VwGH 20.03.2014, 2013/07/0281
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §111; WRG 1959 §138; WRG 1959 §50 Abs1; WRG 1959 §50; |
RS 1 | Den Instandhaltungspflichten nach § 50 Abs 1 (erster Satz) WRG 1959 hat der Wasserberechtige, weil § 50 WRG 1959 eine unmittelbar wirksame Verpflichtung enthält, auch ohne behördlichen Auftrag - ein solcher ist auf § 138 WRG 1959 zu stützen - nachzukommen. Diese Pflichten sind daher - ähnlich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen - mit der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2011/07/0221 E RS 3 |
Normen | WRG 1959 §138 Abs1 lita; WRG 1959 §50 Abs1; |
RS 2 | Von einer "unterlassenen Arbeit" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 legcit, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a legcit zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2004/07/0136 E RS 5 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des J H in F, vertreten durch Mag. Stephan A. Binder, Rechtsanwalt in 4880 St. Georgen, Löckherstraße 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2013-105906/2-Wa/Ne, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft V (BH) vom 6. November 1883, Zl. 3283 und 8355, wurde den Eigentümern der Liegenschaften R-Berg 1, 6 und 7, 9 und 10 die wasserrechtliche Bewilligung für die Quellwasserentnahme auf Grundstück Nr. 1514, KG H, zur Versorgung ihrer Anwesen mit Trink- und Nutzwasser sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen erteilt. Einen Teil dieser Wasserversorgungsanlage bildet ein offenes Sammelbecken auf dem Grundstück Nr. 3055 (vormals: 1529), welches mit einer Holzhütte überbaut ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaften R-Berg 6 und 7 nunmehr alleiniger Wasserbenutzungsberechtigter ist.
In Bezug auf die übrigen Liegenschaften wurde mit Bescheid der BH vom das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festgestellt (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer als verbliebener Wasserberechtigter zur Sanierung der Holzhütte auf dem Grundstück Nr. 3055 verpflichtet (Spruchpunkt II). Mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom wurde die dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnete Maßnahme insofern konkretisiert, als ihm aufgetragen wurde, die gebrochenen und angefaulten tragenden Holzkonstruktionsteile der Holzhütte über dem Wasserbassin entweder zu erneuern oder zu verstärken und die tragenden Säulen auf standsichere Einzelfundamente zu stellen; lose Bretter seien windsicher zu befestigen und die verwitterten Bretter der Wandverkleidung, die Ortgang- und Traufenverschalungsbretter der Hütte sowie die kaputten Dachziegel seien zu erneuern.
Nach den Feststellungen des Bescheides des LH vom weist das Gebäude einen Grundriss von 4,5 x 3,5 m und eine Traufenhöhe von 1,8 bis 2,0 m bzw. eine Firsthöhe von 3,8 m auf und befindet sich in einem Abstand von ca. 7 m vor dem Wohnhaus R-Berg 10 bzw. in einem Abstand von 1,0 bis 1,5 m zum Asphaltrand des vorbei führenden Ortschaftsweges.
Aus dem Verfahrensakt der BH (1995) geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm aufgetragenen Maßnahmen durchgeführt hatte. Auf Grund des gesamten baulichen Zustands der Holzhütte werde aber eine neuerliche Überprüfung ihres Zustandes in einem Abstand von fünf Jahren als erforderlich erachtet.
Nachdem der BH im Juli 2011 Fotos der Holzhütte übermittelt wurden, die ihren baufälligen Zustand zeigten, führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik am einen Lokalaugenschein durch. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins fertigte er zahlreiche Fotos an, die seiner Ansicht nach belegten, dass sich die Holzhütte in einem absolut desolaten Zustand befinde und als einsturzgefährdet zu bezeichnen sei. Einzelne Instandhaltungsmaßnahmen könnten dazu nicht genannt werden. Nach einem allgemein technischen Grundverständnis sei die Holzhütte sach- und fachgerecht abzutragen und zu entsorgen.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit Schriftsatz vom zur Kenntnis gebracht. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer formlos aufgetragen, die Holzhütte sach- und fachgerecht abzutragen und zu entsorgen. Im Falle der beabsichtigten Neuerrichtung sei um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
Einem Aktenvermerk der BH vom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer erklärte, die Holzhütte bis zum entsprechend sanieren zu wollen.
Am fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers ein weiterer Lokalaugenschein der BH statt. Aus dem darüber angelegten Aktenvermerk geht hervor, dass die Holzhütte zur Einhausung des Wasserbehälters völlig desolat sei und ehestens entfernt gehöre. Im Zuge der Besprechung sei von den Betroffenen (dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn) nach Längerem die Bereitschaft bekundet worden, die Entfernung der Hütte und des die Hütte beeinträchtigenden Baumes gemeinsam durchzuführen. Als Frist für die Durchführung sei der vereinbart worden. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Nachbarn hätten sich im Stande erklärt, die Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt durchzuführen.
