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VwGH vom 22.02.2007, 2006/07/0014

VwGH vom 22.02.2007, 2006/07/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft A-Weg II, vertreten durch Waldbauer & Paumgarten & Naschberger, Rechtsanwälte Partnerschaft in 6332 Kufstein, Josef-Egger-Straße 3, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom , Zl. LAS-842/7-05, betreffend Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: D-Verein, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermarcora und Mag. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 13/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom wurde gemäß § 14 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970), die Bringungsgemeinschaft A-Weg II in H, die beschwerdeführende Partei, gebildet (Spruchpunkt I). Zu Gunsten jener Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft bildeten, wurde ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht mit der Berechtigung zur Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe eines Projektes vom auf näher bezeichneten Grundstücken eingeräumt (Spruchpunkt II). Nach der in diesem Projekt enthaltenen Trassenbeschreibung besteht die Bringungsanlage aus der Ausbaustrecke A-Weg II, die am Ende der bestehenden öffentlichen Interessentenstraße beginnt, und den drei Stichwegen (M-Almweg, R-Almweg und W-Almweg).

Mit Bescheid der AB vom wurde Spruchpunkt II hinsichtlich der Bezeichnung der dort genannten Grundstücke berichtigt.

Mit einem weiteren Bescheid der AB vom wurde eine neuerliche Berichtigung hinsichtlich der Bezeichnung der belasteten Grundstücke vorgenommen und gleichzeitig Bringungsrechte zu Gunsten weiterer Grundstücke eingeräumt, die durch die vom R-Almweg abzweigenden, in einem näher bezeichneten Plan eingezeichneten Stichwege I und II erschlossen werden.

Mit Bescheid der AB vom wurde schließlich das Anteilsverhältnis am Hauptweg und am Stichweg W neu bestimmt.

Sowohl aus dem einen Bestandteil des generellen Projektes vom bildenden Lageplan mit Darstellung der Wegtrassen als auch aus dem Lageplan vom geht hervor, dass der R-Almweg u.a. über das Grundstück 3393/2 EZ 256 GB H führt, das im Eigentum der mitbeteiligten Partei steht. Weder im ersten, die Bringungsgemeinschaft begründenden Bescheid noch in den beiden nachfolgenden Berichtigungs- bzw. Ergänzungsbescheiden scheint die mitbeteiligte Partei als berechtigte oder belastete Partei oder als Mitglied der Bringungsgemeinschaft auf.

Mit Schriftsatz vom beantragte die mitbeteiligte Partei die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke 3393/2 und .1090 mit der Berechtigung zur Benützung der Bringungsanlage A-Weg II und einer Teilstrecke des R-Almweges und stellte gleichzeitig den Antrag, die genannten Grundstücke bzw. sie selbst als deren Eigentümerin als Mitglied in die Bringungsgemeinschaft A-Weg II einzubeziehen. Nach dem Inhalt ihres Antrags befindet sich auf dem Grundstück .1090 eine Selbstversorgerhütte (B-Haus, ehemals M-Hütte). Über einen Teil der landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Liegenschaft verlaufe die Bringungsanlage A-Weg II; der R-Almweg führe unmittelbar zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin samt dem darauf errichteten B-Haus. Zu dieser Liegenschaft gebe es derzeit keine Möglichkeit einer direkten Zufahrt. Ein Wegerecht zu Gunsten der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei bestehe nicht. Diese habe einen dringenden Bedarf an der Einräumung eines Bringungsrechtes.

Die AB führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sich die Beschwerdeführerin gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes zu Gunsten der mitbeteiligten Partei aussprach.

Im weiteren Ermittlungsverfahren wurden von der Abteilung Agrarwirtschaft agrartechnische Stellungnahmen bzw. Erhebungsberichte vom und vom erstattet.

