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VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0021

VwGH vom 25.06.2013, 2013/08/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der T OEG in G, vertreten durch die Kammler Koll Rechtsanwälte OG in 4240 Freistadt, Pfarrgasse 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK- 426880/0002-II/A/3/2012, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheiten nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Kärntner Gebietskrankenkasse in 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Kempfstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die beschwerdeführende Partei - vertreten durch Wirtschaftstreuhänder Hubner Allitsch SteuerberatungsgmbH Co KG - den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann hinsichtlich ihrer an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerichteten Anträge vom 10. Februar und auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 410 ASVG betreffend das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG bzw. eines freien Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 4 ASVG für "unter Protest" angemeldete Personen.

Mit einem weiteren Antrag vom beantragte die beschwerdeführende Partei - vertreten durch "die wirtschaftsberater" Freyenschlag, Ganner, Halbmayr, Mitterer SteuerberatungsgmbH - die Entscheidung des Landeshauptmannes über weitere Anträge auf bescheidmäßige Feststellung (Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses für die am unter Protest angemeldeten Personen; Beitragsabrechnung - Beitragszeiträume Dezember 2009, Jänner 2010, Februar 2010, März 2010; sowie betreffend Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise).

In der Stellungnahme zum Devolutionsantrag führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, Hintergrund der von der beschwerdeführenden Partei unter Protest erstatteten Anmeldungen sei eine von der KIAB in Kärnten durchgeführte Kontrolle gewesen. Im Zuge dieser Kontrolle seien auch Tänzer befragt worden, diese hätten auch ihre Verträge mit der beschwerdeführenden Partei vorgelegt.

Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien mehrere Tänzer zur Aufnahme von Niederschriften eingeladen worden. Der Großteil der Tänzer sei nicht zu den von der Gebietskrankenkasse vorgegebenen Terminen gekommen, sie seien vielmehr alle gemeinsam erschienen. Die Gebietskrankenkasse habe elf Niederschriften angefertigt.

Mit Schreiben vom seien diese Niederschriften an die steiermärkische Gebietskrankenkasse übermittelt worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe darauf hingewiesen, dass die Antworten und die Wortwahl bei den Antworten stark den Eindruck vermittelt hätten, dass sich die Tänzer im Vorfeld abgesprochen und ihre Antworten abgestimmt hätten.

Da sich die beschwerdeführende Partei nicht kooperativ gezeigt habe und in Anbetracht der Erfahrungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit der Aufnahme der Niederschriften sei von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben angestrengt worden, um so Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der beschwerdeführenden Partei zu erhalten.

Die Prüfung sei bisher nicht abgeschlossen, sodass eine bescheidmäßige Erledigung noch nicht möglich gewesen sei. Der Prüfungsauftrag habe ursprünglich den Zeitraum bis umfasst und sei in der Folge auf das Jahr 2009 ausgedehnt worden.

Aufgrund der großen Anzahl der Tänzer gestalte sich die laufende Prüfung sehr umfangreich. Anfang April 2010 seien von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse die ersten Tänzer zur Aufnahme von Niederschriften eingeladen worden; die ersten Niederschriften seien Mitte April 2010, die letzten am aufgenommen worden. Die befragten Tänzer seien aufgefordert worden, Unterlagen, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei stünden (Verträge, Fahrtenbücher, Honorarnoten) zur Aufnahme der Niederschrift mitzubringen. Diese Unterlagen seien der steiermärkischen Gebietskrankenkasse jedoch nicht übergeben worden. Der zuständige Prüfer habe mehrfach versucht, mit den Gesellschaftern der beschwerdeführenden Partei Kontakt aufzunehmen. Die steuerliche Vertretung habe dem Prüfer die Telefonnummer der beiden Herren nicht gegeben, die von der steuerlichen Vertretung zugesicherte Kontaktaufnahme durch die beiden Herren mit dem Prüfer habe nicht stattgefunden. Der steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei lediglich ein Schreiben vom übermittelt worden, in welchem die beiden Gesellschafter ihre Verwunderung darüber geäußert hätten, dass ihnen noch keine Fragen vorgelegt worden seien; sie hätten ersucht, ihnen Fragen schriftlich zu übermitteln, welche dann auch schriftlich beantwortet würden. Eine ausschließlich schriftliche Befragung sei von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse jedoch nicht als zweckmäßig erachtet worden.