Aus einem weiteren Aktenvermerk der BH vom geht hervor, dass die Hütte nach wie vor vorhanden sei.
Mit Bescheid der BH vom wurde dem Beschwerdeführer ein wasserpolizeilicher Auftrag gemäß § 138 WRG 1959 zur Abtragung und Neuerrichtung der Hütte erteilt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung.
Im Mittelpunkt seiner Berufung steht das Vorbringen, dass er die Hütte "behördengerecht" bereits vor ca. zehn Jahren hergerichtet habe. Die Bäume der Nachbarsehegatten hätten diese Hütte ohne sein Dazutun immer wieder beschädigt. Die Nachbarn hätten diese Schädigung mit ihren Bäumen in Kauf genommen. Wie bereits die BH durch behördliche Lokalaugenscheinsverhandlungen selbst feststellen habe können, liege bei ihm keine Schuld an der Zerstörung der Holzhütte, dafür seien ausschließlich die Nachbarn verantwortlich und haftbar. Es bestehe für Dritte und für die Öffentlichkeit auch keine Gefahr für Leib und Leben, weshalb er persönlich für sich keine Verpflichtung sehe, alleine diese Brunnenhütte herzurichten. Er beantrage daher, den Bescheid der BH vom ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Den Nachbarn sei schriftlich aufzutragen, sich an der Sanierung finanziell und auch arbeitsmäßig mit schriftlicher Zusage zu beteiligen. Schließlich sei auch ein Amtssachverständiger zur Klärung der Beschädigung und Zerstörung der Brunnenhütte und zur Feststellung des Schuldigen von Amts wegen beizuziehen und ein Lokalaugenschein durchzuführen, dem die Nachbarn beizuziehen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom änderte die belangte Behörde aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers den Erstbescheid dahingehend ab, dass dessen Spruch nunmehr lautete wie folgt:
"Wasserpolizeilicher Auftrag:
Zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird Herrn Beschwerdeführer aufgetragen, bei seiner Wasserversorgungsanlage folgende Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen:
Die in Form einer Holzhütte bestehende Einhausung des Wasserbehälters auf Grundstück Nr. 3055, welche einen einsturzgefährdeten Zustand aufweist, ist zur Gänze fachgerecht zu entfernen und durch eine neue, standsichere und von einem Fachkundigen errichtete Holzhütte in derselben Dimensionierung und am selben Standort wie die bestehende Holzhütte bis spätestens zu ersetzen. Der Abschluss dieser Arbeiten ist der Bezirkshauptmannschaft V binnen selbiger Frist schriftlich mitzuteilen."
Dieser Auftrag wurde auf die §§ 50 Abs. 1, 105 und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit der Entscheidung der BH vom 6. November 1883, Zl. 3283 und 8355, gestützt. Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Auch die im Zusammenhang mit seiner Berufung gestellten Anträge wurden abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete dies nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der entscheidungswesentlichen rechtlichen Grundlagen damit, dass sich die gegenständliche Holzhütte, die ein offenes Sammelbecken schützen solle und somit einen unverzichtbaren Bestandteil dieser Wasserversorgungsanlage bilde, in einem einsturzgefährdeten Zustand befinde. Ein solcher finde naturgemäß in der erteilten Bewilligung aus dem Jahre 1883 keinesfalls mehr Deckung und sei somit konsenslos. Der Wasserbenutzungsberechtigte habe diesen Teil seiner Wasserbenutzungsanlage nicht in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten und sei somit seiner Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959 nicht nachgekommen. Diese Instandhaltungspflicht sei auch nicht davon abhängig, ob Instandhaltungsmaßnahmen nur infolge des Betriebes der Anlage oder auch aus anderen Ursachen - wie z.B. Fremdverschulden - notwendig geworden seien. Würden nämlich Instandhaltungsmaßnahmen durch Handlungen eines vom Wasserberechtigten verschiedenen Dritten erforderlich, so berechtige dies den Wasserberechtigten lediglich zum zivilrechtlichen Regress solchen Personen gegenüber, ändere jedoch nichts an seiner Erhaltungspflicht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im unmittelbaren Nahebereich der gegenständlichen Holzhütte befindliche Baumbestand der Nachbarn sei ursächlich für die aufgetretenen Schäden an der Hütte, sei daher nicht geeignet gewesen, der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Aus diesem Grund seien auch die im Zusammenhang mit der Berufung gestellten Anträge des Beschwerdeführers, den Nachbarn eine Beteiligung an der gegenständlichen Sanierung aufzutragen bzw. deren Mitschuld durch Sachverständige feststellen zu lassen, abzuweisen gewesen.
