VwGH vom 15.09.2010, 2008/18/0476

VwGH vom 15.09.2010, 2008/18/0476

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des JD in M, geboren am , vertreten durch Dr. Fritz Wintersberger, Mag. Thomas Nitsch und Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Hauptstraße 48, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , Zl. E1/12521/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen mazedonischen Staatsangehörigen, gemäß § 86 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am in Mislodezda/Mazedonien eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Daraufhin sei ihm eine Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG erteilt worden, die mehrmals verlängert worden sei. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer am ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teilweise versuchten, teilweise vollendeten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 zweiter, dritter und vierter Fall sowie 15 StGB und wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1, 2 und 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden, wobei 14 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien. Dem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dazu beigetragen habe, zwischen 19. Juni und in insgesamt sechs - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Fällen in Unternehmen einzubrechen bzw. einzubrechen versucht zu haben; dabei seien anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht worden, dies in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters habe der Beschwerdeführer in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis zum unbekannt gebliebene Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, indem er Sachen, die diese durch die Taten erlangt hätten, gekauft bzw. an sich genommen habe. Dabei habe es sich um Gebrauchsartikel mit einem EUR 3.000,-- jedenfalls übersteigenden Wert gehandelt. Bei der Strafbemessung habe das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Delikten, die zusätzliche Qualifikation des Diebstahls und "die in der Gewerbsmäßigkeit nicht mehr aufgehende Zahl von Tatwiederholungen" mit einem Wert des Diebsgutes von rund EUR 30.000,-- sowie die Wiederholung der hehlerischen Handlungen gewertet. Als mildernd seien das teilweise Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, und die teilweise Sicherstellung des Diebsgutes gewertet worden. In den Entscheidungsgründen habe das Gericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Elektromonteur und als Bauarbeiter gearbeitet habe. Er sei erst 2003 nach Österreich gekommen, weil seine Ehefrau hier lebe. Er sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Die Angeklagten hätten die Einbruchsdiebstähle in unterschiedlicher Zusammensetzung begangen, wobei meistens vier bis sechs Personen unter Verwendung von mindestens zwei Fahrzeugen gehandelt hätten. Der Beschwerdeführer sei zumeist als Fahrer tätig gewesen. Er habe die Täter zu den einzelnen Tatorten gebracht, Aufpasserdienste geleistet und sie dann wieder abgeholt. Die Diebsbeute habe bei der überwiegenden Anzahl der Taten den Wert von EUR 3.000,-- überstiegen. Der Beschwerdeführer habe u. a. bedenkliches Gut in die Wohnung eines weiteren Beschuldigten gebracht. Es sei ihm darauf angekommen, Diebsgut, das nicht nur aus seinen eigenen Straftaten stamme, in der Wohnung zu verwahren. Dabei habe er gewusst, dass der Wert des Diebsgutes EUR 3.000,-- übersteige. Die Einbruchsdiebstähle hätten die Angeklagten gewerbsmäßig und mit dem Vorsatz der unrechtmäßigen Bereicherung begangen. Sie hätten sich auf längere Zeit zusammenschließen wollen, um in unterschiedlichen Konstellationen schwere Einbruchsdiebstähle zu begehen.

Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde weiter - mit Schreiben vom vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt worden, und ihm sei mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit Stellungnahme vom habe er angeführt, dass seine Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin nach wie vor aufrecht sei und er ein gemeinsames Familienleben mit der Ehefrau und den beiden ehelichen Kindern, die österreichische Staatsbürger seien, führe. Sein Schwiegervater sei im Besitz der Gewerbeberechtigung für Grabsteinreinigung. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Bezug mehr zu seiner Heimat Mazedonien, insbesondere keinerlei Verwandte und Freunde.

Die Eltern des Beschwerdeführers - so die belangte Behörde - lebten in Mazedonien. Der Beschwerdeführer habe am die Ausstellung einer so genannten "Notvignette" beantragt, weil er seinen am in Mazedonien operierten Vater besuchen habe wollen.