Im Zuge der Niederschriften sei die Wortwahl der Tänzer ident; in vorangegangenen Niederschriften von der Gebietskrankenkasse hinterfragte Angaben seien in weiteren Niederschriften von den Tänzern aus eigenem angegeben worden. Ein Tänzer, der zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Niederschrift seine Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei bereits beendet habe, habe im Zuge der Erstellung der Niederschrift dem Mitarbeiter der steiermärkischen Gebietskrankenkasse ein SMS von einem der Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei gezeigt, in dem die von der Kasse zur Aufnahme einer Niederschrift eingeladenen Personen ersucht worden seien, zu einem Treffen zu kommen, da die erste Befragung bereits durchgeführt worden sei und man gut vorbereitet sein müsse.

Am sei schließlich doch ein Besprechungstermin mit einem Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei zustande gekommen, an dem auch ein steuerlicher Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilgenommen habe. Im Wesentlichen sei dieser Besprechungstermin vom steuerlichen Vertreter dazu genutzt worden, Akteneinsicht zu nehmen. Ein Gespräch auf sachlicher Ebene über tatsächliche und rechtliche Aspekte der Prüfung sei nicht möglich gewesen.

Zwischenzeitlich habe der Prüfer weitere Buchhaltungsunterlagen (vor allem die Ausgangsrechnungen) eingesehen, um so an Namen und Daten weiterer für die beschwerdeführende Partei tätiger Tänzer zu gelangen. Schließlich habe der zuständige Prüfer im Jänner und März 2011 versucht, mit Tänzern zwecks Aufnahme weiterer Niederschriften Kontakt aufzunehmen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom abgewiesen.

Begründend führte der Landeshauptmann - nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens, insbesondere der Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zum Devolutionsantrag - aus, aufgrund des dargestellten bisherigen Verlaufs des Verfahrens in der Sache und den von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hierzu vorgelegten Unterlagen liege eindeutig kein ausschließliches Verschulden des Versicherungsträgers vor. Da die beschwerdeführende Partei sich gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht kooperativ gezeigt habe und in Anbetracht der Erfahrungen mit der Aufnahme der Niederschriften sei von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben angestrengt worden, um so Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen der beschwerdeführenden Partei zu bekommen. Es werde somit die laufende GPLA-Prüfung von dieser Kasse durchgeführt.

Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei und der großen Anzahl von Dienstnehmern sei es für die Kasse nachvollziehbar nicht möglich, die eingeleitete Prüfung rechtzeitig abzuschließen und einen Bescheid zu erlassen. Auch seien seitens der Kasse bereits mehrere Einvernahmen durchgeführt worden, weshalb es angesichts der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Effizienz nicht sinnvoll erscheine, eine Unterbrechung der laufenden Überprüfung und eine damit neuerlich verbundene Zeitverzögerung herbeizuführen.

Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Partei habe am unter Protest Anmeldungen von diversen Dienstnehmern erstattet und eine bescheidmäßige Feststellung des Nichtvorliegens von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 ASVG beantragt. Von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse seien sodann mehrere Tänzer zur Aufnahme von Niederschriften eingeladen worden. Der Großteil der Tänzer sei nicht zu den vorgegebenen Terminen gekommen, sondern diese seien alle gemeinsam erschienen. Ende Februar 2010 seien diese Niederschriften der steiermärkischen Gebietskrankenasse mit dem Bemerken übermittelt worden, dass der Eindruck vermittelt worden sei, die Tänzer hätten sich abgesprochen und ihre Antworten abgestimmt.

