VwGH vom 25.06.2014, 2013/07/0294

VwGH vom 25.06.2014, 2013/07/0294

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des Landeshauptmanns von Tirol gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol vom , Zl. uvs-2013/23/1246-5, betreffend die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem IG-L (mitbeteiligte Partei: K S; weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom wurde dem Mitbeteiligten u.a. vorgeworfen, er habe als Lenker eines näher genannten Kraftfahrzeuges die gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 36/2011, im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntal Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 58 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch die Bestimmung des § 30 Abs. 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) in Verbindung mit der genannten Verordnung verletzt und es werde über ihn eine Geldstrafe von EUR 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden) verhängt.

Der Mitbeteiligte erhob Berufung; die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nun in Revision gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung stattgegeben und das genannte Straferkenntnis im Zusammenhang mit der Bestrafung nach dem IG-L behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Die belangte Behörde begründete dies nach Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer die genannte Geschwindigkeitsübertretung begangen habe, damit, dass sich aus vom Beschuldigten losgelösten Gründen eine besonders zu bewertende Tatsachenänderung ergeben habe. Zum einen sei mit Schreiben der Abteilung Umweltschutz - Rechtliche Angelegenheiten im Amt der Tiroler Landesregierung vom berichtet worden, dass es bei der Zählstelle 172, welche für die flexible Tempo 100-Schaltung im Gebiet Vomp verwendet werde, zu einer Funktionsstörung gekommen sei, was dazu geführt habe, dass die Tempo 100-Schaltungen zu häufig erfolgt seien. Diese Funktionsstörung habe Schaltungen unter anderem im Zeitraum vom bis einschließlich auf der Richtungsfahrbahn Bregenz vom Straßenkilometer 38,533 bis Straßenkilometer 88,997 betroffen.

Mit Schreiben vom habe die Abteilung Umweltschutz - Rechtliche Angelegenheiten über einen weiteren Sachverhalt informiert; es habe sich nämlich der Verdacht ergeben, dass die Kundmachung der derzeit geltenden immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung teilweise nicht korrekt erfolgt sei. So entspreche der Standort von vier Verkehrsbeeinflussungsanlage-Portalen (VBA-Portalen) nicht exakt der Gebietsbeschreibung in § 3 der Verordnung LGBl. Nr. 36/2011. Im verfahrensgegenständlichen Bereich der Richtungsfahrbahn Bregenz, Gebiet Vomp, sei in der Verordnung als Beginn Straßen-km 38,533 angegeben, die Anzeige sei jedoch bereits bei Straßen-km 38,532 errichtet, was eine Differenz von 1 m bedeute. Das Ende dieser Verordnungsstrecke liege laut der Verordnung bei km 88,997, werde aber erst bei km 89,003 angezeigt, was eine Differenz von 6 m ausmache.

