VwGH vom 24.09.2020, Ra 2019/03/0048
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen 1. der H G GesmbH in G, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4 (protokolliert zu Ra 2019/03/0048), 2. der A Kraftfahrlinienbetriebsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch die Schneider & Schneider Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Stephansplatz 8a (protokolliert zu Ra 2019/03/0049, 0050) und 3. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, protokolliert zu Ra 2019/03/0051) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. VGW-101/042/9424/2015-27, VGW-101/042/9426/2015, VGW-101/042/11904/2017, VGW-101/042/12752/2018/E, VGW-101/042/11905/2017, VGW-101/042/12751/2018/E, VGW-101/042/16053/2018, VGW-101/V/042/16268/2018, VGW-101/042/16057/2018, VGW-101/V/042/16270/2018, betreffend Kraftfahrlinienkonzession (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: L T d.o.o. in U (Serbien), vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Den Revisionen wird, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses richten, Folge gegeben.
Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses (betreffend VWG-101/042/9424/2015-27 und VWG-101/042/9426/2015) werden dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren dahingehend eingestellt werden.
2. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei und der zweitrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Die gegenständlichen Revisionen betreffen die internationale Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac. Dem angefochtenen Beschluss liegen je drei Anträge der erstrevisionswerbenden Partei (im Folgenden G GmbH) und der mitbeteiligten Partei (im Folgenden L T) auf Erteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der genannten internationalen Kraftfahrlinie zugrunde.
Zu den Anträgen vom und (betreffend Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses):
2Die L T und die G GmbH stellten erstmals am bzw. am Anträge auf Erteilung von Konzessionen für den Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt). Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/03/0108-0111, verwiesen, mit welchem (unter anderem) die in dieser Sache zuvor ergangenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurden.
3Im zweiten Rechtsgang erteilte die belangte Behörde (nunmehr drittrevisionswerbende Partei) der G GmbH und der L T mit Bescheiden je vom gemäß § 1, 3 und 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kraftfahrliniengesetz (KflG) unter Vorschreibung mehrerer Auflagen neuerlich die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) bis zum . Aus Anlass der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei wurden die Bescheide mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkte 1. I. und 2. I.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkte 1. II. und 2. II.).
4Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts je vom wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen diese Bescheide auf Antrag der G GmbH und der L T ausgeschlossen. Die dagegen erhobenen Revisionen der zweitrevisionswerbenden Partei wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0092-0093, als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt, weil die Konzessionen nach Erhebung der Revisionen im Juni 2017 ausgelaufen waren.
Zu den Anträgen vom und (betreffend Spruchpunkte 5.1. und 5.2. sowie 6.1. und 6.2. des angefochtenen Beschlusses):
5Im Hinblick auf das bevorstehende Auslaufen der Konzessionen am stellten die G GmbH am sowie die L T am Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt).
6Mit Bescheiden der belangten Behörde vom (betreffend die G GmbH) und vom (betreffend die L T) wurden die Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Wiedererteilung einer Konzession gemäß § 29 KflG setze voraus, dass dem bisherigen Konzessionsinhaber rechtskräftig eine Kraftfahrlinienkonzession verliehen worden sei. Das Verfahren über die erstmalige Erteilung der Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) sei noch beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) und (aufgrund der vom Verwaltungsgericht beantragten Gesetzesprüfung) beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Damit seien die Konzessionen nicht rechtskräftig und eine Wiedererteilung gemäß § 29 KflG nicht möglich. Die belangte Behörde trug der G GmbH und der L T auf, die Konzessionsansuchen in Form eines Antrags auf Neuerteilung der Konzessionen einzubringen. Da diese dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der aufgetragenen Frist nachgekommen seien, wies die belangte Behörde die Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen zurück.
7Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts je vom wurden den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der L T und der G GmbH gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht führte dazu zusammengefasst aus, das KflG unterscheide ausdrücklich zwischen „normalen Anträgen“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG (gemeint wohl: Anträge auf Neuerteilung) und Anträgen auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession. Durch einen „normalen Antrag“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG werde kein Antrag auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession gestellt. Umgekehrt sei die Beantragung der Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession nicht als ein „normaler“ Antrag auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG einzustufen. Mit jedem der beiden Anträge werde daher jeweils ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eingeleitet. Wenn daher nach der Stellung eines Antrags auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession ein weiterer Antrag, nämlich ein „normaler Antrag“ auf Erteilung einer Konzession im Sinne des § 2 KflG eingebracht werde, seien zwei Antragsverfahren anhängig. In diesem Fall sei daher über beide Anträge getrennt und unabhängig voneinander zu entscheiden. Es sei evident, dass die Nichtstellung eines „normalen Antrags“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession im Sinne des § 2 KflG keinesfalls einen Mangel in einem Verfahren auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession darstellen könne, weshalb die belangte Behörde zu Unrecht das Vorliegen eines Verfahrensmangels angenommen habe. Daraus folge, dass die von der belangten Behörde erteilten, auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsaufträge ohne Rechtsgrundlage ergangen und daher rechtswidrig seien.
8Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom wurden der G GmbH und der L T auf Grundlage ihrer Wiedererteilungsanträge vom bzw. vom gemäß § 1, 3 und 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 KflG unter Vorschreibung mehrerer Auflagen neuerlich die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt) bis zum erteilt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Bescheide ausgeschlossen.
9Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Bescheide aus Anlass der dagegen erhobenen Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 28 Abs. 4 VwGVG aufgehoben, die Angelegenheiten zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen (Spruchpunkte 5.1. I. und 6.1 I.) und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkte 5.1 II. und 6.1 II). Unter Spruchpunkt 5.2. I. und Spruchpunkt 6.2. I. wurden die Verfahren betreffend die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses an einer Entscheidung über die gegenständlichen Rechtsmittel eingestellt und (unter Spruchpunkt 5.2. II. und Spruchpunkt 6.2. II.) eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.
