VwGH vom 15.09.2010, 2008/18/0420
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der DR, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 2267/05, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit einem vom 24. April bis gültigen Visum C der Österreichischen Botschaft Belgrad nach Österreich eingereist und im Bundesgebiet seit gemeldet sei. Nach Ablauf des Sichtvermerkes sei sie jedoch nicht wieder ausgereist, sondern habe ihren Aufenthalt unrechtmäßig fortgesetzt. Am habe sie einen österreichischen Staatsbürger geheiratet und - darauf gestützt - über ihren Antrag Aufenthaltstitel erhalten, weil aufgrund der übereinstimmenden Aussagen beider Ehepartner von einer aufrechten Ehegemeinschaft habe ausgegangen werden müssen.
Im Zuge polizeilicher Ermittlungen in einem anderen Verfahren wegen des Verdachtes einer Scheinehe sei die Gattin des betreffenden Fremden vernommen worden. Diese habe nicht nur ihre eigene Scheinehe zugestanden, sondern auch angegeben, dass ihr ehemaliger Freund, der Gatte der Beschwerdeführerin, mit dieser ebenfalls eine Scheinehe eingegangen sei, die vom gleichen Vermittler vermittelt worden sei.
Daraufhin sei am der Gatte der Beschwerdeführerin vor der Erstbehörde niederschriftlich vernommen worden. Er habe angegeben, dass er sehr viele Schulden gehabt habe und deshalb schon immer eine Ausländerin gegen Geld habe heiraten wollen. Ein Bekannter habe den Kontakt zum Vermittler hergestellt. Dieser habe ihm dann eine Ausländerin zwecks Scheinheirat vorgestellt. Da er aber für kurze Zeit ins Polizeigefangenenhaus habe müssen, sei diese vermutlich "abgesprungen". Nach seiner Haftentlassung habe ihm der Vermittler die Beschwerdeführerin vermittelt. Er habe sie geheiratet und dafür ca. EUR 4.000,-- bekommen. Wie viel der Vermittler bekommen habe, wisse er nicht. Die Beschwerdeführerin habe auch nie bei ihm gewohnt; wo sie derzeit sei, wisse er nicht, er selbst lebe allein. Der "richtige Mann" der Beschwerdeführerin heiße D, den vollen Namen kenne er jedoch nicht. Er wisse auch, dass seine ehemalige Freundin einen Ausländer gegen Geld geheiratet habe, dieser sei jedoch mittlerweile abgeschoben worden. Auch er selbst habe versucht, Personen, hauptsächlich Frauen aus dem Suchtgiftmilieu, für den genannten Vermittler zu finden, die eine Scheinehe eingehen würden, doch seien alle "abgesprungen". Der Vermittler habe auch Männer für solche Ehen gesucht, damit habe er jedoch nicht dienen können.
Am sei die Beschwerdeführerin von der Erstbehörde vernommen worden. Sie habe den Wahrheitsgehalt der Aussagen ihres Gatten bestritten und angegeben, dass sie auch den Vermittler nicht kenne. Sie habe ihren Gatten am am Praterfest kennengelernt und am geheiratet. Das Ehefähigkeitszeugnis habe sie sich vor dem in ihrer Heimat besorgt. Sie lebe mit ihrem Gatten zusammen, es handle sich um keine Scheinehe. Das Ehepaar habe so schnell geheiratet, weil sie sich gern hätten und das Visum der Beschwerdeführerin abgelaufen sei. Ihr Gatte habe aber nicht gewollt, dass die Beschwerdeführerin nach Jugoslawien zurückfahre, und diese deshalb so schnell geheiratet.
