VwGH vom 27.03.2007, 2006/07/0012

VwGH vom 27.03.2007, 2006/07/0012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde 1. der EE und 2. des Dipl. Ing. OP, beide in A, beide vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 3/16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA10A-LAS 16 E 3/05-16, betreffend Servitutenneuordnung (mitbeteiligte Partei: B in A, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in 8952 Irdning, Klostergasse 54),

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ 15 Grundbuch K (vulgo B, B-Realität). Den Rechtsvorgängern der Erstbeschwerdeführerin im Eigentum dieser Liegenschaft standen auf Grund des Servitut-Regulierungsvergleiches vom 29. April 1865, Nr. 269/II, Heimweide- und Streubezugsrechte für zwei Kühe an der so genannten "Unteren K-Waldung", Grundstück 490 und 101/11 Grundbuch K zu. Dieses Grundstück stand im Eigentum der mitbeteiligten Partei.

Mit Entscheidung des k.k. Lokalkommissärs für agrarische Operationen S vom wurde hinsichtlich der auf diesen Grundstücken der mitbeteiligten Partei lastenden Servitutsrechte (auch anderer Berechtigter) das Ablöseverfahren eingeleitet.

Im Jahr 1955 wurde zwischen einzelnen Berechtigten und der mitbeteiligten Partei ein Übereinkommen hinsichtlich der Ablöse der Weiderechte getroffen. Demnach - so der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens - sollten die Weiderechte für immer währende Zeiten in Grund und Boden abgelöst werden. Die Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin verzichteten endgültig und unwiderruflich auf die Heimweideberechtigung für 2 Kühe und die mitbeteiligte Partei trat ihnen als Entschädigung ein für allemal aus dem Gutsbestand ihrer Liegenschaften EZ 43 und EZ 1539 die in einem Lageplan näher dargestellten Teile näher bezeichneter Grundstücke, darunter auch des Grundstückes Nr. 490, ab. Zum Ausgleich für den Mehrwert der abgegebenen Grundstücke traten die Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin aus der EZ 15 das Grundstück Nr. 489 an die mitbeteiligte Partei ab.

Punkt VIII des Übereinkommens hat folgenden Wortlaut:

"VIII.

Frau ... und ... (Rechtsvorgänger der Erstbeschwerdeführerin) räumen für sich und ihre Besitznachfolger im Eigentum des abgetretenen Teiles des Grdst. Nr. 490 dem (mitbeteiligte Partei) das Recht ein, über den in der Natur bestehenden Weg zu gehen und zu fahren und diesen Weg bis zu einer Breite bis von 4 Meter (vier Meter) auszubauen und in Stand zu halten."

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde S vom , berichtigt mit Bescheid vom , wurde dieses Übereinkommen über die Ablösung der Weideservituten nach den Bestimmungen der damaligen §§ 5 und 12 des Steiermärkischen Servituten-Landesgesetzes vom , LGBl. 1922/237 (SLG) agrarbehördlich genehmigt und verfügt, dass die Ablösungsgrundstücke der Liegenschaft vulgo B gemäß § 17 leg. cit. als untrennbarer Bestandteil dieser Liegenschaft zuzuschreiben seien und so bewirtschaftet werden müssten, dass die Deckung der abgelösten Weiderechte aus dem Ertrag dieser Grundstücke dauernd gesichert sei. Der genannte Bescheid wurde am rechtskräftig

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde S vom wurde das Ablöseverfahren abgeschlossen; dieser Bescheid wurde am rechtskräftig.

Mit Eingabe vom wandte sich der Zweitbeschwerdeführer, der sich als "Liegenschaftsverwalter der B-Realität" bezeichnete, mit einem Antrag auf "Servitutsneuordnung vom " an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark-Dienststelle S (ABB). Er brachte vor, er sei als Liegenschaftsverwalter der EZ 15 beauftragt, den gegenständlichen Antrag einzubringen, und begründete ihn damit, dass der Großgrundbesitzer, die mitbeteiligte Partei, die Eigentümerin der "B-Realität", die Erstbeschwerdeführerin, auf "Wegerechte, Ersitzung u.dgl." beim Bezirksgericht L "verklagt" habe und dass es durch falsche Aussagen zu einer Verurteilung gekommen sei. Dadurch erleide die Kleinstlandwirtschaft einen existenzbedrohenden Schaden, und zwar durch massive Ausweitung des erteilten Wegerechtes auf der Parzelle 490/2, Einschränkung der Weidefläche, massive Belästigung durch Kraftfahrzeuge, Schwer-LKW, Jagdfahrzeuge etc.