Zu den Anträgen vom und (betreffend Spruchpunkte 3.1. und 3.2. sowie 4.1. und 4.2. des angefochtenen Beschlusses):
10Aufgrund der Zurückweisungsbeschlüsse der belangten Behörde vom und vom stellten die G GmbH am sowie die L T am neuerliche Anträge auf Erteilung der Konzessionen für den Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac (und umgekehrt).
11Mit Bescheiden der belangten Behörde je vom wurden der G GmbH und der L T gemäß § 1, 3 und 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 KflG die Konzessionen zum Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac für die Dauer von fünf Jahren erteilt ( - ).
12Gegen diese Bescheide erhob die zweitrevisionswerbende Partei Beschwerden, welche zunächst die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidungen je vom abwies und zusammen mit den Beschwerdevorentscheidungen auch entschied, die aufschiebende Wirkung der Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei auszuschließen.
13Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts je vom wurden die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Aufgrund der dagegen erhobenen Revision der zweitrevisionswerbenden Partei hob der Verwaltungsgerichtshof die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom , Ra 2017/03/0105-0106, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
14Gegen die Beschwerdevorentscheidungen vom brachte die zweitrevisionswerbende Partei rechtzeitig Vorlageanträge ein, aufgrund welcher das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide mit dem in Revision gezogenen Beschluss unter Spruchpunkt 3.1. I und Spruchpunkt 4.1. I gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 iVm § 28 Abs. 4 VwGVG aufhob und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwies. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig (Spruchpunkte 3.1. II und 4.1. II).
15Die Verfahren über die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurden im zweiten Rechtsgang gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses eingestellt (unter Spruchpunkt 3.2. I und Spruchpunkt 4.2. I) und eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt (Spruchpunkte 3.2. II und 4.2. II).
16Das Verwaltungsgericht gab auf den ersten 170 Seiten des insgesamt 330 Seiten umfassenden angefochtenen Beschlusses unter der Überschrift „Darstellung der bekämpften Bescheide und der dagegen erhobenen Rechtsmittel“ sämtliche angefochtenen Bescheide sowie Beschwerdevorentscheidungen, Stellungnahmen und die gegen die Bescheide erhobenen Beschwerden und Vorlageanträge auszugsweise wörtlich wieder. Ab Seite 170 folgte die Darstellung des bisherigen Verfahrensganges mit ausführlichen Zitaten aus Schriftsätzen der Parteien und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Auf rund 50 Seiten gab das Verwaltungsgericht zudem den von ihm gestellten (insgesamt dritten) Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof wieder, welcher mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 132/2018, abgewiesen wurde.
17In rechtlicher Hinsicht legte das Verwaltungsgericht zusammengefasst dar, dass es sich bei der beantragten Kraftfahrlinie entgegen der Auffassung der belangten Behörde um eine Linie handle, die nicht im Wesentlichen touristischen Zwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG diene. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2014/03/0054-0055, führte es näher aus, dass unter einem touristischen Verkehr nur ein Kraftfahrlinienverkehr zu verstehen sei, welcher einen Zweck verfolge, der mit der Verfolgung eines bloß historischen Interesses vergleichbar sei. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses handle es sich weder bei der Konkurrenzlinie der zweitrevisionswerbenden Partei, welche die Strecke Wien - Belgrad befahre, noch bei der gegenständlich beantragten Kraftfahrlinie für die Strecke Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac um eine Kraftfahrlinie, welche im Wesentlichen touristischen Zwecken diene. Folglich finde auf das gegenständliche Konzessionsverfahren § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b zweiter Satz KflG keine Anwendung.
18In weiterer Folge prüfte das Verwaltungsgericht die Anwendbarkeit des Konzessionsausschließungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG. Dazu führte es näher aus, dass der Gesetzgeber zwischen Anträgen auf Wiedererteilung, Änderungsanträgen und „neuen“ Anträgen unterscheide. Es stelle sich daher die Frage, ob bzw. in welchem Umfang auf Änderungsverfahren und auf Wiedererteilungsverfahren die verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Führung eines Neukonzessionserteilungsverfahrens im Sinn des § 2 KflG Anwendung fänden.
19Eine Auslegung der § 6 und 29 KflG ergebe, dass die Verfahrensarten der Wiedererteilung und der Änderung einer Konzession nur durch die § 6 und 29 KflG ausdrücklich geregelt seien, sodass infolge der diesfalls zwingenden Annahme einer planwidrigen Lücke zusätzlich zu ermitteln sei, welche weiteren Verfahrensvorgaben in diesen Verfahren zu beachten seien. Dabei stelle sich die Frage, was der Gesetzgeber unter einem Änderungsantrag im Sinne des § 6 KflG verstehe. In diesem Zusammenhang dränge sich die Übereinstimmung des Gegenstands des Änderungsverfahrens im Sinne des § 6 KflG mit dem Gegenstand einer unwesentlichen Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG auf. Durch einen Änderungsantrag im Sinne des § 6 KflG werde etwas begehrt, das sich nur unwesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG von einem bereits rechtskräftig genehmigten Antrag auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession bzw. -genehmigung unterscheide. Der Unterschied zwischen einem Änderungsantrag gemäß § 6 KflG und einem Wiedererteilungsantrag im Sinne des § 29 KflG liege lediglich darin, dass bei einem Änderungsantrag eine im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG unwesentliche Änderung des noch aufrechten Regelungskonsenses (daher eine Abänderung noch vor Ablauf der Bewilligungsdauer) des rechtskräftigen Bewilligungsbescheides beantragt werde, während beim Wiedererteilungsantrag die Bewilligung einer Kraftfahrlinie begehrt werde, welche sich nur unwesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG von einer dem Bewilligungswerber bereits zuvor rechtskräftig erteilten, zum beantragten Bewilligungszeitpunkt aber nicht mehr aufrechten, Bewilligung unterscheide. Weiters lege der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 29 KflG nur eine Regelung im Hinblick auf Mitbewerber vorsehe, nahe, dass der Gesetzgeber im Bewilligungswiedererteilungsverfahren insbesondere den Bewilligungsausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG nicht zur Anwendung bringen wolle, wobei schon der Größenschluss gebiete, dass der Konkurrenzkraftfahrlinienbetreiber auch im Änderungsverfahren im Hinblick auf eine bereits erteilte Bewilligung keinen Konkurrenzschutz genießen könne, sei es doch in der Sache unerheblich, ob eine Änderung noch ab einem Zeitpunkt während des aufrechten Bewilligungskonsenses oder aber erst ab einem Zeitpunkt nach dem Ablauf des Bewilligungskonsenses begehrt werde.
