VwGH vom 24.09.2019, Ra 2019/03/0022
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zlen. LVwG- 2018/14/0587-3, LVwG-2018/14/0588-3, betreffend Entziehung der Konzession für das Taxigewerbe (mitbeteiligte Partei: G M in S, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, jeweils vom , wurden dem Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 lit. b Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (Gelve rkG) die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit dem Standort in K., beschränkt auf 4 PKW, sowie die Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe mit dem Standort in G., beschränkt auf 1 PKW, entzogen. Diesen Bescheiden lag zusammengefasst zugrunde, dass aus Sicht der Behörde die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers nicht mehr gegeben sei, weil neun Übertretungen des § 16 Abs. 1 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPB-BO), 33 Übertretungen des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) sowie eine Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
insgesamt als schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften über die Personenbeförderung, insbesondere gegen die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf Berufspflichten, zu werten seien. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Folge, hob die angefochtenen Bescheide auf und stellte das Verfahren ein. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Nach Darlegung des Verfahrensgangs stellte das Verwaltungsgericht zusammenfassend - soweit hier entscheidungswesentlich - fest, dass der Mitbeteiligte der Inhaber der Gewerbeberechtigungen des Taxigewerbes, jeweils beschränkt auf eine näher bezeichnete Anzahl an Personenkraftwagen mit Standort in G., das seit bestehe, und mit Standort in K., das seit bestehe, sei.
Ferner wurde festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht aufgrund mehrerer anhängiger Verfahren - jeweils betreffend Übertretungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO) und § 16 Abs. 1 TPB-BO - zum gleichen Zeitraum und zum gleichen Tatort zu näher bezeichneten Kennzeichen, die keine Fahrzeuge des Mitbeteiligten betroffen hätten, bekannt sei, dass es sich um ein allgemeines Problem hinsichtlich dieses Taxistandplatzes im Zentrum von K. gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest:
"Die im Entziehungsbescheid angeführten Straferkenntnisse betreffen ca 27 Fälle ‚Halten- und Parken verboten' sowie ‚Auffahren außerhalb von Standplätzen' im Zentrum von K. Es wurden Geldstrafen zwischen Euro 150,00 und Euro 200,00 verhängt, welche im unteren Bereich des Strafrahmens liegen. Ansteigende Strafen (über ein Ausmaß von Euro 200,00) wurden nicht ausgesprochen."
In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht mit Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0086, fest, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden könne, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafung geahndete Verstöße jeweils für sich genommen noch nicht, aber in der Gesamtheit als schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten seien. Ein solcher Fall liege nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und die trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt hätten, vor. Die Anzahl, die Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssten geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend anderer für den gegenständlichen Berufszweig erlassenen Normen nicht mehr besitze. Das Verwaltungsgericht habe auf dem Boden des Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (VO (EG) Nr. 1071/20 09) zu prüfen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde, und die diesbezügliche Entscheidung sei gebührend zu begründen. Daher habe das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Verstöße die Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Das Verwaltungsgericht folgerte aus den im "Straferkenntnis" (wohl gemeint: in den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheiden über die Entziehung der Gewerbeberechtigungen) aufgelisteten Verkehrsverstößen, dass dadurch die Sicherheit im Straßenverkehr, aber auch der Umweltschutz nicht besonders gefährdet worden seien. Betreffend die Verkehrsverstöße "Nichtauffahren zu einem Taxistand" müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes mitberücksichtigt werden, dass die dem Mitbeteiligten vorgeworfene Berufspflichtverletzung offensichtlich auch von anderen Unternehmern begangen worden sei. Damit hätte sich der Mitbeteiligte keinen besonderen Wettbewerbsvorteil verschafft, zumal für dieses Fehlverhalten Strafen verhängt worden seien. Unter Zugrundelegung der gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 zu beachtenden Verhältnismäßigkeit liege kein schwerwiegender Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 (wohl gemeint: Z 3) GelverkG vor, der einen Entzug der Gewerbeberechtigung rechtfertigen würde. Schließlich habe der Mitbeteiligte durch das durchgeführte Beweisverfahren die Unverhältnismäßigkeit eines Entzugs nachweisen können. 3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende, Amtsrevision. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision - nach Einleitung des Vorverfahrens - erwogen:
4 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft führt zur Zulässigkeit ihrer Revision unter anderem zusammengefasst aus, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage im Verfahren zur Entziehung eines Taxigewerbes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 2 lit. a zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 vorgenommen, obwohl das Taxigewerbe nicht dem Anwendungsbereich dieser Verordnung unterliege. Das Verwaltungsgericht habe sich dabei auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2016/03/0086, gestützt, die jedoch die Entziehung einer Konzession für das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen zum Gegenstand gehabt habe.