Mit Schriftsatz vom wiederholte der Zweitbeschwerdeführer den Antrag auf Servitutenneuordnung, weil jene Ordnung aus dem Jahr 1956, die jahrelang Gültigkeit gehabt habe, mit dem derzeitigen Stand nicht übereinstimme, davon massiv abweiche und die wirtschaftliche Tätigkeit der B-Realität exorbitant einschränke.

Mit Schreiben der ABB vom wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass das Einforstungsverfahren, welches die Ablösung der Weiderechte in Grund und Boden zum Gegenstand gehabt hatte, mit Bescheid vom rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

Der Zweitbeschwerdeführer richtete weitere Eingaben an die ABB, in der er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Im Schreiben vom führte er aus, es gehe absolut nicht um irgendeine Neuregulierung sondern es gehe darum, dass der Bescheid vom mit der "Handhabe" durch die mitbeteiligte Partei nicht übereinstimme. Mit Schreiben vom ersuchte er die "federführende" Behörde um Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Umsetzung des Bescheides und um Hilfe bei der Durchsetzung gegenüber der mitbeteiligten Partei.

Der Zweitbeschwerdeführer berief sich während des Verfahrens regelmäßig darauf, im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin als derzeitige Eigentümerin des Grundstückes 490/2 aufzutreten.

Mit Bescheid vom wies die ABB gemäß § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz - AgrVG 1950 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG den Antrag auf Servitutsneuordnung infolge Unzuständigkeit der ABB zurück.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Zuständigkeit der damaligen Agrarbezirksbehörde S bis zum Eintritt der Rechtskraft () des das Servitutenregulierungsverfahren abschließenden Bescheides vom erstreckt habe. Mit dem Ablösebescheid vom sei es zu einer Ablösung von Weiderechten in Grund und Boden gekommen. Diesbezüglich ende somit die Kompetenz der ABB, weil es sich eben seither nicht mehr um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) handle. Selbstverständlich sei der rechtskräftige Ablösebescheid weiterhin aufrecht und sei im etwaigen Streit vor dem Zivilgericht, das im Sinne des § 1 JN zuständig sei, vorzulegen. Aus dem damaligen bereits genannten Ablösebescheid ließe sich jedenfalls eine wie im Lastenblatt der Liegenschaft vulgo B aufscheinende Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes in diesem großen Ausmaß zu Gunsten des Stiftes A nicht ableiten.

Dieser Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Zweitbeschwerdeführer als Liegenschaftsverwalter eine als Einspruch bezeichnete Berufung und begründete diese im Wesentlichen mit seinem bisherigen Vorbringen im Verfahren.

In einer Berufungsergänzung vom führte der Zweitbeschwerdeführer weiters aus, dass die Erstbeschwerdeführerin keine Servitutsregelung bzw. -neuordnung hinsichtlich des Holzbezugsrechtes begehre; das Begehren auf Neuregulierung beziehe sich ausschließlich auf die massiven Abweichungen vom Bescheid aus dem Jahr 1956. Der Bescheid vom treffe daher nicht die Sache selbst. Er ersuche die ABB ausdrücklich, wenigstens den Versuch einer gütlichen Regelung zu machen. Sollte die den Bescheid ausstellende Behörde nicht im Stand sein, ihren eigenen Bescheid durchzusetzen, werde zu prüfen sein, ob ein Feststellungsverfahren gegen die Behörde einzuleiten sei.

Mit Eingabe vom legte der Zweitbeschwerdeführer das im Instanzenzug bestätigte Urteil des Bezirksgerichts L vom sowie weitere Unterlagen vor. Nach Spruchpunkt 1 dieses Urteils wurde festgestellt, dass der mitbeteiligten Partei zu Gunsten näher genannter Grundstücke für sich und ihre Leute, insbesondere Mitarbeiter, Gehilfen, Holzein- und -verkäufer und für ihre Jagdberechtigten das uneingeschränkte Recht zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art auf dem in der Natur ersichtlichen, über das Grundstück Nr. 490/2 der Erstbeschwerdeführerin führenden Weg zusteht. Nach Spruchpunkt 2 wurde die Erstbeschwerdeführerin verpflichtet, in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit einzuwilligen und mit Spruchpunkt 3 wurde sie zur Entfernung eines Holzschrankens an einer näher bezeichneten Stelle des Weges verpflichtet.

