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VwGH vom 31.01.2008, 2006/06/0341

VwGH vom 31.01.2008, 2006/06/0341

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des FF in R, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs- 2006/K14/1037-6, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2001 (weitere Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall geht es um die Nutzung des Erdgeschoßes eines Wohn- und Geschäftshauses in S als Cafe/Restaurant; der Beschwerdefall steht im thematischen Zusammenhang mit den beiden Beschwerdefällen, die zu den hg. Zlen. 2006/06/0184 (baubehördliche Untersagung dieser Nutzung) und 2007/06/0321 (Abweisung des Antrages auf Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung) protokolliert sind.

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem in Beschwerde gezogenen, im Instanzenzug ergangenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Eigentümer bzw. Miteigentümer eines bestimmten Grundstückes und des darauf befindlichen Wohn- und Geschäftshauses das Erdgeschoßes dieses Gebäudes seit bis "heute" (Datum des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, das war der ) einer anderen Person zu einem anderen Verwendungszweck, nämlich als Cafe-Restaurant/Pizzeria, als dem bewilligten Verwendungszweck, nämlich Geschäftsfläche, zur Benützung überlassen. Er habe hiedurch die Bestimmung des § 55 Abs. 1 lit. k TBO 2001 übertreten und wurde hiefür mit einer Geldstrafe in Höhe von EUR 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) bestraft; weiters wurde er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom die baubehördliche Genehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem betreffenden Grundstück erteilt worden. Laut Baubeschreibung sei vorgesehen gewesen, im Erdgeschoß ein Geschäft einzubauen. Das Grundstück sei als Wohngebiet gewidmet. In der Folge habe der Beschwerdeführer die im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräume dem S.E. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Zweitbeschwerdeführer im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0184) für die Nutzung als Cafe-Restaurant (Pizzeria) überlassen. Unbestritten sei, dass das Lokal seit täglich von 10 Uhr bis 24 Uhr als Restaurant benützt worden sei. Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Schreiben des Bürgermeisters vom darauf hingewiesen worden, dass im Gebäude nur ein Geschäftslokal baubehördlich bewilligt sei. Mit weiterem Schreiben vom sei er darauf hingewiesen worden, dass das Geschäft abweichend von der Baubewilligung nunmehr als Cafe und Restaurant ausgebaut sei, und es sei ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt worden, um nachträglich die baubehördliche Bewilligung für die durchgeführten Abänderungen zu beantragen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom selben Tag sei die weitere Benützung der Räumlichkeiten im Erdgeschoß als Cafe-Restaurant mit sofortiger Wirkung untersagt worden. In der Begründung sei darauf verwiesen worden, dass es für diese Nutzungsänderung von Geschäftslokal auf Cafe-Restaurant keine baubehördliche Bewilligung gebe (Anmerkung: um diesen baupolizeilichen Auftrag geht es im hg. Beschwerdeverfahren Zl. 2006/06/0184). Die Berufung sei als unbegründet abgewiesen worden, die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung sei als unzulässig zurückgewiesen, die Vorstellung des S.E. sei als unbegründet abgewiesen worden (es folgt eine Wiedergabe von Teilen dieser Vorstellungsentscheidung).

Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe nicht erhoben werden können, inwieweit tatsächlich Baumaßnahmen gesetzt worden seien, die lediglich für das Cafe-Restaurant notwendig gewesen seien und nicht auch für das bewilligte Geschäftslokal. Mehr sei auch im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht ausgeführt.

In seiner letzten Äußerung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die tatsächliche Verwendung als Pizzeria mit dem bewilligten Verwendungszweck Geschäftsfläche ident sei und er auf diesbezügliche Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verweise. Das subjektive Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers fehle gänzlich, weil die Unterscheidung zwischen der Geschäftsfläche und einem Cafe-Restaurant einem Laien nicht zumutbar sei.