Mit Bescheid der AB vom wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde festgestellt, dass offensichtlich ein Antrag im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 gestellt worden sei. Nach Wiedergabe des Erhebungsberichtes der Abteilung Agrarwirtschaft, dem zufolge auf dem Grundstück 3393/2 zumindest im Vorjahr auf dem flächenmäßig größten Teil keine erkennbare landwirtschaftliche Nutzung durchgeführt worden sei und nach den Erfahrungen des Sachverständigen keine als eigenständig zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Liegenschaft vorliege, führte die AB aus, dass eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes oder ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, welcher durch eine fehlende Wegverbindung erheblich beeinträchtigt würde, nicht vorliege und ein Bringungsnotstand im Sinne des GSLG 1970 daher nicht gegeben sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Selbstversorgerhütte (.1090) eine eigene Bauparzelle in der Liegenschaft EZ 256 gewesen; zwischenzeitlich sei sie infolge Vereinigung mit dem Grundstück 3393/2 im Grundbuch gelöscht worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Entgegen der Ansicht der AB komme es für die Beurteilung der Frage, ob ein Bringungsnotstand vorliege, weder auf das Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes noch auf das Vorliegen einer zweckmäßigen Bewirtschaftung der beantragten Grundstücke an. Nach näheren Ausführungen zum Begriff "Widmung zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken" meinte die mitbeteiligte Partei weiter, sie habe im Antrag ausgeführt, dass die Liegenschaft bisher von JH landwirtschaftlich bewirtschaftet worden sei, was nunmehr infolge von Streitigkeiten nicht mehr der Fall sei. Der mitbeteiligten Partei sei eine landwirtschaftliche Nutzung mangels Zufahrtsmöglichkeit aber nicht möglich. Auf Grund des Umstandes, dass sie nach wie vor beabsichtige, die Liegenschaft landwirtschaftlich zu nutzen oder nutzen zu lassen, sei der dem Verfahren zu Grunde liegende Antrag eingebracht worden. Ohne Zufahrtsmöglichkeit zur Liegenschaft sei eine solche Nutzung jedoch nicht möglich.

Die belangte Behörde nahm am einen Lokalaugenschein im Bereich des Grundstückes 3393/2 vor. Demnach stelle dieses Grundstück eine Enklave im Grundstück 3393/1 dar, welches im Eigentum von J und BH stehe. Auf dem Grundstück 3393/2 stehe die B-Hütte (Seehöhe 1.340 m), bestehend aus einem Hauptgebäude und einem Nebengebäude. Dieses Grundstück sei gegenüber dem umgebenden Grundstück nicht abgezäunt. Abgesehen von der Baufläche bilde der als LN anzusprechende Teil des Grundstückes 3393/2 ost- und westwärts mit dem Grundstück 3393/1 in der Natur eine wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück 3393/2 (abgesehen von der Baufläche) sei ebenso wie das Grundstück 3393/1 frisch gedüngt. Erkennbar sei es vorher beweidet worden (Trittspuren von Rindern, Kuhfladen). Dass dieser Teil des Grundstückes 3393/2 bis zuletzt tatsächlich landwirtschaftlich genutzt worden sei, stehe außer Zweifel; augenscheinlich sei es mit dem umgebenden Grundstück gemeinsam bewirtschaftet worden. Unzweifelhaft verlaufe der R-Almweg über das Grundstück 3393/2 in dessen südwestlichem Bereich. Bergseits des Weges verlaufe dort ein Wassergraben mit Verrohrung im Bereich der Einfahrt vom Weg in die Grundstücke 3393/1 und 3393/2. Es seien Metallmarken zur Kennzeichnung von Grenzpunkten vorgefunden worden. Die Metallmarke, die den südwestlichen Grenzpunkt des Grundstückes 3393/2 kennzeichne, befinde sich unterhalb (talseits) des Weges, sodass der Weg im Grundstück 3393/2 verlaufe. Die Metallmarke, die den südöstlichen Grenzpunkt dieses Grundstückes kennzeichne, befinde sich knapp bergseits des Weges. Auf der Rückfahrt vom Ortsaugenschein sei JH bei seinem Bauernhof angetroffen worden. Dieser habe angegeben, dass er auch dieses Jahr das Grundstück 3393/2 gemäht und anschließend beweidet habe. Eine andere wegmäßige Erschließung des Grundstückes 3393/2 als durch den A-Weg II bzw. den R-Almweg bestehe nicht.

Die belangte Behörde holte weiters den Akt des Bezirksgerichtes K in der Rechtssache der klagenden Parteien J und BH wider die beklagte Partei (mitbeteiligte Partei) wegen Besitzstörung ein. In der Klage wurde vorgebracht, dass die Grundstücke 3393/1 und 3393/2 in der Natur eine einheitliche Wiese darstellten. Die Wiese auf Grundstück 3393/2 rund um die B-Hütte würde mit Ausnahme eines relativ unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes rund um die Hütte seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft 90115 (H) in der Weise genützt, dass diese Wiese gemäht, damit Heu gewonnen und außerdem mit Kühen abgeweidet werde. Seit ca. 1960 hätte das Grundstück 3393/2 in der Weise genutzt werden können, dass mit einem Traktor in einem Zug und über die Grenzen hinweg die Grundstücke 3393/1 und 3393/2 gemäht, das Heu sodann gewendet und mit einem Ladewagen eingebracht werden habe können. Auf dieselbe Weise seien die genannten Grundstücke mehrmals im Jahr mit landwirtschaftlichen Maschinen auch gedüngt worden.

