VwGH vom 15.05.2013, 2013/08/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des Mag. F M, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft nach R Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS5-A-949/084-2010, betreffend Feststellung von im Konkursverfahren bestrittenen Beitragsforderungen nach dem GSVG (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Niederösterreich in 1051 Wien, Hartmanngasse 2b), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des bekämpften Spruchteils "A" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer (als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Verlassenschaft des Z.) beantragte mit Schriftsatz vom gemäß § 110 (Abs. 2 und 3) KO (seit : IO) die Feststellung, dass der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) in der allgemeinen Klasse der Konkursgläubiger die von ihr angemeldete Forderung von EUR 9.553,18 nicht zustehe.
Mit gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenem Bescheid vom stellte die SVA daraufhin unter Spruchpunkt 1. fest, dass Z. auf Grund der Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe, Betriebsart: Gasthof" der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Mit Spruchpunkt 2. wurden die vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum bis mit EUR 2.768,02 und für den Zeitraum bis mit EUR 2.231,48 bestimmt. Mit den Spruchpunkten 3. bis 5. wurde die Verpflichtung des Z. festgestellt, ziffernmäßig bestimmte monatliche Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung, zur Selbständigenvorsorge und in der Unfallversicherung zu entrichten.
Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit Bescheid vom keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass ihm folgender Spruchpunkt 6. angefügt wurde: "Die gesamte gegen die in Konkurs befindliche Verlassenschaft nach Z. (…) aushaftende Konkursforderung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landestelle NÖ, beträgt EUR 11.544,64.".
Diesen Spruchpunkt - gegen den allein sich die Beschwerde ihrem Inhalt nach richtete - hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0154, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In seiner rechtlichen Beurteilung führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass auf Grund eines Antrages nach § 110 Abs. 2 iVm. Abs. 3 KO betreffend von einem Sozialversicherungsträger auf Grund eines Rückstandsausweises im Konkurs angemeldete Beitragsforderungen ein Abrechnungsbescheid zu erlassen ist, in dem über die aushaftenden Beiträge unter Einrechnung der bereits geleisteten Zahlungen abzusprechen ist. Der Verwaltungsgerichtshof deutete sodann den erstinstanzlichen Bescheid der SVA insofern (auch) als Abrechnungsbescheid, als damit ausgesprochen wurde, von Z. seien für den gegenständlichen Zeitraum keine Zahlungen geleistet worden, weshalb die bestrittene Konkursforderung als die Summe aller festgestellten monatlichen Beiträge zu verstehen sei. In diesem Sinne verstand er den von der belangten Behörde angefügten Spruchpunkt 6. als Klarstellung.
In der Sache gab der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer darin Recht, dass die Feststellung nach § 110 Abs. 2 (iVm. Abs. 3) KO (IO) nach oben hin mit der Höhe der angemeldeten und in der Prüfungstagsatzung behandelten Forderung begrenzt ist. Außerdem erkannte der Verwaltungsgerichtshof darin einen Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde ohne weiteres von der Richtigkeit der Angaben der SVA in deren Stellungnahme vom ausgegangen war, ohne dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör einzuräumen. Schließlich wies der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, dass in dem mit der Forderungsanmeldung vorgelegten Rückstandsausweis lediglich Beitragsforderungen, aber keine - gemäß § 37 Abs. 2 GSVG gesondert darzustellenden - Verzugszinsen ausgewiesen waren, weshalb solche auch bei der Feststellung der Forderung nach § 110 Abs. 3 KO nicht berücksichtigt werden durften.