Gegen den Beschwerdeführer sei mit Strafverfügung vom gemäß § 20 Abs. 2 StVO und mit Strafverfügung vom gemäß § 134 Abs. 1 KFG jeweils eine Geldstrafe (die zweite sei bis dato noch nicht bezahlt worden) verhängt worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die §§ 86, 87, 60 Abs. 1, 66 und 63 FPG aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund des vorangeführten Sachverhaltes jedenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, zu deren Verhinderung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes notwendig sei. Er habe in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation gewerbsmäßig Einbruchsdiebstähle begangen. Daher bestehe die erhebliche Gefahr, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für fremdes Vermögen darstelle, indem er auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen fremdes Vermögen, begehen werde. Diese Annahme werde dadurch erhärtet, dass er wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, begangen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, verurteilt worden sei. Gewerbsmäßigkeit bedeute, dass jemand eine strafbare Handlung in der Absicht vornehme, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Auf Grund der gewerbsmäßigen Begehung und der vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten wiederholten Vorgehensweise sei jedenfalls von einer zukünftigen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit, im Speziellen für das Eigentum der in diesem Staat lebenden Bürger, auszugehen (Wiederholungsgefahr). In Anbetracht des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 Abs. 1 FPG jedenfalls gerechtfertigt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den "Sondertatbestand" des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht.

Für die belangte Behörde lasse die Häufigkeit der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Tathandlungen jedenfalls auf eine besonders sozialschädliche Neigung zur Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Rechte und der Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens bestünden, schließen. Es sei davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verhalten erkennen lasse, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft (Gefahr für das fremde Vermögen bzw. Eigentum) berühre, darstelle.

Zum Hinweis auf die Verurteilung zu einer teilbedingten Strafe werde angeführt, dass die Fremdenbehörde das Fehlverhalten eigenständig, aus dem Blickwinkel des FPG und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen zur Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen habe. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege überdies noch nicht so lange zurück, dass auf Grund des bisher verstrichenen Zeitraumes eine zuverlässige Prognose über sein zukünftiges Wohlverhalten gestellt werden könne. Die Verbüßung der Strafhaft sei in den Zeitraum des Wohlverhaltens nicht einzubeziehen.

Ebenso sei mit dem Hinweis auf sein solides familiäres und berufliches Umfeld nichts gewonnen, weil der Beschwerdeführer weder durch seine Familie noch durch seine Berufstätigkeit von der Begehung der schwer wiegenden Straftaten abgehalten habe werden können. Somit sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch unter Berücksichtigung der "nachfolgenden Ermessensausübung" bzw. seiner privaten und familiären Verhältnisse zulässig und nach Ansicht der belangten Behörde auch dringend geboten.

Der Beschwerdeführer sei am in das Bundesgebiet eingereist, sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Er gehe in Österreich einer Beschäftigung nach. Daher sehe die belangte Behörde durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben.

Er habe durch sein geschildertes Fehlverhalten jedoch dokumentiert, dass er nicht gewillt sei, die zum Schutz des fremden Vermögens aufgestellten Normen zu beachten. Es liege nicht nur eine geringfügige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung vor; der Beschwerdeführer sei vielmehr wegen schwer wiegender strafbarer Handlungen verurteilt worden, wobei auf die dabei zu Grunde liegenden Tathandlungen bereits eingegangen worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei daher zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zulässig.

Der Beschwerdeführer müsse die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Auswirkungen auf sein Familienleben im öffentlichen Interesse in Kauf nehmen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass nicht zumindest ein (wenn auch eingeschränkter) Kontakt zwischen ihm und seiner Familie durch Besuche im Ausland aufrecht erhalten werden könne. Die dem Beschwerdeführer "zukommenden" Unterhaltsleistungen könnten auch vom Ausland aus geleistet werden. Der Beschwerdeführer könne nicht als integriert betrachtet werden, zumal die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände müssten die persönlichen Interessen eindeutig hinter die genannten öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zurücktreten. Diese öffentlichen Interessen seien bei allem Verständnis bei weitem höher zu gewichten als die Privatinteressen des Beschwerdeführers. Schließlich sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auf Grund der Struktur seiner Persönlichkeit und des massiven Hanges zu kriminellen Machenschaften - wie bereits ausgeführt - auch dringend geboten. Insofern stehe der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 FPG nicht entgegen.

