VwGH vom 07.10.2015, 2013/08/0015

VwGH vom 07.10.2015, 2013/08/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des S K als Nachfolger der P OEG in L, vertreten durch Mag. Birgit Hermann-Kraft, Dr. Thomas Kraft und Dr. Manfred Dallago, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 5a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. GES-SV-1001-13/50/8-2012, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger der P OEG als Dienstgeber wegen Nachverrechnung von nicht abgerechneten Sozialversicherungsbeiträgen für 32 Dienstnehmer für den Zeitraum von bis gemäß §§ 49, 51, 51a, 51b, 51c und 54 ASVG zur Zahlung von EUR 288.295,43 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse.

Im gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:

Grundlage der Beitragsprüfung sei das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/08/0206, gewesen, in dem dieser die Pflichtversicherung von drei Heimhelferinnen, die im Jahr 2001 "als Gesellschafterinnen" der P OEG tätig geworden seien, für den Zeitraum von bis festgestellt habe. Da es unter den 32 Dienstnehmern aber noch andere Berufsbilder, wie etwa (Diplom )Krankenschwestern, Altenfachbetreuerinnen oder Pflegehelferinnen gegeben habe, hätte die mitbeteiligte Partei hinsichtlich jeder Tätigkeit einzeln prüfen müssen, ob die Merkmale einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tatsächlich überwiegen. Es werde daher der Antrag auf Einvernahme von 23 näher genannten, ehemals bei der P OEG beschäftigten Personen als Zeuginnen gestellt.

Die vom Finanzamt K. bei der P OEG durchgeführte Beitragsprüfung habe am begonnen. Gemäß § 68 ASVG betrage die Verjährungsfrist zur Feststellung der Beitragsforderungen drei Jahre. Zum Zeitpunkt des Beginns der Beitragsprüfung seien daher die Beiträge für den Zeitraum von bis bereits verjährt gewesen.

Gemäß § 3 Abs. 2 Pflege-Verfassungsgesetz verjähre das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen aufgrund einer vor dem ausgeübten Tätigkeit nach § 1 leg. cit. mit Ablauf des . Die Tätigkeit all jener Personen, deren Beiträge nachverrechnet worden seien, hätte vor dem geendet. Das Recht zur Feststellung und Einforderung sei daher jedenfalls verjährt.

Letztlich wendete der Beschwerdeführer die örtliche Unzuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein. In all jenen Fällen, in denen die damaligen Gesellschafterinnen der OEG nicht in Tirol, sondern in anderen Bundesländern und Deutschland tätig gewesen seien, sei die Mitbeteiligte örtlich nicht zuständig. Dies ergebe sich aus der nach nochmaliger Überprüfung der 32 Pflegeaufträge ausgearbeiteten, beiliegenden Aufstellung "Zusammenfassung - Beitragsvorschreibung der TGKK".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte sie folgenden Sachverhalt fest:

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe mit Bescheiden vom in 32 Fällen festgestellt, dass die im jeweiligen Bescheid genannte Person im im Spruch des jeweiligen Bescheides genannten Zeitraum gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG beim Dienstgeber P OEG voll- und arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sei. Die 32 namentlich genannten Personen listete die belangte Behörde unter Angabe der jeweiligen Wohnadressen sowie der Zeiträume, die Gegenstand der Bescheide gewesen seien, auf.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Versicherungspflicht dieser 32 Dienstnehmer für den Zeitraum bis nach Durchführung einer GPLA durch das Finanzamt K. bei der P OEG festgestellt; Meldungen oder Angaben zur Versicherungspflicht dieser Personen seien durch den Beschwerdeführer keine erfolgt. Alle diese Bescheide seien dem Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der laut Firmenbuchauszug am gelöschten Firma P OEG zugestellt worden, jedoch unbekämpft geblieben und daher seit August 2009 rechtskräftig.