Nach Darstellung des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 fuhr die belangte Behörde fort, dass unzweifelhaft eine Übertretung der Bestimmungen des WRG 1959 gegeben sei, weil der Beschwerdeführer seiner Instandhaltungspflicht bei seiner Wasserversorgungsanlage nicht nachgekommen sei. Die gegenständliche Instandhaltung stehe im öffentlichen Interesse, weil auf Grund des einsturzgefährdeten Zustandes der Hütte eine Gefahr für das Leben bzw. die körperliche Sicherheit von Menschen, die sich im Nahebereich dieser Hütte aufhielten, bestehe. Auf Grund des vorliegenden Bildmaterials, das den aktuellen Zustand des Bauwerkes genau dokumentiere und der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik könne die Einschätzung des Beschwerdeführers, wonach von der Holzhütte im derzeitigen Zustand keinerlei Gefahr ausgehe, nicht geteilt werden. Bei einsturzgefährdeten Bauwerken sei der allgemeinen Lebenserfahrung nach jedenfalls auch mit solchen nachteiligen Auswirkungen zu rechnen und gelte es, im öffentlichen Interesse den Eintritt solcher Schäden zu verhindern.
Aus Gründen der Vollständigkeit werde in diesem Zusammenhang festgehalten, dass eine Instandsetzung der Holzhütte durch bloße Einzelmaßnahmen, wie damals mit Bescheid des LH vom aufgetragen, nicht in Betracht komme, weil sich die Holzhütte bereits in einem derart desolaten Zustand befinde, dass die Herstellung eines konsensgemäßen Zustandes durch einzelne Instandhaltungsmaßnahmen an der bestehenden Hütte nicht mehr möglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG in das Verfahren eintretende Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legte mit Schriftsatz vom eine Stellungnahme und Gegenschrift zur Beschwerde vor. Darin verwies es auf Ausführungen des LH im der Gegenschrift beiliegenden Schreiben vom und machte diese ausdrücklich zum Inhalt ihrer Gegenschrift. Schließlich beantragte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben folgenden Wortlaut:
"§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2) ...
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) ..."
Der Beschwerdeführer ist Wasserberechtigter der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage, zu der auch die verfahrensgegenständliche Holzhütte zählt, deren Funktion im Schutz eines offenen Sammelbeckens auf dem Grundstück Nr. 3055 liegt. Die Verpflichtung zur Instandhaltung dieser Wasserbenutzungsanlage, somit auch der gegenständlichen Holzhütte, trifft den Wasserberechtigten unmittelbar auf Grund des § 50 Abs. 1 WRG 1959.
Den Instandhaltungspflichten nach § 50 Abs 1 (erster Satz) WRG 1959 hat der Wasserberechtige, weil § 50 WRG 1959 eine unmittelbar wirksame Verpflichtung enthält, auch ohne behördlichen Auftrag - ein solcher ist auf § 138 WRG 1959 zu stützen - nachzukommen. Diese Pflichten sind daher - ähnlich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen - mit der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0221). Von einer "unterlassenen Arbeit" im Sinne des § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 kann dann gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 WRG 1959, sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/07/0068).
Die belangte Behörde stützte daher zutreffend ihren wasserpolizeilichen Auftrag auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG iVm § 50 Abs. 1 WRG 1959.
Die Beschwerde wendet nun ein, es sei von der Behörde nicht festgestellt worden, welcher Zustand der gegenständlichen Wasserbenutzungsanlage dem konsensmäßigen Zustand konkret entspricht. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch "lediglich" verpflichtet, die Anlage soweit instand zu halten, dass weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte verletzt würden.
Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Wiedererrichtung der Holzhütte "in derselben Dimensionierung und am selben Standort wie die bestehende Holzhütte" auftrug. Die genauen technischen Daten der Holzhütte gehen aus dem Bescheid des LH vom hervor; dass der Beschwerdeführer bei der Umsetzung der damals aufgetragenen Instandhaltungsmaßnahmen von diesen Daten abgewichen wäre, wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht hervorgekommen. Es ist daher nicht erkennbar, dass die belangte Behörde beim Auftrag der Wiedererrichtung der Holzhütte "in derselben Dimensionierung und am selben Standort wie die bestehende Holzhütte" dem Beschwerdeführer die Herstellung eines anderen als des konsensmäßigen Zustands auftrug.