In der Folge sei eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse eingeleitet worden. Der Prüfzeitraum vom bis zum sei im April 2010 auch auf das Jahr 2009 ausgedehnt worden. Aufgrund der großen Anzahl der Tänzer habe sich die laufende Prüfung sehr umfangreich gestaltet.

Ab Anfang April 2010 seien mit den Tänzern von der steiermärkischen Gebietskrankenkasse Niederschriften aufgenommen worden, die letzten am . Die angeforderten Unterlagen seien von den Tänzern nicht vorgelegt worden. Im Zuge der Einvernahmen sei der Eindruck vermittelt worden, dass die Tänzer sich abgesprochen hätten bzw. ihnen empfohlen worden sei, wie sie Fragen beantworten sollten. Laut Stellungnahme der steiermärkischen Gebietskrankenkasse habe sich auch die Kontaktaufnahme des zuständigen Prüfers mit den Gesellschaftern der beschwerdeführenden Partei schwierig gestaltet, zumal die steuerliche Vertretung die Telefonnummern nicht an den Prüfer weitergegeben habe und die zugesicherte Kontaktaufnahme seitens der Gesellschafter nicht erfolgt sei. Am hätten die Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei ein Schreiben an die Gebietskrankenkasse mit der Aufforderung gerichtet, die Fragen mögen schriftlich gestellt werden; diese würden auch schriftlich beantwortet werden.

Am sei ein Besprechungstermin mit der beschwerdeführenden Partei zustande gekommen, bei welchem im Wesentlichen von der steuerlichen Vertretung Akteneinsicht genommen worden sei. Ein Gespräch über tatsächliche oder rechtliche Aspekte der Prüfung sei jedoch nicht möglich gewesen.

Die vom zuständigen Prüfer eingesehenen Buchhaltungsunterlagen hätten zu weiteren Daten von Tänzern geführt; es sei sodann versucht worden, mit diesen Tänzern in Kontakt zu treten und diese einzuvernehmen. Die GPLA-Prüfung durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse sei bisher nicht abgeschlossen.

Der zu ermittelnde Sachverhalt gestalte sich sehr umfangreich: Einerseits seien die Aussagen der zahlreichen Tänzer aufzunehmen und zu evaluieren, gleichzeitig sei eine GPLA-Prüfung eingeleitet worden, zudem bestehe begründeter Verdacht, dass die Aussagen der Tänzer in Absprache erfolgt seien und nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen würden. So seien an die Tänzer von der beschwerdeführenden Partei SMS-Nachrichten versandt worden, in welchen diese aufgefordert worden seien, zu einem Treffen zu kommen, um sich auf die Einvernahme durch die Gebietskrankenkasse vorzubereiten. Zusätzlich ergebe sich auch eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der beschwerdeführenden Partei aus dem festgestellten Sachverhalt. Es wäre völlig sinnwidrig, in einem dermaßen umfangreichen Verfahren, bei dem die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durch die steiermärkische Gebietskrankenkasse noch nicht abgeschlossen sei, die Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann von Kärnten zu verlagern.

Der Meinung der beschwerdeführenden Partei, nach einer Befragung einer konkreten Person sei der jeweilige Sachverhalt festgestellt, sei entgegenzusetzen, dass die Ermittlung eines objektiv überprüfbaren, auf festgestellten Tatsachen beruhenden Sachverhaltes mehr als eine Aussage beinhalte. Eine derart "einfache" Vorgangsweise würde nicht zu einem im Sinne der Rechtstaatlichkeit und -sicherheit zufrieden stellenden Ergebnis führen. Im umfangreichen Verfahren über die Versicherungs- und Beitragspflicht seien nicht nur die Aussagen der Dienstnehmer, sondern auch die der Dienstgeber oder sonstiger Beteiligten aufzunehmen; es seien Unterlagen, welche Aufschlüsse über die vorliegenden Dienstverhältnisse bringen könnten, durchzusehen und auszuwerten; schließlich erfolge eine rechtliche Beurteilung der gesammelten Fakten. Eine solche Beweisaufnahme und -evaluierung könne in einem Verfahren, in dessen Rahmen zusätzlich eine GPLA-Prüfung erfolge, zu Verzögerungen führen. Ein sorgfältiges und umfangreiches Ermittlungsverfahren dürfe aber nicht zu Lasten des Versicherungsträgers gehen, zumal die beschwerdeführende Partei anfangs nur zu schriftlichem Kontakt oder zur Akteneinsicht bereit sei und in weiterer Folge bei Vorlage von Buchhaltungsunterlagen nicht kooperiert habe.