20Folglich werde durch einen „normalen Antrag“ auf Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession gemäß § 2 KflG kein Antrag auf Wiedererteilung einer Kraftfahrlinienkonzession und auch kein Antrag auf Änderung einer bestehenden Konzession gestellt (und umgekehrt). Der Bewilligungsausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG sei nicht auf Änderungsverfahren im Hinblick auf eine dem Antragsteller erteilte Konzession oder Genehmigung und auch nicht auf Wiedererteilungsverfahren im Sinne des § 29 KflG, sondern nur auf Erstkonzessionsverfahren anzuwenden.
21In seinen weitwendigen Ausführungen zu der Frage, wann vom Vorliegen einer „ernsthaften Gefährdung“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG iVm § 14 KflG auszugehen sei, führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass eine solche dann vorliege, wenn ein die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellender Einnahmeausfall und eine ernstliche Gefährdung der Rentabilität eintreten würden. Nachdem das Verwaltungsgericht den Begriff der wirtschaftlichen Betriebsführung näher definierte, kam es zu dem Ergebnis, dass der Gesetzgeber darauf abstelle, dass die Konkurrenzkraftfahrlinie mit Gewinn weitergeführt werden müsse. Es führte unter anderem weiter aus, dass bereits die Möglichkeit einer ernsthaften Gefährdung einen Versagungsgrund darstelle. Das Vorliegen der Möglichkeit einer ernsthaften Gefährdung sei aber nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit eine ernsthafte Gefährdung auszuschließen sei. Ein Konzessionsantrag sei daher bereits dann abzuweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Falle der Konzessionserteilung die Konkurrenzlinie nicht mehr dauerhaft gewinnbringend geführt werden könnte.
22Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die belangte Behörde überhaupt keine Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer ernsthaften Gefährdung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b iVm § 14 Abs. 2 KflG gesetzt habe. Es sei schon deshalb vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der gegenständlichen Verfahrensführungen an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auszugehen.
23In der Folge trug das Verwaltungsgericht der belangten Behörde die im weiteren Verfahren zu setzenden Ermittlungsschritte auf. Dazu führte es zusammengefasst aus, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen der L T vom und der G GmbH vom tatsächlich um Neuerteilungsanträge im Sinne des § 2 KflG und daher nicht bloß um Änderungsanträge handle. Unter der hypothetischen Annahme, dass der Antrag der L T vom als ein Abänderungsantrag einzustufen sei, wären nun aber die gegenständlichen Beschwerden alle zurückzuweisen gewesen. Diesfalls wäre nämlich durch diesen Antrag kein Neuantrag im Sinne des § 2 KflG erfolgt. Soweit ersichtlich unterscheide sich der gegenständliche Antrag der L T vom von dem zu diesem Zeitpunkt bestandenen Bewilligungskonsens zwischen der zweitrevisionswerbenden Partei und der L T laut Konzessionsbescheid vom (aufrecht bis zum Jahr 2013 für die Strecke Wien - Ub - Arandelovac) lediglich dadurch, dass mit dem Antrag vom die Bewilligung eines zusätzlichen Halts in Belgrad beantragt worden sei. Von der belangten Behörde wäre deshalb zu prüfen gewesen, ob durch den Antrag der L T vom , mit welchem eigentlich „nur“ die Genehmigung einer zusätzlichen Haltestelle beantragt worden sei, eine bloß unwesentliche Änderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG des durch den Konzessionsbescheid vom erteilten Bewilligungskonsenses beantragt worden sei. Die belangte Behörde hätte jedenfalls eine Prüfung im Hinblick auf die Frage der Qualifizierung der gegenständlichen Anträge durchzuführen gehabt, wobei zu klären gewesen sei, ob durch die Aufnahme einer Haltestelle in Belgrad bewirkt werde, dass „eine bereits konzessionierte Linie iSd § 14 Abs. 1 iVm Abs. 2 und iVm § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG ernsthaft gefährdet“ worden sei.
24Das Verwaltungsgericht wies weiters darauf hin, dass die von der belangten Behörde vorzunehmende Prüfung zweifellos komplex und nur mit umfangreichen Sachverständigengutachten durchzuführen sei. Dafür legte es auf rund 15 Seiten detailliert dar, welche Prüfungsschritte für die Beurteilung einer ernsthaften Gefährdung durchzuführen seien, „ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben“.
25Sollte das Ergebnis dieser Prüfung dazu führen - so das Verwaltungsgericht weiter - dass durch die Aufnahme der gegenständlichen Haltestelle in Belgrad eine andere, denselben Markt versorgende Kraftfahrlinie nicht mehr gesichert gewinnbringend geführt werden könnte, wäre der gegenständliche Haltestellenantrag als eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Antrags einzustufen. Die Anträge vom November 2011 wären dann als Neuanträge zu qualifizieren und die Beschwerden nicht zurückzuweisen. Da nur in diesem Fall die gegenständlichen Anträge vom und als Neuanträge im Sinne des § 2 KflG einzustufen wären, habe die belangte Behörde auch nur in diesem Fall gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG zu prüfen, ob der in dieser Bestimmung normierte Konzessionsversagungsgrund vorliege.