Im Berufungsverfahren erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom , in der sie das Vorliegen eines land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstückes in Abrede stellte und weiters vorbrachte, es liege kein Bringungsnotstand vor. Mit Ausnahme eines unbedeutenden eingezäunten Umgebungsgrundes werde der Großteil dieses Grundstückes seit ca. 75 Jahren von den Eigentümern der Liegenschaft EZ 90115 benützt, welche selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft A-Weg II seien, sodass eine ordentliche Bewirtschaftung dieser Fläche gegeben sei. Die Einräumung eines Bringungsrechtes für eine zweckmäßige Bewirtschaftung dieses Grundstückes sei daher keinesfalls notwendig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge, behob gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der Behörde erster Instanz und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB zurück.

Die belangte Behörde stellte fest, auf Grund der Ergebnisse des auf Berufungsebene ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehe kein Zweifel daran, dass das im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Grundstück mit Ausnahme einer geringfügigen Teilfläche ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück sei. Dies werde auch durch die von der Beschwerdeführerin geschilderte Nutzungsform bestätigt.

Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom sei als Antrag im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 anzusehen. Nach Wiedergabe des § 14 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 und 2 GSLG 1970 fuhr die belangte Behörde fort, aus dem Vergleich der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 sei erkennbar, dass damit unterschiedliche Tatbestände geregelt würden und ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes. Für die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft sei von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die Mitbenützung der gemeinschaftlichen Bringungsanlage nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes erleichtert würde. Auf die Prüfung dieser Kernfrage sei auch das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes auszurichten. Unter diesem Gesichtspunkt sei das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren nur unzureichend durchgeführt worden und sei die AB von einem mangelhaften Sachverhalt ausgegangen. Aus diesem Grund und weil, wenn nachträglich ein Mitglied in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werde, über den von ihm zu leistenden Kostenbeitrag der Abschluss eines Parteienübereinkommens (siehe § 15 Abs. 5 GSLG 1970) anzustreben sei, wofür eine mündliche Verhandlung den geeigneten Rahmen biete, sehe sich die belangte Behörde veranlasst, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin rügt die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach für die Aufnahme in eine Bringungsgemeinschaft ausschließlich die Voraussetzungen des § 14 GSLG 1970 erfüllt sein müssten; unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0171, vertrat sie den Standpunkt, die belangte Behörde übersehe bei dieser Argumentation, dass dabei auch die Kriterien des § 2 leg. cit. hinsichtlich der Einräumung eines Bringungsrechtes vorliegen müssten. In der Sache selbst verwies sie auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte agrartechnische Stellungnahme, wonach das Grundstück 3393/2 nur zu außerlandwirtschaftlichen Lagerzwecken und zu touristischen Zwecken genutzt werde. Es liege also überhaupt kein Bringungsnotstand im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b GSLG 1970 vor. Die belangte Behörde hätte daher in der Sache selbst entscheiden müssen und die Angelegenheit nicht nach § 66 Abs. 2 AVG an die Erstbehörde zurückverwiesen dürfen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie darauf verwies, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nur dann verletzt werden könnte, wenn dieser gegen § 66 Abs. 2 AVG verstoße. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 2 GSLG 1970 folgen wollte, ändere dies nichts daran, dass die Feststellung des im Sinne des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die AB unterblieben sei und hiefür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte. Sie wies auf die ihrer Ansicht nach rechtsunwirksame Auftrags- und Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin an deren Rechtsvertreter hin und meinte mangelnde Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin zu erkennen, der ihres Erachtens lediglich die Stellung einer Beteiligten, nicht aber Parteistellung im Verfahren zukomme. Weiters wies sie auf mangelnde Beschwer der Beschwerdeführerin hin, weil dieser keinerlei Nachteile für die Bringungsgemeinschaft, sondern vielmehr ein Vorteil durch den Umstand entstehe, dass eine weitere Beteiligte in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen werde. Zur angeblichen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ging die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift davon aus, dass sämtliche Bedingungen vorlägen, um ihr ein Bringungsrecht einzuräumen bzw. um die Aufnahme in die Bringungsgemeinschaft zu bewilligen. Die AB habe die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG 1970 nicht geprüft und auch nicht festgestellt, ob die Nutzung bzw. die beabsichtigte Nutzung des Grundstückes als land- und forstwirtschaftliche Nutzung beurteilt werden könne.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des GSLG 1970 (idF der Novelle LGBl. Nr. 57/2001) lauten:

"§ 1. (1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,

a) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;


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b)
eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
c)
...