Das Berufungsvorbringen bezüglich der Verletzung der Verfahrensvorschriften bei Vorladung und Befragung der Tänzer vor dem Versicherungsträger sei nicht Sache des anhängigen Verfahrens über den Devolutionsantrag, sodass auf dieses Vorbringen nicht einzugehen sei.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die beschwerdeführende Partei macht geltend, sie habe ihre Mitwirkungspflicht ("Kooperationsbereitschaft") nicht verletzt. Sie sei zu keinem Zeitpunkt schriftlich aufgefordert worden, Unterlagen vorzulegen oder Sachverhaltsfragen zu beantworten. Es habe auch keine Vorladung gegeben, da eine solche offensichtlich für nicht notwendig erachtet worden sei. Es habe einen Termin zwischen der steiermärkischen Gebietskrankenkasse und der beschwerdeführenden Partei gegeben (). Zu keinem Zeitpunkt seien Fragen von der beschwerdeführenden Partei unbeantwortet geblieben, Unterlagen nicht vorgelegt worden oder einer Vorladung nicht Folge geleistet worden. Im Zuge des Termins vom sei die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden, den Ablauf mit den Tänzern zu schildern. Der steiermärkischen Gebietskrankenkasse sei zu diesem Zeitpunkt aber eine detaillierte, an die Stadt Graz gerichtete Sachverhaltsdarstellung vom vorgelegen. Im Hinblick auf diese Darlegung sei der Ablauf nicht mündlich erklärt worden. Eine konkrete Befragung oder Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme sei nicht erfolgt. Die steiermärkische Gebietskrankenkasse habe in der Besprechung am eine Diskussion über die rechtliche Würdigung führen wollen. In Bezug auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes bestehe aber keine Auskunftspflicht.

Die bescheidmäßige Erledigung hinsichtlich einer etwaigen Versicherungs- und Beitragspflicht habe für jeden einzelnen unter Protest angemeldeten Tänzer zu erfolgen. Daher könne die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der umfangreichen Erhebungen nicht Platz greifen. Befragungen der Tänzer als Auskunftspersonen würden weiterhin erfolgen.

Die beschwerdeführende Partei macht auch die Verletzung des Parteiengehörs geltend. Die Behauptung "mangelnder Kooperationsbereitschaft" beruhe auf einer Stellungnahme der steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom , zu der sich die beschwerdeführende Partei nicht habe äußern können, da sie nicht dazu aufgefordert worden sei. Auch habe die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend amtswegig ermittelt. Bei sorgfältiger Sachverhaltsermittlung wäre die Behörde zum Schluss gekommen, dass der beschwerdeführenden Partei eine "mangelnde Kooperationsbereitschaft" nicht vorzuwerfen sei. Auch sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet, da nicht ersichtlich sei, worin die "mangelnde Kooperationsbereitschaft" bestehe. Die belangte Behörde sei auch auf das Berufungsvorbringen nicht eingegangen.

2. Gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Nach § 410 Abs. 2 ASVG ist in den Fällen des Abs. 1 Z 7 leg. cit. über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/0926, mwN).

Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 410 Abs. 2 ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG idF vor BGBl. I Nr. 158/1998 - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist aber nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des § 410 Abs. 2 ASVG ausgeschlossen. Selbst dann, wenn für die Entscheidung ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Dies gilt auch für die Notwendigkeit, einen festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/19/1738). Der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer im Sinn des § 410 Abs. 2 ASVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl - wiederum zu § 73 Abs. 2 AVG - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0145).