Im fortgesetzten Verfahren ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer und die SVA mit Schreiben vom um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der nachträglich angemeldeten Forderung in Höhe von EUR 2.970,51 in der Zwischenzeit eine Prüfungstagsatzung stattgefunden habe. Außerdem gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Äußerung der SVA vom Stellung zu nehmen. Schließlich erklärte sie Folgendes:
"Sollten die Verfahrensparteien ein Interesse an einer inhaltlichen Entscheidung über die offene Konkursforderung haben (welche durch den Verwaltungsgerichtshof deutlich erschwert wurde), so wird es ihnen nicht erspart bleiben, Einigung über die tatsächlich getätigten Zahlungen und deren zeitraumbezogen zutreffende Widmung zu erzielen (allenfalls in Form einer Besprechung odgl.). Sollte eine Einigung dahingehend nicht zu erzielen sein, so wird die Einspruchsbehörde voraussichtlich einen Ersatzbescheid des Inhalts erlassen, dass sie die offene Konkursforderung der SVA der gewerblichen Wirtschaft gegenüber der insolventen Erbmasse des Z. nicht feststellen kann (womit auch das offene Insolvenzverfahren nicht beendet werden kann)."
Die belangte Behörde werde jedenfalls weder "ad infinitum wechselseitiges Parteiengehör gegenüber dem jeweils letzten Schriftsatz der anderen Seite einräumen" noch werde sie "im Wege eines Lokalaugenscheines in der Buchhaltung der SVA der gewerblichen Wirtschaft nachsehen, welche Zahlungen des Z. dort eingegangen sind, welche Forderungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft zum Zeitpunkt des jeweiligen Einlangens offen waren und wie daher zulässiger Weise die Widmung (auf den jeweils ältesten Rückstand) vorzunehmen war". Komme eine inhaltliche Einigung der beiden Verfahrensparteien über die erfolgten Zahlungen nicht zustande, erscheine im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde als ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Stellungnahme vom zunächst dagegen, dass die belangte Behörde nur dann eine inhaltliche Entscheidung treffen wolle, wenn die Parteien Einigung erzielten. Zur Stellungnahme der SVA vom äußerte er sich dahingehend, dass mit dieser die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der angemeldeten Forderung nicht dargetan werde. Auszugehen sei davon, dass der Gemeinschuldner im August 2008 bei der SVA ein Guthaben von EUR 59,59 gehabt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum mit den danach, nämlich im Zeitraum bis , eingelangten Zahlungen offene Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von Juni 2007 bis Februar 2008, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge von Jänner 2008 bis August 2008 und die offenen Verzugszinsen und Nebengebühren bezahlt worden sein sollten. Dies abgesehen von dem Umstand, dass sich die SVA nicht einmal die Mühe mache, diese behaupteten Widmungen in irgendeiner Weise aufzuschlüsseln, sodass vollkommen offen bleibe, welche Beiträge, Zinsen und Nebengebühren aufgelaufen seien. Außerdem scheine aus dem Schreiben der SVA sehr wohl die Richtigkeit der Annahme des Beschwerdeführers hervorzugehen, dass der auf Grund der Anfechtung von der SVA an die Konkursmasse bezahlte Betrag von EUR 2.970,51 doppelt angemeldet sei. Sofern die SVA nämlich ausführe, dass auf Grund der Rückzahlung die Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung von März 2008 bis Juli 2008 als unbezahlt gälten, deute dies darauf hin, dass die SVA diesen Betrag bereits bei der ersten Forderungsanmeldung durch Hinzurechnung zur angemeldeten Forderung berücksichtigt habe und in der Folge nochmals angemeldet habe.
Die SVA teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom mit, dass bezüglich des Betrags von EUR 2.970,51 bisher keine nachträgliche Prüfungstagsatzung stattgefunden habe. Die SVA habe das Schreiben vom einer nochmaligen Prüfung unterzogen. Der Monat Jänner 2008 sei mit der Zahlung vom gedeckt worden, der Monat Februar 2008 mit der Zahlung vom , die Beitragsmonate ab März 2008 seien offen.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem sie unter "Teil A" des Spruchs dem Einspruch keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte.
Unter "Teil B" des Spruchs stellte sie fest, dass "die (aus dem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom stammenden) Spruch-Teile 1. bis 5. des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom seit rechtskräftig und vollstreckbar sind".
