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VwGH vom 29.01.2015, 2013/07/0292

VwGH vom 29.01.2015, 2013/07/0292

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. des Dipl.-Ing. C S in B bei S 2. des Mag. M S in W,

3. der C S und 4. des Dipl.-Ing. H S, beide in S, alle vertreten durch die Sluka Hammerer Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Alpenstraße 26, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom , Zl. 20401-1/43152/24-2013, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Mitbeteiligung der Trinkwassergenossenschaft L, vertreten durch A B in H, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Berufung der beschwerdeführenden Parteien im Umfang der bekämpften Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom , Zl. 30603-205/92/71-2012, zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Obmann der Trinkwassergenossenschaft L. ist Eigentümer des Grst. Nr. 57/1 KG H mit einer darauf befindlichen Quelle. Der Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des angrenzenden Grst. Nr. 40/2 KG H. Auf diesem Grundstück besteht ein verbüchertes Fruchtgenussrecht zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (im Folgenden: BH) vom wurde B., dem Rechtsvorgänger u. a. des Obmannes der Trinkwassergenossenschaft L., die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich genehmigt. Ebenso wurde in diesem Bescheid ein Quellschutzgebiet festgelegt. Mit Bescheid der BH vom wurde die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der genannten Trinkwasserversorgungsanlage erteilt.

Mit Bescheid der BH vom wurde der freiwillige Zusammenschluss der Mitglieder zur Bildung der Trinkwassergenossenschaft L. antragsgemäß aufsichtsbehördlich anerkannt. Diese Wassergenossenschaft bezweckt die Erhaltung der Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser. Der Trinkwassergenossenschaft L. gehören neben dem Obmann drei weitere natürliche bzw. juristische Personen an. Nach dem Akteninhalt sind die genannten natürlichen Personen Rechtsnachfolger nach B.

Im Zusammenhang mit einem vom Erst- und vom Zweitbeschwerdeführer geplanten Bauvorhaben auf dem Grst. Nr. 40/2 beantragte der Obmann der Trinkwassergenossenschaft L. mit Eingabe vom die Durchführung eines Wasserrechtsverfahrens und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Quellschutzgebietsausweisung. Begründend wurde u.a. dargelegt, dass das Grst. Nr. 40/2 zu zwei Drittel im Schutzgebiet der erwähnten Wasserversorgungsanlage liege und daher jede Grabung, Bohrung und jeder sonstiger Bodeneingriff verboten seien.

Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer vertraten die Ansicht, dass das Grst. Nr. 40/2 vom seinerzeit wasserrechtlich festgesetzten Quellschutzgebiet nicht tangiert werde. Dazu verwiesen sie u.a. auf ein Schreiben des Landesgeologen vom , wonach auf dem Grst. Nr. 40/2 kein rechtskräftiges Schutzgebiet ausgewiesen und eine Bauführung auf dem genannten Grundstück möglich sei.

In der am von der BH durchgeführten mündlichen Verhandlung hielt der Verhandlungsleiter fest, es sei vom Landesgeologen festgestellt worden, dass das bestehende Quellschutzgebiet keinesfalls dem Stand der Technik entspreche. Auf Grund dieses Sachverhalts werde vom Landesgeologen ein neuerliches Gutachten mit genauer Beschreibung des auszuweisenden Quellschutzgebietes übermittelt.

Der Rechtsvertreter des Obmannes der Trinkwassergenossenschaft L. wies darauf hin, dass mit der Eingabe vom nicht die Ausweisung eines Quellschutzgebietes, sondern die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Quellschutzgebietsausweisung, die seit 1956 gegeben sei, beantragt worden sei.

Mit Erledigung vom schlug der Landesgeologe ein zweiteiliges Quellschutzgebiet, bestehend aus den Schutzzonen I und II, vor, wobei die vorgeschlagene Schutzzone II (u.a. mit näher genannten Verboten) zur Gänze das Grst. Nr. 40/2 umfasste.

In weiterer Folge holte die BH ein Bewertungsgutachten zur Ermittlung der angemessenen Entschädigung aufgrund der beabsichtigten Ausweisung eines Quellschutzgebietes ein.