Am übergab der Zweitbeschwerdeführer der belangten Behörde einen vorbereitenden Schriftsatz, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführer im Verfahren nunmehr durch den auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auftretenden Rechtsanwalt vertreten werden. Inhaltlich wird dort die Ansicht vertreten, die Zuständigkeit der Agrarbehörde ergebe sich aus § 48 Abs. 2 des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes 1956. Die Beschwerdeführer erstatteten im Verfahren vor der belangten Behörde noch weitere vorbereitende Schriftsätze und legten zahlreiche Unterlagen vor.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführer vorbrachten, dass es ihnen hauptsächlich um die Auslegung des Bescheides vom gehe und man sich das damalige Gutachten des Amtssachverständigen für agrarische Operationen ansehen müsse. Dieses bestätige, dass durch das Abtauschen von Weiderechten gegen Weidefläche eine Stärkung der Liegenschaft stattfinden solle. Nirgends im Gutachten oder im Bescheid sei erwähnt, dass ein durchgehender Weg damals vorhanden gewesen sein solle. Auf Grund des heute vorhandenen Weges, der die Liegenschaft in zwei großteils unbrauchbare Teile teile, könnten diese nicht mehr gemeinsam landwirtschaftlich genutzt werden. Da ein Abschranken auf Grund des zivilrechtlichen Urteiles nicht möglich sei, wären beide Teile extra einzuzäunen, was mit Mehrkosten verbunden sei. Auf Grund der Eintragungen im Grundbuch könne man ersehen, dass nie ein "Durchlassweg" geplant gewesen sei, sondern nur die Zufahrt auf ein Grundstück. Der im Gutachten des Ablösebescheides genannte Weg werde heute nicht mehr genutzt und sei noch in der Natur ersichtlich. Durch den aber nun durchgehenden Weg gehe dem Betrieb sehr wertvolle Weidefläche verloren und sei eine ordnungsgemäße Kleinlandwirtschaft nicht mehr möglich. Die Errichtung dieses Weges für die mitbeteiligte Partei sei auch erst möglich geworden, weil das Grundstück Nr. 489 im Wege der Servitutenablösung übereignet worden sei. Eine Weiterführung des Wegenetzes wäre sonst gar nicht machbar gewesen. Heute sei über diesen Weg die Bewirtschaftung von 50 Parzellen und mehr als 6.000 Festmeter Holz möglich, wodurch eine immense Beeinträchtigung entstehe, sodass eine Interpretation des Bescheides durch den Landesagrarsenat vorgenommen werden solle, nämlich dahingehend, welche Berechtigung man damals gehabt habe und für wen und in welchem Umfang. Es gehe nicht um eine Neuregulierung, sondern um die Interpretation des Bescheides, daher um die Frage, welche Rechte eingeräumt worden seien, wer Berechtigter und wer Verpflichteter sei, und ob der ursprüngliche Sinn und Zweck des Bescheides heute noch vorhanden sei.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde führte der Vertreter der mitbeteiligten Partei aus, bereits auf dem ordentlichen Rechtsweg sei dieses Thema über zwei Instanzen unter genauen Recherchen und Lokalaugenscheinen geklärt worden. Den Weg habe es nach Aussage von Leuten, die heute noch in A lebten, gegeben und sei dies auch im Gerichtswege klar und deutlich bestätigt worden. Bereits in einer Karte aus dem Jahr 1918 sei dieser Weg als Karrenweg eingezeichnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt 1 der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 ersatzlos behoben. Mit Spruchpunkt 2 wurde der Antrag auf Servitutsneuordnung vom gemäß den §§ 12, 13 Abs. 3 und 14 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 - StELG 1983, LGBl. Nr. 1/1983 i.d.F. LGBl. Nr. 78/2001, abgewiesen.

