VwGH vom 08.06.2010, 2008/18/0435
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A N N in W, geboren am , vertreten durch Dr. Gerhard Koller, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/90.998/2008, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen tunesischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 9 iVm § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei ohne gültiges Visum zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingereist und habe sich bis zur Erstantragsstellung nach eigenen Angaben ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten. Im Reisepass des Beschwerdeführers sei lediglich ein slowenisches Visum "C", gültig vom bis , ersichtlich.
Der Beschwerdeführer habe am die österreichische Staatsbürgerin P H. geheiratet. Gestützt auf diese Eheschließung habe er am einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" eingebracht. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer ein Niederlassungsnachweis ausgestellt worden.
Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin sei vom Bezirksgericht F. am geschieden worden. Am habe die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers den serbischen Staatsangehörigen A S. geheiratet.
P H. sei am von der Polizeiinspektion Korneuburg niederschriftlich vernommen worden. Sie habe unter anderem ausgeführt, dass sie über Vermittlung der S S. den Beschwerdeführer kennengelernt habe. S S. habe sie angesprochen, ob sie mit dem Beschwerdeführer eine Ehe eingehen würde, um ihm den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. In der Folge habe sie den Beschwerdeführer am geheiratet. Trauzeugen seien
S S. und ein Bekannter des Beschwerdeführers gewesen. Sie habe nach der Hochzeit vom Beschwerdeführer glaublich EUR 1.000,-- ausgehändigt bekommen, es könnten auch EUR 1.500,-- gewesen sein.
S S. habe ebenfalls vom Beschwerdeführer einen minimalen Betrag dafür erhalten, dass sie den Kontakt hergestellt habe. Weiters sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer ihr immer wieder Bargeldbeträge gebe. Am Anfang der "Ehe" hätte ihr der Beschwerdeführer einmal EUR 400 oder EUR 500 geben sollen; darauf habe sie ihn angesprochen. Er habe darauf geantwortet, dass das Geld der S S. gegeben worden sei. Diese habe das aber abgestritten. Nach diesem Vorfall habe ihr der Beschwerdeführer das Geld immer persönlich gegeben. Die Ehe sei nie vollzogen worden. Im Dezember 2005 habe man sich wieder scheiden lassen, anscheinend, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefestigt gewesen sei. Die Scheidungskosten habe man sich geteilt.
Im Zuge der Ermittlungen durch die Polizeiinspektion Korneuburg sei auch der Beschwerdeführer am vernommen worden. Das Vorliegen einer Scheinehe habe der Beschwerdeführer bestritten. Auf die Frage, warum P H. dies behaupten solle, habe er geantwortet, dass er das nicht genau wisse. Vielleicht weil man gestritten habe, weil seine Ehefrau untreu gewesen sei. Zur Frage, ob er während der Ehe mit P H. in einer Wohnung gelebt habe, habe er angegeben, dass man in einer Wohnung gewohnt habe, an die genaue Adresse könne er sich nicht mehr erinnern. Zu dem von P H. behaupteten Erhalt von EUR 1.000,-- bis EUR 1.500,-- nach der Hochzeit habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dies stimme; in seiner Religion sei das so Brauch, ähnlich einer Morgengabe in Österreich.
Seitens der Polizeiinspektion Korneuburg sei S S. am wegen des Verdachtes der Vermittlung von Scheinehen niederschriftlich vernommen worden und habe im Wesentlichen ausgesagt, dass P H. im Fall des Beschwerdeführers finanzielle Probleme wegen ihrer Wohnung gehabt habe. Über den ehemaligen Ehegatten von S S., M S., sei P H. zu ihr gekommen. S S. habe die Verbindung zum Beschwerdeführer hergestellt und dieser habe die weiteren Veranlassungen getroffen. Der Beschwerdeführer habe P H. bis zum Erhalt des Visums auch regelmäßig eine vereinbarte Summe bezahlt.