Der nun beeinspruchte Bescheid vom betreffend die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge basiere auf der rechtskräftigen Feststellung der Sozialversicherungspflicht der 32 Dienstnehmer und setze die Beitragsnachzahlung für die Zeit vom bis mit EUR 288.295,43 fest. Dieser Betrag sei der Höhe nach nicht beeinsprucht worden.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer begehre mit seinem Vorbringen, sie habe hinsichtlich der 32 rechtskräftigen Feststellungsbescheide Erhebungen betreffend Arbeitszeit, Arbeitsort, Weisungspflicht, Arbeitspflicht, Vertretungspflicht, Berichterstattungspflicht und Spesenvergütung hinsichtlich jeder einzelnen Dienstnehmerin vornehmen müssen, den Eingriff in eine entschiedene Sache. Gerade dies sei ihr jedoch aufgrund der Rechtskraft dieser Bescheide verwehrt. Die begehrte Einvernahme von 23 Personen sei im gegenständlichen Fall nicht geboten gewesen, da nach § 68 AVG keine Beweisaufnahmen zu dem von den rechtskräftigen Feststellungsbescheiden vom betroffenen Sachverhalt möglich seien. All die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen hätten in jenen 32 Verfahren betreffend die Feststellung der Sozialversicherungspflicht geklärt werden können.

Umstände, die Änderungen des jeweiligen, den 32 Feststellungsbescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zugrundeliegenden Sachverhalts vermuten ließen, bringe der Beschwerdeführer nicht vor.

Im hier entscheidungsgegenständlichen Fall sei somit auf die vom Beschwerdeführer angesprochenen Fragestellungen aufgrund der seit August 2009 eingetretenen Rechtskraft der Feststellungsbescheide nicht einzugehen gewesen, sodass die Entscheidung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, den Beschwerdeführer ausgehend von der festgestellten Sozialversicherungspflicht der 32 Dienstnehmerinnen zur Bezahlung der Beiträge zu verpflichten, nicht zu beanstanden sei.

Auch der Einwand der Verjährung nach § 68 ASVG sei nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer habe keine Meldungen oder Angaben über die 32 bei ihm beschäftigten Personen vorgenommen und seine nach § 68 ASVG zu beachtenden Pflichten missachtet. Er mache gar nicht geltend, sich bei einer geeigneten Stelle erkundigt zu haben. Auch andere Umstände, die eine Unterlassung der Meldung rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar. Der von ihm geltend gemachte Umstand, in anderen Bundesländern sei keine Feststellung der Versicherungspflicht erfolgt, sei unerheblich und entbinde ihn nicht von der Erkundigungspflicht nach § 68 ASVG. Ebenso exkulpiere ein anhängiges Verfahren nicht von der Erkundigungspflicht. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, z.B. vor Aufnahme der Tätigkeit abzuklären, ob eine Sozialversicherungspflicht des Pflegepersonals gegeben sei und nicht "blind" einen - rechtlich problematischen - Standpunkt zu vertreten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe daher mit Recht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG angenommen.

Zum Einwand der Verjährung nach § 3 Abs. 2 Pflege-Verfassungsgesetz führte die belangte Behörde aus, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 2009/08/0289, zu Recht erkannt, dass Beitragsforderungen betreffend jene Dienstnehmer, die bei Dritten (natürlichen oder juristischen) Personen beschäftigt seien, die sich zur Pflege gegenüber den zu pflegenden Personen verpflichtet hätten, nicht von der Verjährung von Beitragsforderungen nach dem Pflege-Verfassungsgesetz betroffen seien.

Eine selbständige Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen gegenüber zu pflegenden oder zu betreuenden Personen durch die 32 Dienstnehmer liege im vorliegenden Fall nicht vor, zumal diese aufgrund der rechtskräftigen Feststellungsbescheide vom Dienstnehmer des Beschwerdeführers bzw. der zuvor bestehenden P OEG gewesen seien. Nachdem nach dem Pflege-Verfassungsgesetz eine selbständige Tätigkeit nicht gegeben sei, wenn z.B. ein selbständiger Pfleger seinerseits Dienstnehmer beschäftige, die die Pflege tatsächlich erbringen, und als Arbeitgeber nicht die zu pflegende bzw. zu betreuende Person, sondern der selbständige Pfleger anzusehen sei, komme die Anwendbarkeit des Pflege-Verfassungsgesetzes nicht in Betracht. Gerade diese Konstellation liege im gegebenen Fall vor. Der Beschwerdeführer bzw. die Gesellschaft, deren Rechtsnachfolger er sei, sei Dienstgeber der betreffenden Pflegepersonen gewesen, nicht die zu pflegenden oder zu betreuenden Personen oder deren Angehörigen. Damit scheide die Verjährung der Beitragszahlungen nach dem Pflege-Verfassungsgesetz jedenfalls aus.

