VwGH vom 20.11.2019, Ra 2019/03/0005

VwGH vom 20.11.2019, Ra 2019/03/0005

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des H D in G, vertreten durch Mag. Mathias Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Burggraben 4/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/23/1920-10, betreffend Auflösung eines Jagdpachtvertrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei:

Jagdgenossenschaft G in G, vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Mit Bescheid vom löste die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei den am zwischen der mitbeteiligten Partei als Verpächterin und dem Revisionswerber als Pächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrag betreffend das Jagdausübungsrecht auf den Grundflächen des Genossenschaftsjagdgebiets G gemäß § 20 Abs. 1 lit. c und f Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) auf. 3 B. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (VwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erachtete eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig. 4 Das VwG stützte die Auflösung des Jagdpachtvertrags nur auf § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004. Es hielt begründend fest, die vor dem VwG belangte Behörde habe aufgrund angenommener verwaltungsstrafrechtlicher und gerichtlich strafbarer Tatbestände ein Verfahren zur Auflösung des zwischen dem Revisionswerber und der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen Jagdpachtvertrages eingeleitet. Im Zuge des anhängigen Ermittlungsverfahrens habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass der Revisionswerber mit seinem Pachtzins säumig sei. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom den Antrag auf Auflösung des gegenständlichen Pachtvertrages gestellt. Der Revisionswerber habe die für das laufende Jahr ausstehende Jagdpacht, welche jeweils zum 11. April eines jeden Jahres im Vorhinein fällig werde, nach schriftlicher Mahnung und Aufforderung der mitbeteiligten Partei bzw. dessen Vertreter bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht bezahlt.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das VwG aus, dass gemäß § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004 die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen könne, wenn ein Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug sei. Die Zahlung des Pachtzinses für das Jahr 2018 sei seit dem in der Höhe von EUR 36.000,- fällig. Der Revisionswerber habe am eine schriftliche Mahnung von der mitbeteiligten Partei auf Zahlung des ausstehenden Pachtzinses für das Jahr 2018 erhalten. Der Revisionswerber befinde sich seit dem , somit länger als drei Monate, mit der Zahlung des Pachtzinses trotz Mahnung in Verzug. Hinsichtlich der im Zuge des Verfahrens behaupteten Gegenforderungen gegenüber der mitbeteiligten Partei sei auszuführen, dass im hier anhängigen verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht zu klären sei, ob diese zu Recht bestünden, sondern vielmehr in einem zivilrechtlichen Verfahren zwischen den Vertragsparteien. Ein ordentliches Gericht hätte die Aufrechenbarkeit als Vorfrage klären müssen, damit diese Behauptung im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung finden könne. Die Auflösung des Jagdpachtvertrages sei gemäß § 20 Abs. 1 TJG 2004 dennoch unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach § 20 Abs. 1 lit. a bis g leg. cit. und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften stehe. Die Art und Schwere der durch die Verwirklichung des jeweiligen Auflösungstatbestandes und die damit verbundene Beeinträchtigung öffentlicher Interessen sei der Art und Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien gegenüberzustellen. Eine Auflösung sei unzulässig, wenn die privaten Interessen überwiegen würden. Durch die Auflösung des gegenständlichen Jagdpachtvertrages solle der mitbeteiligten Partei ermöglicht werden, einen neuen Pächter zu finden, um damit eine geordnete Jagdwirtschaft ermöglichen zu können. Dies liege im Interesse der mitbeteiligten Partei als Verpächterin. Somit stelle die Auflösung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien iSd TJG 2004 dar. Die Auflösung des Jagdpachtvertrags gemäß § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004 sei daher rechtmäßig, weshalb die Prüfung allfälliger weiterer Auflösungstatbestände unterbleiben könne.

