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VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0026

VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Dr. M F in F, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-428671/0001- II/A/3/2012, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab in seiner Versicherungserklärung vom gegenüber der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt (im Folgenden: SVA) an, dass er folgende Tätigkeiten ausübe: 1. Tätigkeit als Vortragender und Schriftsteller; 2. rechtsgutachterliche Tätigkeit; 3. selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Er erklärte, dass seine Einkünfte aus diesen Tätigkeiten im Jahr 2011 voraussichtlich die relevante Versicherungsgrenze (EUR 4.488,24) überschreiten würden.

In einem Begleitschreiben führte er dazu näher aus, dass er im Jahr 2011 neben seiner unselbständigen Tätigkeit als Universitätsassistent selbständigen Erwerbstätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nachgehen und dabei die Versicherungsgrenze überschreiten werde. Jedenfalls beziehe er Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit (Honorare von verschiedenen rechtswissenschaftlichen Verlagen vor allem für Beiträge in Fachzeitschriften), die wahrscheinlich im Jahr 2011 einen Betrag von EUR 1.500,-- nicht übersteigen würden. Er werde voraussichtlich auch wieder Einkünfte aus rechtsgutachterlicher Tätigkeit (für verschiedene Auftraggeber) beziehen, die der Höhe nach noch nicht abgeschätzt werden könnten.

Ferner beziehe er im Jahr 2011 folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit: Er habe am mit Rechtsanwalt Dr. T. den in Kopie beiliegenden "Berechtigungsvertrag" abgeschlossen. Einkünfte aus einzelnen Leistungen auf Grund dieses Vertrages habe er erstmals im Juni 2011 bezogen. Diese Einkünfte seien solche iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Es bestehe allerdings nach dem GSVG eine Pflichtversicherung lediglich in der Krankenversicherung und nicht auch in der Pensionsversicherung. Er sei nämlich in die bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten geführte Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen. Als Rechtsanwaltsanwärter sei er mit Wirkung vom in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten einbezogen worden und habe seither für den Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz einen monatlichen Beitrag von EUR 238,50 zu leisten. Er sei demnach "kammerversichert" und somit gemäß § 5 Abs. 1 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Wohl aber bestehe gemäß § 14b Abs. 1 GSVG eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung.

Der "Berechtigungsvertrag" vom hat folgenden Wortlaut (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"§ 1.

Dr. M. (Beschwerdeführer) ist berechtigt, auf seine Anfrage in einzelnen Fällen Entwürfe zu Schriftsätzen und Verträgen sowie Gutachten gegen ein für den einzelnen Fall zu vereinbarendes Honorar zu erstellen.

§ 2.

Die Schriftsätze, Verträge und Gutachten werden ohne Benützung der Betriebsmittel des RA Dr. T. entworfen und auf Tonbändern, Datenträgern, per Telefax oder e-mail übergeben. Dr. M. ist in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsabfolge und Arbeitsort überhaupt nicht gebunden.

§ 3.

Der Honoraranspruch entsteht mit der Abnahme der erbrachten Leistung durch RA Dr. T. (...)

§ 4.

Dr. M. erbringt seine Leistung nebenberuflich in persönlicher Freiheit und Unabhängigkeit. Er unterliegt keiner Leistungs- oder Erfolgspflicht. Der Abschluss eines freien Dienstvertrages oder eines Dienstvertrages ist nicht gewollt. Arbeitsrechtliche Bestimmungen sind auf das vorliegende Vertragsverhältnis nicht anzuwenden.

§ 5.

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären.

(...)"

Mit Schreiben vom teilte die SVA dem Beschwerdeführer mit, die Rechtsanwaltskammer habe die Auskunft gegeben, dass er für die Kanzlei T. nur nebenberuflich tätig sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er dort nicht als Rechtsanwaltsanwärter iSd § 2 RAO Verwendung finde. Unabhängig davon seien nur Rechtsanwälte, nicht aber Rechtsanwaltsanwärter durch das "Opting Out" von der Versicherungspflicht ausgenommen. Die festgestellte Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG bestehe daher zu Recht.

Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom , gemäß § 194a GSVG festzustellen, dass in Ansehung seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nicht vorlägen. Er führte im Wesentlichen aus, dass er "im Rahmen seiner Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. T." in die bei der Rechtsanwaltskammer für Kärnten geführte Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sei. Der Umstand, dass er selbständig und nicht hauptberuflich als Rechtsanwaltsanwärter tätig sei, bedeute zwar, dass diese Tätigkeit nicht auf die erforderliche Verwendungszeit anrechenbar sei, er sei seiner Eigenschaft als Rechtsanwaltsanwärter aber keineswegs abträglich. Tatsächlich sei er ja in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen. Als Rechtsanwaltsanwärter sei er mit Wirkung vom in die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten einbezogen worden und habe seither für den Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenschutz einen monatlichen Beitrag von EUR 238,50 zu leisten. Dafür habe er gemäß § 50 Abs. 1 RAO einen Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Vorliegend bestehe daher im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der Pensionsversicherung eine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz, nämlich nach der RAO. Schon aus diesem Grund unterlägen seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter hinsichtlich der Pensionsversicherung nicht der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Andernfalls würde in verfassungswidriger Weise das Einkommen aus einer einzigen Erwerbstätigkeit doppelt belastet. Selbst wenn man aber den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG verwirklicht sähe, würden die Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter dennoch nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen, weil diesbezüglich die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 GSVG zur Anwendung gelange.

Die SVA ersuchte die Kärntner Gebietskrankenkasse um Prüfung, ob hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Rechtsanwaltskanzlei eine Pflichtversicherung nach dem ASVG gegeben sei. Die Kärntner Gebietskrankenkasse teilte mit Schreiben vom mit, dass zu wenige Anhaltspunkte für eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlägen.

Mit Bescheid vom stellte die SVA gemäß § 194a GSVG fest, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers für den Rechtsanwalt Dr. T. eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. In der Begründung wies sie unter anderem darauf hin, dass er von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 ausgenommen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Die SVA erstattete einen Vorlagebericht, zu dem sich der Beschwerdeführer schriftlich äußerte.

Mit Schreiben vom stellte er, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung der Einspruchsbehörde ergangen war, einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid bejahte die belangte Behörde den Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG und gab dem Einspruch keine Folge.

Begründend führte sie nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Rechtslage und des unstrittigen Sachverhalts aus, Sache des Feststellungsverfahrens nach § 194a GSVG sei ausschließlich die Beantwortung der Frage, ob - in Bezug auf die verfahrensgegenständliche auf Grund des "Berechtigungsvertrages" vom ab ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers - die in § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG genannten Voraussetzungen vorlägen. Die Frage, ob die Einkünfte aus der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 1 GSVG bzw. deren analoger Anwendung auf Rechtsanwaltsanwärter nicht der Pflichtversicherung unterlägen, sei in einem Feststellungsverfahren nach § 194a GSVG nicht zu beantworten. Dies ergebe sich sowohl aus dem klaren Wortlaut der Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 GSVG (diese setze die Ausübung einer - im Verfahren nach § 194a GSVG festzustellenden - Erwerbstätigkeit iSd § 4 Abs. 1 Z 4 GSVG voraus) als auch aus dem Hintergrund des § 194a GSVG, der nur der Feststellung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG diene.

Der Beschwerdeführer erbringe auf Grund des vorliegenden Vertrages Leistungen für die Rechtsanwaltskanzlei T. selbständig und eigenverantwortlich. Das gebührende Honorar sei zu versteuern. Es liege somit eine betriebliche und keine unentgeltliche, private Tätigkeit vor. Nach dem konkret vorliegenden Vertrag und der entsprechend erfolgten Tätigkeit könne nicht von einem nach dem ASVG versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden. Jedenfalls sei eine faktische oder bescheidmäßige Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG nicht erfolgt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei somit auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits eine "Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz" eingetreten.