Begründend führte die belangte Behörde nach der wörtlichen Wiedergabe der rechtlichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses vom , Zl. 2010/08/0154, und der Darstellung der im fortgesetzten Verfahren erstatteten Äußerungen aus, dass sich der "status quo ante" des laufenden Verfahrens seit der Erlassung des vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides vom nicht geändert habe. Die Parteien stellten Behauptungen auf, ohne Beweise vorzulegen oder auch nur anzubieten. Da die belangte Behörde nach den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes den Äußerungen der SVA keine höhere Glaubwürdigkeit zubilligen dürfe als dem Vorbringen des Masseverwalters, sei es ihr bei diesem Verfahrensstand nicht möglich, weitere (d.h. über die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen hinaus) Feststellungen über die offene Konkursforderung der SVA zu treffen. Zwar erscheine "diese Beweisregel des Verwaltungsgerichtshofes" im Hinblick darauf, dass es sich bei der SVA um eine durch Gesetz eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechts handle, die - u.a. unter besonderer strafrechtlicher Sanktion ihrer Amtswalter stehend - dazu berufen sei, in ihrem Zuständigkeitsbereich Sozialversicherungsgesetze zu vollziehen, für die belangte Behörde "nicht wirklich nachvollziehbar" (dies wird - unter Hinweis auf das "Privileg" der Sozialversicherungsträger, vollstreckbare Rückstandsausweise auszufertigen - näher ausgeführt). Dessen ungeachtet habe der Verwaltungsgerichtshof anders entschieden und sei die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, dem zu folgen.
Für die nunmehrige Entscheidung sei aber Folgendes von Bedeutung: Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0154, festgehalten, dass nur Spruchpunkt 6. angefochten worden sei, die übrigen fünf Spruchteile hingegen nicht. Darüber hinaus habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die SVA den Antrag des Beschwerdeführers nach § 110 KO in Form eines Abrechnungsbescheides erledigt habe. Die bestrittene Konkursforderung wäre als Summe aller durch die SVA festgestellten monatlichen Beiträge zu verstehen. Spruchpunkt 6. des Einspruchsbescheides habe der Verwaltungsgerichtshof als in diesem Sinn entbehrliche Klarstellung gewertet. Nach dem genannten Erkenntnis könnte die belangte Behörde eine solche Klarstellung nun auch nicht mehr treffen, da Behauptung gegen Behauptung stehe und sie den Angaben der SVA keine höhere Glaubwürdigkeit zubilligen dürfe.
Das bedeute, dass der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers nach § 110 KO mit dem Bescheid der SVA vom vollständig erledigt worden sei und in Form der unveränderten Übernahme im Einspruchsbescheid vom auch rechtskräftig sei, weil die Spruchteile 1. bis 5. nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes nicht angefochten und somit auch nicht aufgehoben worden seien. Damit sei aber auch der Einspruch des Beschwerdeführers vom vollständig erledigt, sodass er diesen nicht "aufrecht erhalten" könne.
Das zuletzt erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers sei lediglich im Hinblick auf eine erfolgreiche Verhinderung der Feststellung der offenen Konkursforderung der SVA bzw. im Hinblick auf die Verhinderung einer neuerlichen Hinzufügung eines Spruchteiles 6. zielführend, einer darüber hinausreichenden inhaltlichen Verfahrenserledigung sei es nicht dienlich. Damit stehe auch einer Durchführung des Verteilungsverfahrens im Rahmen des offenen Konkursverfahrens nichts mehr im Wege.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/08/0154, und § 63 Abs. 1 VwGG sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift als rechtzeitig und auch sonst zulässig erweist. Sie richtet sich nämlich nicht gegen die "unanfechtbaren Punkte 1. bis 5." des Bescheides der belangten Behörde vom , sondern gegen den (Ersatz )Bescheid vom .