Mit Eingabe vom führten die beschwerdeführenden Parteien aus, dem von der BH eingeholten Bewertungsgutachten sei zu entnehmen, dass die Wertminderung auf Grund der beabsichtigten Anordnungen (Schutzzone II) nicht nur die ideellen Hälfteeigentümer (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) betreffe, welche von der Wasserrechtsbehörde bislang von Amts wegen dem Verfahren als Parteien zugezogen worden seien, sondern dass auch ganz massiv in die Rechte der Fruchtgenussberechtigten (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) eingegriffen werde. Die zuletzt genannten Parteien seien auf Grund eines grundbücherlichen Fruchtgenussrechtes Parteien im Sinne des § 102 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Es werde daher beantragt, den genannten Fruchtgenussberechtigten Parteistellung zuzuerkennen.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom verfügte die BH zum Schutze der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage die Anpassung des im Bereich der Grundparzellen 57/1 und 40/2 befindlichen Quellschutzgebietes an den Stand der Technik, wobei die Schutzzonen I und II auszuweisen seien. Die Schutzzone II umfasst zur Gänze das Grst. Nr. 40/2 im Eigentum des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers. Die Auflagen für diese Schutzzone II sehen unter anderem ein Verbot von Grabungen, Bohrungen oder sonstigen Bodeneingriffen von mehr als 0,5 m Tiefe vor. Als Rechtsgrundlagen führte die BH u.a. die §§ 21a Abs. 1 und 34 WRG 1959 an.

Gemäß Spruchpunkt II. (Entschädigungen und Barauslagen) des Bescheides vom stehen den Eigentümern des Grst. Nr. 40/2 (Erst- und Zweitbeschwerdeführer) bzw. den Fruchtgenussberechtigten (Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführer) Entschädigungen in näher genannter Höhe zu, die von der Trinkwassergenossenschaft L., vertreten durch deren Obmann, bis längstens zu überweisen seien.

Spruchpunkt III. legte Fristen für die Ausweisung des angeführten Quellschutzgebietes, für die Überweisung der angeführten Entschädigungszahlungen und für die Überweisung der Barauslagen (Sachverständigengebühr) fest.

Gemäß Spruchpunkt IV. habe die Trinkwassergenossenschaft L. die näher genannten Kosten des Verfahrens zu entrichten.

Begründend hielt die BH u.a. fest, wie anlässlich des Ortsaugenscheines am durch den geologischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, entspreche das bestehende Quellschutzgebiet keinesfalls dem Stand der Technik, weshalb in weiterer Folge durch die Wasserrechtsbehörde zu reagieren und die Anpassung dieses Quellschutzgebietes an den Stand der Technik zu verfügen gewesen sei. Dies sei zum Schutz des öffentlichen Interesses (die gegenständliche Wasserversorgungsanlage diene der Versorgung der Mitglieder der Trinkwassergenossenschaft) von Amts wegen vorzunehmen gewesen.

Von der Einforderung entsprechender Einreichunterlagen zur Genehmigung dieser Anpassung an den Stand der Technik habe nach Ansicht der Behörde abgesehen werden können, weil das erforderliche Quellschutzgebiet durch den geologischen Amtssachverständigen zweifelsfrei und unmissverständlich beschrieben worden sei.

Es werde festgestellt, dass das eingeholte Bewertungsgutachten als durchaus plausibel und nachvollziehbar erscheine und an der Objektivität dieses Gutachtens kein Zweifel bestehe.

Zum Antrag der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers werde lediglich festgestellt, dass für die Behörde an dieser Parteistellung keine Zweifel bestünden, weshalb eine Bescheidausfertigung auch an diese Parteien erfolge.

Der Bescheid der BH enthielt die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid binnen zwei Wochen Berufung eingebracht werden könne.

Die gegen diesen Bescheid von der Trinkwassergenossenschaft L. erhobene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 20401-1/43152/23- 2013, als unzulässig zurückgewiesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. Ro 2014/07/0021).

Auch die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung gegen den Bescheid der BH vom , mit der sie den Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, ausgenommen die Definition und die Auflagen sowie die Gebote und Verbote für die Schutzzone I, den Spruchpunkt II. insofern, als zahlungspflichtig für die Entschädigungen die Trinkwassergenossenschaft L. und nicht auch deren Mitglieder, insbesondere deren Obmann, sei, sowie den Spruchpunkt III., insofern das Quellschutzgebiet Schutzzone II bis auszuweisen sei, bekämpften.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 20401-1/43152/24-2013, wurde diese Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde fest, mit dem erstinstanzlichen Bescheid seien ein Schutzgebiet festgelegt und eine Entschädigung zugesprochen worden, die von der Trinkwassergenossenschaft L. zu leisten sei. Der angefochtene Bescheid enthalte als Rechtsmittelbelehrung die Zulässigkeit einer Berufung, nicht jedoch den Hinweis des Außerkrafttretens der Entscheidung, wenn dies bei Gericht beantragt werde. Die beschwerdeführenden Parteien hätten diese Entscheidung auch hinsichtlich des Zahlungspflichtigen angefochten.

