VwGH vom 20.03.2014, 2013/08/0004
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter und Richterinnen, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des K M in S, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl. LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000759-09, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld vom bis mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung nicht gebühre.
Nach der Darstellung des Verfahrensganges führte sie in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, es sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer am bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht habe. Im Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am sei er nicht österreichischer Staatsbürger gewesen und habe dem AMS keinen gültigen Aufenthaltstitel vorgelegt. Bei der Aufenthaltsbehörde habe er diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet. Auch sei unstrittig, dass ihm die Oberösterreichische Landesregierung die österreichische Staatsbürgerschaft mit Bescheid vom und Wirkung vom verliehen habe.
Verfügbarkeit sei eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Das Kriterium der Verfügbarkeit sei unter anderem erfüllt, wenn die arbeitslose Person eine unselbständige Beschäftigung aufnehmen könne und dürfe. Eine unselbständige Beschäftigung könne und dürfe eine arbeitslose Person aufnehmen, wenn sie sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0067, ausgesprochen, dass die Verfügbarkeit ausschließlich am Vorliegen eines grundsätzlich (potentiell) zur Arbeitsaufnahme berechtigenden Aufenthaltstitels anknüpfe.
Die belangte Behörde ging sodann auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung und bei der Parteieneinvernahme am ein. Er hatte erklärt, dass er am als Sohn einer Rumänin und eines nicht mit dieser verheirateten Österreichers in Österreich geboren sei, wobei er niemals die österreichische Staatsbürgerschaft "aktiv beantragt" habe. Er habe in Österreich jahrelang problemlos ohne österreichischen "Staatsbürgerschaftsnachweis" gearbeitet, zuletzt bis bei den ÖBB, wo er elf Jahre lang vollzeitbeschäftigt tätig gewesen sei und seine Sozialversicherungsabgaben, darunter auch den Arbeitslosenversicherungsbeitrag, entrichtet habe. Niemals sei von ihm verlangt worden, einen Nachweis über die Staatsbürgerschaft oder einen anderen "Aufenthalts- oder Beschäftigungstitel" vorzulegen. Er habe stets seinen Wohnsitz und auch gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt und sei lediglich einmal in Griechenland auf Urlaub gewesen, wozu er einen Fremdenpass ausgestellt erhalten habe.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass die Frage der legalen oder illegalen Beschäftigung und der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in diesem Zusammenhang nicht relevant sei. Das AMS habe dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld zu Recht in Ermangelung einer gültigen Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel) und damit der Verfügbarkeit vom bis nicht zuerkannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer unter anderem der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.
Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung unter anderem zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf.
§ 7 Abs. 3 Z 2 AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, BGBl. Nr. 166/1952, lautet:
"§ 1 (1) Zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung durch Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche), ist, soweit nicht § 2 anzuwenden ist, weder eine Beschäftigungsgenehmigung noch eine Arbeitserlaubnis nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften über ausländische Arbeitnehmer erforderlich. Dies gilt nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen."
Art. 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom , BGBl. III Nr. 81/2008 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Artikel 17
Unselbständige Erwerbstätigkeit
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig auf ihrem Gebiete aufhalten, im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung eine möglichst günstige Behandlung zuteil werden lassen und auf alle Fälle keine schlechtere, als sie Ausländern im Allgemeinen unter den gleichen Umständen gewährt wird.
2. Die Vertragsstaaten werden wohlwollend die Möglichkeit prüfen, die Rechte aller Staatenlosen in bezug auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit den Rechten ihrer Staatsangehörigen anzugleichen; dies gilt insbesondere für Staatenlose, die auf Grund eines Programms zur Anwerbung von Arbeitskräften oder eines Einwanderungsplans in ihr Hoheitsgebiet eingereist sind.
