibereigenschaft auf die angeführte GmbH übergegangen sei und die Abbautätigkeit durch die GmbH völlig losgelöst von irgendeiner Einflussnahme des Beschwerdeführers durchgeführt worden sei.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Nach der durch die AWG-Novelle Deponien, BGBl. I Nr. 90/2000, in das AWG 1990 eingefügten, mit in Kraft getretenen und bis zum In-Kraft-Treten des AWG 2002 (am ) geltenden Bestimmung des § 30c Abs. 2 AWG 1990 wurde die Wirksamkeit einer Deponiegenehmigung durch einen Wechsel des Deponiebetreibers nicht berührt. Der bisherige Deponiebetreiber hatte dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

Es hatte daher auch nach der im Jahr 2001 - im behaupteten Verpachtungszeitpunkt - geltenden Rechtslage, wie aus § 30c Abs. 2 AWG 1990 abzuleiten ist, ein Deponiegenehmigungsbescheid dingliche Wirkung und gingen bei einem Wechsel des Deponiebetreibers die Rechtswirkungen des Bescheides auf den jeweiligen Betreiber über, wobei ein Verstoß gegen die (bloße) Ordnungsvorschrift, dem Landeshauptmann den Wechsel unverzüglich anzuzeigen, diesen Übergang der Bescheidwirkungen nicht hinderte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen hinsichtlich der aus der allgemeinen Verwaltungsrechtsdogmatik abzuleitenden dinglichen Wirkung von Anlagengenehmigungsbescheiden und darauf bezogenen Anordnungen oder Aufträgen in Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (2002), § 64 AWG 2002 Anm 2.; ferner Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 Rz 489).

Eine Legaldefinition des Begriffes "Deponiebetreiber" ist im AWG 1990 nicht enthalten. Nach dem Wortsinn umfasst der Begriff des "Betreibens" einer Deponie ein breites Spektrum von Sachverhalten, sodass eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Ob jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zum WRG 1959 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0048).

Wie oben (I.) bereits dargestellt, traf der UVS im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass etwa ab dem Jahresende 2001 bzw. Jahresbeginn 2002 die Materialentnahme mit anschließender Wiederverfüllung auf den genannten Grundstücken durch das Unternehmen W erfolgt sei. Laut der im Spruch des erstinstanzlichen Strafbescheides getroffenen Tatumschreibung (Punkt 1.) wurde bereits der Deponiebetrieb aufgenommen. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, dass er gegenüber der "Fa. W" vertraglich gebunden sei, er sie von deren Verpflichtung, die bescheidmäßigen Auflagen einzuhalten, in Kenntnis gesetzt habe und diese die ihm angelasteten "Arbeiten" ohne seine Zustimmung durchgeführt habe. In der Berufungsverhandlung vom brachte er weiters vor, die Deponie im Jahr 2001 an W verpachtet zu haben, wobei der Wechsel des Betreiberkonsenses der BH angezeigt worden sei.

Es kann nun kein Zweifel daran bestehen, dass ein Unternehmer, der die Sachherrschaft über eine Deponie auf Grund eines Pachtvertrages ausübt und diese auf eigene Rechnung führt, um aus dieser Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen, und über die Aufnahme von Abfällen oder anderen Materialien in die Deponie entscheidet, als Betreiber der Deponie anzusehen ist.

Der UVS führte im angefochtenen Bescheid in Bezug auf das obgenannte Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass den Verwaltungsakten eine Meldung über einen allfälligen Inhaberwechsel nicht zu entnehmen und nicht davon auszugehen sei, dass mit dem behaupteten mündlichen Pachtvertrag eine Übergabe der Anlage an das Unternehmen W verbunden gewesen sei, weil die BH den Beschwerdeführer nach wie vor als Inhaber der erteilten Berechtigungen angesehen und als solchen behandelt habe und der Beschwerdeführer dieser behördlichen Vorgangsweise kein einziges Mal widersprochen habe. Damit sei der vom Beschwerdeführer zu erbringende Beweis für einen Übergang der Anlage und der anlagebezogenen Berechtigungen an das Unternehmen W nicht erbracht worden.