In weiterer Folge wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei das öffentliche Interesse auf Grund des einsturzgefährdeten Zustandes der Hütte verletzt. Die belangte Behörde übersehe, dass sich die Einhausung auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers befinde und in dessen Alleineigentum stehe. Es komme daher niemand anderem das Recht zu, sich im örtlichen Nahebereich des Bauwerkes bzw. überhaupt auf der Liegenschaft ohne Zustimmung des Beschwerdeführers aufzuhalten. Es sei daher auch niemand durch den Zustand der Hütte gefährdet.
Die fachliche Einschätzung der gegebenen Einsturzgefahr traf die belangte Behörde auf Grund der zahlreichen, im Akt erliegenden Fotodokumentationen, die zweifelsfrei einen desolaten Zustand der Hütte dokumentieren, und auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen. Diesen Schlussfolgerungen ist der Beschwerdeführer nur mit einer gegenteiligen Behauptung, aber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es auch nicht notwendig, zur Frage der Einsturzgefahr der Hütte zusätzlich einen bautechnischen Sachverständigen beizuziehen. Auch ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger ist im Stande, in Bezug auf den Zustand einer einer Wasserversorgungsanlage zuzuordnenden Holzhütte geringer Dimension die Frage der Einsturzgefahr auf Grund seines technischen Allgemeinwissens fachlich zu beurteilen.
Zu der durch die Einsturzgefahr der Hütte befürchteten Gefährdung des Lebens und der körperlichen Sicherheit von Menschen ist auf die fehlende Abzäunung des Grundstückes und den Verlauf der Straße nur wenige Meter neben der Holzhütte zu verweisen. Angesichts dessen konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass nicht nur der Beschwerdeführer sondern auch andere Personen (zB Kinder) ungehindert auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen können. Aber nicht nur der Schutz des Lebens und der körperlichen Sicherheit Dritter sondern auch der Schutz des Beschwerdeführers selbst liegt im öffentlichen Interesse; die Annahme der belangten Behörde, wonach eine Verletzung dieses öffentlichen Interesses durch den desolaten und einsturzgefährdeten Zustand der Holzhütte gegeben sei, kann daher nicht beanstandet werden.
Die Beschwerde rügt auch die Verletzung des Parteiengehörs des Beschwerdeführers, sei er doch vor der Durchführung der Besichtigung bzw. Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen nicht rechtzeitig verständigt worden. Er habe auch keinerlei Gelegenheit gehabt, im Rahmen der Befundaufnahme darzulegen, dass die gegenständliche Einhausung entgegen ihrem optischen Eindruck tatsächlich weder den vom Sachverständigen offensichtlich vermuteten desolaten Zustand aufweise, noch konkret als einsturzgefährdet zu bezeichnen sei. Schließlich sei die Einhausung beim Lokalaugenschein auch versperrt gewesen; es wäre dem Amtssachverständigen gar nicht möglich gewesen, die Einhausung zu betreten, um den konkreten baulichen Zustand feststellen zu können.
Dieses Vorbringen ist insofern nicht verständlich, als der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Aktenunterlagen beim Lokalaugenschein der BH am anwesend war und sogar die Bereitschaft bekundete, die Hütte zu entfernen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich vermutlich auf den - beinahe ein Jahr zuvor stattgefundenen - Lokalaugenschein des Amtssachverständigen am . Allerdings besteht kein Recht einer Verfahrenspartei auf Teilnahme am Lokalaugenschein durch einen Amtssachverständigen. Die Beiziehung einer Partei zum Lokalaugenschein schreibt das Gesetz nämlich generell nicht vor (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom , 2005/07/0153, mwN); eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers liegt daher nicht vor.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer aber die nach dem Lokalaugenschein verfasste fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen mit Schriftsatz vom übermittelt und bekundete er daraufhin die Bereitschaft, die Holzhütte auch "entsprechend zu sanieren". Die gerügte Verletzung von Parteiengehör ist daher ebenfalls nicht erkennbar.
Die in Bezug auf dieses Gutachten nun erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Hütte sei nur außen optisch in einem schlechten Zustand und mangels Kenntnis des Hütteninneren sei die Annahme der Einsturzgefahr nicht begründet, stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar, hat der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen doch während des Verwaltungsverfahrens nicht erstattet.
Schließlich weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass ihm die finanziellen Mittel für die Erfüllung der wasserpolizeilichen Aufträge fehlten.
Weder in der Berufung noch sonst im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit erwähnt, weshalb auch auf dieses Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbots nicht näher einzugehen war.
Nach dem Vorgesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | WRG 1959 §111; WRG 1959 §138 Abs1 lita; WRG 1959 §138; WRG 1959 §50 Abs1; WRG 1959 §50; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:2013070281.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAE-81212