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VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0036

VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Dr. J L, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ges-180844/5-2012-K/Ws, betreffend Feststellung der Verjährung der Einforderung von Beitragsschulden (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4010 Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom stellte die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz fest, dass C.S. hinsichtlich seiner Tätigkeit als Dienstnehmer in der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers im Zeitraum vom bis der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0312, als unbegründet abgewiesen.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom verpflichtete der Landeshauptmann von Oberösterreich den Beschwerdeführer als Dienstgeber, auf Grund der Beschäftigung des genannten Dienstnehmers allgemeine Beiträge in der Höhe von EUR 15.554,69 und Sonderbeiträge in der Höhe von EUR 2.578,58 zu entrichten; gleichzeitig wurde ihm ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.245,-- vorgeschrieben. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0045, ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG (unter anderem) die Feststellung, dass die Einforderung der (erstinstanzlich) mit Bescheid vom "festgestellten" Beitragsschulden, zuletzt eingemahnt am mit EUR 28.294,93, verjährt sei.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stellte in Erledigung dieses Antrags mit Bescheid vom fest, dass ihr Recht auf Einforderung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom für die Zeit vom bis vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von EUR 19.378,27 "bis dato" nicht verjährt sei.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.

Begründend führte sie nach der Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage im Wesentlichen aus, dass die Feststellungsverjährungsfrist im Beschwerdefall mit der Zustellung des erstinstanzlichen Beitragsbescheides am unterbrochen worden sei. Sie sei sodann gemäß § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge - einschließlich des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof - gehemmt gewesen. Die Frist für die Einforderungsverjährung habe erst mit der Verständigung des Verpflichteten vom Ergebnis der Feststellung zu laufen begonnen. Dieses Ergebnis der Feststellung sei im vorliegenden Fall im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom zu erblicken, weil erst damit die Beitragsschulden im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG definitiv festgestellt gewesen seien. Die Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis dieser Feststellung sei durch Zustellung des Erkenntnisses am erfolgt. Mit diesem Zeitpunkt habe die zweijährige Einforderungsverjährungsfrist zu laufen begonnen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, diese Frist habe bereits mit Rechtskraft des Bescheides der Einspruchsbehörde zu laufen begonnen, könne nicht gefolgt werden.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe vor dem Ablauf der Einforderungsverjährungsfrist mit geeignete Maßnahmen zum Zweck der Hereinbringung getroffen, die die Verjährungsfrist unterbrochen hätten, nämlich zwei Schreiben mit der Aufforderung, die ausständigen Beiträge unverzüglich zu begleichen, vom und vom , eine Mahnung vom und ein weiteres Aufforderungsschreiben mit der Androhung der gerichtlichen Exekution vom . Mit der zuletzt genannten Einforderungsmaßnahme sei die Einforderungsverjährungsfrist neuerlich unterbrochen worden. Die zweijährige Verjährungsfrist sei daher wieder - und noch - offen. Das Recht zur Einforderung der festgestellten Beitragsschulden sei daher nicht verjährt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom , B 91/13-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet. Der Beschwerdeführer hat auf diese Gegenschriften repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zunächst ist zu klären, ob die gesonderte Feststellung über den Eintritt der Einforderungsverjährung gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zulässig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 85/08/0015, ausgeführt, dass ein Ausspruch über die Beitragsverjährung keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten (im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) sei, sondern dass damit lediglich eine Vorfrage für die gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen gelöst werde; die Erörterung der Verjährung sei daher nicht in den Spruch des Bescheides, sondern nur in dessen Begründung aufzunehmen.

Im Beschwerdefall lag allerdings bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die rückständigen Beiträge (sowie ein Beitragszuschlag) vorgeschrieben worden waren. Die neuerliche Erlassung eines Bescheides, in dem die Verjährung als Vorfrage hätte geklärt werden können, wäre im Hinblick auf die entschiedene Sache nicht in Betracht gekommen. Jedenfalls in einer solchen Konstellation ist daher eine gesonderte Feststellung über den Eintritt der Einforderungsverjährung zulässig. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Feststellungsbescheid zu ermöglichen, auch aus § 35 Abs. 2 letzter Satz EO, wonach u.a. Einwendungen gegen die Exekutionstitel nach § 1 Z 13 EO (Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise u.a. über Sozialversicherungsbeiträge) nicht mit Oppositionsklage geltend zu machen, sondern bei jener Behörde einzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1191/70); der Feststellungsantrag im Hinblick auf die Einforderungsverjährung bereits rechtskräftig vorgeschriebener Beitragsschulden steht aber auch vor Einleitung der Exekution zur Verfügung (vergleichbar der bis zur Einleitung der Exekution zulässigen negativen Feststellungsklage wegen eines in § 35 EO genannten Grundes; s. dazu Jakusch in Angst, § 35 EO Rz 8, sowie Angst/Jakusch/Mohr , EO15 (2012) 171).

2. In der Sache ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Einforderungsverjährungsfrist nicht erst mit der abweisenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof über die gegen den zweitinstanzlichen Beitragsbescheid erhobene Beschwerde, sondern schon mit Erlassung dieses Bescheides zu laufen begonnen habe und daher (nach einer verjährungsunterbrechenden Maßnahme am ) spätestens am abgelaufen sei.