26Zur Prüfung der weiteren Anträge aus den Jahren 2016 und 2017 führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Konkurrenzbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG in den Verfahren betreffend die beiden Wiedererteilungsanträge keine Anwendung finde, sofern die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die Anträge vom und lediglich Änderungsanträge im Sinne des § 6 KflG darstellten. In diesen Verfahren habe daher die zweitrevisionswerbende Partei keine Parteistellung. Sofern die belangte Behörde diese Anträge bewilligen sollte, wären die beiden nachfolgenden, auf die Erteilung einer Neukonzession im Sinne des § 2 KflG gerichteten Anträge, abzuweisen.
27Anders sehe es aus, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen sollte, dass durch die Anträge vom und vom Neubewilligungsanträge im Sinne des § 2 KflG gestellt worden seien. In diesem Fall wäre im Hinblick auf die gestellten Neubewilligungsanträge im Sinne des § 2 KflG insbesondere neuerlich die Prüfung des Vorliegens der ernsthaften Gefährdung eines Konkurrenzunternehmens durchzuführen, jedoch unter Zugrundelegung der Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde (und daher nicht zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch die L T am ). Dagegen wären die Anträge der Antragsteller auf Wiedererteilung der Konzessionen zurückzuweisen, zumal aufgrund des Nichtbestehens einer Vorkonzession die Voraussetzungen für einen Konzessionswiedererteilungsantrag im Sinne des § 29 KflG nicht vorlägen.
28Das Verwaltungsgericht setzte sich in der Folge mit der Frage auseinander, ob trotz Ablaufs der Konzessionen mit (betreffend die Anträge vom bzw. vom ) weiterhin ein rechtliches Interesse der zweitrevisionswerbenden Partei an der Entscheidung über ihre Beschwerden bestehe, wobei es ein solches mit Blick auf § 29 KflG bejahte.
29Zur Begründung der Zurückverweisung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass diese dem gesetzlichen Ziel der Verfahrensbeschleunigung entspräche, weil die aufgetragenen Ermittlungsschritte zweckmäßiger von der Behörde zu setzen seien. Hinzu komme, dass „dem Verwaltungsgericht schon aufgrund seiner Funktion als Überprüfungsinstanz keine Fachkompetenz im Kraftfahrrecht und schon gar keine Sach- und Fachkunde im Hinblick auf die bei der [...] Prüfung zu tätigenden Ermittlungsschritte“ zukomme und es „schon deshalb nicht in der Lage [sei], selbständig die relevanten Fachfragen zu formulieren, die geeigneten Sachverständigen zu ermitteln und die Sachverständigengutachten fachkundig zu überprüfen“. Zudem erforderten die notwendigen Prüfungen eine „eingehende Kenntnis der Aktenlage der belangten Behörde, wie insbesondere eine Kenntnis der denselben Markt nach Belgrad bzw. den gesamten Markt zwischen Wien und Arandelovac versorgenden Kraftfahrlinien und die Kenntnis zu den zu diese[n] Kraftfahrlinien durchgeführten Verwaltungsverfahren“.
30Zu den Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass durch den angefochtenen Beschluss insbesondere alle Bescheide, durch welche die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen worden sei, aufgehoben und damit aus dem Rechtsbestand entfernt worden seien. Folglich vermöge auch der Umstand, dass den gegenständlichen Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gegen die erstinstanzlichen Konzessionsbewilligungsbescheide nicht die aufschiebende Wirkung aberkannt worden wäre, keinerlei Rechtsvorteil mehr zu verschaffen. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräume und auch sonst nicht ersichtlich sei, inwiefern die Rechtssphäre der zweitrevisionswerbenden Partei durch eine allfällige Aufhebung der gegenständlich angefochtenen Bescheide zu deren Gunsten verändert werden könnte, sei von einer mangelnden Beschwer der zweitrevisionswerbenden Partei im Hinblick auf die gegenständlichen Bescheide, durch welche bestimmten allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, auszugehen, weshalb die Verfahren einzustellen seien.
31Die Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
32Gegen diesen Beschluss richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen der G GmbH, der zweitrevisionswerbenden Partei und der belangten Behörde.
33Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision macht die G GmbH (protokolliert zu Ra 2019/03/0048) eine Verletzung des Parteiengehörs geltend, weil dieser die Beschwerden der zweitrevisionswerbenden Partei gegen die Bescheide vom nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und es ihr somit auch nicht möglich gewesen sei, zu dem darin enthaltenen Vorbringen Stellung zu beziehen. Die G GmbH habe erstmals durch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss von den Beschwerden erfahren. In den Beschwerden seien neue, im Verfahren vor der belangten Behörde und in den früheren Beschwerden noch nicht ausgeführte Behauptungen aufgestellt worden, denen die G GmbH nicht habe entgegentreten können. Darüber hinaus bringt die G GmbH das Fehlen von Rechtsprechung zum Vorliegen eines „touristischen Verkehrs“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b zweiter Satz KflG sowie das Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gefährdungsprüfung nach § 14 KflG als Gründe für die Zulässigkeit der Revision vor.
34Die zweitrevisionswerbende Partei wendet sich in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revisionen (protokolliert zu Ra 2019/03/0049, 0050) gegen die die Aufhebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht und bringt dazu zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Konzessionsausschließungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG sowie zur Gefährdungsprüfung nach § 14 KflG abgewichen. Darüber hinaus rügt die zweitrevisionswerbende Partei, dass zu den Konzessionsbewilligungen für die österreichische Teilstrecke der in Rede stehenden Kraftfahrlinie keine Anträge der L T vorlägen und entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ein rechtliches Interesse der zweitrevisionswerbenden Partei an einer Entscheidung über die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestehe.