Auch der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei unberechtigt.

Unter Bezugnahme auf § 30 ASVG hätten im vorliegenden Fall 29 von 32 Dienstnehmern des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz in Tirol gehabt. Die drei Dienstnehmerinnen, die nicht ihren Wohnsitz in Tirol gehabt hätten, hätten jeweils nur Aufträge in Tirol gehabt. In allen Fällen sei daher die örtliche Zuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gegeben.

Die rechnerische Richtigkeit des mit Bescheid vom vorgeschriebenen Betrages iHv EUR 288.295,43 habe der Beschwerdeführer nicht in Streit gezogen. Nachdem weder Einwände seinerseits bestünden, noch aus dem Akt Anhaltspunkte entnommen werden könnten, dass der vorgeschriebene Betrag nicht korrekt berechnet worden wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch diese und die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich sechs der 32 Feststellungsbescheide der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom das Vorliegen eines Zustellmangels. Er rügt, die belangte Behörde hätte erheben müssen, ob es sich bei den angeführten Zustelladressen jeweils um Pflegestellen der ehemaligen Beschäftigten des Beschwerdeführers, somit um Nebenwohnsitze, an denen diese nur vorübergehend aufhältig gewesen seien, oder um deren Hauptwohnsitze gehandelt habe. Da die Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt worden seien, seien sie nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit diesem Vorbringen verstößt der Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG), sodass darauf nicht näher einzugehen ist.

2. Darüber hinaus vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht, dass ihm keine schuldhafte Meldeverletzung vorzuwerfen und die fünfjährige Verjährungszeit daher nicht anzuwenden sei. Er bringt erneut vor, dass in allen anderen Bundesländern keine unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisse festgestellt worden seien, weil die Gesellschafterinnen der OEG ihre Beiträge als Selbstständige an die Versicherung der gewerblichen Wirtschaft einbezahlt hätten. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei die einzige in Österreich gewesen, die eine Versicherungspflicht festgestellt habe.

Wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat, entbindet dieser Umstand den Beschwerdeführer nicht von der ihn als Meldepflichtigen treffenden Erkundigungspflicht:

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen und hat deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ihn trifft daher auch eine Erkundigungspflicht, sofern er seine objektiv unrichtige Rechtsauffassung im Zeitpunkt der Unterlassung der Meldung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder, bei Fehlen einer solchen, auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2007/08/0235, mwN). Dass er sich auf eine Rechtsprechung beruft, die später geändert wurde, oder eine solche "ständige Verwaltungsübung" der Gebietskrankenkasse Tirol vorgelegen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Seinem Verweis auf die Vorgangsweise der Gebietskrankenkassen anderer Bundesländer ist zudem entgegen zu halten, dass die bloße "Nichtbeanstandung" beitragsfreier Zahlungen in der Vergangenheit noch keine Verwaltungsübung darstellt, auf die er als Meldepflichtiger vertrauen durfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0002, mwN).

Nach der Rechtsprechung geht die erwähnte Erkundigungspflicht insbesondere dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufungsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen und sich bei dabei zu Tage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0120, mwN).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, sich bei einer geeigneten Stelle erkundigt zu haben. Sein - erstmals in der Beschwerde erstattetes - Vorbringen, er habe sich entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid beim Finanzamt, der Wirtschaftskammer und der Gewerbebehörde erkundigt und die Auskunft erhalten, alle Gesellschafterinnen der OEG seien aufgrund der Bestimmungen des GSVG versichert gewesen und hätten dort die entsprechenden Beiträge geleistet, unterliegt - abgesehen davon, dass die genannten Stellen nicht für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG zuständig sind - dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot gemäß § 41 Abs. 1 VwGG.

Gleiches gilt hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde erfolgten Bestreitung der Höhe des nachzuzahlenden Betrages (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , 2003/08/0190).

Mit dem Hinweis, im Zeitraum 2003/2004 seien auch die Tätigkeiten der Skilehrer als Selbstständige von der mitbeteiligten Gebietskrankasse anerkannt gewesen und es habe sogenannte Pflegepools gegeben - einen Zusammenschluss von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die als OEG Gesellschafterinnen selbstständig ihre Dienste angeboten hätten und ebenso nicht pflichtversichert gewesen seien -, legt der Beschwerdeführer ebenso wenig dar, sich bei einer geeigneten Stelle über die ihn treffende Meldepflicht erkundigt zu haben, sondern stellt dies eine ex-post Betrachtung seinerseits dar.