Artikel 24
Arbeitsgesetzgebung und Sozialversicherung
(Verfassungsbestimmung)
1. Die vertragschließenden Staaten werden den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiete aufhalten, die gleichen Behandlung zuteil werden lassen, wie sie den eigenen Staatsangehörigen in folgenden Punkten gewährt wird:
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a) | ... |
b) | Sozialversicherung (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Entbindungen, Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Alter, Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienverpflichtungen und sonstige Verpflichtungen, die nach den heimischen Gesetzen oder Verordnungen unter das Sozialversicherungswesen fallen) mit folgenden Einschränkungen: |
i) | entsprechende Regelungen, betreffend die Erhaltung bereits erworbener beziehungsweise geltend gemachter Rechte, sind möglich; |
ii) | heimische Gesetze oder Verordnungen des Aufenthaltslandes können Sonderregelungen über ganz aus öffentlichen Geldern zahlbare Zuweisungen oder Teilzuweisungen vorschreiben sowie über Beihilfen an Personen, welche die für die Gewährung einer normalen Rente vorgeschrieben Beitragsbedingungen nicht erfüllt haben. |
2. | ... |
3. | Die vertragschließenden Staaten sollen die Vorteile der von ihnen abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Abkommen, betreffend die Aufrechterhaltung erworbener Rechte auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit oder den Genuss solcher Rechte, die sie zu erwerben im Begriffe sind, auf die Staatenlosen ausdehnen, soweit sie die von den Signatarstaaten der betreffenden Abkommen der für ihre Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen erfüllen. |
4. | Die vertragschließenden Staaten mögen trachten, soweit als möglich die Begünstigungen ähnlicher Abkommen, die zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen ihnen und nichtvertragschließenden Staaten in Kraft stehen könnten, auf Staatenlose auszudehnen." |
Die vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen am herausgegebene "Guideline on Statelessness No. 3: | |
The Statuts of Stateless Persons at the National Level" sieht in ihrer Rz 18 Folgendes vor (Wiedergabe des Originaltextes): | |
"18. | The 'lawfully staying' requirement envisages a greater duration of presence in a territory. This need not, however, take the form of permanent residence. Shorter periods of stay authorised by the State may suffice so long as they are not transient visits. Stateless persons who have been granted a residence permit would fall within this category.14 It also covers individuals who have temporary permission to stay if this is for more than a few months. By contrast, a visitor admitted for a brief period would not be 'lawfully staying'. Individuals recognised as stateless following a determination procedure but to whom no residence permit has been issued will generally be 'lawfully staying' in a Contracting State by virtue of the length of time already spent in the country awaiting a determination." |
Die vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen am herausgegebene "Guideline on Statelessness No. 2: | |
'Procedures for Determining whether an Individual is a Stateless Person' bestimmt in ihrer Rz 17 Folgendes (Wiedergabe des Originaltextes): | |
"17. | Everyone in a State's territory must have access to statelessness determination procedures. There is no basis in the Convention for requiring that applicants for statelessness determination be lawfully within a State. Such a requirement is particularly inequitable given that lack of nationality denies many stateless persons the very documentation that is necessary to enter or reside in any State lawfully." |
2. | Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er seine Anwartschaft erfüllt habe, seine Bezugsdauer nicht erschöpft sei und er arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sei. Die belangte Behörde behaupte, dass er sich nicht berechtigt im Bundesgebiet aufhalte und somit keine Verfügbarkeit gegeben sei und beziehe sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/08/0067. Dieses finde jedoch keine Anwendung auf ihn, da er staatenlos gewesen sei. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer auf Art. 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008, auf die vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen am herausgegebene "Guideline on Statelessness No. 3: The Statuts of Stateless Persons at the National Level" sowie auf § 1 des Bundesgesetzes vom betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, BGBl. Nr. 166/1952. |
2.1. Der Beschwerdeführer war - dies ist unstrittig - zum Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes am bis zur Verleihung der Staatsbürgerschaft am weder österreichischer Staatsbürger, noch besaß er einen gültigen Aufenthaltstitel. Somit hielt er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Da dies aber Voraussetzung für die Verfügbarkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG ist, wobei es nicht auf die subjektive Absicht des Betroffenen ankommt, im Inland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, sondern darauf, dass seine Berechtigung zum Aufenthalt die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme in rechtlicher Hinsicht abdeckt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0369, mwN), stand der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
2.2. Auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Art. 17 und 24 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. III Nr. 81/2008, vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er über einen rechtmäßigen Aufenthalt aufgrund des Übereinkommens verfüge. Er könne und dürfe eine Beschäftigung in Österreich aufnehmen, da er aufgrund des Übereinkommens sowohl zur Aufnahme einer Beschäftigung als auch zum Bezug von Arbeitslosengeldleistungen berechtigt sei. Österreich sei dieser UN-Konvention 2008 beigetreten und diese sei daher auf ihn anzuwenden. Das AMS habe verabsäumt, die Anwendung des Übereinkommens zu überprüfen. Art. 24 des Übereinkommens sei außerdem eine österreichische Verfassungsbestimmung, die Nichtzuerkennung von Leistungen daher verfassungswidrig.