Zudem wird in den Revisionsgründen näher auf die rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen des Mitbeteiligten hingewiesen und dargelegt, dass nach Ansicht der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft entgegen der unschlüssigen Begründung des Verwaltungsgerichts insgesamt ein schwerwiegender Verstoß vorliege, weshalb der Mitbeteiligte die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des Taxigewerbes nicht mehr besitze.
5 Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts, der zudem nur formelhaft, im Wesentlichen mit den verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG, und damit nicht gesetzmäßig im Sinne des § 25a Abs. 1 VwGG begründet ist - zulässig. Sie ist auch berechtigt.
6 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelverkG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:
(...)
3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; (...).
(...)
Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession
§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
die Zuverlässigkeit,
die finanzielle Leistungsfähigkeit,
die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4.eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die § 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(...)
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde."
7 § 87 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 94/2017 (GewO), lautet auszugsweise:
"§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn (...)
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt
(...)."
8 Die für den Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 2. Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
(...)
5. Personenkraftwagen ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist;
(...)
7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;
(...)
§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(...)
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(...)"
9 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPB-BO), LGBl. Nr. 48/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 133/2016, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 16
Auffahren auf Standplätze
(1) Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs. 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmt.
(...)
§ 22
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 zu bestrafen."
10 Die im Revisionsfall maßgeblichen Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (VO (EG) Nr. 1071/2009) lauten auszugsweise wie folgt:
"Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung.
(...)
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(...)
2. ‚Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers' die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern;
3. ‚Beruf des Kraftverkehrsunternehmers' den Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers;
(...)
Artikel 6
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit
(1) Vorbehaltlich Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen und ein Verkehrsleiter erfüllen müssen, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.
Bei der Entscheidung darüber, ob ein Unternehmen diese Anforderung erfüllt hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Verhalten des Unternehmens, seiner Verkehrsleiter und gegebenenfalls anderer vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmter maßgeblicher Personen. Jede Bezugnahme in diesem Artikel auf verhängte Urteile und Sanktionen oder begangene Verstöße schließt die gegen das Unternehmen selbst, seine Verkehrsleiter und gegebenenfalls andere vom jeweiligen Mitgliedstaat bestimmte maßgebliche Personen verhängten Urteile und Sanktionen bzw. die von diesen begangenen Verstöße ein.
Die in Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen umfassen
mindestens Folgendes:
(...)
b) gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen darf in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
i) Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
ii) höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
iii) Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
iv) Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der
vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
v) Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
vi) Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
vii) Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
viii) Führerscheine,
ix) Zugang zum Beruf,
x) Tiertransporte.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b gilt Folgendes:
a) Wurde gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion wegen schwerster Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften gemäß Anhang IV verhängt, so führt die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats rechtzeitig auf geeignete Art und Weise ein ordnungsgemäß abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, gegebenenfalls einschließlich einer Prüfung in den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens, durch.
In dem Verfahren ist festzustellen, ob in Anbetracht der speziellen Gegebenheiten die Aberkennung der Zuverlässigkeit im konkreten Fall eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen würde. Alle Feststellungen sind gebührend zu begründen und zu rechtfertigen.
Würde die Aberkennung der Zuverlässigkeit ihres Erachtens eine unverhältnismäßige Reaktion darstellen, so kann die zuständige Behörde feststellen, dass die Zuverlässigkeit nicht beeinträchtigt ist. In diesem Fall wird die Begründung in das einzelstaatliche Register aufgenommen. Die Zahl solcher Entscheidungen wird in dem in Artikel 26 Absatz 1 genannten Bericht aufgeführt.
Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion zur Aberkennung der Zuverlässigkeit. (...)"
11 Soweit das Verwaltungsgericht, wie aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses hervorgeht, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 2 lit a zweiter Satz der VO (EG) Nr. 1071/2009 vornehmen wollte, ist vorweg folgendes festzuhalten:
Gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009 regelt diese Verordnung den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und dessen Ausübung. Gemäß Art. 2 Z 3 dieser Verordnung wird unter dem "Beruf des Kraftverkehrsunternehmers" der Beruf des Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmers bezeichnet. Schließlich versteht die Verordnung unter dem "Beruf des Personenkraftverkehrsunternehme rs" die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Entgelt der beförderten Person oder des Veranstalters der Beförderung ausführt, und zwar mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern.
Demgegenüber ist der Mitbeteiligte nach den insofern unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Inhaber von Gewerbeberechtigungen für das Taxigewerbe mit einer jeweils näher beschränkten Anzahl an Personenkraftwagen. Darunter ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KFG ein Kraftwagen zu verstehen, der nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für nicht mehr als acht Personen Plätze aufweist.