Nach Wiedergabe der relevanten Bestimmungen des IG-L und der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom , LGBl. Nr. 36/2011, vertrat die belangte Behörde die Ansicht, mit dem hier verordneten dynamischen System zur Geschwindigkeitsreduktion solle ein wesentlicher Beitrag zur Reduktion der Immissionsbelastung beim Luftschadstoff NO2 im Sanierungsgebiet (ein näher definiertes Nahfeld der A 12) gewährleistet werden. Folge man den Erläuternden Bemerkungen dieser Verordnung des Landeshauptmannes, so bestehe die Aufgabe einer immissionsgesteuerten Geschwindigkeitsbegrenzung darin, die Geschwindigkeit der Pkw, Lieferwagen und Motorräder nur zu einem Teil der Zeit des Jahres innerhalb eines räumlich angegebenen Abschnitts der A 12 zu begrenzen und damit einen optimalen lufthygienischen Effekt zu erzielen. Es habe sich nun ergeben, dass der laut Verordnung umfasste Bereich der Inntal Autobahn A 12 nicht dem tatsächlich kundgemachten Bereich entspreche. Der Endpunkt (in Fahrtrichtung des Beschuldigten gesehen) liege nicht beim verordneten km 88,997, sondern tatsächlich bei km 88,903 ( gemeint wohl : 89,003). Das bedeute, dass die Positionierung des entsprechenden Portals der VBA um 6 m vom verordneten Aufstellungspunkt abweiche.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginne und ende. Differiere der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m, könne von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung keine Rede sein. Diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Kundmachungsmängeln im Zusammenhang mit Kundmachungen nach § 44 Abs. 1 StVO sei aber auch auf Kundmachungen nach § 44 Abs. 1a StVO anwendbar. Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch die Geltung einer mittels VBA kundgemachten Verkehrsbeschränkung voraussetze, dass diese durch eine entsprechende Verordnung gedeckt sei und die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen zum Tatzeitpunkt erfüllt seien. Die Klärung der konkreten Deckung einer kundgemachten Geschwindigkeitsbeschränkung durch die zugrunde liegende Verordnung stelle eine Rechtsfrage dar, die im Ermittlungsverfahren festzustellen sei. Da im vorliegenden Fall zum Tatzeitpunkt keine ordnungsgemäße Kundmachung der rechtlich relevanten Verordnung erfolgt sei, sei bereits aus diesem Grund, ohne auf ein allfälliges weiteres Vorbringen einzugehen, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision (Amtsbeschwerde) des Landeshauptmannes von Tirol, die - nach erfolgter Verbesserung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - als grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG geltend macht, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob die Kundmachungsregeln des § 44 Abs. 1 StVO und die dazu ergangene Rechtsprechung auch auf die Kundmachung von situationsabhängigen Verkehrsbeschränkungen mittels einer VBA im Sinne des § 14 Abs. 6c IG-L Geltung habe. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei diese Rechtsprechung nicht übertragbar. Von einer nicht gehörigen Kundmachung einer Verordnung sei nach Ansicht des Revisionswerbers immer dann auszugehen, wenn sie im Widerspruch zu geltenden Kundmachungsvorschriften erfolge. Zwischen dem Kundmachungsregime des § 44 Abs. 1 StVO und jenem gemäß § 14 Abs. 6c IG-L bestünden allerdings wesentliche Unterschiede. Im ersteren Fall würden die Straßenverkehrszeichen nach Verordnungserlassung angebracht; die Behörde lege zunächst in der Verordnung den räumlichen Geltungsbereich eines Verkehrsverbotes fest und veranlasse sodann als Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung die Anbringung von Verkehrszeichen. Bei der Kundmachung situationsabhängiger Verkehrsbeschränkungen mittels einer VBA sei aber in aller Regel eine bereits bestehende Anlage zu verwenden. Auch bei Erlassung der vorliegenden Verordnung sei die VBA bereits vorhanden gewesen. Aus § 14 Abs. 6c IG-L habe sich deshalb zunächst die Verpflichtung der Behörde ergeben, die immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung mittels der vorhandenen VBA kundzumachen; diesem gesetzlichen Auftrag sei entsprochen worden. Die vorhandenen technischen Einrichtungen seien so eingesetzt worden, dass der Inhalt der Verordnung möglichst exakt wiedergegeben bzw. abgebildet werde. Auch dem sei durch die Verwendung des Anzeigenquerschnittes bei Straßenkilometer 89,003 für die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung im Gebiet Vomp Rechnung getragen worden.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Mitbeteiligte hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 44 StVO regelt die Kundmachung der Verordnungen und trifft in § 44 Abs. 1 und Abs. 1a folgende Regelungen:

"§ 44. (1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a) Werden Verkehrsverbote, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrserleichterungen für den Fall zeitlich nicht vorherbestimmbarer Verkehrsbedingungen (wie etwa Regen, Schneefall, besondere Verkehrsdichte) verordnet und erfolgt die Kundmachung dieser Verordnung im Rahmen eines Systems, das selbsttätig bei Eintritt und für die Dauer dieser Verkehrsbedingungen die entsprechenden Straßenverkehrszeichen anzeigt (Verkehrsbeeinflussungssystem), so kann der in Abs. 1 genannte Aktenvermerk entfallen. In diesem Fall ist jedoch sicherzustellen, dass der Inhalt, der Zeitpunkt und die Dauer der Anzeige selbsttätig durch das System aufgezeichnet werden; diese Aufzeichnungen sind entweder in elektronisch lesbarer Form zu speichern oder in Form von Ausdrucken aufzubewahren. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist auf Verlangen ein Ausdruck der Aufzeichnungen oder eine Kopie des Ausdrucks auszufolgen."