Damit ist er nicht im Recht.

2.1 § 68 Abs. 1 und 2 ASVG hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. (…) Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. (…)"

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechtes geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient (vgl. dazu näher etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A, mwN). Eine einmal eingetretene Unterbrechung der Verjährung wird nicht beendet, solange ein Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen besteht. Ein solcher Streit muss sich aber in konkreten und in angemessener Zeit gesetzten Verfahrensschritten dokumentieren, wobei die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung der Beitragspflicht oder der Beitragshöhe als verjährungsunterbrechend in Betracht kommt. Die fristunterbrechende Wirkung dauert bis zur Erledigung eines (allfälligen) verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fort (vgl. in diesem Sinn auch dazu das soeben genannte Erkenntnis vom mwN). Der Versicherungsträger kann sein Feststellungsrecht auch ausüben, indem er - mit der gleichen verjährungsunterbrechenden Wirkung - sogleich ein Verfahren zur Erlassung eines Leistungsbescheides einleitet.

2.3 Die zweijährige Frist der Einforderungsverjährung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG beginnt mit der Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung, wobei die "Verständigung vom Ergebnis der Feststellung" zB auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder - auf deren Grundlage - in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen kann, sofern diese nicht bestritten werden. Im Streitfall kann hingegen ohne Erlassung eines Bescheides von "festgestellten Beitragsschulden" im Sinn des § 68 Abs. 2 ASVG nicht gesprochen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0116, und vom , Zl. 89/08/0117). Die Einforderungsverjährungsfrist beginnt dann frühestens mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides über die strittige Beitragsschuld zu laufen; für den Fall, dass der Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bekämpft wird, ist der Streit jedoch auch während des gerichtlichen Verfahrens noch nicht als beendet anzusehen. Das folgt auch daraus, dass die Feststellungsverjährungsfrist nach der ausdrücklichen Anordnung des § 68 Abs. 1 letzter Satz ASVG während des Verfahrens vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes (u.a.) über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gehemmt ist; von einer festgestellten Beitragsschuld als Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Einforderungsverjährungsfrist kann daher auch in dieser Phase des Rechtsstreits noch nicht gesprochen werden. Dass es im Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0099, heißt, die Einhebungsverjährungsfrist beginne erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides über die Feststellung der Beitragsschuld (neu) zu laufen, und im Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0049, davon die Rede ist, eine festgestellte Beitragsschuld liege - im Streitfall - erst mit einer "rechtskräftigen Entscheidung" vor, steht dem - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit den zitierten Formulierungen zum Ausdruck bringen, dass eine Feststellung der Beitragsschuld im Streitfall jedenfalls nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung angenommen werden kann; für den Fall eines daran anschließenden verfassungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den genannten Erkenntnissen keine Aussage getroffen.

2.4 Die Einforderungsverjährungsfrist wird gemäß § 68 Abs. 2 zweiter Satz ASVG, abgesehen von ihrer Hemmung bei Gewährung von Zahlungserleichterungen, durch geeignete Einbringungsschritte, wie zB Mahnungen oder die Einleitung von Exekutionsschritten, unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/08/0099, VwSlg 16.524 A, mwN). Aber auch die vor Ablauf der Verjährung nach § 68 Abs. 2 ASVG erfolgende Vorschreibung der rückständigen Beiträge mittels eines Leistungsbescheides bzw. die Einleitung eines darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens (etwa im Zuge von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis) kann der Hereinbringung der Forderung dienen und somit eine verjährungsunterbrechende Maßnahme darstellen. Wie in den Fällen des § 68 Abs. 1 ASVG dauert die verjährungsunterbrechende Wirkung auch hier an, solange das Verwaltungsverfahren und ein allenfalls daran anschließendes Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängig sind.

2.5 Dem Beschwerdeführer wurde - wie er selbst in der Beschwerde ausführt - mit Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom , zugestellt am , das Ergebnis der Beitragsprüfung für den Zeitraum bis mitgeteilt. Von festgestellten Beitragsschulden, die gemäß § 68 Abs. 2 ASVG den Beginn der Einforderungsverjährungsfrist ausgelöst hätten, konnte aber angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - sogleich sowohl die Vollversicherungspflicht als auch die daraus resultierende Beitragspflicht bestritten hatte, keine Rede sein. Der Streit über die Beitragspflicht - während dessen Dauer die jedenfalls rechtzeitig unterbrochene Feststellungsverjährungsfrist gehemmt war - wurde erst mit der Zustellung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/08/0045, am beendet. Zu diesem Zeitpunkt begann der Lauf der zweijährigen Einforderungsverjährungsfrist. Im April und Mai 2012 - also noch vor ihrem Ablauf - setzte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verjährungsunterbrechende Maßnahmen, indem sie dem Beschwerdeführer Mahnschreiben - zuletzt unter Androhung der gerichtlichen Exekution - zustellte.

Die Einforderungsverjährungsfrist war demnach auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am noch nicht abgelaufen, sodass er sich als rechtmäßig erweist.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am