Dies wurde nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der bezughabenden Bestimmungen des StELG 1983 damit begründet, dass die ABB im gegenständlichen Fall mit Bescheid aus dem Jahre 1963 das Neuregulierungsverfahren betreffend die Liegenschaft vulgo B durch Ablöse in Grund und Boden rechtskräftig abgeschlossen habe. Aus dem agrarbehördlich genehmigten Servituten-Ablösungsübereinkommen zwischen den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei ergebe sich, dass Erstere für sich und ihre Besitznachfolger im Eigentum des abgetretenen Teiles des Grundstücks Nr. 490 der mitbeteiligten Partei das Recht einräumten, über den in der Natur bestehenden Weg zu gehen und zu fahren und diesen Weg bis zu einer Breite bis zu 4 m auszubauen und in Stand zu halten. Dem Antrag auf "Servitutsneuordnung," eingelangt bei der ABB am , sei zu entnehmen, dass die Kleinstlandwirtschaft B durch die massive Ausweitung dieses erteilten Wegerechtes durch das Gericht auf der Parzelle 490/2 einen existenzbedrohenden Schaden erleide. Die im Ablösebescheid dem Eigentümer des Ablösungsgrundstückes aufgetragene Verpflichtung gemäß § 17 StELG, die Ablösungsgrundstücke, u.a. Grundstück Nr. 490/2 Weide, so zu bewirtschaften, dass die Deckung der abgelösten Weiderechte aus dem Ertrag dieser Grundstücke dauernd gesichert sei, sei als gesetzlicher Auftrag an den Eigentümer der ehemals einforstungsberechtigten Liegenschaft zu verstehen, die zum Zeitpunkt der Ablöse bestandene Ertragsfähigkeit zur Deckung der abgelösten Rechte zu erhalten. Genau dieser Verpflichtung seien die Eigentümer der B-Liegenschaft jedoch dann nicht nachgekommen, wenn sie einen Teil des Ablösungsgrundstückes Nr. 490/2 im Ausmaß von 0,1657 ha in Wald umwandeln ließen oder umgewandelt hätten und eine Ausdehnung einer Dienstbarkeit zuließen, wodurch die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage des Grundstückes nicht mehr möglich sei. Selbst wenn daher die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrage der Ablösungsgrundstücke nun nicht mehr möglich wäre, sei daraus eine Pflichtverletzung des Eigentümers der ehemals berechtigten Liegenschaft zu ersehen.

Die ABB habe den Antrag vom auf Servitutsneuordnung infolge Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dazu sei aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass Grundlage für die Neuregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte nach § 12 StELG 1983 das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen bilde. Mit "Servitutenneuordnung" sei in der Vergangenheit das nunmehr im § 49 Abs. 1 StELG 1983 als Einforstungsverfahren bezeichnete Verwaltungsverfahren vor der Agrarbehörde bezeichnet, das den Zweck der Neuregulierung gemäß §§ 14 ff leg. cit. verfolge. Auf Grund der im Jahre 1956 geschehenen Ablösung lägen jedoch keine Nutzungsrechte mehr vor. Gemäß § 12 Abs. 1 SLG sei die Ablösung von Rechten durch Abtretung von Grund und Boden erfolgt und bildeten diese Grundstücke einen untrennbaren Bestandteil der berechtigten Liegenschaft. Es sei daher eine Übertragung der Grundstücke ins Eigentum der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft erfolgt. Insofern sei an die Stelle der Nutzungsrechte das Ablösegrundstück getreten und lägen daher Nutzungsrechte, welche einem Einforstungsverfahren unterzogen werden könnten, nicht mehr vor.

Die Regulierung von Einforstungsrechten falle gemäß § 48 Abs. 1 leg. cit. in die ausschließliche Zuständigkeit der Agrarbehörden. Der Antrag auf Servitutsneuordnung und damit der Regulierung von Einforstungsrechten wäre daher nicht wegen Unzuständigkeit der ABB zurückzuweisen, sondern abzuweisen gewesen.

Gemäß § 48 Abs. 2 leg. cit. komme der Agrarbehörde außerhalb der Einforstungsverfahren die Kompetenz zu, über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten zu entscheiden. Im Gegenstand lägen jedoch keine Weidenutzungsrechte mehr vor, sondern seien diese bereits abgelöst, sodass eine solche Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde nicht gegeben sei. Dieser komme keine, die allgemeine Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung in bürgerlichen Rechtssachen ausschließende Kompetenz zur Entscheidung über Bestand und Umfang des Wegerechtes der mitbeteiligten Partei und der damit verbundenen Belastung des dienenden Gutes zu, auch wenn es sich um ein aus einem agrarbehördlichen Verwaltungsverfahren ermitteltes Ablösegrundstück handle.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebe, sei unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus diesem Bescheid ergäben, müsse in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus dem Bescheid ergäben, vorgesehen sei - allenfalls mittels Klage gemäß Art. 137 B-VG. Die Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Grundeigentümerin aus dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde S vom falle mangels Entscheidungskompetenz der Agrarbehörden in die allgemeine Kompetenz der Gerichte zur Entscheidung in bürgerlichen Rechtssachen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machen.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Auch die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführer replizierten.

1. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Aus den vorliegenden Aktenunterlagen und den Schriftsätzen der im Verfahren auftretenden Parteien ergibt sich, dass die Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin der B-Realität ist. Der Zweitbeschwerdeführer, der sich während des Verfahrens als Liegenschaftsverwalter bezeichnet hat, ist - nach den Angaben auf Seite 14 der Beschwerde - Mieter dieser Liegenschaft. Mit Antrag vom wandte sich der Zweitbeschwerdeführer an die Agrarbehörde und erklärte, zur Antragstellung und zur Betreibung des Verfahrens namens der Erstbeschwerdeführerin beauftragt zu sein.

Die Behörde ging in weiterer Folge auch von einer Beauftragung des Zweitbeschwerdeführers durch die Erstbeschwerdeführerin und von einem aufrechten Vertretungsverhältnis aus und führte auf Grund dieses Antrags ein Verwaltungsverfahren durch. Dass auch die Berufung des Zweitbeschwerdeführers im Namen und im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin erhoben worden sei, wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen und wird auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch die mitbeteiligte Partei nicht bestritten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass der Zweitbeschwerdeführer im Verfahren als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin tätig wurde. Der angefochtene Bescheid wurde gegenüber beiden Beschwerdeführern in Anwendung des StELG 1983 erlassen.

Nach § 50 StELG 1983 (in der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassung) sind Parteien im Verfahren nach diesem Gesetz die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften. Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000), Artikel 7, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

Der Zweitbeschwerdeführer trat während des Verfahren nur als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin auf. Als Mieter der berechtigten Liegenschaft kommen ihm Rechte, die ihm Parteistellung im Verfahren verschaffen könnten, nicht zu. Rechte des Zweitbeschwerdeführers konnte der angefochtene Bescheid daher nicht verletzen.

Dem Zweitbeschwerdeführer fehlte es somit an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

2. Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das auf § 69 AVG bezogene Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörde von dieser, die Wiederaufnahme eines Verfahrens regelnden Bestimmung zu Unrecht nicht Gebrauch gemacht habe, vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage nicht nachvollzogen werden kann. Daraus ergibt sich zum einen ohne Zweifel, dass die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Antrag auf Wiederaufnahme des (abgeschlossenen) Servitutenverfahrens nach § 69 AVG gestellt hat. Die verfahrensgegenständlichen Anträge, insbesondere der Antrag vom , waren als "Servitutenneuordnung" oder "Neuregulierung des Servitutenverfahrens" bezeichnet, mehrmals richteten sich die Anträge auf Überprüfung der Umsetzung des Bescheides vom , weil massive Abweichungen davon vorlägen. Die Aufrollung des zum Bescheid vom führenden Ablöseverfahrens im Zuge einer Wiederaufnahme wurde im Verfahren erster Instanz aber weder ausdrücklich noch implizit begehrt; der Erstbeschwerdeführerin ging es immer um die Umsetzung des an sich nicht in Frage gestellten Ergebnisses des damaligen Verfahrens. Ein Wiederaufnahmeantrag, in dem sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme anzuführen gewesen wären, wurde daher im Verfahren erster Instanz nicht gestellt. Auf die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens steht schließlich niemandem ein Rechtsanspruch zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 85/12/0114).

Dazu kommt, dass die belangte Behörde über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom entschieden hat, der gerade nicht auf die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Servitutenverfahrens sondern - wie dargestellt - auf eine Neudurchführung eines solchen gerichtet war.

Dem Vorwurf, die Behörde habe von § 69 AVG zu Unrecht nicht Gebrauch gemacht, kann daher nicht gefolgt werden.

