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VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/03/0063

VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/03/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W R in S, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom , Zl. LVwG-750617/13/Sr/CK, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde, die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: LPD), den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) ab.

2 Begründend führte die LPD zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seinen Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe mit einer Bestätigung seines Arbeitgebers - der G AG - begründet, wonach er für dieses Unternehmen im Rahmen der Zutrittskontrolle von Gerichten tätig sei. Laut Ausschreibung der B GmbH sei es zwingend erforderlich, dass jeder Mitarbeiter, der dort zum Einsatz komme, über einen gültigen Waffenpass verfüge. Weiters sei ein Schreiben des Oberlandesgerichts Linz (OLG) vorgelegt worden, wonach das Gericht eine behördliche Bestätigung für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses einfordere. Es könne jedoch nicht angenommen werden, dass das Gericht damit einen Bedarf für die Ausstellung eines Waffenpasses bestätige. Für Inhaber von Waffenbesitzkarten bedürfe es lediglich der Zustimmung des Gerichts, im Gebäude Waffen zu führen, um der Kontrollfunktion im Gerichtsgebäude nachzukommen. Etwaige Gefahren, denen der Revisionswerber durch seine berufliche Tätigkeit ausgesetzt sei, habe dieser nicht geltend gemacht.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) - nach Beschwerdevorentscheidung der LPD und Vorlageantrag des Revisionswerbers - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt. 4 Dieser Entscheidung legte das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Revisionswerber sei beruflich als Kontrollorgan (als Dienstnehmer der G AG) am Bezirksgericht Urfahr tätig und sei Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Den Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B begründe er mit der entsprechenden Vorgabe seitens der Gerichte an die bei Zutrittskontrollen zum Einsatz kommenden Sicherheitskräfte. Danach dürften bei Zutrittskontrollen nur Sicherheitskräfte eingesetzt werden, die über einen Waffenpass oder zumindest eine behördliche Bestätigung verfügten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses vorlägen, aber nur eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werde.

5 Die Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ) an die Präsidentin des OLG Linz vom (a) bzw. dieser an den Dienstgeber des Revisionswerbers (b) hätten folgenden Inhalt:

a) "Sicherheitskontrollen in Gerichtsgebäuden sind entweder von einem einzelnen weiblichen oder männlichen Kontrollorgan, das einen Waffenpass für Faustfeuerwaffen besitzen muss, oder einem aus zumindest zwei Kontrollpersonen verschiedenen Geschlechtes, von denen zumindest eine einen Waffenpass besitzen muss, bestehenden Team durchzuführen. Für das einzusetzende Sicherheitspersonal ist ein Waffenpass oder eine Bestätigung der Behörde, dass die Voraussetzungen für einen Waffenpass vorliegen, aber nur eine Waffenbesitzkarte ausgestellt wird, vorzulegen."

b) "Das Ersuchen ... binnen zwei Monaten im Wege der B GmbH Bestätigungen der Behörde vorzulegen, dass jene bei Gericht eingesetzten Kontrollorgane, die nur eine Waffenbesitzkarte haben, die Voraussetzungen für einen Waffenpass erfüllen, wird hiermit erneut in Erinnerung gerufen."

6 Dazu habe die beim OLG im Referat "Wirtschaft 2" tätige Mitarbeiterin in einem Telefonat mit dem erkennenden Richter - zusammengefasst - ausgeführt, dass ein Waffenpass keine Voraussetzung für die Ausübung der Kontrolltätigkeit sei. Es bedürfe einer behördlichen Bestätigung, wonach die Kontrollorgane mit den Waffen (z.B. Faustfeuerwaffen), die Besuchern abzunehmen und zu verwahren seien, in rechtlich zulässiger Weise umgehen dürften. Es sei ausreichend, wenn daraus hervorgehe, dass beim Kontrollorgan keine (persönlichen) Gründe vorliegen, die gegen die Ausstellung eines Waffenpasses sprächen; ein mangelnder Bedarf hindere die Ausübung der Kontrolltätigkeit nicht. Eine Waffenbesitzkarte, wie sie der Revisionswerber besäße, reiche nach Meinung des "zuständigen Ministeriums" nicht aus.