Für die Beurteilung des Ermessensspielraumes gemäß § 60 Abs. 1 FPG würden dieselben Überlegungen wie im Hinblick auf § 66 FPG gelten. Auch diesbezüglich werde nochmals auf die Verurteilung des Beschwerdeführers und im Besonderen auf die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen hingewiesen, weshalb sich die belangte Behörde keinesfalls veranlasst sehe, diese "Kann-Bestimmung" zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen, weil keine für ihn ausreichend positiven Beurteilungsparameter zu finden seien.

Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, könne in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens und der Kürze des seither verstrichenen Zeitraumes ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf von zehn Jahren vorhergesehen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In Anbetracht der Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht St. Pölten vom begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

Nach den in der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer zwischen Juni und August 2006 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung an der Begehung bzw. versuchten Begehung von sechs Einbruchsdiebstählen mitgewirkt sowie unrechtmäßig erworbene Sachen gekauft bzw. an sich gebracht. Aus diesem gravierenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers resultiert eine schwer wiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, sodass die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 86 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken begegnet. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe die gute Führung des Beschwerdeführers nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung nicht ausreichend berücksichtigt, nichts zu ändern, weil der seit Entlassung aus der Haft am bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am verstrichene Zeitraum von - im Unterschied zum in der Beschwerde zitierten Fall Maslov (Urteil des EGMR vom , Nr. 1638/03) - weniger als einem Jahr noch zu kurz ist, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgehen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0627, mwN).

2. Die Beschwerde bekämpft auch die von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt dazu im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet aufgebaut, sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und habe mit dieser mittlerweile drei gemeinsame Kinder. Unverzüglich nach Entlassung aus der Haft habe er am eine Anstellung bei einem näher genannten Unternehmen als Facharbeiter angenommen; das Beschäftigungsverhältnis sei nach wie vor aufrecht. Wenn die belangte Behörde darauf verweise, dass der Beschwerdeführer seiner Unterhaltsverpflichtung auch vom Ausland aus nachkommen könne, lasse sie unberücksichtigt, dass eine Mutter von drei Kindern im Alter von vier bzw. zweieinhalb Jahren und von vier Monaten auch Unterstützung bei der Verrichtung der Dinge des allgemeinen Lebens benötige. Der angefochtene Bescheid leide auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde die Geburt des dritten Kindes des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei jedenfalls im Sinn des Art. 8 EMRK unverhältnismäßig, auch wenn der Beschwerdeführer - im Gegensatz zum Fall Maslov - nicht wegen Jugendstraftaten verurteilt worden sei. Der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers in Mazedonien lebe, könne den Wunsch des Beschwerdeführers, mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern ein gemeinsames Familienleben zu führen, nicht aufwiegen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Bei der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung hat diese den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von weniger als fünf Jahren, seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die Sorgepflicht für drei gemeinsame minderjährige Kinder sowie seine Beschäftigung berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Eine Parteienvernehmung des Beschwerdeführers sowie eine zeugenschaftliche Vernehmung seiner Ehefrau zu dem Beweisthema des Vorliegens intensiver familiärer Bindungen, der Ausübung einer Beschäftigung sowie des Wohlverhaltens seit der Entlassung aus der Haft konnten unterbleiben, weil diese Beweistatsachen im angefochtenen Bescheid ohnehin als wahr unterstellt wurden. Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass die aus dem bisherigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers resultierende Integration in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten erheblich gemindert wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/18/0452, mwN).

Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinem weiteren Aufenthalt resultierende - wie oben ausgeführt - schwer wiegende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere des gewichtigen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität, gegenüber. Unter gehöriger Abwägung all dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz des Eigentums anderer) dringend geboten und im Sinn des § 66 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Sofern die Beschwerde einen wesentlichen Verfahrensmangel darin zu erkennen meint, dass die belangte Behörde das am geborene dritte Kind des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, ist sie darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde ihrer Beurteilung die Sorgepflicht für drei Kinder zu Grunde gelegt hat. Wenn an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides nur zwei Kinder erwähnt werden, handelt es sich dabei um eine inhaltliche Wiedergabe der Entscheidungsgründe aus dem Gerichtsurteil vom April 2007.

Die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung gerügten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor.

3. Für die belangte Behörde bestand auch - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen, sind doch keine besonderen Umstände erkennbar, welche die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

4. Schließlich ist auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt oder den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet, nicht berechtigt.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am