Die belangte Behörde durfte somit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Pflicht zur Erstattung entsprechender Meldungen bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können; sie hat demzufolge zu Recht die fünfjährige Verjährungsfrist angewendet.

3.1. Der Verfahrensrüge, die Begründung des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend, da ihr nicht entnommen werden könne, welche entgeltbezogenen Umstände der Beschwerdeführer im Zeitraum von bis melden hätte müssen, sind die Ausführungen auf Seite 8, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides entgegen zu halten. Dort stellt die belangte Behörde ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer keine Meldungen oder Angaben über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer gemacht hat und erst im Zuge der GPLA die Feststellung der Versicherungspflicht habe erfolgen können. Daher kann im vorliegenden Fall von einer unvollständigen Bescheidbegründung mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen über den Gegenstand, dessen Meldung unterblieben ist, nicht gesprochen werden.

3.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung durfte sich die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Rechtskraft der Bescheide vom , mit denen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Versicherungspflicht der 32 Dienstnehmer festgestellt hat, stützen.

Im Verfahren betreffend die Beitragspflicht bildet die Frage der Versicherungspflicht nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0212, mwN). Diese Vorfrage wurde hinsichtlich der 32 Dienstnehmer mit den genannten Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom bindend entschieden, da der Beschwerdeführer den Ablauf der Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen ließ. Dass diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind, räumt er in seiner Stellungnahme vom selbst ein.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Landeshauptmann bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. dazu das hg Erkenntnis vom , 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0228, mwN).

Dies gilt umso mehr, wenn die Frage der Versicherungspflicht, wie im gegenständlichen Fall, bereits rechtskräftig entschieden ist. Sodann sind innerhalb der Grenzen der Rechtskraft sowohl die Behörden als auch die Parteien an diese Entscheidung gebunden. Zufolge dieser Bindungswirkung war es aber der belangten Behörde verwehrt, in den die Beitragsvorschreibungen betreffenden Einspruchsverfahren neuerlich die bereits rechtskräftig entschiedene Vorfrage der Versicherungspflicht der genannten Beschäftigten aufzurollen. Die belangte Behörde hatte vielmehr vom Bestehen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht dieser Dienstnehmer in den angeführten Zeiträumen auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/08/0357, mwN). Daraus folgt aber auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvorgängers als Dienstgeber zur Entrichtung der entsprechenden Beiträge.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, Ermittlungen hinsichtlich der konkreten Tätigkeit jeder einzelnen Dienstnehmerin vorzunehmen und zu prüfen, ob die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen oder von einer selbstständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit auszugehen sei, sowie die beantragten 23 Zeuginnen einzuvernehmen, steht dem somit die bereits eingetretene Rechtskraft der 32 Feststellungsbescheide entgegen.

4. Der Beschwerdeführer wendet schließlich die örtliche Unzuständigkeit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ein.

Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse nach dem Beschäftigungsort des Versicherten. Darunter ist entsprechend der Legaldefinition in § 30 Abs. 2 ASVG grundsätzlich der Ort zu verstehen, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt (wie vorliegend), aber von einer festen Arbeitsstätte aus, so gilt diese als Beschäftigungsort. Wird eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt, so gilt der Wohnsitz des Versicherten als Beschäftigungsort. Als Arbeitsstätte ist jener Ort anzusehen, von dem aus die Arbeitseinsätze unmittelbar geleitet werden ( Felten in SV-Komm § 30 ASVG Rz 3).

Die belangte Behörde hat unbekämpft festgestellt, dass sämtliche Personen, deren Versicherungspflicht mit den bereits genannten Bescheiden vom festgestellt wurde, bei der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers, der P OEG, beschäftigt waren. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass die OEG ihre Tätigkeiten von L aus leitete und verrichtete. Soweit überblickbar, hat dieser Ort auch während dem hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht gewechselt. Vom Beschwerdeführer wird dies auch zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Davon ausgehend gilt die feste Arbeitsstätte (T) als Beschäftigungsort und hat die belangte Behörde im Ergebnis die örtliche Zuständigkeit der Mitbeteiligten zu Recht bejaht.

5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am