7 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus: § 3 Abs. 1 GOG begründe für sich genommen keinen Anspruch eines Kontrollorgans auf Ausstellung eines Waffenpasses. Die Ausstellung eines Waffenpasses sei vielmehr ausschließlich nach den Bestimmungen des WaffG zu beurteilen. Aus den vom Revisionswerber geltend gemachten bedarfsbegründenden Argumenten, ein Waffenpass oder eine behördliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für einen Waffenpass vorliegen, sei Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit, könne kein Bedarf zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B abgeleitet werden. Der Revisionswerber habe nicht dargetan, aus welcher konkreten Gefährdung er für seine Person die für die Ausstellung eines Waffenpasses geforderte besondere Gefahrenlage ableite. Zwar könnten im Rahmen der vom Revisionswerber ausgeübten beruflichen Tätigkeit Einzelsituationen auftreten, in denen das Führen einer Waffe zweckmäßig sein könnte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass - etwa wenn eine Person beim Eintritt in das Gerichtsgebäude eine Schusswaffe bei sich habe - das Führen einer Schusswaffe durch den Revisionswerber geradezu erforderlich sei, um die zu Unrecht mitgeführte Waffe in Verwahrung zu nehmen, und dass der Bedarf nicht auf andere Weise befriedigt werden könne. Der Gesetzgeber des GOG sei nicht davon ausgegangen, dass Kontrollorgane wie der Revisionswerber unter Zuhilfenahme einer geführten Waffe das Waffenverbot in Gerichtsgebäuden durchzusetzen hätten; vielmehr sei im Falle einer Zuwiderhandlung die Sicherheitsbehörde zu verständigen (vgl. § 11 Abs. 1 Z 4 GOG).

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte (außerordentliche) Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

9 Die Revision ist - entgegen der nur formelhaften und damit unzureichenden Begründung des Verwaltungsgerichts - zur weiteren Klarstellung der Rechtslage betreffend die Frage des Vorliegens eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B zulässig; sie ist aber nicht begründet.

10 Die im Revisionsfall maßgeblichen Vorschriften des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 97/2018 (WaffG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Besitz

§ 6. (1) Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

...

Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).

...

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen - soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er

1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder

  1. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder

  2. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn

1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder

2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder

  1. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder

  2. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.

  3. ..."

  4. 11 § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 (2. WaffV) , lautet:

  5. "Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."

12 Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetze s, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 58/2018 (GOG), lauten (auszugsweise):

"Verbot der Mitnahme von Waffen in Gerichtsgebäude

§ 1. (1) Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; ...

(2) Wer entgegen dem Abs. 1 eine Waffe bei sich hat, hat sie beim Betreten des Gerichtsgebäudes in einem hiefür bestimmten Schließfach zu verwahren, steht ein solches nicht zur Verfügung, einem Kontrollorgan (§ 3 Abs. 1), bei Fehlen eines solchen einem von dem Präsidenten des Gerichtshofs beziehungsweise dem Vorsteher des Bezirksgerichts, der mit der Verwaltung des Gerichtsgebäudes betraut ist, (Verwalter des Gerichtsgebäudes) zur Übernahme von Waffen bestimmten Gerichtsbediensteten, sonst dem Rechnungsführer zu übergeben.

...

Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

§ 2. (1) Auf Kontrollorgane (§ 3 Abs. 1), die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der § 1 nicht anzuwenden.

(2) Richtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder mehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

...

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hiebei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

Ausfolgung übergebener Waffen

§ 6. (1) Die nach § 1 Abs. 2 übergebene Waffe ist dem Besitzer auf sein Verlangen möglichst beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen. Gleiches gilt für eine in einem Schließfach verwahrte Waffe, wenn für dessen Öffnung die Mitwirkung eines Kontrollorgans beziehungsweise Gerichtsbediensteten (§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1) erforderlich ist.

