VwGH vom 17.12.2014, 2013/08/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des R G in G, vertreten durch Mag. Josef Herr, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Thunstraße 16, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom , Zl. LGS SBG/2/0566/2012, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis widerrufen und der unberechtigt empfangene Betrag von EUR 6.061,50 rückgefordert, weil der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum laut einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) vollständig in die Pflichtversicherung einbezogen gewesen sei.
1.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom bis zum selbständig mit Gewerbeschein bei der SVA gemeldet gewesen. Dieses Gewerbe ruhe seit dem bis zunächst einmal . Bei der GS KG sei er Geschäftsführer ohne Bezüge und seit dem bis bei der SVA gemeldet.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als das Arbeitslosengeld für die Zeit vom bis nur widerrufen sowie für die Zeit vom bis widerrufen und in der Höhe von EUR 4.970,43 rückgefordert wird.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dabei angegeben, dass seine auf "Handelsgewerbe" lautende Gewerbeberechtigung mit Wirkung vom bis ruhe. Da der Antrag vom AMS zunächst abgewiesen worden sei, habe der Beschwerdeführer in der dagegen erhobenen Berufung vom Folgendes mitgeteilt:
"Ich bin automatisch ab Mai 2012 bei der gewerblichen Krankenkasse gemeldet, da ich in der (GS) KEG als Geschäftsführer ohne Bezüge gemeldet bin. Meine Gewerbe habe ich, liegt ihnen auch vor, ab ruhend gemeldet." Nach Überprüfung des Versicherungsverlaufes, wonach der Beschwerdeführer vom bis und ab bis laufend bei der SVA nur in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei, habe die Berufungsbehörde mit Bescheid vom Arbeitslosengeld ab zuerkannt.
Auf Grund einer Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe das AMS davon Kenntnis erlangt, dass der Beschwerdeführer vom bis von der SVA in die Vollversicherung einbezogen worden sei, woraufhin das Arbeitslosengeld widerrufen und der Betrag von EUR 6.061,50 rückgefordert worden sei.
Die im Rahmen des Berufungsverfahrens durchgeführte Überprüfung des Versicherungsverlaufes habe ergeben, dass der Beschwerdeführer vom bis in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sei. Laut Auskunft der SVA habe sich der Beschwerdeführer am als selbständiger Handelsvertreter angemeldet, wobei er zunächst nur in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen sei. Am habe der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit einen Gewerbeschein erhalten. Da kein Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende auf Grund geringfügiger Einkünfte und Umsätze gestellt worden sei, habe eine Vollversicherung ab Gewerbeanmeldung bestanden. Nachdem der Beschwerdeführer das Gewerbe mit ruhend und im Anschluss vier Korrekturen gemeldet habe, sei erst am aus dem Titel "Einzelhandelsgewerbe" die Vollversicherung ab bis veranlasst worden.
Zur Vollversicherungspflicht vom bis habe die SVA mitgeteilt, dass im September 2011 das Ruhen des Gewerbes GS KG bis Ende April 2012 gemeldet worden sei. Die SVA habe daher den Beschwerdeführer davon verständigt, dass die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit ende und wieder mit beginne. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2007 jedes Jahr vom 1. Mai bis 31. August bzw. 30. September als Geschäftsführer der GS KG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen, so auch wieder vom bis . Laut Firmenbuchauszug vom sei der Beschwerdeführer seit unbeschränkt haftender Gesellschafter der GS KG und vertrete die Firma selbständig.
Der Beschwerdeführer habe dem AMS das Vorliegen der Vollversicherungspflicht als Geschäftsführer der GS KG ab Mai 2012 nicht gemeldet. Dem AMS liege nur ein Schreiben vom vor, in dem der Beschwerdeführer erklärt, als Geschäftsführer der GS KG ab Mai 2012 bei der gewerblichen Krankenkasse gemeldet zu sein.
Der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren unter anderem vorgebracht, als Geschäftsführer der GS KG keinen Euro zu verdienen. Er sei allein auf Grund seiner Funktion gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert. Für ihn gelte § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG, da er die zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Tätigkeit (Handelsgewerbe) umgehend ruhend gestellt habe. Auf die später eingetretene Pflichtversicherung wegen eines anderen Versicherungstatbestandes komme es in Zusammenhang mit § 12 AlVG nicht an. Außerdem seien nach § 12 Abs. 6 AlVG Einkünfte in einem geringfügigen Ausmaß zulässig. Umgelegt auf seinen Fall würde dies bedeuten, dass er, wenn er aus seiner Funktion als Geschäftsführer keine Einkünfte beziehe, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, während jemandem, der Einkünfte im Rahmen des § 12 Abs. 6 AlVG erziele, sehr wohl ein solcher Anspruch zukäme. Unrichtig sei vor allem, dass er im Schreiben vom behauptet hätte, lediglich in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein. Er habe sich vielleicht etwas untechnisch ausgedrückt und von der "gewerblichen Krankenkasse" im Sinne der Versicherungsanstalt geschrieben, gleichzeitig aber auch, dass er dort seit Mai als Geschäftsführer (ohne Bezüge) der GS KG gemeldet sei. Als solcher sei er gemäß § 2 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Auch habe die Berufungsbehörde im Bescheid vom seine Formulierung "gewerbliche Krankenkasse" durchaus richtig als SVA und nicht als reine Krankenversicherung interpretiert. Er habe weder unwahre Angaben gemacht, noch maßgebende Tatsachen verschwiegen, weshalb auch keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 AlVG bestehe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des vom Beschwerdeführer angemeldeten Einzelhandelsgewerbes vom 4. bis eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei der SVA vorliege, weshalb das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum zu widerrufen sei. Da der Beschwerdeführer das Ruhen seines Gewerbes ab ordnungsgemäß gemeldet habe und er von der SVA erst nachträglich bis auf Grund seines Einzelhandelsgewerbes in die Vollversicherung einbezogen worden sei, liege jedoch kein Rückforderungstatbestand vor.
