VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0301

VwGH vom 23.04.2014, 2013/07/0301

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des F H, 2. der G H, 3. der B M, 4. der C R, alle in W, alle vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2013-105916/1-Pan/Ne, betreffend Erlöschen eines Wasserrechts und letztmalige Vorkehrungen (mitbeteiligte Partei: J M in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird, soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Ausspruch gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus Anlass eines am abgeschlossenen Kaufvertrages räumten die damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. 1 den Eigentümern der Parzellen 2 bis 3 das Wasserbezugsrecht aus der Quelle auf dem Grundstück Nr. 1 insofern ein, als sie die Quelle einfassen, ein Drittel der Wassermenge, mindestens jedoch so viel Wasser wie durch ein halbzölliges Rohr abgeleitet werden könne, für sich beanspruchen dürften und das Wasser über die Parzelle 4 auf die genannten berechtigten Parzellen ableiten könnten. Die Dienstbarkeitsberechtigten seien zudem befugt, das Überwasser dieser Quelle, soweit es nicht von den Dienstbarkeitsverpflichteten anderweitig verwendet werde, in einem Grenzgraben zum See abzuleiten. Den Berechtigten stehe auch jederzeit das Zugangsrecht zur Quelle entlang der Wasserleitung und das Recht der Vornahme von Reparaturen an der Wasserleitung zu.

Die mitbeteiligte Partei ist nunmehr Eigentümerin des belasteten Grundstückes, die Beschwerdeführer zählen zu den Eigentümern der dienstbarkeitsberechtigten Grundstücke. Die genannte Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke der Beschwerdeführer ist im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Quellwasser auf dem Grundstück Nr. 1 zur Versorgung von insgesamt neun Objekten mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung bestimmter Nebenbestimmungen erteilt. Als Bauvollendungsfrist wurde der festgelegt und unter einem verschiedene Auflagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid stützte sich auf § 9 WRG 1959.

Unter einem wurde zum Schutz der Quelle ein Schutzgebiet gemäß § 34 WRG 1959 festgelegt und für die davon Betroffenen eine entsprechende Entschädigungszahlung vorgeschrieben.

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, die mündliche Verhandlung vom und das Gutachten des Amtssachverständigen hätten ergeben, dass durch den Inhalt der Bewilligung öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht verletzt würden. Das Vorhaben habe daher bewilligt werden können.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom wandte sich die mitbeteiligte Partei an die BH und brachte vor, es würden gemeinsam mit den Wasserbezugsberechtigten Verhandlungen mit der Gemeinde zur Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgung geführt. Das wasserrechtlich bewilligte Projekt werde daher vorerst nicht ausgeführt.

Aus einem Aktenvermerk vom geht hervor, dass die mitbeteiligte Partei nach ihren Angaben die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr benötige, da das bewilligte Projekt nicht ausgeführt werde. Es werde der Anschluss an die Ortswasserleitung erfolgen.

Die BH wandte sich mit Schreiben vom unter anderem an die Beschwerdeführer und wies darauf hin, dass die Bauvollendungsfrist ohne Errichtung des Projektes abgelaufen und daher das Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen sei. Es bestehe keine wasserrechtlich bewilligte Wasserversorgungsanlage ua für die Grundstücke der Beschwerdeführer.

Darauf replizierten unter anderem die Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom und vom , in denen sie darauf hinwiesen, dass die gegenständliche Wasserbenutzungsanlage seit vielen Jahrzehnten bestehe und 1998 saniert worden sei. Die Anlage sei bereits im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Bewilligungsverhandlung so hergestellt gewesen wie auch im eingereichten Projekt dargestellt. Auf Grund ihres grundbücherlich sichergestellten Wasserbezugsrechtes hätten sie gegenüber der mitbeteiligten Partei jedenfalls einen Rechtsanspruch auf Wasserbezug im vertraglich festgelegten Umfang. Die Entnahme des Wassers sei zudem auf Grundlage des § 9 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungsfrei.