Diesbezüglich genügt es, darauf zu hinzuweisen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsquelle um einen mit Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG abgeschlossenen Staatsvertrag handelt, der keine unmittelbaren innerstaatlichen Rechtswirkungen für den Normunterworfenen entfaltet (vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (205 BlgNR 23. GP, 2), wonach das genannte Übereinkommen der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich ist, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 2/2008) erforderlich ist). Die angeführten Bestimmungen verleihen dem Einzelnen keine subjektiven Rechte, sondern verpflichten die Vertragsstaaten zur Erlassung entsprechender Normen (vgl. zu nicht unmittelbar anwendbaren Übereinkommen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/08/0288).
2.3. Unter Berufung auf die vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen am herausgegebene "Guideline on Statelessness No. 3: The Statuts of Stateless Persons at the National Level", RZ 18, bringt der Beschwerdeführer vor, dass Österreich bis heute kein "determination procedure", also ein Feststellungsverfahren zur Beendigung der Staatenlosigkeit, eingerichtet habe und daher säumig sei. Man könnte aber auch seine Beantragung der Staatsbürgerschaft als dieses Feststellungsverfahren betrachten. Dann könne seiner Ansicht nach die Verfahrensdauer bis zur Zuerkennung der Staatsbürgerschaft aber nicht zum Verlust seines Arbeitslosengeldes führen, da mit der Zuerkennung das Vorliegen des rechtmäßigen Aufenthalts anerkannt worden sei und somit die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch gegeben seien.
Abgesehen vom unverbindlichen Charakter dieser Richtlinien steht der Ansicht des Beschwerdeführers ausdrücklich RZ 17 der "Guideline on Statelessness No. 2: Procedures for Determining whether an Individual is a Stateless Person" entgegen, wonach sich aus dem Übereinkommen (über die Verminderung der Staatenlosigkeit) keine Basis für die Annahme ergibt, dass sich eine Person, die einen Antrag auf Überprüfung ihrer Staatenlosigkeit gestellt hat, rechtmäßig im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält.
2.4. Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich auf § 1 des Bundesgesetzes vom betreffend Maßnahmen hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Gleichstellung der Volksdeutschen mit inländischen Dienstnehmern, BGBl. Nr. 166/1952. Er bringt unter diesem Gesichtspunkt vor, dass er zum Antragszeitpunkt staatenlos gewesen und eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit sei, da sein Vater Österreicher gewesen sei und er immer nur in Österreich gelebt habe und hier zur Schule gegangen sei - eine Schlechterstellung zu "Volksdeutschen" wäre sachlich unbegründet und gleichheitswidrig. Er erfülle daher die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Bundesgesetzes und benötige keine Beschäftigungsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis.
Zu diesem Vorbringen genügt es, auf den letzten Satz des § 1 Abs. 1 des zitierten Gesetzes hinzuweisen, wonach die Regelung nicht für Volksdeutsche gilt, die erst nach dem in das Gebiet der Republik Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung der österreichischen Behörde nach Österreich einreisenden Volksdeutschen.
3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am