12 Die VO (EG) Nr. 1071/2009 gelangt daher, wie die Revision auch zutreffend aufzeigt, im Revisionsfall nicht zur Anwendung. 13 Soweit der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/04/0036, ableitet, dass unabhängig von der Anwendung der VO (EG) Nr. 1071/2009 bei den allgemeinen gewerberechtlichen Bestimmungen stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten sei, ist Folgendes auszuführen:
14 Es entspricht - ungeachtet der Vorschriften der VO (EG) Nr. 1071/2009 - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung das Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit (nach Art. 6 StGG) zu berücksichtigen hat. Die Verhältnismäßigkeit der Gewerbeentziehung kann sich daraus ergeben, dass die Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers schon durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen einschlägige Vorschriften zwingend nicht mehr gegeben ist ().
15 Hierzu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 87 Abs. 1 Z 3 GewO wiederholt erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt wird, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist somit, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbebetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art. 6 StGG ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit erforderlich (vgl. , mwN). 16 Aus dieser Rechtsprechung ist somit nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Erwerbsfreiheit die Sichtweise erforderlich, wonach ein Gewerbetreibender als nicht mehr zuverlässig angesehen werden kann, wenn sich aus einer Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung dieser Schluss ziehen lässt.
17 Ferner legt das GelverkG in § 5 Abs. 1 die zusätzlich zu den Bestimmungen der GewO geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes fest. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen. § 5 Abs. 3 GelverkG regelt im Besonderen die für die Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, wobei es sich bei den Z 1 bis 3 nur um eine demonstrative Aufzählung handelt. Der Tatbestand der Z 3 umfasst dabei schwerwiegende verwaltungsrechtliche Verstöße. Durch die Einschränkung auf "schwerwiegende" Verstöße wird sichergestellt, dass nicht schon jede geringfügige Verletzung der genannten Rechtsvorschriften den Antritt zum Gewerbe unmöglich macht oder zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung führt. Durch diese Bestimmung werden vor allem jene Verstöße erfasst, die mit der Ausübung des Gelegenheitsverkehrsgewerbes in engem Zusammenhang stehen: insbesondere gewerberechtliche, kraftfahrrechtliche, straßenpolizeiliche sowie arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (ErläutRV 680 BlgNR 18. GP, 6 f; vgl. auch ).
18 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, fasst § 5 Abs. 1 im Zusammenhang mit Abs. 3 GelverkG unter dem Begriff der Zuverlässigkeit nicht nur Zuverlässigkeitsregelungen im Sinne der GewO, sondern auch Tatbestände über die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben zusammen und geht in diesem Sinn von einem weiten Begriff der Zuverlässigkeit aus. Ferner hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5 Abs. 3 GelverkG gegenüber § 87 Abs. 1 Z 1 und 3 GewO besondere Bestimmungen geschaffen ().
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem ausgesprochen, dass die Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GelverkG auch dann als nicht mehr gegeben angesehen werden kann, wenn mehrere durch rechtskräftige Bestrafungen geahndete Verstöße zwar jeweils für sich genommen noch nicht, aber in ihrer Gesamtheit als schwerer Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 GelverkG zu werten sind. Einen solchen Fall erblickt der Verwaltungsgerichtshof insbesondere bei einer besonders hohen Anzahl von Verstößen, die wiederholt gesetzt wurden und trotz ansteigender Geldstrafen zu keiner Verhaltensänderung des Betroffenen geführt haben. Die Anzahl, Schwere und Beharrlichkeit der Verstöße müssen geeignet sein, nachdrücklich aufzuzeigen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die notwendige Einhaltung der insbesondere für die Sicherheit des Straßenverkehrs, aber auch betreffend andere für den gegenständlichen Berufszweig erlassener Normen nicht mehr besitzt (vgl. zum Ganzen erneut ).