(2) Sofern es sich um eine Waffe handelt, für die der Besitzer eine waffenrechtliche Urkunde benötigt, darf sie nur ausgefolgt werden, wenn er eine solche vorweist. Andernfalls ist die Sicherheitsbehörde zu verständigen, die Waffe bis zu deren Eintreffen zurückzubehalten und deren Verfügung abzuwarten.

...

Betrauung von Unternehmern (Sicherheitsunternehmer)

§ 9. (1) Die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind befugt, die Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeigneten Unternehmern vertraglich zu übertragen (Sicherheitsunternehmer); ein solcher Vertrag bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Justiz.

(2) Im Vergabeverfahren ist darauf zu achten, daß auszuwählende Unternehmer für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Befugnisse, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie ihrer Zuverlässigkeit.

Vertragsbedingungen

§ 10. Die Bedingungen eines Vertrags nach § 9 Abs. 1 haben den Sicherheitsunternehmer jedenfalls zu verpflichten:

1. die Durchführung der Sicherheitskontrollen zu gewährleisten;

2. nur solche Personen mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen zu beauftragen, deren derartige Verwendung zwei Wochen zuvor der Sicherheitsbehörde nach dem § 255 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, angezeigt und deren erforderliche Zuverlässigkeit von der Sicherheitsbehörde nicht nach dem § 255 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 verneint worden ist;

3. die Einhaltung der Befugnisse und Verpflichtungen der von ihm mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen Beauftragten (§ 11 Abs. 1) sicherzustellen;

4. die Beauftragten deutlich kenntlich zu machen und sie mit Lichtbildausweisen auszustatten, die den Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Z 6 entsprechen;

5. Sicherheitskontrollen in mindestens einem Gerichtsgebäude für die Dauer von zumindest einem Jahr durchzuführen;

  1. die Tätigkeit der Beauftragten umfassend zu beaufsichtigen;

  2. eine Haftpflichtversicherung mit einer Haftpflichtversicherungssumme von mindestens 50 Millionen Schilling zur Erfüllung von Schadenersatzpflichten, einschließlich solcher nach § 14 Abs. 2, abzuschließen und den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags sowie die fristgerechte Bezahlung der Versicherungsprämien dem Präsidenten des Oberlandesgerichts durch Vorlage des Versicherungsscheins und der Zahlungsbelege nachzuweisen.

  3. Befugnisse und Aufgaben der Kontrollorgane

§ 11. (1) Die mit der Vornahme von Sicherheitskontrollen von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) Beauftragten sowie die vom Verwalter des Gerichtsgebäudes hiefür bestimmten Gerichtsbediensteten (§ 3 Abs. 1) sind befugt und - vorbehaltlich des Abs. 2 - verpflichtet,

1. die Sicherheitskontrollen mit den im § 3 Abs. 2 und 3 genannten Mitteln und Einschränkungen unter möglichster Schonung der Betroffenen sowie unter Vermeidung einer Störung des Gerichtsbetriebs oder einer Schädigung des Ansehens der Rechtspflege durchzuführen;

2. - wenn ein Schließfach zur Verfügung steht - allenfalls an der Verwahrung einer Waffe in diesem sowie an seiner nachmaligen Öffnung mitzuwirken; sonst eine ihnen übergebene Waffe vorübergehend in Verwahrung zu nehmen und sie ihrem Besitzer beim Verlassen des Gerichtsgebäudes auszufolgen; all dies vorbehaltlich des § 6;

3. in den Fällen des § 5 Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, diesen nötigenfalls den Einsatz unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit dieser Androhung ihre Anweisungen durch angemessene unmittelbare Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen, wobei der mit einer Lebensgefahr verbundene Gebrauch einer Waffe nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig ist;