Die Polizeiinspektion Korneuburg habe mit Schreiben vom erstmalig davon Kenntnis erlangt, dass Frau P H., datiert mit , wegen des Verdachtes des Eingehens einer Aufenthaltsehe mit Bereicherung (§ 117 Abs. 2 FPG) und falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde (§ 289 StGB) zur Anzeige gebracht worden sei.
Mit Schreiben vom sei eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ergangen. Es sei keine Stellungnahme erfolgt.
Mit Bescheid vom sei von der erstinstanzlichen Behörde das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen worden. Es sei unter anderem auch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer über einen Niederlassungsnachweis für das österreichische Bundesgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer solle seit als Hausarbeiter bzw. Monteur einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und kranken- und sozialversichert sein. Es seien keine familiären Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet bekannt. Weiters seien Auffälligkeiten hinsichtlich unterschiedlicher Meldedaten angeführt worden. Obwohl angeblich immer eine aufrechte Ehe geführt worden sei, hätten sich die Eheleute jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten angemeldet. Auffallend sei zudem, dass der Beschwerdeführer, obwohl laut Melderegister länger als acht Monate in W in der W-Gasse wohnhaft, nicht einmal die Adresse habe nennen können. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, bei der niederschriftlichen Vernehmung den Vornamen der Tochter seiner vormaligen Gattin zu nennen, obwohl angeblich ein gemeinsames Ehe- und Familienleben bestanden habe.
Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer so genannten "Scheinehe" bestritten; die Aussagen von P H. seien unrichtig. Auch die Feststellungen, dass S S. die Ehe vermittelt habe, seien unrichtig.
Die belangte Behörde habe dazu unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen des FPG erwogen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner rechtskräftigen Scheidung den früheren Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen bzw. des Familienangehörigen einer nicht freizügigkeitsberechtigten Österreicherin (§ 87 FPG) verloren habe.
Der Beschwerdeführer sei laut eigenen Angaben ohne gültiges Visum - daher illegal - nach Österreich gelangt und habe sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Im Hinblick auf ein seinerzeitiges Visum C, gültig für Slowenien vom bis , könne im Hinblick auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers allenfalls spekuliert werden. Für den Beschwerdeführer habe das Eingehen einer Aufenthaltsehe zum damaligen Zeitpunkt die einzige Möglichkeit dargestellt, im Inland zu verbleiben, sich fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen und (privilegierten) Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlangen.
Durch die Niederschrift mit der ehemaligen Ehegattin des Beschwerdeführers sei bewiesen, dass diese eine Aufenthaltsehe mit dem Beschwerdeführer eingegangen sei. Nach der Scheidung vom Beschwerdeführer (nachdem dieser sogar einen Niederlassungsnachweis erschleichen habe können und so die Vorspiegelung einer aufrechten Ehe nicht mehr notwendig gewesen sei) habe seine ehemalige Gattin erneut einen Drittstaatsangehörigen geheiratet und in der Folge die geschlossenen Aufenthaltsehen zugegeben. Für die belangte Behörde bestehe kein Grund, an diesen Aussagen der ehemaligen Ehegattin zu zweifeln, zumal diese im Einklang mit den Erhebungsergebnissen der Polizeidirektion Korneuburg stünden und zudem Deckung in den Aussagen der Vermittlerin der Aufenthaltsehe, S S., fänden. Der Beschwerdeführer sei im Zuge der niederschriftlichen Vernehmung nicht einmal in der Lage gewesen, die Adresse zu nennen, an welcher er monatelang ein aufrechtes Eheleben mit seiner ehemaligen Ehegattin geführt haben solle, und habe auch nicht einmal den Namen deren Tochter nennen können. Er begnüge sich zudem alleine damit, das Vorliegen einer Aufenthaltsehe zu bestreiten, die Aussagen der ehemaligen Gattin und der Vermittlerin der Aufenthaltsehe als unwahr abzutun und völlig unsubstanziierte Vernehmungsanträge bezüglich gewisser Personen als Zeugen zum "Beweis einer normalen Ehegemeinschaft" und "zum Beweis eines gemeinsamen, einer Ehe entsprechenden Familienlebens" zu stellen.