In ihrer Stellungnahme vom habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Ehe anfangs in Ordnung gewesen sei, seit einer ehelichen Auseinandersetzung im Frühjahr 2005 sei die Ehe jedoch schlecht geworden, weil sie erfahren habe, dass ihr Gatte dem Suchtgift verfallen sei und angefangen habe zu trinken, was sie nicht ertragen habe können. Er habe sich an ihr rächen wollen, weil er keine Ordnung vertrage, die sie aber in der Ehe haben wolle. Infolge dieser ehelichen Auseinandersetzung habe er sie verleumdet und unrichtige Angaben über ihre Ehe gemacht. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin ergänzt, dass ihr Gatte, weil er vom Suchtgift und Alkohol abhängig sei, in seinen Angaben "nicht verbindlich und nicht ernst zu nehmen" sei. Weiters hätte es auch Differenzen wegen seiner früheren Freundin gegeben, die ihre Ehe anfechten und "in ein schiefes Licht bringen" wolle.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass gewichtige Umstände für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen:
Zunächst seien die niederschriftlichen Angaben des Gatten ziemlich konkret, ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Diese stünden auch mit den aktenkundigen Angaben seiner ehemaligen Freundin in Übereinstimmung. Die Angaben des Gatten über die Inhaftierung stimmten auch mit der Eintragung im Melderegister überein. Des Weiteren erscheine es ausgesprochen unglaubwürdig, dass sich innerhalb von zwei Monaten ab dem Kennenlernen eine auf Liebe und Zuneigung gestützte Beziehung entwickeln könne, die Grundlage einer Ehe darstelle, vor allem unter Berücksichtigung der Sprachbarrieren. So habe die Beschwerdeführerin selbst in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift am angegeben, dass ihr Gatte etwas Serbokroatisch spreche, ansonsten verständigten sie sich mit den Händen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei auch nicht geeignet, die Angaben ihres Gatten als unglaubwürdig darzustellen. Dazu habe sie in ihrer Niederschrift vom zunächst überhaupt keine Erklärung für dessen Angaben geben können, ihr Vorbringen jedoch im weiteren Verfahrensablauf (nunmehr rechtsanwaltlich vertreten) "gesteigert". So seien der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom eine eheliche Auseinandersetzung infolge des Suchtgiftkonsums ihres Ehegatten, laut Berufungsvorbringen darüber hinaus noch dessen Alkoholabhängigkeit sowie eine frühere Freundin, welche die Ehe anfechten und "in ein schiefes Licht bringen" wolle, zugrunde gelegen. Beweismittel für ihre Angaben habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht angeboten. Dass ihr Gatte wiederholt wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes "beamtshandelt" worden sei, sei zwar aktenkundig, vermöge aber seinen Aussagen die Glaubwürdigkeit nicht zu nehmen, zumal bei einer offenbaren Suchtgiftbeeinträchtigung seine Vernehmung unterbleiben hätte müssen. Der behauptete Ehestreit sei jedoch nicht nur deshalb unglaubwürdig, weil ihn die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Vernehmung mit keinem Wort erwähnt habe, sondern auch, weil wohl erwartet werden müsse, dass die Beschwerdeführerin über eine allfällige Suchtgift- und Alkoholergebenheit ihres Gatten bereits vor der Eheschließung Bescheid gewusst haben müsse. Der Nahebezug ihres Gatten zu Suchtmitteln sei polizeilich nämlich seit vielen Jahren bekannt.
Letztlich trete hinzu, dass sich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung illegal in Österreich aufgehalten habe und die Eheschließung der nahezu einzige Weg gewesen sei, ihren Aufenthalt zu legalisieren.
Da die Beschwerdeführerin auch keinerlei Beweismittel angeboten habe, die ein aufrechtes Ehe- bzw. Familienleben glaubhaft hätten erscheinen lassen können, sei ihr insgesamt jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Auf Grund des Gesagten habe keine Veranlassung bestanden, den Gatten neuerlich zu vernehmen. Darüber hinaus sei aktenkundig, dass seit dem nicht einmal mehr eine gemeinsame Meldeanschrift der Eheleute vorliege.
Demnach sei der im § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG normierte Tatbestand verwirklicht. Das dargestellte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stelle eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der §§ 61 und 66 leg. cit. - im Grunde des § 87 leg. cit. gegeben seien.
Die Beschwerdeführerin sei - wie dargestellt - verheiratet, familiäre Bindungen bestünden zu einem Sohn und einer Tochter aus der Vorehe, die aufgrund der Eheschließung der Beschwerdeführerin (zunächst) ebenfalls über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt hätten und seit in der Wohnung der Beschwerdeführerin gemeldet seien. Beide seien längst volljährig. Demnach sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, zur Verhinderung von Scheinehen - dringend geboten sei. Gerade den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse verstoße jedoch gravierend, wer zur Legalisierung seines Aufenthaltes eine Scheinehe eingehe. Die somit bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes als dringend geboten und zulässig im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG erweisen habe müssen.
Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, sei doch zu bedenken, dass sich nahezu der gesamte Aufenthalt auf genanntes Fehlverhalten stütze. Gleiches gelte für die von der Beschwerdeführerin ausgeübten unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse. Was die familiären Bindungen zu ihren Kindern betreffe, so sei festzuhalten, dass diese einerseits volljährig seien und andererseits derzeit nach der Aktenlage über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügten. Da deren zuletzt beantragter Aufenthaltstitel von der Erstbehörde am "abgelehnt" worden sei, werde der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Ausreise mit ihren Kindern zuzumuten sein. Sollten diese aus Eigenem imstande sein, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, könne die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihnen - wenn auch eingeschränkt -
vom Ausland aus aufrechterhalten; eine Einschränkung, die sie im öffentlichen Interesse zu tragen haben werde. Das der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet erweise sich zwar nicht als gering, keinesfalls jedoch als besonders ausgeprägt. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und an der Verhinderung von Scheinehen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keinesfalls schwerer wögen als das in ihrem Fehlverhalten gegründete hohe öffentliche Interesse an "ihrem Verlassen und Fernbleiben des Bundesgebietes". Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 66 Abs. 2 leg. cit. als zulässig.
