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VwGH vom 12.05.2010, 2008/18/0426

VwGH vom 12.05.2010, 2008/18/0426

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des M S, geboren am , vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Haupstraße 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/15.569/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I. Nr. 100, ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der in Österreich geborene Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Geburt - mit Ausnahme der Absolvierung seines Militärdienstes in Serbien von März bis Dezember 2001 - im Bundesgebiet und verfüge über einen Aufenthaltstitel.

Am sei er vom Jugendgerichtshof Wien wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, § 130 (dritter Fall) StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er in Wien teils allein, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen als Beteiligter in zahlreichen Angriffen fremde beweglichen Sachen, nämlich diverse Markenkleidungsstücke in einem jeweils ATS 25.000,-- übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Diebstählen (§ 128 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in der Zeit von Mitte Oktober 2000 bis in mehreren Angriffen weggenommen habe, wobei der Wert der gestohlenen Kleidungsstücke insgesamt ATS 500.000,-- überstiegen habe.

Am sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 164 Abs. 2 und 3 und § 229 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden, weil er am in Wien einen durch einen anderen gestohlenen PKW VW Golf in einem EUR 2.000,-- übersteigenden Wert durch Ankauf von einer bekannt gewordenen Person an sich gebracht und durch diese Tat Urkunden, über die er nicht habe verfügen dürfen, nämlich einen Führerschein, einen Zulassungsschein, eine Kreditkarte und eine Kennzeichentafel, mit dem Vorsatz unterdrückt habe, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht würden.

Zuletzt sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127, 129 Z. 1, § 130 zweiter Satz erster Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 leg. cit. und der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg. cit. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden, weil er in der Nacht vom auf in Wien einer anderen Person durch Einbrechen in ein Gebäude fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und sonstige Wertgegenstände, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt habe, indem er in ein Lokal durch gewaltsames Abdrehen des Zylinderschlosses eingedrungen sei und dort nach Wertgegenständen gesucht habe. Als er von dem dort nächtigenden Wirt auf frischer Tat überrascht worden sei, habe er diesen durch das Versetzen eines heftigen Schlages mit einer Taschenlampe gegen den Kopf und Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den gesamten Körper vorsätzlich schwer verletzt, wodurch dieser eine Fraktur des rechten Ringfingers, eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde im Bereich des Zeigefingers, Hämatome an beiden Schienbeinen, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und Hautabschürfungen im Bereich des Gesichtes erlitten habe und er ihn durch diese Tätigkeiten, sohin mit Gewalt, zu einer Unterlassung, nämlich seiner Anhaltung nach Betretung auf frischer Tat, genötigt habe, um seine Flucht zu sichern. (Laut dem in den Verwaltungsakten enthaltenen diesbezüglichen Strafurteil versetzte der Beschwerdeführer mit der mitgebrachten Taschenlampe dem Gastwirt einen heftigen Schlag gegen den Kopf, wodurch der Wirt zu Boden stürzte. Danach begann der Beschwerdeführer mit den Füßen auf den am Boden Liegenden einzutreten, ehe er die Flucht ergriff.)

Auf Grund der drei gerichtlichen Verurteilungen sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. In Anbetracht des Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne somit kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - erfüllt seien.

Der Beschwerdeführer mache geltend, seit seiner Geburt in Österreich aufhältig zu sein und sich nur kurzfristig zur Absolvierung des Militärdienstes in Serbien aufgehalten zu haben. Es bestünden keine Beziehungen mehr zum Herkunftsland, und er besäße einen Niederlassungsnachweis. Seit 2001 wäre er verheiratet und hätte mit seiner Ehegattin drei gemeinsame Kinder, die in Österreich geboren wären und in W lebten. Weiters lebte seine Mutter, die österreichische Staatsangehörige, nach einem Schlaganfall behindert und auf die ständige Betreuung durch seine Ehegattin angewiesen wäre, bei der Ehegattin und den Kindern. Er wäre in Österreich geboren und hätte hier auch die Pflichtschule besucht und eine Tischlerlehre begonnen, die er jedoch wegen des Umzuges nach W hätte abbrechen müssen. Er wäre nicht in der Lage, die in Serbien und Montenegro verwendete cyrillische Schrift zu lesen oder selbst zu verwenden. Zuletzt hätte er vom bis Arbeitslosengeld bezogen. Zuvor hätte er sich ständig in aufrechten Arbeits- und Dienstverhältnissen befunden und wäre somit auch längere Zeit im österreichischen Arbeitsmarkt integriert gewesen. Er hätte eine schwierige Kindeszeit und Pubertätsphase verbracht.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass auf Grund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG auszugehen gewesen sei. Ungeachtet dessen sei jedoch die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Gesundheit, der körperlichen Integrität, der Rechte und des Vermögens Dritter sowie der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen - dringend geboten. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der diesen zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Der Beschwerdeführer sei trotz der von ihm ins Treffen geführten beruflichen Integration dreimal wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt worden. Anlässlich der Begehung seiner letzten Straftat habe er die körperliche Integrität einer anderen Person massiv beeinträchtigt. Die von ihm ausgehende besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen werde dadurch besonders deutlich, dass er sich durch eine Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich in einschlägiger Weise straffällig zu werden. Dass er darüber hinaus auch wegen eines anderen Tatbestandes habe bestraft werden müssen, verstärke zusätzlich die Annahme, dass er offenbar nicht in der Lage oder willens sei, sich rechtskonform zu verhalten. Eine Verhaltensprognose könne für ihn daher nicht positiv ausfallen.