Im Zeitraum vom bis bestehe eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG, weil der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum Geschäftsführer bei der GS KG gewesen sei. Die Ausnahmeregelungen des § 12 Abs. 6 lit. c AlVG fänden nur auf nicht pensionsversicherte Tätigkeiten Anwendung. Das Arbeitslosengeld vom bis sei daher zu widerrufen.
Zudem liege (für diesen Zeitraum) ein Rückforderungstatbestand vor, weil der Beschwerdeführer gegenüber dem AMS falsche Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der GS KG gemacht habe. In dessen Schreiben vom befinde sich kein Hinweis, dass er ab Mai pensionsversichert gewesen sei. Da der Beschwerdeführer nur die Anmeldung bei der "gewerblichen Krankenkasse" gemeldet habe und sich diese Angaben mit der ab gespeicherten Krankenversicherung in seinem Versicherungsverlauf gedeckt hätten, sei das AMS zu Recht davon ausgegangen, dass nur eine Krankenversicherung (und keine Pensionsversicherung) vorliege. Das AMS sei auf die vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben eines Arbeitslosen angewiesen, um rechtzeitig überprüfen zu können, ob eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zustehe oder nicht. Als ordentlichen Kaufmann treffe den Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht und könne das AMS erwarten, dass er bei so wesentlichen Dingen wie dem Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständige Angaben hinsichtlich des Versicherungsausmaßes seiner selbständigen Tätigkeit mache.
1.4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Rückforderung des im Zeitraum von bis empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.
2.2. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (ua.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß § 7 Abs. 2 leg cit steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.
§ 12 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011 lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(...)
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
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a) | wer in einem Dienstverhältnis steht; |
b) | wer selbständig erwerbstätig ist; |
(...) | |
h) | wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. |
(...) |
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt (...);
(...)
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
(...)"
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen.
Nach § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 AlVG sind die in Z 1 bis 3 dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen (arg: "und" am Ende der Z 2); es ist daher nicht nur erforderlich, dass die Erwerbstätigkeit beendet ist, sondern dass darüber hinaus (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) auch keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht, sowie dass schließlich keine "neue oder weitere" Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0155).
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich ausschließlich gegen die Rückforderung des Arbeitslosengeldes und bringt - wie schon im Berufungsverfahren - vor, er habe im Schreiben vom nicht behauptet, lediglich in der Krankenversicherung pflichtversichert zu sein. Er habe sich vielleicht etwas untechnisch ausgedrückt und mit "gewerbliche Krankenkasse" die Versicherungsanstalt gemeint. Zudem habe er im genannten Schreiben auch mitgeteilt, seit Mai als Geschäftsführer (ohne Bezüge) der GS KG gemeldet zu sein. Als solcher sei er schon gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Ein verständiger Leser des Schreibens vom könne nur zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer kranken- und pensionsversichert sei. Letztlich hätten auch nicht die Angaben des Beschwerdeführers zur Auszahlung geführt, sondern die Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer selbst angeregte Einsicht in den Versicherungsverlauf bei der SVA vor dem offenbar keine aktuellen Daten gezeigt habe.
2.4. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Die belangte Behörde begründet die angeordnete Rückzahlung des Arbeitslosengeldes damit, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom lediglich angegeben habe, ab Mai "bei der gewerblichen Krankenkasse" gemeldet gewesen zu sein, nicht hingegen, dass er in dieser Zeit auch der Pensionsversicherung unterlegen sei. Somit habe der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes ab durch falsche Angaben herbeigeführt.
Die belangte Behörde übersieht hier allerdings, dass der Beschwerdeführer im genannten Schreiben auch angegeben hat, warum er ab Mai bei der "gewerblichen Krankenkasse" gemeldet war, nämlich weil er Geschäftsführer ohne Bezüge bei der GS KG war. Damit hat der Beschwerdeführer die im vorliegenden Fall maßgebende Tatsache mitgeteilt, auf Grund derer die belangte Behörde die rechtliche Schlussfolgerung hätten ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Von falschen (bzw. unvollständigen Angaben) kann somit keine Rede sein, weshalb die belangte Behörde - jedenfalls für den Zeitraum ab dem - zu Unrecht vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AlVG ausgegangen ist.
2.5. Der angefochtene Bescheid war daher, soweit mit ihm die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR 4.970,43 ausgesprochen wurde, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-81337