20 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt zunächst die Begründung zugrunde, wonach der Mitbeteiligte durch die Verstöße wie "Nichtauffahren zu einem Taxistand" sowie "Halten und Parken verboten - ausgenommen Ladetätigkeit" weder die Sicherheit im Straßenverkehr, noch den Umweltschutz "nicht besonders gefährdet" habe. Das angefochtene Erkenntnis begründet jedoch nicht weiter, weshalb weder die Sicherheit im Straßenverkehr noch der Umweltschutz besonders gefährdet gewesen seien, noch setzt es sich dabei mit der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere der Verletzungen auseinander. Zudem geht das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich der festgestellten 33 Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG offenbar davon aus, dass auf das jeweilige "Grunddelikt" (verstanden als jenes Delikt, zu dessen Aufklärung die Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG begehrt wurde, hier hervorgehoben die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten") abzustellen sei. Abgesehen davon, dass zu den "Grunddelikten" keine Feststellungen getroffen wurden, ist darauf hinzuweisen, dass durch die vielfache Verletzung der in § 103 Abs 2 KFG vorgesehenen Verpflichtung die Verfolgung von Verkehrsstraftätern behindert wurde (vgl. ) und damit Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs gesetzt wurden (vgl. ). Daran ändert es auch nichts, wenn - wie das Verwaltungsgericht offenbar aufgrund des Beschwerdevorbringens (ohne dazu Feststellungen zu treffen) annimmt - ein wesentlicher Teil der Übertretungen, zu deren Aufklärung die jeweiligen Auskunftsverlangen ergingen, die Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" betrafen, oder wenn der Mitbeteiligte, wie das Verwaltungsgericht offenbar - durch Bezugnahme auf eine im Akt erliegende "Bestätigung" des Vaters des Mitbeteiligten - annimmt (ohne dies allerdings nachvollziehbar festzustellen), "Strafen, die (der Vater des Mitbeteiligten) begangen habe auf sich genommen und bezahlt" habe (zumal die Verwaltungsübertretungen, die dem Mitbeteiligten vorgeworfen wurden - Verweigerung der Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG in 33 Fällen - nicht vom Vater des Mitbeteiligten begangen wurden).
21 Weiters meint das Verwaltungsgericht, dass das "Nichtauffahren zu einem Taxistand" offensichtlich auch von anderen Unternehmern begangen worden sei und dass es sich im Raum K. diesbezüglich um ein "allgemeines Problem" gehandelt habe, das auch andere Unternehmen betroffen habe. Dieser pauschale Hinweis auf andere Unternehmer, die ebenfalls vergleichbare Verwaltungsübertretungen begangen hätten, vermag jedoch nicht zu begründen, weshalb es sich bei der hohen Anzahl der dem Mitbeteiligten vorgeworfenen derartigen Übertretungen nicht um in der Gesamtheit - und insbesondere in Verbindung mit der Vielzahl der Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG - schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 3 lit. b GelverkG gehandelt haben soll. Im Übrigen fehlt auch jegliche Auseinandersetzung mit der rechtkräftigen Verwaltungsstrafe gemäß § 111 ASVG.
22 Schließlich findet der pauschale Hinweis in der rechtlichen Beurteilung, wonach Geldstrafen zwischen 150 EUR und 200 EUR verhängt und ansteigende Strafen (über ein Ausmaß von 200 EUR) nicht ausgesprochen worden seien, keine Deckung in den Feststellungen des Erkenntnisses, sondern ist dieser auch als aktenwidrig zu werten, da den vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheiden vom auch
Strafverfügungen zu Grunde gelegt wurden, in denen Geldstrafen über 200 EUR verhängt worden waren (z.B. eine Strafverfügung vom , Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, Geldstrafe in der Höhe von 222 EUR oder eine Strafverfügung vom , Übertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, Geldstrafe in der Höhe von 300 EUR).
23 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die ordnungsgemäße Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG aus den drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen 1. einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. einer schlüssigen Beweiswürdigung und 3. einer auf den festgestellten Tatsachen beruhenden rechtlichen Beurteilung zu bestehen hat
(, mwN).
24 Diesen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Begründung entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht. So ist dem angefochtenen Erkenntnis kein getrennter Aufbau im Sinne der obigen Ausführungen zu entnehmen. Zwar enthält es einen Abschnitt ("Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest"), der im Wesentlichen als Tatsachenfeststellung angesehen werden könnte (wobei darin Elemente der Beweiswürdigung mit Feststellungen vermengt werden) sowie einen Abschnitt ("In rechtlicher Hinsicht (...)"), in dem eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wird. Dem Erkenntnis mangelt es jedoch an einer Beweiswürdigung bzw. sind beweiswürdigende Überlegungen nur ansatzweise aus im Konjunktiv gehaltenen Passagen im Rahmen der Feststellungen zu entnehmen. 25 Auch lässt das Erkenntnis fallgegenständlich notwendige Feststellungen zu dem ihm zugrunde zu legenden Sachverhalt vermissen: Insbesondere werden weder die für die verfahrensgegenständliche Beurteilung entscheidungsrelevanten Übertretungen noch darauf aufbauend die verhängten Strafen oder die verletzen Rechtsvorschriften festgestellt (vgl. auch , dort betreffend § 87 Abs. 1 Z 3 GewO). Insgesamt wird das angefochtene Erkenntnis somit auch den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Begründung iSd der hg. Rechtsprechung nicht gerecht.
26 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen vorrangig aufzugreifender Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030022.L00 |
Schlagworte: | Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 |
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