VwGH vom 21.07.2011, 2008/18/0437
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des QM, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 993/06, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den aus dem Kosovo stammenden Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits am vom Landesgericht für Strafsachen Wien nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, §§ 223 Abs. 2, 224, § 159 Abs. 1 Z 1 (§ 161 Abs. 1) StGB sowie nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG, und § 114 Abs. 1 und 2 ASVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wobei ein Teil derselben von fünf Monaten bedingt nachgesehen worden sei, rechtskräftig verurteilt worden. Im Weiteren stellte die belangte Behörde die dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen näher dar.
Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde in ihren weiteren Ausführungen - am zuletzt mit einem Visum C in Österreich eingereist. Am habe er einen Asylantrag gestellt, der vom unabhängigen Bundesasylsenat am im Instanzenzug abgewiesen worden sei. Der dagegen eingebrachten Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
Ein vom Beschwerdeführer am eingebrachter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei im Instanzenzug von der Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom rechtskräftig abgewiesen worden.
Am sei der Beschwerdeführer gemäß §§ 159 Abs. 1, 2 und 5 Z 3 und 4, 161 Abs. 1, und 153 c Abs. 1 und 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Auch dazu stellte die belangte Behörde das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten näher dar.
Es könne im Hinblick darauf - so die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Rückkehrverbotes vorlägen. Zum einen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers erfüllt. Zum anderen rechtfertige das Fehlverhalten des Beschwerdeführers die Annahme, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maße gefährdet sei, sodass auch die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer halte sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet auf und verfüge im Inland über familiäre Bindungen zu seiner Ehefrau, seiner Mutter und vier Schwestern. Es sei daher von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Ungeachtet dessen sei die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier konkret zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten. Das wiederkehrende gleichartige strafbare Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht gewillt sei, für ihn maßgebliche Vorschriften einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose könne nicht erstellt werden. Die auf Grund der bisherigen Aufenthaltsdauer ableitbare Integration des Beschwerdeführers erfahre in ihrer sozialen Komponente durch sein strafbares Verhalten eine erhebliche Minderung. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien insofern zu relativieren als sich seine Ehefrau ebenfalls nur wegen des von ihr gestellten Asylantrages vorläufig im Bundesgebiet aufhalten dürfe. Vor dem Hintergrund der Situation des Beschwerdeführers und seiner strafbaren Handlungen könne sich auch der Umstand, dass "seine Mutter und seine Schwestern (angeblich) über die österreichische Staatsbürgerschaft" verfügten, nicht zu seinen Gunsten auswirken. Den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Einhaltung strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Normen gegenüber. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen sei zum Ergebnis zu kommen, dass die Auswirkungen des Rückkehrverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 iVm § 62 Abs. 2 FPG erfüllt sei, begegnet in Anbetracht der unstrittig feststehenden Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Urteil aus dem Jahr 1998 hätte im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Verurteilung bereits getilgt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde auf das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten abgestellt hat und dieses bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Fremden trotz der Tilgung der Verurteilung berücksichtigt werden durfte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0188, mwN).
Ausgehend vom im angefochtenen Bescheid dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers erweist sich aber auch die von der belangten Behörde getroffene Gefährdungsprognose, die in der Beschwerde bloß pauschal und unsubstantiiert angegriffen wird, letztlich als nicht zu beanstanden.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer aber auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung nach § 66 FPG und bringt dazu vor, seit Jahren in Österreich zu leben und hier "sozial vollkommen integriert" zu sein. Dazu ist anzumerken, dass die belangte Behörde bei der Interessenabwägung die Aufenthaltsdauer, die familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seinen Aufenthaltsstatus und den seiner Angehörigen ausreichend berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde den öffentlichen Interessen an der Hintanhaltung von weiteren strafbaren Handlungen den Vorrang eingeräumt hat.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am