Ein Sachverhalt gemäß § 61 FPG sei nicht gegeben.
Mangels sonstiger, besonders zugunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betreffe, so sei dieses mit nunmehr zehn Jahren zu befristen. Vor Ablauf dieser Frist könne nämlich im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten auch unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gegen die Beschwerdeführerin als Familienangehörige eines -
nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde - nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichers im Sinn des § 87 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei dieser Beurteilung kann auf den Katalog des § 60 Abs. 2 FPG als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0617, mwN). Nach § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG zu gelten, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
2. Gegen die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich des Vorliegens einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe sich primär auf die Aussagen des Ehegatten der Beschwerdeführerin und dessen ehemaliger Freundin gestützt. Die belangte Behörde habe zwar auf die Vernehmung der Beschwerdeführerin durch die Erstbehörde am Bezug genommen, jedoch nicht berücksichtigt, dass diese das Eingehen einer Scheinehe ausdrücklich bestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe plausibel und nachvollziehbar angegeben, dass sie mit ihrem Ehegatten sehr wohl im gemeinsamen Haushalt gelebt und ein Familienleben geführt habe, dies aber aufgrund aufgetretener ehelicher Probleme infolge des Suchtgift- und Alkoholkonsums ihres Gatten nicht mehr möglich gewesen sei. Durch seine Suchtmittelabhängigkeit habe sich der Ehegatte auch zu nachteiligen Äußerungen über die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Ehe veranlasst gesehen.
Damit gelingt es der Beschwerde jedoch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Die belangte Behörde hat ihrer Beweiswürdigung nicht nur die - mit den Angaben seiner ehemaligen Freundin übereinstimmende - Schilderung des Gatten der Beschwerdeführerin zugrunde gelegt, sondern auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom und der Stellungnahme vom berücksichtigt. Im Weiteren hat die belangte Behörde nachvollziehbar und plausibel dargelegt, weshalb sie den Aussagen des Gatten der Beschwerdeführerin, der zugegeben hat, eine Scheinehe geschlossen zu haben, größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat als den Darstellungen der Beschwerdeführerin. Auch die mangelnde Glaubwürdigkeit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom , wonach es auf Grund des Suchtgiftkonsums und der Alkoholabhängigkeit ihres Ehemannes zu einer ehelichen Auseinandersetzung gekommen sei, und auch die ehemalige Freundin ihres Gatten die Ehe habe anfechten und "in ein schiefes Licht" bringen wollen, wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet. Die Beschwerdeführerin hat zwar angegeben, mit ihrem Ehemann keine Scheinehe geschlossen zu haben, sie hat allerdings keine konkreten Beweisergebnisse genannt, die ihren Standpunkt stützen hätten können.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053) daher keinen Bedenken.
3. Auf Basis der getroffenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehemann ein gemeinsames Familienleben nie geführt hat. Daher begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG (als "Orientierungsmaßstab") verwirklicht sei, keinem Einwand.
Im Hinblick darauf, dass der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0412, mwN), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin eine Gefährdung im Sinn des - im Beschwerdefall gemäß § 87 FPG anzuwendenden - § 86 Abs. 1 FPG darstelle, nicht zu beanstanden.
4. Die Beschwerde macht außerdem geltend, die belangte Behörde habe es unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin befinde sich durchgehend seit rund vier Jahren in Österreich und weise erhebliche Bindungen zum Bundesgebiet auf.
Dem ist zu erwidern, dass die belangte Behörde sehr wohl eine Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommen hat, dabei die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihren beiden volljährigen Kindern aus einer Vorehe berücksichtigt hat und zutreffend von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Der belangten Behörde ist aber auch zuzustimmen, wenn sie das Gewicht der privaten und beruflichen Interessen der Beschwerdeführerin als gemindert ansieht, weil sich nahezu ihr gesamter Aufenthalt und auch ihr Zugang zum Arbeitsmarkt auf das Eingehen einer Aufenthaltsehe gründen. Die aus der Wohngemeinschaft mit ihren beiden volljährigen Kindern resultierenden familiären Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich werden in ihrem Gewicht dadurch relativiert, dass - den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge - die Kinder über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügen.
Diesen persönlichen Interessen steht die dargestellte schwerwiegende Gefährdung öffentlicher Interessen durch die rechtsmissbräuchliche Eheschließung gegenüber. Bei gehöriger Bewertung dieser Interessenlage kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Schließlich sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde hätten veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten der Beschwerdeführerin Gebrauch zu machen.
6. Aufgrund des Gesagten ist auch der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, nicht berechtigt.
7. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, so erscheint die von der belangten Behörde vorgenommene Befristung gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten der Beschwerdeführerin kann ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist erwartet werden.
8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
9. Der Anspruch auf den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
SAAAE-81249