§ 14 Abs. 6 bis 6c IG-L haben folgenden Wortlaut:

"(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, soweit dies möglich ist, durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut 'Immissionsschutzgesetz-Luft' oder 'IG-L' zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten § 44 Abs. 1, 1a, 2 und 4 sowie §§ 48, 51 und 54 StVO 1960 sinngemäß mit der Maßgabe, dass beim Einsatz eines flexiblen Systems, wie zB einer Verkehrsbeeinflussungsanlage, die Zusatztafel auch an anderer Stelle des Anzeigenquerschnitts, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Zeichen gemäß § 50 Z 16 StVO 1960, angebracht werden kann. Der jeweilige Straßenerhalter hat für die Kundmachung zu sorgen. Anordnungen gemäß Abs. 1, die flächenhaft für ein bestimmtes Gebiet gelten und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand mit Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundgemacht werden können, können im Landesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Landes für jedermann zugänglich zu machen. Anordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die im gesamten Bundesgebiet gelten, können durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden. Der Inhalt dieser Anordnungen ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedermann zugänglich zu machen. Auf den Inhalt von solchen Anordnungen, die ausschließlich im Landes- oder Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, ist jedenfalls mittels Hinweisschildern ausreichend aufmerksam zu machen.

(6a) Der Landeshauptmann kann für bestimmte Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz (Autobahnen und Schnellstraßen), die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, für den Fall zu erwartender Überschreitungen von Grenzwerten gemäß Anlage 1 und 2 oder einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 durch Verordnung Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen, die auf Grund der örtlichen, topographischen, meteorologischen und luftschadstoffrelevanten Gegebenheiten zur Hintanhaltung der Grenzwertüberschreitungen notwendig sind; in diesem Fall sind die Kosten der Adaptierung des Verkehrsbeeinflussungssystems und zusätzliche Betriebskosten dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) vom Land zu ersetzen. Der Landeshauptmann kann eine derartige Verordnung auch für Streckenabschnitte im hochrangigen Straßennetz, die nicht mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet sind, erlassen; diesfalls sind die Errichtungs- und Betriebskosten des Verkehrsbeeinflussungssystems anteilsmäßig zwischen Bund (Bundesstraßenverwaltung) und dem Land gemäß dem voraussichtlichen Verwendungszweck der Verkehrsbeeinflussungsanlage aufzuteilen.

(6b) In der Verordnung gemäß Abs. 6a sind festzusetzen:

1. der Streckenabschnitt, auf dem die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen,

2. die Höhe der Geschwindigkeitsbeschränkungen, die bei zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen jeweils gelten sollen, und

3. die Parameter für die In- und Außerkraftsetzung der Geschwindigkeitsbeschränkungen.

(6c) Die Kundmachung von Verordnungen gemäß Abs. 6a erfolgt mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystems (§ 44 Abs. 1a StVO 1960). Der örtliche und zeitliche Umfang der von der Behörde verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen wird dabei durch die Anzeige der betreffenden Straßenverkehrszeichen mit der Wirkung bestimmt, als ob der örtliche und zeitliche Umfang von der Behörde bestimmt worden wäre."

§ 3 der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom , LGBl. Nr. 36/2011, hat folgenden Wortlaut:

"§ 3. (1) Gebiet: ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den aufgrund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird.

...

b) Das Gebiet Vomp umfasst auf der A 12 Inntal Autobahn die Bereiche

1. auf der Richtungsfahrbahn Bregenz von Straßenkilometer 38,533 im Gemeindegebiet von Wiesing bis Straßenkilometer 88,997 im Gemeindegebiet von Unterperfuss und

2. ....".

Die im vorliegenden Fall zu klärende Rechtsfrage ist die der ordnungsgemäßen Kundmachung von Verordnungen gemäß § 14 Abs. 6a IG-L. Nach § 14 Abs. 6c leg. cit. erfolgt diese Kundmachung mittels eines Verkehrsbeeinflussungssystemes im Sinne des § 44 Abs. 1a StVO 1960. Diese Bestimmung schließt inhaltlich an die Bestimmung des § 44 Abs. 1 StVO 1960 an; so soll im Falle einer besonderen Kundmachung nach § 44 Abs. 1a StVO der in § 44 Abs. 1 vorgesehene Aktenvermerk entfallen und an dessen Stelle näher beschriebene Aufzeichnungen treten. Es handelt sich bei einer Kundmachung nach § 44 Abs. 1a StVO daher um eine weitere Art der Kundmachung von Verordnungen.