6 C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der insbesondere begehrt wird, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 7 In der Zulässigkeitsbegründung der gegenständlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, der Revisionswerber habe die Nichtzahlung der Pachtzinsforderung schon im Beschwerdeverfahren damit begründet, dass diese der Höhe nach strittig sei. Aufgrund erheblicher Beeinträchtigung im Sinne des § 1096 ABGB sei der Pachtzins nicht in der begehrten Höhe zu zahlen. Zum anderen sei die Forderung durch Aufrechnung mit sofort fälligen Investitionsersatzansprüchen des Revisionswerbers getilgt worden. Das VwG habe jedoch keinen der diesbezüglich gestellten Beweisanträge inhaltlich erledigt. Es habe das Vorbringen des Revisionswerbers, warum er allfällige Pachtzinszahlungen nicht entrichtet habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es erhebliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Jagdrechts gegeben habe, die aus Sicht des Revisionswerbers der Verpächterin anzulasten seien. Trotz dieser, eine allfällige Pachtzinsforderung beeinflussenden Faktoren habe das VwG die Fälligkeit des gesamten Pachtzinses unterstellt und einen Verzug des Revisionswerbers angenommen. Das Beweisangebot des Revisionswerbers wäre auch im Hinblick auf die durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 20 TJG 2004 zu berücksichtigen gewesen. Im Gegensatz zur Ansicht des VwG lasse sich die Schwere des Eingriffs in die privaten Interessen der Pachtvertragsparteien nicht damit begründen, dass der Pachtzins nicht bezahlt worden sei, wenn der zahlungspflichtige Pächter qualifizierte Gründe für die Nichtzahlung behaupte. Es sei nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen durch die Nichtzahlung des Pachtzinses beeinträchtigt sein sollten, um massiv in die Privatautonomie der Vertragsparteien eingreifen zu können. Die Begründung des VwG stelle eine Scheinbegründung dar, da es nicht darum gehe, das private Interesse der mitbeteiligten Partei zu fördern, sondern abzuwägen, inwieweit die Privatautonomie der Vertragsparteien und damit die zivilrechtlichen Grundsätze des ABGB außer Kraft gesetzt werden könnten. Darüber hinaus habe das VwG die als Vorfragen zu prüfenden zivilrechtlichen Themen unrichtig gelöst. Das VwG wäre jedenfalls dazu verpflichtet gewesen zu prüfen, ob im Hinblick auf die geltend gemachten Pachtzinsminderungsansprüche ein Verzug iSd § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004 vorliege. Um überhaupt von einem Verzug ausgehen zu können, wäre zu klären gewesen, welcher Betrag vom Pächter zu zahlen sei. Durch die Unterlassung der Beurteilung sei das VwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 AVG abgewichen. Gleiches gelte für die im Verfahren abgegebene Aufrechnungserklärung, da das VwG auch diese Einrede bei der Beurteilung des Vorliegens von Verzug nicht berücksichtigt habe. Auch stünde der gegenständliche Jagdpachtvertrag in untrennbarem Zusammenhang mit zwei weiteren Verträgen, welche mit der Gemeindegutsagrargemeinschaft G sowie mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossen worden seien. Das VwG gehe daher zu Unrecht davon aus, dass der Jagdpachtvertrag als solcher gesondert aufgelöst werden könne.

8 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision entgegentrat.

9 II. Rechtslage

10 A. Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. 41/2014 idF LGBl. 64/2015 (TJG 2004), lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 20

Auflösung des Jagdpachtvertrages

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter

(...)

f) mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist oder

(...)

Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.

..."

11 B. Die hier maßgebliche Bestimmung des AVG

idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet wie folgt:

"§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

12 III. Erwägungen

13 A. Die Revision erweist sich - wie sich aus dem Folgenden ergibt und wie in der Revision geltend gemacht wurde - im Interesse der Klarstellung der Rechtslage sowie angesichts der Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

14 B. Gemäß der hier einschlägigen Bestimmung § 20 Abs. 1 TJG 2004 kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen (unter anderem) auflösen, wenn ein Pächter mit der Bezahlung des Pachtzinses trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate in Verzug ist (lit. f).

