VwGH vom 14.03.2013, 2013/08/0002
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Peck, über die Beschwerde der G M in L, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Bürgerstraße 62, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom , Zl LGSOÖ/Abt.4/2012-0566-4-000763-06, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Arbeitslosengeldbezug der Beschwerdeführerin für den bis zum widerrufen und den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss von EUR 609,25 zurückgefordert.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin (ua) vom bis zum Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 24,37 bezogen habe. Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice erfahren, dass die Beschwerdeführerin neben dem Arbeitslosengeldbezug vom bis zum bei einem näher bezeichneten Unternehmen vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingewendet, dass sie bei dem betroffenen Unternehmen zunächst ab auf geringfügiger Basis beschäftigt gewesen sei. Mit Wirkung vom habe sie das Beschäftigungsausmaß auf 30 Arbeitsstunden erhöhen können. Am Tag vor Beginn der Beschäftigung über dem Ausmaß der Geringfügigkeit habe sie den Bezug von Arbeitslosengeld abgemeldet.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass die Anmeldung zur Pflichtversicherung der Pensionsversicherung bereits ab dem erfolgt sei, da die Beschwerdeführerin bereits seit dem zum selben Dienstgeber in einem geringfügig entlohnten Dienstverhältnis gestanden habe. Da die Beschwerdeführerin bereits ab der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei, gelte sie gemäß § 12 Abs 1 Z 2 AlVG ab diesem Zeitpunkt nicht als arbeitslos.
Da die Beschwerdeführerin die Aufnahme des geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses dem Arbeitsmarktservice nicht bekannt gegeben habe, habe sie die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in der für seine Erledigung wesentlichen Rechtsfrage jenem, der dem hg Erkenntnis vom , Zl 2011/08/0190, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen, insbesondere darauf, dass für die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine zeitraumbezogene Betrachtungsweise geboten ist und der Umstand, dass der Sozialversicherungsträger die Beschwerdeführerin mit Monatsanfang als vollversichert eintrug, nichts daran ändert, dass diese bis zum in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand und damit - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - als arbeitslos im Sinn des § 12 Abs 3 lit a in Verbindung mit Abs 6 lit a anzusehen ist (vgl zu einem Fall, in dem - ebenso wie im hier vorliegenden Beschwerdefall - die vollversicherte Beschäftigung beim selben Dienstgeber erfolgte wie die vorangegangene geringfügige Beschäftigung, das hg Erkenntnis vom , Zl 2011/08/0054).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
LAAAE-81273