4. die Sicherheitsbehörde zu verständigen, wenn

a) der Aufenthalt im Gerichtsgebäude mit Gewalt oder

gefährlicher Drohung erzwungen oder auf diese Weise einer Wegweisung aus dem Gerichtsgebäude begegnet wird oder

b) eine Waffe nach § 6 Abs. 2 zurückbehalten wird;

5. von Fällen nach § 4 Abs. 2 und 4 (§ 8) dem Verwalter des Gerichtsgebäudes zu berichten;

6. sich auf Verlangen von Personen, die einer Sicherheitskontrolle unterzogen werden sollen, mit Vor- und Zuname sowie als Beauftragter des Sicherheitsunternehmers beziehungsweise als vom Verwalter des Gerichtsgebäudes bestimmter Gerichtsbediensteter auszuweisen.

(2) Der Verwalter des Gerichtsgebäudes kann aussprechen, daß ein von ihm zur Vornahme von Sicherheitskontrollen bestimmter Gerichtsbediensteter (§ 3 Abs. 1) nicht verpflichtet ist, unmittelbare Zwangsgewalt (Abs. 1 Z 3) anzuwenden.

..."

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. , , Ro 2018/03/0056, je mwN). 14 Ein Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG kann nicht nur dann gegeben sein, wenn der Waffenpasswerber "besonderen Gefahren ausgesetzt ist", weil sich schon aus der Formulierung "jedenfalls" im § 22 Abs. 2 WaffG ableiten lässt, dass gegebenenfalls auch andere Umstände bedarfsbegründend sein können (vgl. betreffend die Geltendmachung jagdlichen Bedarfs für viele ; betreffend die Geltendmachung eines auf mangelnde Aufbewahrungsmöglichkeiten im Rahmen von schießsportlichen Wettkämpfen gestützten Bedarfs , mwN). 15 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B begründet (vgl. hinsichtlich der im Nö JagdG bzw. in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder festgelegten Zuständigkeiten von Jagdaufsehern ). 16 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber seinen Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG nicht auf das Bestehen einer besonderen Gefahrenlage, sondern (zusammengefasst) darauf gestützt, dass der Besitz eines Waffenpasses - aufgrund entsprechender Vorgaben des zuständigen OLG und BMVRDJ bzw. seines Dienstgebers - notwendige Voraussetzung für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als bei einem Sicherheitsunternehmen beschäftigtes Kontrollorgan bei einem Bezirksgericht sei.

17 Wenn in der Revision geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe aktenwidrig angenommen, der Revisionswerber habe seinen Antrag mit der "Vorgabe seitens der Gerichte" begründet, obwohl es sich aus Sicht des Revisionswerbers letztlich um eine "Vorgabe seiner Dienstgeberin" gehandelt habe, ist dem vorweg zu entgegnen, dass Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde bzw. wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgestellten Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (vgl. , mwN). Derartiges wird von der Revision jedoch nicht aufgezeigt.

18 Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B - neben dem Fehlen einer (allerdings ohnehin nicht konkret geltend gemachten) Gefahrenlage iSd § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG - zusammengefasst deshalb verneint, weil ein solcher Bedarf aus den vom Revisionswerber vorgelegten Unterlagen (den Bestätigungen seines Dienstgebers in Zusammenhang mit den Anforderungen bzw. "Vorgaben" der befassten Gerichte) nicht abgeleitet werden könne.

19 Damit ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis im Recht:

20 Der Revisionswerber ist bei einem Sicherheitsunternehmen

beschäftigt, für das er (u.a.) als Kontrollorgan iSd § 3 Abs. 1 GOG bei einem Bezirksgericht tätig ist. In dieser Funktion kann er keiner der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 WaffG genannten Berufsgruppen, für die ein waffenrechtlicher Bedarf "jedenfalls" als gegeben anzunehmen ist, zugeordnet werden.

