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VwGH vom 30.08.2011, 2010/21/0261

VwGH vom 30.08.2011, 2010/21/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom , Zl. E1/4097/2010, betreffend § 65 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Gambia, war ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Mit Bescheid vom wies die Bundespolizeidirektion Graz den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes gemäß § 65 Abs. 1 FPG ab. Der dagegen eingebrachten Berufung gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom keine Folge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer hatte 2006 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. In Übereinstimmung mit der Aktenlage wird in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Bescheid festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in der Folge - am - eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt worden sei.

Die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers - im Sinn des § 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Stammfassung - von ihrem "Recht auf Freizügigkeit" Gebrauch gemacht hätte. In der nunmehr vorliegenden Beschwerde wird dazu vorgebracht, sie habe ab ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt, wo sie vom bis zum als Ernährungsberaterin gearbeitet habe. Trifft dieses Vorbringen, das im Hinblick auf die aktenkundige Ausstellung der Daueraufenthaltskarte nicht dem Neuerungsverbot unterliegt, zu, so wäre der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 4 Z 11 FPG, sodass gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 FPG zur Entscheidung über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz nicht die belangte Behörde, sondern der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark zuständig gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weil es die belangte Behörde in offenkundiger Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der zur Folge hat, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger zukommt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0004). Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-81351