In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde aus, im gegenständlichen Verfahren handle es sich um die Leistung einer Entschädigung gemäß § 117 Abs. 1 WRG 1959. Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 sei dagegen eine Berufung nicht zulässig. Der Berufungsbehörde sei es verwehrt, über die Entschädigungsfrage abzusprechen, sodass die Zurückweisung auszusprechen gewesen sei. Darüber hinaus sei die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen habe, nicht durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Darauf replizierten die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom .

Die vom Verwaltungsgerichtshof zunächst als Partei behandelte und sich selbst auch als mitbeteiligte Partei bezeichnende Trinkwassergenossenschaft L. führte - mit näherer Begründung - in ihrer Gegenschrift aus, auch sie müsse die Aufhebung des gegenüber den beschwerdeführenden Parteien erlassenen angefochtenen Bescheides gutheißen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der BH vom als inhaltlich unrichtig abzuweisen, hingegen in Stattgebung der Berufung der Trinkwassergenossenschaft L. der Bescheid der BH vom aufzuheben gewesen wäre.

Während des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens teilten die beschwerdeführenden Parteien mit Schriftsatz vom mit, dass alle vier beschwerdeführenden Parteien mit der Trinkwassergenossenschaft L. sowie deren Obmann im Juni 2014 eine zivilrechtliche Vereinbarung geschlossen hätten. Diese Vereinbarung unterstreiche die bisherigen Argumente der beschwerdeführenden Parteien, sodass es nach deren Ansicht auch unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Ergebnis zu kommen habe, dass auch "der Landeshauptmann von Salzburg" (belangte Behörde) den Bescheid der BH vom aufzuheben haben werde. Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz werde in der Folge mangels offener Anträge und mangels Beschwer das Wasserrechtsverfahren einzustellen und für beendet zu erklären haben.

Die angesprochene Vereinbarung beinhaltet unter anderem eine einvernehmliche Erklärung aller genannten Parteien im Sinne konstitutiver Anerkenntnisse, dass sich das Quellschutzgebiet, wie dies mit den wasserrechtlichen Bescheiden aus 1956 und 1960 beschrieben worden sei, nicht auf das Grst. Nr. 40/2 beziehe.

Die Trinkwassergenossenschaft L. und deren Obmann erklärten im Sinne eines konstitutiven Anerkenntnisses, auf das Wasser der verfahrensgegenständlichen Quelle nicht angewiesen zu sein, weil die Wasserversorgung anderweitig gesichert sei oder gesichert werden könne, womit ein öffentliches Interesse an der Quelle nicht mehr gegeben sei und daher ein amtswegiges Einschreiten der Wasserrechtsbehörde ausscheide. Die Trinkwassergenossenschaft L. und deren Obmann verzichteten ausdrücklich auf jedweden Schutz der Quelle zu Lasten des Grst. Nr. 40/2.

Ferner wurde in der genannten Vereinbarung u.a. festgehalten, dass der Obmann der Trinkwassergenossenschaft sowohl seinen Feststellungsantrag im Wasserrechtsverfahren wie auch seine Vorstellung im Bauverfahren der beschwerdeführenden Parteien zurückziehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Jenen Parteien, die vor dem Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie der Beschwerdeführer - die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides beantragt haben, fehlt die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, da Mitbeteiligter nur jemand sein kann, der die Abweisung der Beschwerde anstrebt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 97/17/0301, 0304, und vom , Zlen. 2011/12/0128, 0138, jeweils mwN).

Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in dem die sich als mitbeteiligte Partei bezeichnende Trinkwassergenossenschaft L. in ihrer Gegenschrift mit näherer Begründung ausführt, auch sie müsse die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gutheißen. Die Mitbeteiligung der Trinkwassergenossenschaft L. war daher zurückzuweisen.

Das WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 98/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

" § 21a. (1) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung insbesondere unter Beachtung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d), dass öffentliche Interessen (§ 105) trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid oder in sonstigen Bestimmungen enthaltenen Auflagen und Vorschriften nicht hinreichend geschützt sind, hat die Behörde vorbehaltlich § 52 Abs. 2 zweiter Satz die nach dem nunmehrigen Stand der Technik (§ 12a) zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, Anpassungsziele festzulegen und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufzutragen. Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einzuschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer zu untersagen.