Unter dem Begriff "Bundesgesetz" in der Subsidiaritätsregelung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seien - wie aus den Gesetzesmaterialien klar hervorgehe - nur andere Sozialversicherungsgesetze zu verstehen. Die Berücksichtigung des in den Erläuterungen zum Ausdruck gebrachten Willens des Gesetzgebers könne schon insofern keine dem Wortlaut zuwiderlaufende Argumentation darstellen, als sie im Wortlaut der Gesetzesbestimmung Deckung finde. Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass die durch Beschluss der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer von Kärnten erfolgte Einbeziehung in die Altersvorsorge nach der RAO eine Pflichtversicherung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG darstelle. Dies auch im Hinblick auf die bestehende Ausnahmeregelung in § 5 Abs. 1 GSVG für Personen, die Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind. Es sei dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, dass er einerseits davon ausgehe, Personen, die in eine derartige Altersvorsorge einbezogen seien, seien ohnehin nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert, da sie bereits der Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz unterlägen, während andererseits im nächstfolgenden Paragraphen die Grundlage für eine Ausnahmebestimmung für diesen Personenkreis formuliert werde.

Die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Altersvorsorge nach der RAO ab sei auf Basis eines Beschlusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom erfolgt. Der dafür maßgebliche Tatbestand sei gewesen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen sei. Die Eintragung sei -

wie sich aus dem Schreiben der Rechtsanwaltskammer an die SVA vom ergebe - jedenfalls schon vor Abschluss des verfahrensgegenständlichen Berechtigungsvertrages vom erfolgt. In diesem Schreiben werde ausgeführt, dass der Ausbildungsanwalt Dr. T. mit Schreiben vom mitgeteilt hätte, dass der Rechtsanwaltsanwärter Dr. M. (der Beschwerdeführer) ab nur mehr nebenberuflich tätig wäre. Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter sei somit zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt und nicht auf Grund der im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Tätigkeit nach dem Berechtigungsvertrag vom zustande gekommen. Die belangte Behörde habe daher der Rechtsanwaltskammer für Kärnten diesen Vertrag unter folgender Fragestellung übermittelt: "Beruht die Mitgliedschaft des Herrn Mag. Dr. M. als Rechtsanwaltsanwärter in der Rechtsanwaltskammer Kärnten im Jahr 2011 und seine deshalb erfolgte Einbeziehung in die Altersvorsorge nach §§ 49 ff RAO auf dem beiliegend übermittelten Vertrag?". Die Rechtsanwaltskammer habe daraufhin mit Schreiben vom mitgeteilt, der der Rechtsanwaltskammer bekannte Sachverhalt wäre im Schreiben an die SVA vom vollständig wiedergegeben. Eine derartige Beantwortung der konkreten Fragestellung müsse von der belangten Behörde so interpretiert werden, dass sich die Rechtsanwaltskammer nicht ausdrücklich gegen die Tätigkeit eines nebenberuflichen, weiterhin in die Liste eingetragenen Rechtsanwaltsanwärters auf Basis des vorliegenden "Berechtigungsvertrages", der ausdrücklich das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausschließe, ausspreche.

Den Sozialversicherungsgesetzen liege der Gedanke zugrunde, dass die (hauptberufliche) Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolge. Deshalb würden Rechtsanwaltsanwärter auch in § 5 Abs. 1 Z 8 ASVG von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen. Eine Teilversicherung dieses Personenkreises in der Unfall- und Krankenversicherung werde in § 7 Z 1 lit. e ASVG normiert. Die konkrete - vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig dargestellte - Situation sei somit durch die vom Beschwerdeführer gewählte selbständige Ausübung der Tätigkeit und die vertragliche Konstruktion, die nicht der üblichen Praxis in diesem Beruf entspreche, herbeigeführt worden. Dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als "selbständiger Rechtsdienstleister" nach den - wenn auch nicht sehr tiefgehenden - Informationen der Rechtsanwaltskammer weiterhin in die Vorsorge nach den Bestimmungen der RAO einbezogen sei, könne die Beurteilung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht beeinflussen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers zu Recht einen Feststellungsbescheid nach § 194a GSVG erlassen hat. Diese Bestimmung sieht nur für den Fall eines entsprechenden Antrags und solange die Feststellung der Versicherungspflicht nicht möglich ist, die Feststellung von Tatbestandselementen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vor (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Feburar 2007, Zl. 2004/08/0257, VwSlg. 17.126 A).