Hiezu erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer bringe vor, dass die Nutzung als Cafe-Restaurant (Pizzeria) von dem im Baubewilligungsbescheid festgelegten Verwendungszweck umfasst sei. Dies treffe nicht zu. Unter einem "Geschäft" verstehe man schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch Räume, in denen ein gewerbliches Unternehmen Ware ausstelle und zum Verkauf anbiete (Hinweis auf Duden, Bedeutungswörterbuch). Ein Gastgewerbebetrieb sei unter diesem Begriff schon dem Wortsinn nach nicht subsumierbar. Es sei daher weiters zu beurteilen gewesen, ob die nunmehrige Nutzung der betreffenden Räume eine bewilligungspflichtige Änderung des im Baubewilligungsbescheid festgelegten Verwendungszweckes darstelle. Nur unter dieser Voraussetzung sei die vom bescheidmäßig festgelegten Verwendungszweck abweichende Nutzung bzw. die Überlassung zur abweichenden Nutzung verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Eine solche Änderung wäre nicht bewilligungsfähig (wurde näher ausgeführt). Jedenfalls wäre sie aber im Hinblick darauf bewilligungspflichtig, dass von einem Gastgewerbebetrieb andere Immissionen ausgehen könnten als von einem Geschäftshaus. Eine solche Änderung des Verwendungszweckes könne daher zweifelsfrei Auswirkungen auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles haben.

Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Die Nutzung der im Erdgeschoß des betreffenden Gebäudes gelegenen Räumlichkeiten als Restaurant sei baubehördlich nicht genehmigt, obwohl eine solche Bewilligung erforderlich wäre. Er habe die betreffenden Räume einem Dritten zu einer vom bewilligten Verwendungszweck abweichenden Nutzung überlassen und damit tatbildlich im Sinne des § 55 Abs. 1 lit. k TBO 2001 gehandelt.

Was die innere Tatseite anlange, sei festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handle, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehörten. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Eine solche Glaubhaftmachung sei dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen. Eine irrige Gesetzesauslegung könne einen Beschuldigten nicht entschuldigen, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden könne, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet gewesen sei und dass er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht habe einsehen können. Im Beschwerdefall könne von einer unverschuldeten Rechtsunkenntnis schon deshalb nicht gesprochen werden, weil er bereits vor Beginn des Tatzeitraumes durch die Baubehörde darauf hingewiesen worden sei, dass die Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten als Cafe-Restaurant (Pizzeria) nicht genehmigt sei. Im Ergebnis sei von Vorsatz auszugehen.

Auch gegen die Strafbemessung der Behörde erster Instanz ergäben sich keine Bedenken: Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, über Grundbesitz im Ausmaß von 4,5 ha zu verfügen. Zu seinem Einkommen habe er in der Berufungsverhandlung keine Angaben gemacht. Das Berufungsvorbringen, er beziehe als Unternehmer lediglich monatliche Einkünfte von EUR 1.000,-- sei unglaubwürdig und sei von ihm auch nicht belegt worden. Es sei daher insofern eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Dabei sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, dass die monatlichen Einkünfte des Beschwerdeführers zumindest EUR 1.500,-- betrügen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom , B 1735/06-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 (TBO 2001), in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005 anzuwenden.

Gemäß § 55 Abs. 1 lit. k leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 36.300,-- zu bestrafen, wer, soweit hier erheblich, als Eigentümer eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck anderen zur Benützung überlässt.

Der Beschwerdeführer bekämpft den Schuldspruch ausschließlich aus dem Gesichtspunkt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten als Cafe-Restaurant (Pizzeria) dem baubehördlich bewilligten Verwendungszweck "Geschäft" ohnedies entspreche. Diese Auffassung trifft aber nicht zu, wie im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0184, näher dargelegt wurde und auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden kann.

Zur Strafbemessung führt der Beschwerdeführer lediglich aus, es seien hiezu nicht seine Einkommensverhältnisse herangezogen worden, "da die tatsächlich(en) durchschnittlichen Einkommensverhältnisse in Höhe von EUR 1.000,00, und nicht wie von der belangten Behörde angenommen, vorliegen". Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde näher begründet hat, weshalb sie von einem höheren Einkommen (als vom Beschwerdeführer unbelegt behauptet) ausging. Die zuvor wiedergegebenen, nicht näher konkretisierten (und weiterhin unbelegten) Behauptungen in der Beschwerde vermögen keine Bedenken an diesen Annahmen der belangten Behörde zu erwecken.

Da sich somit schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
WAAAE-81265