35Die belangte Behörde rügt in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision (protokolliert zu Ra 2019/03/0051) mit näheren Ausführungen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendbarkeit des Konzessionsausschließungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG sowie - in den Revisionsgründen - ein Abweichen von (näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 VwGVG.
36Die G GmbH, die zweitrevisionswerbende Partei, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Revisionsbeantwortungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:
37Die Revisionen erweisen sich als zulässig und berechtigt, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 VwGVG abgewichen ist, dem Beschluss eine unrichtige Rechtsansicht zur Anwendbarkeit des Konzessionsausschließungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG zugrunde gelegt sowie das Parteiengehör der G GmbH in relevanter Weise verletzt hat.
38Die Bestimmungen des KflG,BGBl. I Nr. 203/1999, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 lauten (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang der Berechtigungen
§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
[...]
(3) Der innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
[...]“
„Antragspflicht für Konzessionen und Genehmigungen, Inhalt des Konzessionsantrages
§ 2. (1) Die Erteilung einer Konzession oder einer Genehmigung bedarf eines Antrages des Personenkraftverkehrsunternehmers. Dieser ist unmittelbar bei der Aufsichtsbehörde (§ 3) einzubringen.
[...]“
„Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 4. (1) Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
(2) In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.
(3) Weiters kann vereinbart werden:
1.die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter;
2.das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen;
3.der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen.“
„Weitere Verfahrensvorschriften
§ 6. (1) Die Vorschriften des § 5 sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (§ 17) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.
(2) Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nur die betroffene Gemeinde zu hören.“
„Voraussetzungen und Ausschließungsgründe für die Erteilung von Berechtigungen
§ 7. (1) Die Konzession ist zu erteilen, wenn:
[...]
4.die Erteilung einer Konzession auch sonst öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Dieser Ausschließungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn
[...]
b)der beantragte Kraftfahrlinienverkehr die Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch die Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14 Abs. 1, 2 und 4) die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt, ernsthaft zu gefährden geeignet ist; dies gilt nicht im Falle der Gefährdung eines Kraftfahrlinienverkehrs, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient, und die Entscheidung über dessen Gefährdung alleine aufgrund der Angaben des konkurrenzierten Verkehrsunternehmens wegen der geminderten Rentabilität dieses Kraftfahrlinienverkehrs
[...]“
„Verkehrsbereich
§ 14. (1) Der Verkehrsbereich erstreckt sich so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen Verkehr ernsthaft gefährdend auswirken (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. b) oder diesen ernsthaft beinträchtigen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. c) kann.
(2) Eine ernsthafte Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn ein Verkehrsunternehmen bei der Führung seines öffentlichen Verkehrs hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleiden würde.
(3) Eine ernsthafte Beeinträchtigung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben liegt dann vor, wenn bei der Führung eines nicht-kommerziellen öffentlichen Verkehrs (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) hinsichtlich der beeinträchtigen Linie die wirtschaftliche Betriebsführung nur durch zusätzliche Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln gesichert wäre.
(4) Behauptet ein Verkehrsunternehmen, durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Gefährdung im Sinne des Abs. 2, so hat es der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung seiner Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
(5) Ist durch die Erteilung einer neuen oder einer hinsichtlich der Streckenführung abzuändernden Konzession eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne des Abs. 3 zu erwarten, so hat auch das Verkehrsunternehmen der Aufsichtsbehörde jene zum Teil nur ihm bekannten Daten zu liefern, anhand derer diese beurteilen kann, wie sich der Einnahmenausfall auf die wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie auswirken wird. Sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist, hat das Unternehmen auch eine entsprechende betriebswirtschaftliche Kalkulation vorzulegen, aus der das Einnahmenerfordernis sowie das Erfordernis zusätzlicher Ausgleichszahlungen aus öffentlichen Mitteln für eine wirtschaftliche Betriebsführung hervorgeht.
[...]“
„Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr
§ 29. (1) Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
(2) Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b, c und e bleiben hiedurch unberührt.“
Zu 1. (Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses):
39Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. , mwN).
40Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. , mwN).
41Die mit den vor dem Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang angefochtenen Bescheiden vom erteilten Konzessionen waren jeweils bis zum befristet. Die Konzessionen sind somit - nach Erhebung der Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht, aber noch vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über diese Beschwerden - ausgelaufen, sodass die G GmbH und die L T zur Ausübung dieser Konzessionen nicht mehr berechtigt waren. Damit bestand für die zweitrevisionswerbende Partei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Beschlusses auch kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Bescheide betreffend die Anträge vom bzw. vom .
42Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
43Ausgehend davon waren die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses dahingehend abzuändern, dass die Beschwerden betreffend diese Spruchpunkte (Erteilung der Konzessionen aufgrund der Anträge vom bzw. ) als gegenstandslos geworden erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt werden.
Zu 2. (Spruchpunkte 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 6.1., 6.2. des angefochtenen Beschlusses):
Beurteilung nach dem KflG
44Soweit die zweitrevisionswerbende Partei vorbringt, dass dem Verfahren keine Anträge auf Erteilung von Konzessionen der L T zugrunde lägen, ist sie auf Artikel 4 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Straße, BGBl. Nr. 223/1961, zu verweisen, wonach der Unternehmer ein begründetes Ansuchen bei der zuständigen Behörde des Heimatstaates in zweifacher Ausfertigung einzubringen hat (Z 1). Nach Prüfung des Bewerbers im Sinne der nationalen Gesetze leitet die zuständige Behörde des Heimatstaates eine Ausfertigung des Ansuchens und der Anlagen an die zuständige Behörde des Vertragsstaates weiter (Z 2).