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zwar eine Versicherungserklärung, wonach die Einkünfte aus seinen selbständigen Erwerbstätigkeiten insgesamt die maßgebliche Versicherungsgrenze überschreiten würden, abgegeben; zugleich hat er aber erklärt, dass die Einkünfte aus der "selbständigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen" keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen könnten. Jedenfalls für diesen Versicherungszweig lag daher keine gültige Versicherungserklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG vor, die eine Feststellung der Pflichtversicherung bereits vor Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2011 ermöglicht hätte. Dass aber zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde dieser Einkommensteuerbescheid bereits vorgelegen ist, wurde weder festgestellt noch vom Beschwerdeführer vorgebracht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage.

2. Im Verfahren nach § 194a GSVG ist nur das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG festzustellen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht von einer Prüfung Abstand genommen, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 5 GSVG erfüllt ist.

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass sie diese Frage jedenfalls auf der Grundlage des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 194 Abs. 1 GSVG zu beurteilen gehabt hätte, lässt er außer Acht, dass er keinen entsprechenden Antrag - sondern ausdrücklich einen solchen nach § 194a GSVG - gestellt hat. Angesichts des eindeutigen Inhalts des Antrags kam entgegen dem Beschwerdevorbringen weder eine andere Interpretation in Betracht, noch war die belangte Behörde verpflichtet, ihm ihr Verständnis des Antrags vorzuhalten.

Im Übrigen war eine Feststellung der Pflichtversicherung nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm § 194 Abs. 1 GSVG - sei es auf Antrag, sei es von Amts wegen - nicht möglich, solange kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorlag.

3. Die belangte Behörde ist auch insoweit im Recht, als sie die Ansicht vertreten hat, bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 49 ff RAO handle es sich um keine Pflichtversicherung nach einem anderen Bundesgesetz iSd

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 139/1998 lautet:

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."

§ 49 RAO idF BGBl. I Nr. 141/2009 lautet auszugsweise:

"§ 49. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.

(1a) (...)

(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte sowie die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.

(3) (...)"

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 3 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes (B-PVG), BGBl. Nr. 28/1970, wonach Personen von der Pflichtversicherung nach § 2 B-PVG ausgenommen waren, die "auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind", mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte nach der RAO um keine Pensionsversicherung im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 2746/77, VwSlg. 9991 A, vom , Zl. 0515/78, vom , Zl. 1407/79, und vom , Zl. 86/08/0237). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der statuierten Ausnahme von der Pflicht zur Sozialversicherung wieder nur um eine solche handeln könne; als Sozialversicherung könnten nur jene Versicherungen qualifiziert werden, deren Träger gemäß § 31 Abs. 1 ASVG im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst seien; dies seien die in den §§ 23 bis 25 ASVG genannten Träger der Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und die Träger der im § 2 Abs. 2 ASVG bezeichneten Sonderversicherungen. Da die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte im Katalog der Sonderversicherungen des § 2 Abs. 2 ASVG nicht aufscheine, handle es sich dabei um keine Sozialversicherung und damit um keine Pensionsversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 B-PVG.

Diese Überlegungen lassen sich sinngemäß auf die Auslegung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG übertragen. Schon der Begriff "Pflichtversicherung" in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG spricht im gegebenen Zusammenhang dafür, dass dabei - so wie auch sonst bei der Verwendung dieses Begriffs in den Sozialversicherungsgesetzen - an die gesetzliche Sozialversicherung (im Sinn des Kompetenztatbestandes des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG) und nicht an sonstige, allenfalls vergleichbaren Zwecken dienende Versorgungseinrichtungen gedacht war. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 110) belegen dies insofern, als dort - worauf auch die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - ausdrücklich von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG selbst oder "einem anderen Sozialversicherungsgesetz" die Rede ist.