§ 2. (1) Auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ist ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich

beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.

(2) ...

§ 3. (1) Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes sind so festzusetzen, dass

a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;


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b)
weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
c)
fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zu Grunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen dem Bedürfnis entsprechenden Zeitraum einzuräumen.

§ 14. (1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 1 lit. a) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.

(2) Die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke sind auf ihren Antrag als Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn

a) die Mitbenützung der Bringungsanlage die zweckmäßige Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke erleichtern würde und

b) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 vorliegen.

...

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(5) ...

§ 16. (1) ...

(8) Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, sind bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit vom Obmann und einem weiteren Ausschussmitglied vorzunehmen; dies gilt auch für die Fertigung von Urkunden.

…."

2. In ihrer Replik vom hat die Beschwerdeführerin Unterlagen vorgelegt, aus denen (neben der des Obmannes) die Zustimmung eines weiteren Ausschussmitgliedes zur Beschwerdeerhebung und zur diesbezüglichen Bevollmächtigung des einschreitenden Rechtsvertreters hervor geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher keine Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Auftrags- und Vollmachtserteilung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber den sie vertretenden Rechtsanwälten.

3. Die mitbeteiligte Partei bezweifelt die Parteistellung der Bringungsgemeinschaft im Verfahren und deren Beschwer durch den angefochtenen Bescheid.

Das GSLG 1970 beinhaltet keine Regelung über den Kreis der Personen, die in den Verfahren nach diesem Gesetz als Partei beizuziehen sind. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Materiengesetz muss daher auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensrechtes zurückgegriffen werden.

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, soweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Wer Partei in einem Verwaltungsverfahren ist, kann aber nicht allein anhand des § 8 AVG geklärt werden, sondern es muss die Parteistellung aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden (siehe die umfangreichen Nachweise bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 194 f).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom , 2001/07/0056, im Zusammenhang mit der bescheidmäßigen Feststellung des Bestehens der Mitgliedschaft und des Umfangs der Anteilsrechte eines Mitgliedes an einer Bringungsgemeinschaft mit der Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaft befasst und ausgesprochen, dass eine solche Feststellung die Rechte der anderen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft berührt. Das Ausmaß der Anteilsrechte eines Mitgliedes stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Anteilsrechten der anderen Mitglieder, sei doch der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Daraus wurde im dortigen Verfahren die Parteistellung der einzelnen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft abgeleitet. Die gleichen Argumente sprechen für die Parteistellung der einzelnen Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft in einem Verfahren betreffend die Aufnahme eines neuen Mitgliedes.

Daneben kommt aber auch der Bringungsgemeinschaft im Rahmen der ihr in § 14 Abs. 4 GSLG 1970 vom Gesetz übertragenen Rechte und Pflichten Parteistellung in einem solchen Verfahren zu. Die Bringungsgemeinschaft vertritt eigene Interessen als Kollektiv aller Bringungsberechtigten, die durchaus von den Interessen einzelner Bringungsberechtigter abweichen können. Sie ist keine bloße Verwaltungsstelle, sondern es kommen ihr auf Grundlage des Gesetzes Rechte und Pflichten zu, die im Fall der Erweiterung des Kreises der Mitglieder jedenfalls berührt werden. So können die Pflichten der Bringungsgemeinschaft, wie zB. die der Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage und die Leistung entsprechender Aufwendungen, bei Eintritt eines weiteren Mitgliedes entsprechend verändert werden. Diese Berührung von Rechten und Pflichten der Bringungsgemeinschaft im Falle der Einbeziehung eines weiteren Mitgliedes in diese vermittelt ihr zum einen Parteistellung in einem solchen Verfahren und zum anderen Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu auch Lang, Tiroler Agrarrecht III, S. 146).