15 Der Auflösungstatbestand des § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004 stellt auf das Vorliegen von Verzug des Pächters ab. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt - nach dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben (vgl. , mwN). Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Bereich des öffentlichen Rechts im Zivilrecht bereits festgelegte und von ihm insofern vorgefundene Begriffe nicht in anderer Bedeutung als jener versteht, die sie im Privatrechtsbereich haben (vgl. ; , jeweils mwN). Demzufolge ist anzunehmen, dass auch der in der gegenständlichen Bestimmung verwendete zivilrechtliche Begriff des Verzuges nach den zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, zumal dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, dass dieser der Regelung des § 20 TJG 2004 einen davon abweichenden unbestimmten Gesetzesbegriff zu Grunde legen wollte. Auch die in den Erläuterungen erwähnte Einschränkung der Privatautonomie und der damit hergestellte Bezug zu zivilrechtlichen Grundsätzen unterstützt die Annahme, dass das zivilrechtliche Regime für die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestands des § 20 Abs. 1 lit f. TJG 2004 maßgeblich ist (vgl. ErläutRV 161/15 BlgLT 16. GP 8 f). Daraus ergibt sich, dass die einschlägigen Bestimmungen des ABGB - insbesondere betreffend Bestandverträge - im vorliegenden Fall beachtlich sind. 16 Weiters normiert § 38 AVG, dass die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG - verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer keine bindende Entscheidung vorliegt, selbstständig zu beurteilen, und zwar ungeachtet ihrer Komplexität (vgl. ).

17 Demnach erweist sich die Beurteilung des VwG, wonach die Frage, ob die Einreden des Revisionswerbers zu Recht bestünden, von einem ordentlichen Gericht als Vorfrage geklärt werden müsse, um im gegenständlichen Verfahren Berücksichtigung zu finden, als verfehlt. Auf Grund dieser unzutreffenden rechtlichen Beurteilung greift die Begründung des VwG, Verzug sei eingetreten, da der Revisionswerber den Pachtzins länger als drei Monate trotz Mahnung nicht gezahlt habe, zu kurz. Vielmehr wäre das VwG nach der dargelegten Rechtsprechung verpflichtet gewesen, den den zivilrechtlichen Grundsätzen unterliegenden Verzugstatbestand des § 20 TJG 2004 unter Einbeziehung der geltend gemachten und vom VwG nach der geschilderten Begründung auch als relevant befundenen zivilrechtlichen Einreden (Aufrechnungseinrede, Pachtzinsminderungsanspruch) zu beurteilen. Darauf basierend wäre nachvollziehbar darzulegen gewesen, ob (allfällig) ein Verzug des Revisionswerbers mit den Pachtzinsforderungen eingetreten ist, um die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichthof zugänglich zu machen. 18 C. Darüber hinaus wären auch bei Erfüllung des Verzugstatbestandes des § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004 im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die vom Revisionswerber geltend gemachten Einreden vom VwG zu berücksichtigen gewesen, um die Art und Schwere der Unterlassung (hier: die Nichtzahlung des Pachtzinses iSd § 20 Abs. 1 lit. f leg. cit.) umfassend beurteilen zu können. So könnten etwa (wenn auch im Nachhinein unberechtigte) Motive der Nichtzahlung einen divergierenden Unrechtsgehalt der Handlung oder Unterlassung begründen, der die Beurteilung der Schwere dieser Handlung oder Unterlassung beeinflusst. 19 Da das VwG die Auflösung nur auf den Tatbestand des § 20 Abs. 1 lit. f TJG 2004 gestützt hat, kann dahinstehen, ob allenfalls andere Tatbestände die Auflösung getragen hätten.

20 IV. Ergebnis

21 A. Das angefochtene Erkenntnis war wegen (prävalierender)

Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

22 B. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030005.L00
Schlagworte:
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

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