Um ein solches handelt es sich bei der RAO bzw. deren §§ 49 ff nicht. Die genannten Bestimmungen stützen sich auf den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der Rechtsanwälte" nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 39/77, VfSlg. 8703). Träger der Versorgungseinrichtung ist nicht ein (dem Hauptverband angehörender) Sozialversicherungsträger, sondern die jeweilige Rechtsanwaltskammer selbst. Dementsprechend scheint die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte (nach wie vor) nicht im Katalog der Sonderversicherungen des § 2 Abs. 2 ASVG auf.

Dem im zitierten hg. Erkenntnis Zl. 0515/78 - zu § 2 B-PVG - zusätzlich ins Treffen geführten Argument betreffend die mangelnde Gleichwertigkeit des Schutzes durch die Versorgungseinrichtung nach der RAO ist zwar seit der Änderung der Anspruchsvoraussetzungen in § 50 RAO durch die Novelle BGBl. I Nr. 93/2003 teilweise der Boden entzogen. Darauf kommt es aber im System des GSVG von vornherein nicht an, weil dem Ziel, eine Tätigkeit grundsätzlich nur dann der Pflichtversicherung zu unterwerfen, wenn damit ein zusätzlicher Schutz verbunden ist, dadurch Rechnung getragen wird, dass § 5 GSVG auf Antrag der gesetzlichen beruflichen Vertretung die Ausnahme von Personen aus der Pflichtversicherung ermöglicht, wenn diese auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach dem GSVG gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ermöglicht § 5 GSVG nicht Ausnahmen von der Pflichtversicherung auf Grund von "privaten (freiwilligen) Versicherungen mit Gruppenvertrag", sondern zum einen - für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung - auf Grund von entsprechenden Leistungsansprüchen gegenüber einer Einrichtung der gesetzlichen beruflichen Vertretung (Abs. 1 Z 1) und zum anderen - für die Krankenversicherung - auf Grund von Leistungsansprüchen aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder dem BSVG (Abs. 1 Z 2). Auf die Ausnahmeermächtigung des § 5 Abs. 1 Z 1 GSVG gründet sich u. a. die Verordnung BGBl. II Nr. 522/2004, die bestimmt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen sind. Dass damit die Versorgungseinrichtungen nach den §§ 49 ff RAO gemeint sind, erkennt im Übrigen auch der Beschwerdeführer an, wenn er diese Ausnahme auf sich angewendet wissen will.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen zwingt auch eine verfassungskonforme Interpretation nicht dazu, unter "Pflichtversicherung nach ... einem anderen Bundesgesetz" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch die Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung nach der RAO zu subsumieren. § 5 GSVG bietet nämlich, wie dargestellt, eine ausreichende Möglichkeit dafür, die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete mehrfache Beitragsbelastung auf Grund derselben Erwerbstätigkeit zu vermeiden. Sollte - was im vorliegenden Verfahren nicht zu klären war - die auf Grund des § 5 GSVG erlassene Verordnung auf Rechtsanwaltsanwärter nicht anwendbar sein, so läge es im Übrigen nahe, zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht der Beitragspflicht nach § 49 RAO unterworfen worden ist (vgl. insbesondere Abs. 2 leg. cit.: "... es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen

Union ... unterliegen").

4. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass er zum Schreiben der Rechtsanwaltskammer vom nicht gehört worden sei; wäre er gehört worden, hätte er nicht nur bei der Rechtsanwaltskammer auf Klarstellung dringen können, wie dieses Schreiben zu verstehen sei, sondern auch darlegen können, worauf sich die Ausführungen in diesem Schreiben "mit Blick auf die Unterscheidung zwischen freiwilligen Kammervorsorgen und die verpflichtende Einbeziehung von Rechtsanwaltsanwärtern in die Versorgungseinrichtung" bezögen. Vor dem Hintergrund der unter Punkt 3. dargestellten Rechtslage ist aber eine Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs für den Ausgang des Verfahrens nicht ersichtlich.

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am