Bei der nach § 66 Abs. 2 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf die von ihm ins Treffen geführten Umstände Bedacht zu nehmen gewesen. Gleichzeitig sei jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Auch könne eine allfällige berufliche Integration nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen, weil diese vor dem Hintergrund der Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen relativiert werde. Den zweifellos sehr gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stünden das oben dargestellte Gesamt(fehl)verhalten und die sich daraus ergebenden - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Ein Tatbestand des § 61 FPG sei auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht erfüllt.

Im Hinblick auf die Art, Vielzahl und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten und die damit verbundene - von ihm geradezu verwirklichte - Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erscheine gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers einerseits und unter Bedachtnahme auf dessen private Situation andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In Anbetracht der unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zu den gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

1.2. Der Beschwerdeführer hat, wie oben dargestellt, von Mitte Oktober 2000 bis Anfang Jänner 2001 in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), schwere Diebstähle begangen, weshalb er am zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt wurde. Dies konnte ihn jedoch nicht davon abhalten, am in einschlägiger Weise neuerlich straffällig zu werden und die Vergehen der Hehlerei und der Urkundenunterdrückung zu verüben. Aber auch seine Verurteilung am zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten konnte ihn zu keinem Wohlverhalten bewegen. Vielmehr steigerte er noch sein kriminelles Verhalten, indem er im November 2005 mit dem Vorsatz, Bargeld und sonstige Wertgegenstände zu stehlen, in ein Lokal einbrach und, wie oben dargestellt, den dort anwesenden Wirt durch Versetzen eines heftigen Schlages gegen den Kopf und Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den gesamten Körper vorsätzlich schwer am Körper verletzte, sodass dieser eine Fraktur des rechten Ringfingers, eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde im Bereich des Zeigefingers, Hämatome an beiden Schienbeinen, eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und Hautabschürfungen im Bereich des Gesichtes erlitt.

In Anbetracht dieses massiven Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers ist die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht zu beanstanden.

1.3. Schon auf Grund der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers vom wegen eines Verbrechens (§ 56 Abs. 2 Z. 1 erster Fall FPG) wären auch die auf den Beschwerdeführer allenfalls anzuwendenden - gegenüber § 60 Abs. 1 FPG strengeren - Voraussetzungen des Gefährdungsmaßstabes nach § 56 Abs. 1 FPG erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0485, mwN).

2. Bei der Interessenabwägung nach § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde die lange Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit seiner Geburt und seine familiären Bindungen zu seinen hier lebenden Familienangehörigen, nämlich seiner Ehegattin, seinen drei Kindern und seiner Mutter, die nach einem Schlaganfall schwer behindert und auf die ständige Betreuung durch seine Ehegattin angewiesen ist, berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff im Sinn des § 66 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Diesen gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die oben beschriebene, sich aus dem gravierenden Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers ergebende massive Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Weder die im Jahr 2001 noch die im Jahr 2003 jeweils verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe konnte den Beschwerdeführer davon abhalten, neuerlich in einschlägiger, gewerbsmäßiger und massiver Weise straffällig zu werden, wobei er nicht vor körperlicher Gewaltanwendung zurückschreckte und einen anderen bei der Begehung des versuchten Einbruchsdiebstahles vorsätzlich schwer am Körper verletzte. Im Hinblick darauf, insbesondere auf die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers, ist die Ansicht der belangten Behörde, dass dessen persönlichen Interessen das gegenläufige öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht überwögen und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes daher gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, nicht zu beanstanden. Dabei führt das Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer nochmals auf seine beträchtlichen persönlichen Bindungen und Interessen im Bundesgebiet hinweist, zu keiner anderen Beurteilung. Dies gilt auch hinsichtlich seines Vorbringens, dass er zu seinem Herkunftsland keine Bindungen habe und die cyrillische Schrift nicht kenne. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat den Militärdienst abgeleistet und daher mehrere Monate dort gelebt hat, sodass keine Rede davon sein kann, dass es sich dabei um einen für ihn fremden Staat handelt, sind die Folgen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass diese Beurteilung in keinem Widerspruch zu der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil der Großen Kammer vom , Nr. 1638/03 (Maslov gegen Österreich), vertretenen Ansicht steht. So wertete der EGMR in dieser Rechtssache die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten, nahezu ausschließlich Vermögensdelikte, als Ausdruck jugendlicher Delinquenz, weil dieser die strafbaren Handlungen im Alter von 14 bis 15 Jahren verübt hatte. Damit unterscheidet sich der genannte Beschwerdefall maßgeblich von dem gegenständlichen Fall, in dem der Beschwerdeführer im Alter von 20 Jahren - somit als Erwachsener - in einschlägiger Weise neuerlich straffällig wurde und nach seiner deswegen erfolgten (zweiten) Verurteilung vom (zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe) im Alter von nahezu 23 Jahren wiederum straffällig wurde und hiebei sein kriminelles Verhalten an Intensität und Massivität noch steigerte, indem er nicht nur in gewerbsmäßiger Begehungsweise und mit Bereicherungsvorsatz gewaltsam in ein fremdes Gebäude einbrach, sondern hiebei sein Opfer nötigte und darüber hinaus, wie oben dargestellt, am Körper schwer verletzte, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt beinahe durchgehend im Inland aufhältig gewesen sei und die österreichische Staatsbürgerschaft hätte erlangen können, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 61 Z. 3 FPG dieser behauptete Umstand die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Hinblick auf die oben genannte Verurteilung des Beschwerdeführers vom zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht hindert. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch gegen Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, jedoch - wie im Beschwerdefall - wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind - gemäß § 61 Z. 4 leg. cit. zulässig ist.

3. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am