45Den Ausführungen im angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass das serbische Infrastrukturministerium dem österreichischen Verkehrsministerium unter Beischluss von Beilagen mitgeteilt hat, dass ein entsprechender Antrag beim serbischen Infrastrukturministerium eingebracht wurde, wobei dieses Schreiben unter Befolgung zwischenstaatlicher Gepflogenheiten als Antrag gewertet wurde.
46Dem Umstand, dass die belangte Behörde das Schreiben des serbischen Infrastrukturministeriums im Sinne der zwischenstaatlichen Gepflogenheiten als Antrag wertete, kann schon vor dem Hintergrund, dass die Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrags grundsätzlich nicht beim Wortlaut stehen bleiben darf, sondern gemäß Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen ist, nicht entgegengetreten werden (vgl. , mwN).
47Zur inhaltlichen Beurteilung der Anträge ist vorweg festzuhalten, dass entgegen dem Vorbringen in der Revision der G GmbH bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu besteht, wann gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b zweiter Satz KflG ein Kraftfahrlinienverkehr vorliegt, der im Wesentlichen touristischen Zwecken dient:
48Der Gerichthof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom , C-338/09, Yellow Cab, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kraftfahrlinie - eine Linie zur Personenbeförderung in Autobussen auf einer Strecke innerhalb des Gebietes der Stadt Wien - als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienend eingestuft und die mit dem Betrieb solcher Linien verbundenen Verpflichtungen den „Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ im Sinne des Art 2 Abs. 1 der VO 1191/69 gegenübergestellt (Urteil Yellow Cab, Rn. 44). Die Definition des Art 2 Abs. 1 der VO 1191/69 entspricht im Wesentlichen der Definition des Art. 2 lit. e der VO 1370/2007 (Urteil Yellow Cab, Rn. 10). Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Sinne des Art. 2 lit. e der VO 1370/2007 betreffen wiederum nur „öffentliche Personenverkehrsdienste“. Im Erwägungsgrund 13 der VO 1370/2007 werden Verkehrsdienste, die aufgrund ihres historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden, von „öffentlichen Personenverkehrsdiensten“ abgegrenzt.
49Eine Kraftfahrlinie wird daher jedenfalls dann nicht zu touristischen Zwecken betrieben, wenn es sich um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst handelt, d.h. wenn Personenbeförderungsleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse für die Allgemeinheit diskriminierungsfrei und fortlaufend erbracht werden (vgl. -0055).
50Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann noch hinreichend entnommen werden, dass es sich bei der beantragten Kraftfahrlinie um einen öffentlichen Personenverkehrsdienst im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung handelt. Das Verwaltungsgericht ist (jedenfalls im Ergebnis) nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen, wenn es die vorliegende Kraftfahrlinie als eine nicht im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linie qualifiziert hat.
51In weiterer Folge vertrat das Verwaltungsgericht die Auffassung, dass das KflG zwischen den eigenständigen Verfahrensarten der Neuerteilung, der Wiedererteilung sowie der Änderung einer Konzession unterscheide. Mit näherer Begründung legte das Verwaltungsgericht dar, dass der Konzessionsausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG nur im Fall der neuen (erstmaligen) Beantragung einer Konzession zur Anwendung gelange.
52Wie die zweitrevisionswerbende Partei und die belangte Behörde zutreffend vorbringen, erweist sich diese Rechtsansicht allerdings in mehrfacher Hinsicht als verfehlt:
53Zum einen ist in § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG von der „beantragten“ Kraftfahrlinie die Rede, ohne dass dabei zwischen Neu- und Wiedererteilung (vgl. -0129) oder auch einer Änderung differenziert wird.
54Zum anderen ergibt sich auch aus der Systematik der § 6 und 29 KflG, dass es für die Anwendbarkeit des Konzessionsausschließungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG nicht auf die Beurteilung des Antrags als neuer Antrag bzw. als Wiedererteilungs- oder Änderungsantrag ankommt. § 6 Abs. 1 KflG regelt unter der Überschrift „weitere Verfahrensvorschriften“, dass die Vorschriften des § 5 KflG sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen anzuwenden sind. Schon der Wortlaut der Überschrift des § 6 KflG lässt somit erkennen, dass es sich dabei um ergänzende Verfahrensvorschriften handelt und damit kein genereller Ausschluss der materiellen Konzessionsvoraussetzungen des § 7 KflG bewirkt werden sollte. Dies wird durch eine nähere Betrachtung der Entstehungsgeschichte des § 6 KflG verdeutlicht. § 6a Abs. 2 KflG 1952, welcher bis zum in Geltung stand, erklärte § 5 KflG 1952 ursprünglich im Verfahren über die Verlängerung der Konzessionsdauer für unanwendbar (vgl. erneut -0129). Nunmehr enthält § 6 KflG in seinem zweiten Absatz die Einschränkung, dass bei einem Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung, sofern sich dieser nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegene Strecke bezieht, im Verfahren nach § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 KlfG nur die betroffene Gemeinde zu hören ist. Auch für § 29 KflG gilt, dass dieser ergänzend zu den für Anträge auf Erteilung von Konzessionen ohnehin zur Anwendung gelangenden Vorschriften im Fall der Wiedererteilung einer Konzession anzuwenden ist.
55Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung liegt somit keine planwidrige Lücke vor. Für die Frage, ob die Konkurrenzbestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG anzuwenden und zu prüfen ist, kommt es nach dem Gesagten nicht darauf an, welche Art von Antrag dem Verfahren zugrunde liegt. Die Zurückverweisung nach § 28 Abs. 4 (bzw. Abs. 3) VwGVG erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, zumal es dem letzten Satz dieser gesetzlichen Bestimmung nicht entsprechen kann, die Verwaltungsbehörde an eine unzutreffende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu binden (vgl. , mwN).