21 Festzuhalten ist weiter, dass die Bestimmungen des GOG einem Kontrollorgan iSd § 3 Abs. 1 GOG kein Recht zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe einräumen: So hält § 2 Abs. 1 GOG vielmehr ausdrücklich fest, dass die darin statuierte Ausnahme vom allgemeinen Mitnahmeverbot von Waffen in Gerichtsgebäude (§ 1 GOG) nur für jene Kontrollorgane iSd § 3 Abs. 1 GOG gilt, die zum Führen einer bestimmten Waffe nach dem WaffG befugt sind; eine eigene Berechtigung, Waffen zu führen, wird damit also nicht eingeräumt. Dem § 11 GOG, der die öffentlichrechtlichen Pflichten und Befugnisse des einzelnen (Sicherheits-)Kontrollorgans umschreibt, ist eine derartige Befugnis nicht zu entnehmen. Auch aus den übrigen Bestimmungen des GOG lässt sich eine derartige Befugnis nicht ableiten.

22 Ausgehend davon begründet die Tätigkeit als Kontrollorgan iSd § 3 Abs. 1 GOG für sich genommen keinen die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigenden Bedarf (vgl. auch - zur insoweit gegenteiligen Rechtslage nach dem NÖ JG - ).

23 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass zur Wahrnehmung der gesetzlich festgelegten Aufgaben eines Kontrollorgans nach dem GOG - zu denken ist hier insbesondere an die Übergabe, Verwahrung und Ausfolgung einer unerlaubt mitgebrachten Faustfeuerwaffe (§ 11 Abs. 1 Z 2 iVm § 1 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 und 2 GOG) oder den im Rahmen des Einsatzes unmittelbarer Zwangsgewalt zulässigen Waffengebrauch (§ 11 Abs. 1 Z 3 iVm § 5 GOG) - die Ausstellung eines Waffenpasses erforderlich ist:

24 Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG ist der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung zulässig, wobei die Bewilligung (bloß) zum Erwerb und Besitz durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung auch zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen ist. Eine Waffe führt nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat (§ 7 Abs. 2 WaffG); ebensowenig, wer sie - ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (§ 7 Abs. 3 WaffG). Das Beisichhaben einer Waffe (u.a.) in Betriebsräumen mit Zustimmung des Benützungsberechtigten stellt daher kein "Führen" einer Waffe dar und erfordert damit nicht die Ausstellung eines Waffenpasses. 25 Amtsräume (hier: eines Bezirksgerichts) sind Betriebsräume iSd § 7 Abs. 2 WaffG (vgl. ; , 2012/03/0037; , Ra 2017/03/0102). Dem Revisionswerber als Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist es daher nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 WaffG und des § 2 Abs. 3 GOG gestattet, innerhalb dieser Betriebsräumlichkeiten eine (eigene) Waffe bei sich zu haben, aber auch (fremde) Waffen entgegenzunehmen, zu verwahren und wieder auszufolgen, ohne dafür einen Waffenpass zu benötigen. 26 Der Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses kann entgegen der Revision aber auch nicht auf die vom Revisionswerber vorgelegten Bestätigungen seines Dienstgebers in Verbindung mit den entsprechender Schreiben des OLG bzw. des BMVRDJ und der B GmbH gestützt werden: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben der Präsidentin des OLG und des BMVRDJ sowie der in Rede stehenden Ausschreibungsunterlage der B GmbH nicht um für den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Verwaltungsgerichte verbindliche Rechtsquellen handelt. 27 Vor allem aber ist zu betonen, dass allfällige Vorgaben eines Dienstgebers - insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis - (ebenso wie Inhalte einer Ausschreibung) für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen können: Andernfalls läge es in der Disposition einzelner Arbeitgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines nach der dargestellten Rechtslage für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken. Dies wäre zudem mit dem dem WaffG allgemein zu Grunde liegenden, hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren (vgl. , mwN) nicht in Einklang zu bringen.

Da somit schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030063.L00

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