Auch der Einwand mangelnder Beschwer der Bringungsgemeinschaft im Falle der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes trifft nicht zu. Dass - wie die mitbeteiligte Partei vermeint - die Aufnahme eines weiteren Mitgliedes nur Vorteile für die Bringungsgemeinschaft mit sich brächte, ist unzutreffend, geht doch damit zB. auch eine erhöhte Benützungsintensität der Bringungsanlage einher. Durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des den Antrag der Mitbeteiligten abweisenden Bescheides ist der Behörde erster Instanz eine neuerliche, allenfalls gegen die Interessen der Bringungsgemeinschaft gerichtete Entscheidung möglich geworden. Darin liegt die mit dem angefochtenen Bescheid verbundene Beschwer der Bringungsgemeinschaft durch den angefochtenen Bescheid (siehe dazu näher unter 4.), welche die vorliegende Beschwerde zulässig macht.

4. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der belangten Behörde stützt sich auf § 66 Abs. 2 AVG und verweist die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück. Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Falle eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0094, m.w.N.).

Die Bindungswirkung bezieht sich aber ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 86/06/0135).

Die tragende Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides besteht zum einen in der Beurteilung, dass das Grundstück 3393/2 mit Ausnahme einer geringfügigen Teilfläche (Baufläche) ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück ist. Zum anderen wurde der Behörde erster Instanz die Rechtsansicht überbunden, dass ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes und dass für die Einbeziehung eines Grundstückes in eine Bringungsgemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung sei, ob durch die Mitbenützung der gemeinschaftlichen Bringungslage nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft die zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes erleichtert würde. Auf die Prüfung dieser "Kernfrage" sei das Ermittlungsverfahren auszurichten.

4.1. Hinsichtlich der erstgenannten, die AB im fortgesetzten Verfahren bindenden Ansicht, es liege im vorliegenden Fall ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück vor, ist keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu erkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den sowohl im Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz als auch in den Landesausführungsgesetzen gebrauchten Ausdruck "gewidmet" vielfach im Sinne einer tatsächlichen Nutzung des betroffenen Grundstückes zu den genannten Zwecken verstanden, dem Fall einer aktuell bestehenden Nutzungsart aber auch solche Nutzungen gleich gehalten, für welche vom Eigentümer des betroffenen Grundstückes die ernsthafte Absicht ihrer Ausübung als erwiesen anzusehen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 97/07/0171, mwN).

Nach den auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheins gegründeten Feststellungen der belangten Behörde, denen auch die Angaben über die faktische landwirtschaftliche Nutzung durch den Obmann der Beschwerdeführerin zu Grunde liegen, wurde und wird das Grundstück zum größten Teil landwirtschaftlich genutzt. Die Beurteilung der belangten Behörde, es liege ein landwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück vor, begegnet daher auf Basis der getroffenen Feststellungen keinen Bedenken.

4.2. Fraglich ist aber, ob die dem angefochtenen Erkenntnis weiters tragend zu Grunde liegende Ansicht, ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft sei gemäß § 14 Abs. 2 GSLG 1970 nach anderen Maßstäben zu prüfen als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970, Rechte der Beschwerdeführerin verletzte.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 14 Abs. 2 GSLG 1970 stellte, im Nachhinein in die Bringungsgemeinschaft als Mitglied aufgenommen zu werden.

Nun stellt § 14 Abs. 2 leg. cit. in seiner lit. a ("Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung der einzubeziehenden Grundstücke") eine Voraussetzung für die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft auf, die von der in § 2 Abs. 1 GSLG 1970 normierten Voraussetzung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes, dem nur durch die Einräumung des Bringungsrechtes abgeholfen werden kann, inhaltlich abweicht. Zur Neueinräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 reichte eine damit erzielbare bloße Erleichterung der zweckmäßigen Bewirtschaftung eines Grundstückes nicht aus, dort ist vielmehr gefordert, dass die zweckmäßige Bewirtschaftung ohne Bringungsrecht erheblich beeinträchtigt ist und dass dies nur durch die Begründung des Bringungsrechtes beseitigt oder gemildert werden kann. Hinsichtlich dieses Aspektes des Bringungsnotstandes beinhaltet § 2 Abs. 1 leg. cit. somit strengere Voraussetzungen für eine Rechtseinräumung als § 14 Abs. 2 leg. cit. Hintergrund dieser unterschiedlichen Voraussetzungen ist der Umstand, dass die Begründung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke einen Eigentumseingriff darstellt, der nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen und nur im Rahmen des unbedingt Erforderlichen erfolgen soll. Besteht aber bereits eine Bringungsanlage, wurde also bereits in das Eigentum der vom Recht belasteten Grundeigentümer eingegriffen, so stellt zwar die mit der Aufnahme eines weiteren Mitgliedes verbundene Erweiterung der Zahl der Benutzungsberechtigten eine Erhöhung dieser Belastung dar; die vom Gesetz dafür aufgestellten Kriterien sind aber weniger streng.