2.2. Mit dem dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Antrag vom wurde die Servitutenneuregelung begehrt. Die ABB wies - nach Klarstellung, dass sich der Antrag auf die abgelösten Weiderechte und nicht auf die noch bestehenden Holzbezugsrechte bezog - diesen Antrag mangels Zuständigkeit zurück, traf also diesbezüglich keine Sachentscheidung. Sie vertrat die Ansicht, nach dem Abschluss des Regulierungsverfahrens im Jahr 1963 nicht mehr zur Entscheidung über einen solchen Antrag zuständig zu sein.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde diese zurückweisende Entscheidung "ersatzlos" aus dem Rechtsbestand beseitigt (Spruchpunkt 1) und stattdessen eine inhaltlich Erledigung in Form der Abweisung des Antrages vorgenommen (Spruchpunkt 2). Die Annahme der Unzuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über den Antrag auf Neuregulierung, die dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde lag, wurde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich verworfen.

Der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nun zum einen zu entnehmen, dass die belangte Behörde - wie schon die Behörde erster Instanz - über den Antrag auf Servitutenneuordnung vom entscheiden wollte. Zum anderen befasste sich die belangte Behörde aber mit der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen und bezog sich dabei ausdrücklich auf Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom . Dort hatte deren Rechtsvertreter ausgeführt, "dass eine Interpretation des Bescheides durch den Landesagrarsenat vorgenommen werden solle, welche Berechtigung man gehabt habe und in welchem Umfang. Es gehe nicht um die Neuregulierung sondern um die Interpretation des Bescheides ...".

Auf diese von der Erstbeschwerdeführerin begehrte Interpretation bezog sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, indem sie - dies wird aus dem Kontext des angefochtenen Bescheides nicht klar - entweder den ursprünglichen Antrag vom auf Neuregulierung als einen Feststellungsantrag (um)deutete und über diesen abweisend entschied oder aber zusätzlich zum Begehren auf Neuregulierung einen Antrag auf Feststellung als gegeben erachtete und (auch) diesbezüglich inhaltlich absprach.

Damit hat die belangte Behörde aber jedenfalls über eine andere Sache entschieden als die Behörde erster Instanz. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Angelegenheit, die den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Die Berufungsbehörde darf demnach nicht über anderes entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanz war.

Die Behörde erster Instanz hat nur über den Antrag auf Neuregulierung, und dies im zurückweisenden Sinn, entschieden und weder eine meritorische Entscheidung über diesen Antrag getroffen noch inhaltlich über einen Feststellungsantrag abgesprochen. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nur über die Gesetzmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Servitutenneuregulierung zu entscheiden, nicht aber über den Inhalt des zurückgewiesenen Antrages selbst - sei es in seiner Deutung als alleiniger Feststellungsantrag oder als Antrag, der zusätzlich auf Feststellung gerichtet war.

2.3. Dadurch, dass die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; der angefochtene Bescheid war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

3. Ergänzend wird bemerkt, dass die eingangs der Begründung des angefochtenen Bescheides erstatteten Ausführungen der belangten Behörde zum Verschulden der Erstbeschwerdeführerin (bzw. ihrer Rechtsvorgänger) an einer mangelnden Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag der Ablösungsgrundstücke nicht nachvollziehbar erscheinen. Es trifft zu, dass sich im Ablösebescheid eine Verpflichtung zu einer Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke findet, "dass die Deckung der abgelösten Weiderechte aus dem Ertrag dieser Grundstücke dauernd gesichert ist." Einen zu geringen Ertrag aus der Bewirtschaftung ihres Ablösegrundstückes hat die Erstbeschwerdeführerin aber nicht geltend gemacht. Ziel all ihrer Eingaben war die Auslegung des vereinbarten Wegerechtes, insbesondere durch die Intensität und Art der Nutzung. Dieses Wegerecht und seine Nutzung steht zwar mittelbar mit der Nutzung des Ablösegrundstückes im Zusammenhang, der Hinweis auf ein Verschulden der Erstbeschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgänger am gegebenen Zustand scheitert aber daran, dass ihnen eine Bewirtschaftung der Wegetrasse selbst nie möglich war. Diese Ausführungen, die auch keinen Bezug zum verfahrensgegenständlichen Antrag herstellen, erscheinen daher nicht verständlich.

4. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des geltend gemachten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei bezieht sich auf den geltend gemachten Streitgenossenzuschlag, dessen Ersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist.

Wien, am