Diese Ansicht wiederholten die Beschwerdeführer mit näherer Begründung im Schriftsatz vom , mit dem sie auf ein Schreiben der BH vom antworteten, wo eine Bewilligungspflicht nach § 10 WRG 1959 bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 WRG 1959 näher erläutert worden war.

In weiterer Folge führte die belangte Behörde das Erlöschensverfahren durch. Der wasserbautechnische Amtssachverständige nahm zu den letztmaligen Vorkehrungen dahingehend Stellung, dass alle Einbauten und Installationen im Nahbereich der Quellfassung zu entfernen seien, im Besonderen die elf Schieber, die am sogenannten Verteilerrohr angebunden seien. Der Schieberschacht mit Durchmesser 45 cm auf dem Grundstück Nr. 5, der für die Hausanschlüsse Nr. 2 und 6 diene, sei ebenfalls zu entfernen. Das Gelände sei entsprechend den umliegenden Flächen herzustellen.

Die Beschwerdeführer wandten sich mit Schriftsatz vom gegen die vom Sachverständigen vorgeschlagenen letztmaligen Vorkehrungen und meinten, diese Vorkehrungen zerstörten ihre Anlage.

Mit Bescheid der BH vom wurde unter Spruchpunkt I festgestellt, dass das mit Bescheid vom verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Quellwasser auf dem Grundstück Nr. 1 zur Versorgung von neun Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser mit Wirkung vom erloschen sei. Unter Spruchpunkt II finden sich folgende Löschungsvorkehrungen:

"1. Die Installation bei der Quellfassung auf dem Grundstück Nr. 1 ist so zu gestalten, dass das gesamte Quellwasser über jene bestehende Ablaufleitung abgeführt wird, die über die Grundstücke Nr. 7 und 8 führt. Das heißt, dass alle anderen Einbauten und Installationen im Nahbereich der Quellfassung zu entfernen sind, das trifft im Besonderen die elf Schieber, die am sogenannten Verteilerrohr angebunden sind.

2. Der Schieberschacht mit Durchmesser 45 cm auf dem Grundstück Nr. 5, der für die Hausanschlüsse Nr. 2 und 6 dient, ist zu entfernen. Das Gelände ist entsprechend den umliegenden Flächen herzustellen.

3. Die Fertigstellung der Maßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert schriftlich anzuzeigen."

Unter Spruchpunkt III wurde das Schutzgebiet, das zum Schutz der Quelle festgelegt worden war, widerrufen.

Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass das in der Stellungnahme der Beschwerdeführer angesprochene Recht der Wassernutzung lediglich die zivilrechtliche Zustimmung betreffe und auf die öffentlich-rechtliche Entscheidung keinen Einfluss habe. Parteien seien mit ihren privatrechtlichen Einwendungen gemäß § 113 WRG 1959 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Bauvollendungsfrist sei nicht eingehalten und es sei auch kein Ansuchen um Fristerstreckung eingebracht worden. Somit sei das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht ex lege erloschen.

Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich gegen die mit Spruchpunkt II des Erstbescheides vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen wandten. Sie brachten vor, ihr grundbücherlich sichergestelltes Wasserbezugsrecht sei in seinem Bestand unabhängig vom erteilten wasserrechtlichen Konsens. Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung und Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedürften im vorliegenden Fall gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Zur Ausübung ihrer Rechte benötigten sie aber selbstverständlich auch die von ihnen und ihren Rechtsvorgängern errichteten Anlagen, deren teilweise Beseitigung nunmehr die Wasserrechtsbehörde aufgetragen habe. Diese Anlagen stünden schon deshalb nicht in einem Zusammenhang mit dem erloschenen Wasserrecht, weil sie bereits seit Jahrzehnten existierten und von den Dienstbarkeitsberechtigten zulässigerweise genutzt worden seien. Die Behörde habe auch nicht geprüft, inwieweit überhaupt die Entfernung dieser Anlagen aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern erforderlich sein sollte. Für die Beschwerdeführer als Wasserbenutzungsberechtigte seien die Anlagen aber erforderlich, damit sie das seit mehr als 80 Jahren bestehende Recht auf Wasserbezug ausüben könnten. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle. Vorsichtsweise beantragten sie gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 die unentgeltliche Überlassung der vorhandenen Wasserbauten. Sie seien zumindest Mitbenützungsberechtigte der gegenständlichen Anlage und es stehe ihnen daher nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 WRG 1959 ein Eintrittsrecht zu, welches ihnen den Anspruch auf Übertragung des Eigentums an der Anlage verschaffe. Nach ihrem Standpunkt sei zwar ein ausdrücklicher Ausspruch in Bezug auf die Überlassung der vorhandenen Anlagen nicht zwingend notwendig, zumal ihre privaten Rechte an der Anlage ohnedies unstrittig bestünden. Sie beantragten jedoch den Ausspruch aus Gründen der Vorsicht, damit ihre Rechtsausübung nicht weiter gefährdet werde.

Die belangte Behörde sei nicht berechtigt, durch die Festlegung der letztmaligen Vorkehrungen in ihre Rechte einzugreifen. Die Behörde vermöge aber ohnedies nicht darzulegen, auf Grund welcher Vorschriften sie zur Vernichtung ihrer rechtmäßig bestehenden Anlagen berechtigt wäre.

Zum Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes führten die Beschwerdeführer in der Berufung aus, aus der Begründung des Erstbescheides gehe nicht hervor, ob das Wasserbenutzungsrecht überhaupt erloschen sei. Aus der Erklärung der mitbeteiligten Partei, das Projekt "vorerst nicht auszuführen", sei dies nicht ableitbar.

Die belangte Behörde wies mit Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides vom die Berufung der Beschwerdeführer ab. Dies wurde damit begründet, dass es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach zu ihren Gunsten Wasserbezugsrechte an der gegenständlichen Anlage bestünden, um privatrechtliche Einwendungen handle, die auf das Erlöschen der öffentlich-rechtlichen Bewilligung keinen Einfluss hätten. Die Löschungsvorkehrungen seien auch nicht auf Grundstücken der Beschwerdeführer durchzuführen. Die betroffenen Grundeigentümer hätten gegen die Löschungsvorkehrungen keine Einwände erhoben. Zum Antrag der Beschwerdeführer auf Übernahme der vorhandenen Wasserbauten gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 heißt es, dass eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an Beteiligte in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handle und daher keine Enteignung vorliege. Dieser Fall sei dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs. 1 WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Fall der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserrechtsbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des § 29 Abs. 3 WRG 1959 ermöglicht werden solle, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.

Im gegenständlichen Fall solle die Quellfassung nicht zur Gänze beseitigt werden, sondern sei die Installation so zu gestalten, dass das gesamte Quellwasser über eine bestehende Überlaufleitung abgeführt werde. Zu entfernen seien Schieber sowie ein Schieberschacht. Eine gänzliche Entfernung der Anlagenteile sei nicht erforderlich und es könne daher von den Beschwerdeführern auch keine Überlassung der Quellfassung beantragt werden.

Die vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen seien nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen erforderlich, damit nach Beendigung der Wasserbenutzung das Quellwasser den natürlichen Abläufen überlassen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eintretende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde abgesehen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 29 Abs. 1 und 3 WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:

"§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) ...

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(4) ..."

Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltene Feststellung des Erstbescheides, das Wasserbenutzungsrecht, das der mitbeteiligten Partei eingeräumt worden war, sei erloschen. Auf diese Feststellung bzw. auf das Unterbleiben dieser Feststellung wäre den Beschwerdeführern auch kein Rechtsanspruch zugekommen. Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nämlich nur dem bisher Berechtigten, dh dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber anderen Personen zu (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom , 94/07/0088, und vom , 2007/07/0011).

Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß § 102 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nur die in § 29 Abs. 1 und Abs. 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Während im Erlöschensverfahren nur der bisher Berechtigte rechtlichen Einfluss auf die Feststellung eines Erlöschensfalles hat, können andere Wasserberechtigte und Anrainer sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen (vgl. ua die hg. Erkenntnisse vom , 89/07/0182, und vom , 2010/07/0214).

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen kommt den Beschwerdeführern Parteistellung zu. Sie sind zum einen "andere Wasserberechtigte" im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959, zum anderen Beteiligte im Sinne des § 29 Abs. 3 leg. cit. Zu ihrer Wasserberechtigung verwiesen die Beschwerdeführer auf § 12 Abs. 2 WRG 1959 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. Der letztgenannten Bestimmung zufolge steht die Benutzung der Privatgewässer mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Diese Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 können nicht nur aus dem Grundeigentum, sondern auch aus einem anderen Titel, etwa einem dinglichen Recht, erwachsen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/07/0042, und vom , 99/07/0058). Das grundbücherlich gesicherte Dienstbarkeitsrecht der Beschwerdeführer zum Wasserbezug, zur Errichtung von Anlagen und zur Zuleitung des Wassers zu ihrem Grundstück stellt eine Nutzungsbefugnis am Privatgewässer für die dinglich Berechtigten und damit ein Wasserbenutzungsrecht auf Grundlage des § 5 Abs. 2 WRG 1959 dar.

Im Gegensatz zur Annahme der belangten Behörde, die offensichtlich von einer bloß obligatorischen Nutzungsberechtigung, etwa einem nicht verbücherten Wasserbezugsrecht der Beschwerdeführer, ausging, handelt es sich bei grundbücherlich gesicherten Wasserbenutzungsrechten nicht um Ansprüche, die auf den Zivilrechtsweg im Sinne des § 113 WRG 1959 zu verweisen gewesen wären. Die Beschwerdeführer verfügen vielmehr auf Grundlage einer grundbücherlich eingetragenen Dienstbarkeit über ein Wasserbenutzungsrecht im Sinne des § 5 Abs. 2 WRG 1959 und sind daher als Wasserberechtigte im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen.

Bei der Vorschreibung der letztmaligen Vorkehrungen wäre daher auf diese Berechtigung der Beschwerdeführer Rücksicht zu nehmen gewesen. Dies hat die belangte Behörde aber unterlassen, ging sie doch von einer für die Gestaltung der letztmaligen Vorkehrungen irrelevanten privatrechtlichen Einwendung der Beschwerdeführer aus.

Die Beschwerdeführer haben während des Verwaltungsverfahrens mehrfach darauf verwiesen, dass Teile der Anlage selbst in ihrem Eigentum stehen. Diese Behauptung, der die Wasserrechtsbehörden nicht nachgegangen sind, deckt sich mit dem Inhalt der Dienstbarkeitsrechte der Beschwerdeführer, ist doch in dem die Dienstbarkeiten begründenden Vertrag vom ausdrücklich auch vom Recht der Errichtung der Wasserfassung die Rede. Es kann also ohne weitere Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehende Wasserfassung bzw. die Leitungen oder Teile davon im Eigentum der Beschwerdeführer oder im Miteigentum der Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei stehen. Die mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen könnten daher Rechte der Beschwerdeführer verletzen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich aber auch die Abweisung des Antrages auf Überlassung der Anlage gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 als unzureichend begründet. Es trifft zwar zu, dass eine solche Anlagenüberlassung nur dann möglich ist, wenn sie keinen Vermögensentzug darstellt. Stünde aber die Anlage oder Teile davon im Eigentum oder Miteigentum der Beschwerdeführer, dann stellte die der mitbeteiligten Partei aufgetragene Beseitigung von Teilen der Anlage keinen Vermögensentzug der mitbeteiligten Partei dar.

Die belangte Behörde belastete Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides aus den obgenannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser, soweit er die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen und den Abspruch über den Antrag nach § 29 Abs. 3 WRG 1959 betrifft, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am