56Auf die weiteren weitwendigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Qualifikation der Anträge vom bzw. als Neuerteilungs-, Änderungs- oder Wiedererteilungsanträge, war schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Konzessionen der L T und der G GmbH bereits am ausgelaufen sind und die Beschwerdeverfahren deshalb einzustellen waren (siehe die Ausführungen zu 1.).
57Die daran anschließend gestellten, als Anträge auf Wiedererteilung der Konzessionen für den Betrieb der österreichischen Teilstrecke der Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac bezeichneten, Anträge vom und vom unterliegen (ebenso wie Änderungen bestehender Kraftfahrlinienkonzessionen) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts denselben Grundsätzen, die das KflG auch für die Erteilung der Konzession selbst aufstellt (vgl. sinngemäß ).
58In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Kraftfahrlinie Arandelovac - Ub - Belgrad - Wien (und umgekehrt) nicht mit der Kraftfahrlinie Wien - Ub - Arandelovac gleichgesetzt werden kann (vgl. -0106 Rz 21). Dass Belgrad an der bereits ursprünglich (der zweitrevisionswerbenden Partei und der L T als Reziprokpartnerin bis zum ) bewilligten Strecke Wien - Ub - Arandelovac gelegen war, ändert nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit dieser beiden Strecken. Bei der gegenständlich beantragten Kraftfahrlinie handelt es sich vielmehr um eine neue Linie, für die der Konzessionsausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG gesondert zu prüfen und eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 14 KflG vorzunehmen ist.
59Das Verwaltungsgericht hat dabei seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Auch für die Frage, ob der Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b KflG vorliegt, ist daher auf die jeweils aktuelle Sachlage abzustellen und nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung (vgl. , mwN).
60Zur vorzunehmenden Gefährdungsprüfung nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz iVm § 14 Abs. 2 KflG liegt entgegen der vom Verwaltungsgericht offenkundig vertretenen Auffassung bereits umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor:
61Nach dieser besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem möglichst gut funktionierenden System des linienmäßigen Personenverkehrs. Um das Ziel einer optimalen Versorgung der Bevölkerung mit Kraftfahrlinien zu erreichen, ist es ein geeignetes und adäquates Mittel, bei der Erteilung einer Kraftfahrlinienkonzession darauf Bedacht zu nehmen, welche Auswirkungen die geplante neue Kraftfahrlinie auf den bereits bestehenden Kraftfahrlinien- und Eisenbahnlinienverkehr hat. Der Konzessionsausschließungsgrund des (nunmehrigen) § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz iVm § 14 Abs. 2 KflG soll dieses Ziel durch die Prüfung erreichen, ob das Verkehrsunternehmen hinsichtlich der gefährdeten Linie einen die wirtschaftliche Betriebsführung sichtlich in Frage stellenden Einnahmenausfall erleidet (vgl. , mwN). Dieser Einnahmenentfall kann sich nicht nur aus Veränderungen bei der Zahl der ausschließlich die jeweilige Kraftfahrlinie nutzenden Fahrgäste ergeben, sondern auch aus Veränderungen bei Bestellleistungen, die im Fall der Stattgebung des Konzessionsantrags zu erwarten sind (vgl. ).
62Dabei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie erforderlich sind. Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrunternehmen bekannt sind, sind diese Daten vom Kraftfahrunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach § 14 Abs. 4 KflG zu liefern (vgl. erneut , mwN).
63Zu berücksichtigen ist weiters, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können und es bei der Beurteilung auch nicht auf die Existenzgefährdung des bestehenden - möglicherweise zahlreiche andere Kraftfahrlinien betreibenden - Verkehrsunternehmens ankommt (vgl. wiederum , mwN). § 14 Abs. 2 KflG stellt auch nicht darauf ab, ob (bloß) Teile der gefährdeten Linie durch die beantragte Linie allenfalls unwirtschaftlich würden; erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob ein die wirtschaftliche Betriebsführung der (gesamten) „gefährdeten Linie“ sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall zu erwarten ist (vgl. -0096, mwN). Die Gefährdungsprüfung ist deshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht auf die „Aufnahme der Haltestelle in Belgrad“ zu beschränken.
64Im Übrigen stellt das Konzessionsansuchen eine Einheit dar. Der Behörde (dem Verwaltungsgericht) ist es somit verwehrt, das Ansuchen bei der Entscheidung in Teilstrecken zu zerlegen, dem Konzessionsansuchen also nur teilweise (für eine bestimmte Teilstrecke) stattzugeben und solcherart die Konzession gegenüber dem gestellten Begehren einzuschränken. Ergibt die Prüfung des Ansuchens, dass die Verleihungsvoraussetzungen hinsichtlich einer Teilstrecke nicht erfüllt sind, dann hat die Behörde, wenn der Konzessionswerber das Ansuchen nicht einschränkt, das Konzessionsansuchen zur Gänze abzuweisen (vgl. ).
65Die aufgrund der Zurückweisungsbescheide der belangten Behörde vom bzw. vom durch die G GmbH am und die L T am gestellten Anträge auf Erteilung der Konzessionen waren wie schon zuvor die (ersten) Anträge aus dem Jahr 2011 sowie jene vom bzw. vom auf die Erteilung von Konzessionen für den Betrieb der österreichischen Teilstrecke der internationalen Kraftfahrlinie Wien - Belgrad - Ub - Arandelovac gerichtet.
66Im fortgesetzten Verfahren wird bei der Behandlung der zuletzt gestellten Anträge zu berücksichtigen sein, dass über einen gestellten Antrag seiner Natur nach nur einmal entschieden werden kann, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird. Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt. Wird über einen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag rechtskräftig entschieden, liegt kein offener Antrag mehr vor (vgl. , mwN).
Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG
67Das Verwaltungsgericht stützte die Aufhebung und Zurückverweisung im Spruch des Beschlusses auf § 28 Abs. 4 VwGVG, ohne näher darzulegen, warum von einem zu übenden Ermessen auszugehen wäre. Der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist vielmehr zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht eine Aufhebung nach § 28 Abs. 3 VwGVG vornehmen wollte. Dass eine Ermessensentscheidung vorzunehmen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
68Es kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob es sich gegenständlich um eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 4 VwGVG oder um eine solche nach § 28 Abs. 3 VwGVG handelt, weil sich der angefochtene Beschluss in beiden Fällen als rechtswidrig erweist. In beiden Bestimmungen ist nämlich vorgesehen, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung erst dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache selbst vorsehen, nicht vorliegen. Der Sachentscheidung kommt also jeweils der Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu. Liegen die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 2 VwGVG vor, so hat das Verwaltungsgericht eine Sachentscheidung zu treffen, eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 oder Abs. 4 VwGVG ist in einem solchen Fall nicht zulässig (vgl. zum Ganzen ).
69Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. erneut , mwN). Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung vor, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls eine solche zu treffen (vgl. , mwN). Zudem hat das Verwaltungsgericht - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat - nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt (vgl. etwa , mwN).
70Dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegend nicht erfüllt sind, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängeln handelt es sich nicht um krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde im obigen Sinn. Die Behörde hat weder jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch ist davon auszugehen, dass die Klärung der vom Verwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert, die nicht auch durch das Verwaltungsgericht selbst geklärt werden könnten.
71Darüber hinaus ermächtigt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde hinsichtlich der Einstufung der gegenständlichen Kraftfahrlinie als im Wesentlichen touristischen Zwecken dienende Linie nicht teilt, ebenso wenig zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. abermals ) wie die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (vgl. , mwN).
72Dass das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach „keine Sach- und Fachkunde im Hinblick auf die [...] zu tätigenden Ermittlungsschritte aufweist und schon deshalb nicht in der Lage ist, selbständig die relevanten Fachfragen zu formulieren, die geeigneten Sachverständigen zu ermitteln und die Sachverständigengutachten fachkundig zu überprüfen“, vermag eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu begründen: Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach § 17 VwGVG in Verbindung mit dem II. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des Verwaltungsgerichtes muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, darunter soweit erforderlich zum Beispiel die Auswahl geeigneter Sachverständiger und die Erteilung von Aufträgen an Sachverständige, zu setzen.
73Indem das Verwaltungsgericht entgegen den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien zu § 28 VwGVG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheiten an die belangte Behörde zurückverwiesen hat, wobei es der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsansicht überbinden würde (vgl. die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Konzessionsausschließungsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz KflG, Rn. 53-55), hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb die Spruchpunkte 3.1., 4.1., 5.1., 6.1. aufzuheben waren.
74Beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung handelt es sich um einen - in Bezug auf den die Hauptsache betreffenden Ausspruch - bloß akzessorischen Nebenausspruch (vgl. ). Durch die Behebung eines Bescheides im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Der durch die Behörde erlassene Bescheid wird zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, womit im Sinne dieser Beseitigungswirkung als akzessorische Entscheidung auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegfällt und nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 66 Abs. 2 AVG , mwN).
75Mit der Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Zurückverweisungsbeschlusses tritt gemäß § 42 Abs. 3 VwGG die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei der Beschluss des Verwaltungsgerichts nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl. , mwN).
76Damit wird der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Einstellung der Verfahren betreffend die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte 3.2., 4.2., 5.2., 6.2.) die Grundlage entzogen, weshalb auch diese Spruchpunkte aufzuheben waren. Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht demnach auch über die Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung neuerlich zu entscheiden haben.
Zur Verletzung des Parteiengehörs
77Die G GmbH bringt vor, dass sie erst durch die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Kenntnis von den Beschwerden gegen die Bescheide vom erlangt habe und ihr damit keine Möglichkeit gegeben worden sei, den Ausführungen der zweitrevisionswerbenden Partei entgegenzutreten.
78Dazu ist auszuführen, dass das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht bloß der Klärung des Sachverhaltes und der Einräumung von Parteiengehör zu diesem dient, sondern auch der Klärung von Rechtsfragen. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Waffengleichheit hat daher die Mitteilung der Beschwerde auch im Hinblick auf darin enthaltene rechtliche Ausführungen zu erfolgen und müssen die übrigen Parteien in die Lage versetzt werden, dazu ihre Ausführungen zu erstatten, um das Gericht von ihrem Standpunkt zu überzeugen (vgl. , mwN).
79Die Verletzung des Parteiengehörs führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde (das Verwaltungsgericht) bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (vgl. , mwN).
80Wie die G GmbH in ihrer Revision zutreffend ausführt, hat die zweitrevisionswerbende Partei in den Beschwerden (näher angeführte) Behauptungen aufgestellt, welchen die G GmbH mangels Kenntnis der Beschwerden nicht entgegentreten konnte.
81Da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Zustellung der Beschwerden und Einräumung von Parteiengehör zu einem anderen, für die G GmbH günstigeren Ergebnis gelangt wäre, hat es den angefochtenen Beschluss (auch) mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet.
82Der angefochtene Beschluss war nach dem Gesagten in seinen Spruchpunkten 3.1., 3.2., 4.1., 4.2., 5.1., 5.2., 6.1. und 6.2. gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
83Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die zweitrevisionswerbende Partei hat den angefochtenen Beschluss, der mehrere trennbare Spruchpunkte enthielt, in zwei getrennten Revisionen angefochten; der von der zweitrevisionswerbenden Partei in beiden Revisionen pauschal begehrte Aufwandersatz ist dabei in sinngemäßer Anwendung des § 53 Abs. 2 VwGG so zu beurteilen, als ob die revisionswerbende Partei den angefochtenen Beschluss - mag dieser auch trennbare Absprüche enthalten - in einer Revision angefochten hätte (vgl. ).
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L00 |
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