Das Vorliegen eines in einem langwierigen Ermittlungsverfahren gelegenen unüberwindlichen Hindernisses ist im Bescheid zu begründen. Es ist der bisherige Verfahrensablauf in zeitlicher Abfolge und eine nachvollziehbare, über allgemeine Behauptungen hinausgehende Begründung für das Vorliegen sachlicher Gründe für die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/07/0078).

Zu prüfen ist dabei der Zeitraum bis zum Einlangen des Devolutionsantrages der beschwerdeführenden Partei beim Landeshauptmann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 82/07/0024, VwSlg. 10758 A).

3. Im Verfahren ist unbestritten, dass die Entscheidungsfrist des § 410 Abs. 2 ASVG zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann bereits abgelaufen war. Die belangte Behörde geht aber davon aus, dass ein in einem langwierigen Ermittlungsverfahren gelegenes unüberwindliches Hindernis, und damit nicht ausschließliches Verschulden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorliegt.

Für diese rechtliche Beurteilung reichen aber die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht aus:

Nach diesen Feststellungen erfolgten Einvernahmen der Tänzer im Zeitraum zwischen Anfang April und Oktober 2010; in der Folge - am - kam es auch zu einem Besprechungstermin mit einem Gesellschafter der beschwerdeführenden Partei. Aus welchem Grunde ein Gespräch "über tatsächliche oder rechtliche Aspekte der gegenständlichen Prüfung", insbesondere aber eine Befragung des Gesellschafters der beschwerdeführenden Partei (allenfalls unter Vorhalt bereits vorliegender schriftlicher Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei), nicht möglich gewesen sei, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Es ist auch nicht erkennbar, wann der zuständige Prüfer Buchhaltungsunterlagen eingesehen hat und wann dies zu weiteren Daten von Tänzern geführt hat. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, ob die Einsichtnahme in Buchhaltungsunterlagen in einem zügig durchgeführten Verfahren erfolgte.

Wenn im angefochtenen Bescheid angeführt wird, es liege "mangelnde Kooperationsbereitschaft" der beschwerdeführenden Partei vor, so wird dies nicht näher konkretisiert. Es ist sohin auch nicht erkennbar, in welcher Weise die beschwerdeführende Partei ihre gebotene Mitwirkungspflicht verletzt hat. So wird etwa nicht dargelegt, dass die beschwerdeführende Partei Aufforderungen der mitbeteiligten (oder der steiermärkischen) Gebietskrankenkasse, Unterlagen vorzulegen, Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege zu gewähren, oder sonstigen Auskunftsanfragen (§ 42 Abs. 1 ASVG), nicht nachgekommen wäre. Eine Besprechung mit den Gesellschaftern der beschwerdeführenden Partei ist auch nach den Feststellungen der belangten Behörde zustande gekommen. Aus welchem Grunde anlässlich dieses Termines eine Beweisaufnahme nicht erfolgte, ist - wie bereits oben erwähnt - nicht erkennbar. Eine im angefochtenen Bescheid behauptete Absprache der Tänzer oder die Einflussnahme auf deren Aussage durch die beschwerdeführende Partei wäre - wie auch eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Partei - im Zuge der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Warum diese Umstände aber auch eine Verzögerung der Bescheiderlassung begründet hätten, wurde nicht dargelegt.

Wenn im angefochtenen Bescheid schließlich darauf verwiesen wird, dass die Tänzer von ihnen angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt hätten, so handelt es sich bei den Tänzern in einem Verfahren, welches ihre Versicherungspflicht als Dienstnehmer nach § 4 Abs. 2 (oder Abs. 4) ASVG zum Gegenstand hat, um Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 384/62). Die Unterlassung geeigneter Maßnahmen gegen Verzögerungen anderer Parteien ist aber der Behörde zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1567/76).

4. Da die Begründung des angefochtenen Bescheides dessen Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit nicht ermöglicht, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am