Allerdings bekämpft die Beschwerde - trotz des umfassenden Aufhebungsantrages - nur den Spruchteil "A" des angefochtenen Bescheides. Laut Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer nämlich (nur) in seinem "Recht auf korrekte Feststellung der als Konkursforderungen einzustufenden Sozialversicherungsbeiträge nach den Bestimmungen der KO (IO) und des GSVG verletzt". Auch in den Beschwerdegründen wird gegen die Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit mit Spruchteil "B" nichts vorgebracht.
2. Im bereits genannten Vorerkenntnis vom , Zl. 2010/08/0154, hat der Verwaltungsgerichtshof den erstinstanzlichen Bescheid der SVA insoweit auch als - den Feststellungsantrag nach § 110 Abs. 2 iVm. Abs. 3 KO erledigenden -
Abrechnungsbescheid gedeutet, als die SVA damit aussprach, von Z. seien für den gegenständlichen Zeitraum keine Zahlungen geleistet worden, weshalb die bestrittene Konkursforderung als die Summe aller festgestellten monatlichen Beiträge zu verstehen sei. Ausgehend davon konnte Spruchpunkt 6. des Bescheides der belangten Behörde vom , mit dem die Konkursforderung ausdrücklich ziffernmäßig festgestellt wurde, als Klarstellung gesehen werden. Hätte der Verwaltungsgerichtshof hingegen nicht schon den erstinstanzlichen Bescheid (auch) als Abrechnungsbescheid gedeutet, wäre der Einspruchsbescheid im Umfang des Spruchpunktes 6. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben gewesen, weil sie die Sache des Einspruchsverfahrens überschritten hätte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat aber weder ausgesprochen noch zum Ausdruck gebracht, dass dieser Spruchpunkt "entbehrlich" gewesen sei. Vielmehr kam ihm die Bedeutung zu, dass mit ihm dem Einspruch auch insoweit keine Folge gegeben wurde, als er sich gegen die - sich aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides der SVA nur implizit ergebende - Feststellung der Höhe der Konkursforderung richtete, und der in diesem Umfang undeutliche Spruch des erstinstanzlichen Bescheides korrigiert wurde.
Richtig ist, dass die Feststellung der Pflichtversicherung, der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlagen und der monatlichen Beiträge für die im Bescheid der SVA bezeichneten Zeiträume in Rechtskraft erwachsen ist. Offen war aber nach Aufhebung des Spruchpunktes 6. des Bescheides der belangten Behörde vom durch den Verwaltungsgerichtshof die Erledigung des Einspruchs hinsichtlich der Feststellung der Konkursforderung.
Die belangte Behörde hätte daher auf Grund des insoweit noch nicht erledigten Einspruchs zu prüfen gehabt, ob die angemeldete Konkursforderung (zur Gänze) zu Recht bestand. Die Abweisung des Einspruchs im Wesentlichen mit der Begründung, zur Feststellung der Konkursforderung nicht (mehr) verpflichtet zu sein, erweist sich als rechtswidrig.
Dass auch die behauptete Unmöglichkeit, "weitere (d.h. über die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Feststellungen hinaus)" Feststellungen über die offene Konkursforderung zu treffen, die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung zur Erlassung einer ordnungsgemäß begründeten Sachentscheidung enthebt, bedarf an sich keiner näheren Erörterung; es sei aber an die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit erinnert, welche die Behörde verpflichten, grundsätzlich von sich aus den vollständigen und wahren entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei eine mangelnde Mitwirkung der Parteien insbesondere im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden kann. Im Beschwerdefall wäre allerdings auch eine Behebung (im Umfang der im erstinstanzlichen Bescheid - wenn auch nur implizit und ohne ausreichende Begründung - enthaltenen Feststellung der Konkursforderung) und Zurückverweisung gemäß § 417a ASVG (iVm § 194 GSVG) in Betracht gekommen.
3. Der angefochtene Bescheid war somit im Umfang des bekämpften Spruchteils "A" gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am