Es ist aber nicht erkennbar, dass § 14 Abs. 6c IG-L in Verbindung mit § 44 Abs. 1a StVO 1960 ein neues und von anderen Kundmachungsgrundsätzen geprägtes System als das des § 44 Abs. 1 StVO, an dem es sich orientiert, schaffen wollte. Darauf weist auch weder der Inhalt des Initiativantrages 385/A XXII. GP, mit dem die Einfügung des § 44 Abs. 1a StVO in die StVO vorgeschlagen worden war, noch der Bericht des Verkehrsausschusses, 582 der Beil. XXII. GP, hin; dort heißt es, dass in der StVO derartige VBAs noch nicht vorgesehen seien und dass mit der Vorschrift des § 44 Abs. 1a im Falle ihres Einsatzes eine rechtlich einwandfreie Kundmachung sichergestellt werden solle.

Im vorliegenden Fall geht es um die Kundmachung einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 14 Abs. 6a IG-L, mit der für bestimmte Streckenabschnitte einer Autobahn, die bereits mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem gemäß § 44 Abs. 1a StVO 1960 ausgestattet ist, Geschwindigkeitsbegrenzungen festgelegt wurden. Die genannte Verordnung des Landeshauptmannes legt auf den Meter genau die Streckenabschnitte, auf denen die Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten sollen, fest und orientiert sich dabei offenbar nicht am faktischen Aufstellungsort der VBA. Wie unbestritten feststeht, liegt das Ende der verordneten Strecke (km 88,997) in Fahrtrichtung 6 m vor dem mittels VBA kundgemachten tatsächlichen Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung (km 89,003).

Nun ist der Vorschrift des § 44 Abs. 1 StVO immanent, dass die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs. 1 StVO zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur "zentimetergenauen" Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/02/0014); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , 86/02/0038, VwSlg 12192 A/1986, vom , 2009/02/0095, und vom , 2008/07/0164, sowie die weitere, bei Pürstl , StVO13, Seite 675, unter E 34 zu § 44 StVO angeführte Rechtsprechung).

Warum diese Überlegungen nicht auch für eine Kundmachung einer Verordnung nach § 44 Abs. 1a StVO gelten sollten, vermag der Revisionswerber nicht überzeugend darzutun. Gegen eine sinngemäße Übertragung der zu § 44 Abs. 1 StVO ergangenen Rechtsprechung auf diesen Sonderfall der Kundmachung bestehen daher seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken.

Es mag zutreffen, dass man sich aus faktischen Gründen bei der Kundmachung gemäß § 44 Abs. 1a StVO am konkreten Aufstellungsort (Anzeigenquerschnitt) der VBA zu orientieren hat. Dieser Umstand kann aber nicht dazu führen, dass eine außerhalb des verordneten Bereiches stehende VBA den örtlichen Wirkungsbereich der Geschwindigkeitsbegrenzung entgegen dem Verordnungswillen ausdehnt; diesfalls hätte es der Errichter der Anlage in der Hand, den Geltungsbereich der Verordnung beliebig zu verändern.

Im vorliegenden Fall werden die Grenzen des Geltungsbereiches der Verordnung durch die Angabe der Straßen-km eindeutig festgelegt; die Abweichung zwischen dem Aufstellungsort der VBA und dem Ende des Geltungsbereiches der Geschwindigkeitsbeschränkung beträgt 6 m. Eine Nichtübereinstimmung der verordnungsmäßig festgelegten Grenzen der Geschwindigkeitsbeschränkung mit den tatsächlich kundgemachten Grenzen führt zur Rechtswidrigkeit der Kundmachung und damit zu einer nicht gehörigen Kundmachung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/17/0138 bis 0193). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu.

Die Wahl des entsprechenden Anzeigenquerschnittes der VBA als Grenze der Geschwindigkeitsbegrenzung in der Verordnung führte zu einer Vermeidung der genannten Kundmachungsproblematik; dies hat der Verordnungsgeber mit der nun in Geltung stehenden Verordnung der Landeshauptmannes von Tirol LGBl. Nr. 129/2013, in der als Grenzen des Streckenabschnittes auf die Standorte der Anzeigenquerschnitte des Verkehrsbeeinflussungssystems und nicht mehr auf die Angabe der Straßen-km abgestellt wird, berücksichtigt.

Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am