§ 14 Abs. 2 GSLG 1970 ist allerdings nicht gänzlich losgelöst vom Gesamtverständnis der bringungsrechtlichen Vorschriften und damit von den übrigen Voraussetzungen der Rechtseinräumung nach § 2 Abs. 1 GSLG 1970 zu verstehen. Wenn auch § 14 Abs. 2 lit. a GSLG 1970 hinsichtlich des genannten Aspektes des Bringungsnotstandes weniger strenge Voraussetzungen aufstellt, so müssen doch die übrigen in § 2 Abs. 1 GSLG 1970 genannten Voraussetzungen einer Rechtseinräumung erfüllt sein. Bei den Grundstücken, deren zweckmäßige Bewirtschaftung nach Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft erleichtert würde, muss es sich um solche handeln, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, und es muss sich dabei um die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen handeln.

Zur Entscheidung über einen Antrag nach § 14 Abs. 2 GSLG 1970 sind daher zum einen die genannten grundlegenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 leg. cit., zum anderen die speziellen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSLG heranzuziehen. Ergänzend wird bemerkt, dass sich der in § 14 Abs. 2 lit. b leg. cit. genannte Verweis auf § 3 Abs. 1 mit dem in § 2 Abs. 1 lit. b GSLG 1970 normierten Verweis auf diese Gesetzesstelle deckt, somit jedenfalls zu beachten ist.

Dass die von der Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu vertretene Rechtsansicht, wonach es bei der Beurteilung eines Antrages nach § 14 Abs. 2 GSLG ausschließlich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG 1970 ankäme, nicht zutrifft, zeigt sich bereits darin, dass dann die Bestimmung des § 14 Abs. 2 lit. a GSLG 1970 ihren Anwendungsbereich verlöre. Auch der Umstand, dass § 14 Abs. 2 lit. b GSLG 1970 ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, aber eben gerade nicht jener des § 2 verweist, spricht gegen die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt dieses rechtliche Verständnis auch nicht dem von ihr ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom , 97/07/0171, zu Grunde.

4.3. Der damals entschiedene Fall ist nämlich mit dem hier vorliegenden Fall weder unmittelbar vergleichbar noch lässt sich diesem Erkenntnis eine solche Aussage entnehmen:

Zum einen lag dem dortigen Fall die damalige Rechtslage in Kärnten zu Grunde. Nun hatten die §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Kärntner GSLG 1969 zwar den gleichen Inhalt wie das hier anzuwendende Tiroler GSLG 1970. Nach § 14 Abs. 2 des Kärntner GSLG 1969 waren aber auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht (Z 1) und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt (Z 2). § 14 Abs. 2 Kärntner GSLG 1969 stellte für die Einbeziehung in die Bringungsanlage somit andere Kriterien auf als das Tiroler GSLG 1970.

Zum anderen stand im Mittelpunkt des dortigen Falles die Frage, ob es sich bei den nachträglich einzubeziehenden Grundstücken um solche handeln müsse, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder ob auch anderen Zwecken gewidmete Grundstücke in eine Bringungsgemeinschaft einbezogen werden konnten, wenn dies - so der dortige Gesetzestext - dem Grundstück zum Vorteil gereicht. Im damaligen Fall handelte es sich um ein auf einer Alpe gelegenes Kleingrundstück, auf dem sich eine als Ferienhaus genutzte Almhütte befand; strittig war unter anderem, ob der nicht bebaute Teil des Grundstückes land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet war, was im Ergebnis von den Behörden verneint wurde. Der Verwaltungsgerichtshof befasste sich daher mit der Frage, ob trotz des Nichtvorliegens einer der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Kärntner GSLG 1969, nämlich des Bestehens einer land- oder forstwirtschaftlichen Widmung des Grundstückes, die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft möglich wäre.

Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes ist die in diesem Zusammenhang getroffene Aussage des Erkenntnisses zu verstehen, wonach der Antrag des Grundeigentümers auf Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft nach § 14 Abs. 2 Kärntner GSLG 1969 den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes nach § 2 Abs. 1 leg. cit. ersetzt. Der mit der Einräumung eines Bringungsrechtes für die Eigentümer der mit diesem Recht belasteten Grundstücke verbundene Eigentumseingriff erfordere - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - eine strikte Bindung der Einräumung eines solchen Rechtes an die im Gesetz dafür statuierten Voraussetzungen. Land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte als Rechtsinstitute der in Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG aufgezählten Materie der Bodenreform dienten ausschließlich dem Interesse an der Erhaltung und Stärkung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und dürften nicht landwirtschaftsfremden Interessen dienstbar gemacht werden. Der mit der Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 14 Abs. 2 Kärntner GSLG 1969 verknüpfte Erwerb der Rechtsstellung eines Bringungsberechtigten an dem der Bringungsgemeinschaft eingeräumten Bringungsrecht erfordere damit, solle er gegen den Willen der Bringungsgemeinschaft im Ergebnis der im § 14 Abs. 2 Kärntner GSLG 1969 vorzunehmenden Interessenabwägung möglich sein, für das im Einbeziehungsbegehren betroffene Grundstück das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Kärntner GSLG 1969.

Auch wenn der zuletzt wiedergegebene Satz dieses Erkenntnisses sprachlich weiter gefasst erscheint, ist sein Verständnis vor dem Hintergrund der damaligen Problemstellung auf die Aussage zu reduzieren, dass die in § 2 Abs. 1 Kärntner GSLG 1969 normierte Voraussetzung, dass ein "land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmetes Grundstück" vorliegen muss, auch in einem Verfahren nach § 14 Abs. 2 leg. cit. wesentlich ist. Eine Aussage des Inhaltes, es käme auf alle anderen, in § 14 Abs. 2 GSLG genannte Kriterien gar nicht mehr an, ist diesem Erkenntnis aber nicht zu entnehmen. Dies zeigt sich auch darin, dass der Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Passagen ausdrücklich auf das in § 14 Abs. 2 Z 2 Kärntner GSLG 1969 genannte weitere Kriterium der Interessensabwägung verweist.

4.4. Wenn die belangte Behörde nun im angefochtenen Bescheid mit bindender Wirkung für die AB im fortgesetzten Verfahren aussprach, dass aus dem Vergleich der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 leg. cit. erkennbar sei, dass damit unterschiedliche Tatbestände geregelt würden und ein Antrag auf Einbeziehung in eine bestehende Bringungsgemeinschaft nach anderen Maßstäben zu prüfen sei als ein Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes, so kann ihr keine Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden.

Auch wenn der angefochtene Bescheid den Schwerpunkt der noch vorzunehmenden Prüfung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 legt, so kann ihm nicht die Rechtsansicht entnommen werden, dass es auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSLG 1970 überhaupt nicht ankäme. Dass die belangte Behörde auch die Relevanz der dort genannten Voraussetzungen - mit den obgenannten Einschränkungen - erkannte, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sie selbst die Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken - eine in § 2 Abs. 1 normierte Voraussetzung - an den Beginn ihrer rechtlichen Überlegungen stellte. Überbunden wurde der Behörde erster Instanz in diesem Zusammenhang daher nur die Rechtsansicht, es komme auch auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 GSLG 1970 an, was aber nicht entsprechend geprüft worden sei. Dass dadurch Rechte der Beschwerdeführerin verletzt worden wären, ist aber nicht zu erkennen.

5. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft und die damit verbundene Berechtigung der Benützung der Bringungsanlage inhaltlich darauf beschränkt ist, die Bringungsanlage zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu benutzen. Sollte die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin des Grundstücks 3392/3 in die Bringungsgemeinschaft einbezogen werden, so vermittelte ihr diese Einbeziehung lediglich das Recht der Bringung der für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen und der gewonnenen Erzeugnisse; die Nutzung der Bringungsanlage zB. zu touristischen Zwecken entspräche hingegen nicht dem Gesetz.

6. Schließlich meint die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte selbst in der Sache entscheiden müssen und nicht nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen dürfen. Nun ergibt sich aber bereits aus dem Vorgesagten die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, insbesondere in Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 lit. a GSLG 1970, und wegen der Notwendigkeit, dem Verfahren nachträglich auch die übrigen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft beizuziehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher als unvermeidlich, sodass keine Bedenken gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde bestehen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am