Der Beschwerdeführer sei geschieden, Sorgepflichten und sonstige (familiäre) Bindungen seien nicht vorgebracht worden. Er verfüge derzeit über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet, wobei nicht klar sei, seit wann der Beschwerdeführer tatsächlich in Österreich sei. Es bestehe wohl Grund zur Annahme, dass er 2000/2001 illegal eingereist sei. Der Beschwerdeführer sei erwerbstätig. Vor diesem Hintergrund sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit der vorliegenden Maßnahme im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG zu bejahen. Das Eingehen einer sogenannten Aufenthaltsehe stelle einen Rechtsmissbrauch dar, der zweifellos ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, komme doch gerade der Verhinderung bzw. Bekämpfung solcher Ehen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Das Verhalten des Beschwerdeführers, eine Aufenthaltsehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiet eines geordneten Fremdenwesens, dar. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer erweise sich somit nicht nur als zulässig, sondern auch als dringend geboten.
Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung falle der inländische Aufenthalt seit 2000/2001, verbunden wohl mit einer gewissen Integration, nicht zuletzt durch die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, ins Gewicht. Eine davon ausgehende Integration in Österreich werde in ihrer Bedeutung aber dadurch entscheidend gemindert, dass sein Verbleib im Bundesgebiet und schlussendlich auch sein Zugang zum Arbeitsmarkt nur auf Grund des Eingehens einer Scheinehe und des damit verbundenen Rechtsmissbrauches möglich gewesen seien. Zudem sei davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers über einen erheblichen Zeitraum (bis zur Eheschließung und der folgenden Erschleichung von Aufenthaltstiteln) unerlaubt gewesen sei und insofern im Hinblick auf eine etwaige Integration eine Relativierung erfahre. Schon deshalb könne keine zu Gunsten des Fremden ausfallende Interessenabwägung gem. Art. 8 EMRK erfolgen, weil es dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwiderlaufe, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet verschaffen oder noch dazu auf Dauer erzwingen könnte. Zudem werde durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf im Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die Verletzung maßgeblicher öffentlicher Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) bewirkt. Daher könne die Ansicht der Erstbehörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme wögen nicht schwerer auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), durchaus nachvollzogen und übernommen werden.
Der Beschwerdeführer habe im Berufungsvorbringen und einer späteren Ergänzung vom beantragt, dass namentlich angeführte Zeugen zu befragen seien. Er habe es jedoch unterlassen, das Beweisthema entsprechend zu konkretisieren. Ein Antrag auf allfällige Vernehmung von Zeugen hinsichtlich des "Beweises einer normalen Ehegemeinschaft" bzw. "zum Beweis eines gemeinsamen, einer Ehe entsprechenden Familienlebens" zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin sei jedenfalls "unbeachtlich" gewesen.
Da besonders berücksichtigungswerte Gründe nicht erkannt und auch nicht vorgebracht worden seien, habe auch im Rahmen einer behördlichen Ermessensübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht Abstand genommen werden können.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots betreffe (§ 63 FPG), erscheine die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung angemessen und gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers könne - selbst unter Berücksichtigung seiner privaten, familiären und beruflichen Situation - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt (Z. 1) die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder (Z. 2) anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2. Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, eine bereits mehrere Jahre zurückliegende Scheinehe, welche "bloß durch Erhebungen und Einvernahmen begründet" sei, wobei ausschließlich der Ehegattin Glaubwürdigkeit zugestanden worden sei, rechtfertige bei sonstigem Wohlverhalten des Beschwerdeführers "keine Ausweisung bzw. Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mehr".