(...)

§ 34. (1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

(...)

§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

(...)

(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten."

Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw. die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0096, mwN).

Ein solcher gemäß § 34 Abs. 1 (und vorliegend auch gemäß § 21a) WRG 1959 zum Schutz des öffentlichen Interesses von Amts wegen erlassener Bescheid der BH, mit dem - folgt man dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien - erstmals deren Grst. Nr. 40/2 in das Schutzgebiet zu Gunsten der gegenständlichen Quelle einbezogen wurde, liegt dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde. Die mit Schriftsatz vom vorgelegte Vereinbarung der Parteien einschließlich der darin festgehaltenen Erklärungen der Trinkwassergenossenschaft L. und deren Obmannes führen daher nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde. Von der Notwendigkeit einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gehen offensichtlich auch die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Schriftsatz vom aus. Allfällige aus der vorgelegten Vereinbarung für den bestehenden Konsens betreffend die Wasserversorgungsanlage und die Schutzgebietsausweisung abzuleitende rechtliche Folgen sind nicht im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung zu prüfen ist, zu beurteilen. Die Bedeutung dieser Vereinbarung für die Frage der Schutzgebietsfestlegung wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein.

Die beschwerdeführenden Parteien hatten in ihrer Berufung gegen den Bescheid der BH vom - im oben dargelegten Umfang - die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides der BH vom bekämpft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung zurückgewiesen.

In ihrer Gegenschrift vertritt die belangte Behörde nun die Ansicht, sie habe mit dem angefochtenen Bescheid nur über die Berufung in der Entschädigungsangelegenheit (Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides), nicht jedoch über die Frage der Schutzgebietsgröße (Spruchpunkt I.) und die Frist für die Ausweisung des Schutzgebietes (Spruchpunkt III.) abgesprochen. Dies komme im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Heranziehung der Begründung zur Auslegung des Spruches klar zum Ausdruck.

Dem ist jedoch aus nachstehenden Erwägungen nicht zu folgen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides zulässig. Eine derartige Auslegung des Spruchs aus der Begründung kann jedoch nur in Fällen, in welchen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, vorgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0240, mwN).

Derartige Zweifel am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestehen im vorliegenden Fall aber nicht. Mit diesem wird "die Berufung" als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass diese Formulierung eine Einschränkung in der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift dargelegten Weise erkennen ließe, sodass von der Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang auszugehen ist. Eine Unklarheit des Spruches, die durch Heranziehung der Bescheidbegründung beseitigt werden könnte, liegt demnach nicht vor.

Davon abgesehen hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides u.a. ausdrücklich auch dargelegt, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid "ein Schutzgebiet festgelegt" worden sei. Aus dem Umstand allein, dass die weiteren begründenden Ausführungen und die rechtlichen Erwägungen auf das Schutzgebiet selbst, dessen Ausweisung und die für die (hier relevante) Schutzzone II festgelegten Gebote und Verbote nicht mehr eingehen, ist nicht zu schließen, dass mit dem angefochtenen Bescheid über diese Fragen nicht abgesprochen wurde. Dass hinsichtlich der genannten Fragen noch eine weitere Berufungserledigung zu erfolgen habe, wie in der Gegenschrift angemerkt wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Bei den in den Spruchpunkten I. (Ausweisung des Schutzgebietes und Festlegung von Auflagen) und III. (betreffend die Festlegung der Frist für die Ausweisung des Quellschutzgebietes) getroffenen Festlegungen des erstinstanzlichen Bescheides handelte es sich um von der belangten Behörde (und nicht gemäß § 117 WRG 1959 von einem ordentlichen Gericht) zu beurteilende Fragen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen trifft zu. Ausgehend davon, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der beschwerdeführenden Parteien in vollem Umfang zurückgewiesen wurde, die belangte Behörde somit von der unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist, dass über die Berufung, auch soweit mit ihr die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides der BH angefochten worden waren, von ihr nicht inhaltlich abzusprechen sei, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als inhaltlich rechtswidrig.

Angesichts dessen erübrigt es sich, auf das weitere, zur Berufung gegen die Spruchpunkte I. und III. erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen.

Ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer ihre Parteistellung auf ihre Stellung als Fruchtgenussberechtigte auf dem im Eigentum des Erst- und des Zweitbeschwerdeführers stehenden Grst. Nr. 40/2 stützten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht grundsätzlich keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründet werden (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 570/71, und vom , Zl. 99/07/0151).

Eine Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im wasserrechtlichen Verfahren käme dann in Betracht, wenn im § 12 Abs. 2 WRG 1959 aufgezählte Rechte berührt würden. Die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum. Sonstige dingliche Rechte an der berührten Liegenschaft verschaffen keine Parteistellung (vgl. dazu erneut das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0151, mwN).

Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit, gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0099, mwN).

Nach der hg. Judikatur kommt etwa einem Servitutsberechtigten - von den Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, abgesehen - in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen keine Parteistellung gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/07/0036, mwN). Hingegen hat derjenige, der ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer auf einem von einem Schutzgebiet betroffenen Grundstück befindlichen Quellfassung aufzuweisen hat, auch ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 2008/07/0099, mwN).

Die BH hatte in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich keine Zweifel an der Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren geäußert. Da weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Bescheid nähere Feststellungen zum Inhalt des erwähnten verbücherten Fruchtgenussrechtes getroffen wurden und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass von diesem beispielsweise ein Recht auf Wasserbezug im oben genannten Sinn umfasst ist, geht auch der Verwaltungsgerichtshof von der - gegenständlich unbestrittenen - Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im vorliegenden Verfahren aus.

Die Zurückweisung der Berufung, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. und III. des erstinstanzlichen Bescheides gerichtet hatte, durch den angefochtenen Bescheid, erweist sich somit auch hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers als rechtswidrig.

Hingegen begegnet die Zurückweisung der Berufung der beschwerdeführenden Parteien, soweit sie die Abänderung des Spruchpunktes II. des Bescheides der BH dahingehend begehrten, dass nicht nur die Trinkwassergenossenschaft L., sondern auch deren Mitglieder zur Leistung der Entschädigung verpflichtet würden, keinen Bedenken.

§ 117 Abs. 4 WRG 1959 sieht die Anrufung des Gerichtes in Bezug auf Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes umfasst § 117 Abs. 1 WRG 1959 nicht nur Entscheidungen über die Höhe der Kosten, sondern auch Entscheidungen darüber, ob überhaupt eine derartige Leistung (Kostenersatz) zu erbringen ist. Die Entscheidung darüber, ob Kostenersatz zu leisten ist, umfasst auch die Frage, wer diesen Kostenersatz zu leisten hat, da ohne Benennung des Verpflichteten die Erlassung eines Kostenersatzbescheides nicht möglich ist. Die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, sondern durch Anrufung des ordentlichen Gerichtes zu klären (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0009).

Die Beschwerdeargumentation, diese zu einer Kostenvorschreibung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ergangene Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres anwendbar, weil zur Beurteilung des Entschädigungspflichtigen gemäß §§ 34 Abs. 4 iVm 117 WRG 1959 der Wasserberechtigte zu ermitteln sei und es sich dabei um eine ausschließlich verwaltungsrechtliche Frage handle, überzeugt nicht.

§ 117 Abs. 1 WRG 1959, auf den Abs. 4 leg. cit. Bezug nimmt, spricht von der Entscheidung "über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten", die im WRG 1959 oder in näher genannten Sondervorschriften vorgesehen sind, ohne diesbezüglich eine nähere Unterscheidung zu treffen. Insbesondere stellt der Gesetzgeber bei der Normierung der sukzessiven Kompetenz der ordentlichen Gerichte nicht darauf ab, ob "verwaltungsrechtliche Erwägungen" notwendig sind oder nicht. Solche sind im Übrigen auch bei der Beantwortung der Frage vorzunehmen, wer als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht kommt. Es besteht daher keine Veranlassung, von der im zitierten hg. Erkenntnis, Zl. 95/07/0009, dargelegten Rechtsansicht im vorliegenden Fall abzugehen.

Es wäre im Übrigen auch inkonsequent, einerseits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zu bejahen, wenn die Verwaltungsbehörde das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/07/0104, 0105), andererseits in Fällen eines von der Behörde angenommenen Entschädigungsanspruches, in denen von einer Partei aber ein gegenüber der behördlichen Entscheidung weiterer oder anderer Entschädigungspflichtiger behauptet wird, die gerichtliche Kompetenz zu verneinen.

Der angefochtene Bescheid war somit aus den dargestellten Gründen im erwähnten Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am