Diese Ausführungen vermögen jedoch die Beurteilung, dass die Sachherrschaft über die Deponie auf Grund des behaupteten Pachtvertrages nicht vom Beschwerdeführer auf einen anderen, nämlich die W GmbH oder W als Unternehmer, übergegangen sei, nicht zu tragen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Strafbescheid vorgebracht, dass er gegenüber der "Fa. W" vertraglich gebunden sei, er sie von deren Verpflichtung, die bescheidmäßigen Auflagen einzuhalten, in Kenntnis gesetzt habe und diese die ihm angelasteten "Arbeiten" ohne seine Zustimmung durchgeführt habe, sowie bei seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung ausgesagt, die verfahrensgegenständliche Liegenschaftsfläche an die "Fa. W" zur Nutzung als Schotterentnahmequelle mit anschließender Wiederauffüllung verpachtet und W zu diesem Zweck die Bewilligungsbescheide ausgefolgt zu haben, wofür von W ein Entgelt geleistet worden sei. Der Umstand, dass die BH den Beschwerdeführer nach wie vor als Inhaber der erteilten Berechtigungen angesehen und als solchen behandelt habe und der Beschwerdeführer dieser behördlichen Vorgangsweise nicht widersprochen habe, reicht noch nicht aus, um daraus mit der erforderlichen Sicherheit auf die Unrichtigkeit der vorgenannten Aussage des Beschwerdeführers schließen zu können, zumal keine Aussage oder Stellungnahme des behaupteten Pächters oder einer anderen Person vorliegt, in der die Richtigkeit dieser Behauptungen des Beschwerdeführers bestritten wird. Auch spricht die im angefochtenen Bescheid festgestellte Tatsache, dass die Materialentnahme mit anschließender Wiederverfüllung auf den genannten Grundstücken durch das Unternehmen W erfolgt sei, nicht für die Annahme des UVS, dass mit dem behaupteten mündlichen Pachtvertrag keine Übergabe der Anlage an das Unternehmen W verbunden gewesen sei. Laut der im Spruch des erstinstanzlichen Strafbescheides getroffenen Tatumschreibung (Punkt 1.) wurde bereits der Deponiebetrieb aufgenommen. In der Verhandlungsschrift vom finden sich die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, denen zufolge (seiner Ansicht nach) der (frühere) Leiter der Eingangskontrolle (der Anlage) nicht mehr zuständig sei, weil die Schüttungen nicht vom Beschwerdeführer vorgenommen worden seien und die Arbeiten von der "Fa. W" durchgeführt würden. Der weitere im angefochtenen Bescheid angeführte Umstand, dass den Verwaltungsakten eine Meldung über einen allfälligen Inhaberwechsel im Sinn des § 64 AWG 2002 nicht zu entnehmen sei, spricht nicht gegen den Übergang der Sachherrschaft über die Deponie an einen anderen, weil es sich bei der diesbezüglichen Anordnung der Anzeige- bzw. Meldepflicht - wie oben bereits dargelegt - um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt.

Bei dieser Sachlage wäre der UVS im Rahmen seiner Ermittlungspflicht gehalten gewesen, weitere Ermittlungen zur behaupteten Verpachtung der Liegenschaft mit der gegenständlichen Deponie und Nutzung durch den Pächter, wofür der Beschwerdeführer laut seinen Angaben dem Pächter auch die diesbezüglichen Bewilligungsbescheide ausgefolgt habe, und zu der behaupteten Unterfertigung einer diesbezüglichen Meldung über den Betreiberwechsel an die Behörde vorzunehmen, so etwa durch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, für die Richtigkeit seiner Behauptung weitere Beweise anzubieten, oder durch Befragung des vom Beschwerdeführer genannten Vertragspartners (vgl. in diesem Zusammenhang die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, zu § 25 VStG E 12 ff zitierte hg. Judikatur).

Im Hinblick darauf erweist sich der vom UVS festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig und der angefochtene Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vor dem UVS, einem Tribunal im Sinn der EMRK, durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung zur Gänze entsprochen (vgl. dazu etwas das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0041).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am