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die klaren und detaillierten Angaben von P H. in ihrer Aussage vom , wonach die Ehe mit dem Beschwerdeführer von S S. arrangiert worden sei, P H. für die Eheschließung Geld erhalten habe und die Ehe nie vollzogen worden sei. Dass die Ehe von S S. arrangiert worden sei, wurde von dieser bestätigt. Der Beschwerdeführer - der das Vorliegen einer Scheinehe lediglich allgemein bestreitet, ohne jedoch auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid näher einzugehen - konnte hingegen weder die Adresse der vermeintlich gemeinsamen Wohnung noch den Namen der Tochter seiner damaligen Ehegattin nennen.
Wenn die belangte Behörde auf Basis dieser Erhebungsergebnisse in ihrer nachvollziehbaren und plausibel begründeten Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin zum Zweck der Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile eine Scheinehe eingegangen sei und die beiden nie ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt hätten, begegnet diese Beweiswürdigung im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbedenklichen Sachverhaltsfeststellungen begegnet auch die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei und - im Hinblick darauf, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Beeinträchtigung und Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt - die in § 60 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers hat - unbestritten - ihr (gemeinschaftsrechtliches) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen. Daher kommt der - nicht gerügten - Tatsache, dass auf Grund des dem Beschwerdeführer erteilten Niederlassungsnachweises, der ab dem gemäß § 11 Abs. 1 lit. C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EG" gilt, der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 56 Abs. 1 FPG anzuwenden gewesen wäre, für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung zu, zumal gemäß § 56 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. das Eingehen einer Aufenthaltsehe eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/18/0034).
Wenn die Beschwerde weiter vorbringt, "ein objektives Verfahren zur Begründung des von der belangten Behörde vermuteten Vorliegens einer Scheinehe" fehle, weil kein Ehenichtigkeitsverfahren durchgeführt worden sei, ist zu entgegnen, dass die behördliche Beurteilung über das Vorliegen einer Scheinehe eine Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0346).
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt die Beschwerde darin, dass die Behörde die Vernehmung der namhaft gemachten Zeugen, welche wesentlich für die Beurteilung des Sachverhaltes gewesen wären, nicht vorgenommen habe.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerde keine konkreten Tatsachen anführt, deren Vorliegen durch die Vernehmung der Zeugen, die im Verwaltungsverfahren beantragt worden sind, erwiesen werden sollte. In der Beschwerde wird nicht substanziiert dargetan, welche konkreten Angaben die genannten Zeugen zur Frage des Vorliegens eines gemeinsamen Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Ehegattin hätten machen können; somit wurde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/18/0691, und vom , Zl. 2007/18/0549).
3. Die Beschwerde wendet sich auch gegen die Interessenabwägung der belangten Behörde und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet aufhalte. Davon ausgehend hätte die belangte Behörde bei rechtmäßiger Überprüfung zum Ergebnis kommen müssen, dass eine Ausweisung bzw. die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig sei. Auch das Verhalten des sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers rechtfertige nicht den Eingriff in sein Privat- und Familienleben, welches durch § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 8 EMRK besonderen Schutz erfahre.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 sowie seine Berufstätigkeit berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass sein Aufenthalt - der bis Juni 2003 unrechtmäßig war - danach nur auf Grund des rechtmissbräuchlichen Eingehens einer Ehe rechtmäßig war. Die auf Grund der Erwerbstätigkeit und des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers entstandenen sozialen Bindungen fallen nicht entscheidend ins Gewicht, beruhen diese Umstände letztlich doch gerade auf der (missbilligten) Berufung auf die Scheinehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0521, mwN). Der Beschwerdeführer ist geschieden, hat keine Sorgepflichten und keine sonstigen familiären Bindungen im Bundesgebiet.
Durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe hat der Beschwerdeführer maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (an der Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Verhinderung von Scheinehen) erheblich beeinträchtigt. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen und somit gemäß § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Auch die von der Beschwerde bekämpfte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes begegnet keinen Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 FPG unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0259, mwN).
Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe rechtsmissbräuchlich einen Aufenthaltstitel angestrebt und den Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
CAAAE-81289