VwGH 29.09.2016, 2013/07/0278
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47; AVG §66 Abs4; MRK Art6; WRG 1959 §145b; WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §9; |
RS 1 | Ein Verstoß gegen Art. 47 GRC liegt nicht vor, weil der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung der Berufung des Bf in einem Verfahren betreffend wasserrechtliche Bewilligung nach § 9 WRG 1959 kein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug zugrunde liegt, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte (vgl. B , Ro 2014/07/0068; E , 2013/17/0136). Die Behörde hat nämlich die Berufung des Bf allein deshalb gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, weil sie die Auffassung vertreten hat, das vom Bf geltend gemachte Wasserbenutzungsrecht sei mittlerweile gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen. Die damit dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bestimmungen stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben; daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerde darauf, dass durch das WRG 1959 - wie auch § 145b WRG 1959 anführe - "zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union" umgesetzt worden seien, nichts. |
Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47; MRK Art6; |
RS 2 | Der VwGH erfüllt bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen iSd Art. 6 Abs. 1 MRK und des Art. 47 Abs. 2 GRC (vgl. E , 2011/07/0265). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des Mag. G M in Wien, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-43259/001-2013, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: W GmbH in L, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Mit Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (die Erstbehörde) der mitbeteiligten Partei gemäß § 9 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer näher beschriebenen Wasserkraftanlage mit Fischwanderhilfe auf bestimmten Grundstücken der KG O. unter Vorschreibung verschiedener Auflagen, wobei als Bauvollendungsfrist der bestimmt und das Wasserbenutzungsrecht befristet bis 31. November 2102 erteilt wurde.
2 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Niederösterreich (die belangte Behörde) eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab, wobei die Bauvollendungsfrist mit neu festgelegt wurde.
3 Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen - soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Interesse - aus, mit Bescheid der Erstbehörde vom sei dem Beschwerdeführer "gemäß §§ 9 und 38 WRG 1959" die wasserrechtliche Bewilligung für einen Aufstau des Oberwerkskanals der R.-Mühle, KG O., zwecks fischereilicher Nutzung befristet bis erteilt worden. Die den Projektgegenstand dieser Bewilligung darstellende Stauhaltung erfolge zur fischereilichen Nutzung mit einem Besatz von ca. 10 bis 15 Karpfen und einigen Zandern und Beifischen; das Stauziel der Anlage betrage mindestens 50 cm unter der verglichenen Höhe der Wehrkrone.
4 Der Beschwerdeführer führe in seiner Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid vom insbesondere sein zur PZ WT-27 des Wasserbuchs eingetragenes Wasserbenutzungsrecht aufgrund des Bewilligungsbescheides vom ins Treffen.
5 Im Weiteren vertrat die belangte Behörde - gestützt insbesondere auf ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom und auf die Aussage eines im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen (des Fischereiaufsehers des betreffenden Fischereireviers) - die Auffassung, das dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom eingeräumte Wasserbenutzungsrecht (zum Aufstau des Oberwerkskanals der R.-Mühle zwecks fischereilicher Nutzung) sei gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen, weil nach dem eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen seit dem Jahr 2006 keine Stauhaltung des Oberwerkskanals mehr festgestellt habe werden können. Der als Zeuge vernommene Fischereiaufseher habe bestätigt, dass infolge des Absinkens des Wasserspiegels des Oberwerkskanals seit Mitte März 2008 eine fischereiliche Nutzung nicht mehr möglich sei; er habe bei regelmäßigen Kontrollgängen dort keine Karpfen mehr festgestellt.
6 Rechtlich führte die belangte Behörde auf dieser Grundlage - mit Blick auf § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 - im Kern aus, dass der "Erlöschenstatbestand des Wegfalles des Zweckes der Anlage" gegeben sei, weshalb die Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen sei.
7 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
8 Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, allerdings von der Erstattung einer Gegenschrift "zur Verteidigung einer nicht von ihm getroffenen Entscheidung" Abstand genommen. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
10 1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
11 2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013, lauten wie folgt:
"Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(...)
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher
Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(...)
Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21. (1) (...)
(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.
(...)
Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
(...)
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
(...)
(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.
(...)
Besondere bauliche Herstellungen.
§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(...)"
12 3. Als Beschwerdepunkte macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in seinem Recht gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Bestand und Berücksichtigung seines zur PZ WT-27 des Wasserbuches eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes verletzt worden sei.
13 4.1. Zu der behaupteten Verletzung seines unionsrechtlich gewährleisteten Rechtes nach Art. 47 GRC bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass - weil das WRG 1959 "zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union" umsetze - bei Vollziehung des WRG 1959 gegen behördliche Entscheidungen ein Rechtsbehelf an ein unabhängiges, durch Gesetz eingerichtetes Gericht/Tribunal im Sinne des Primärrechtes der Europäischen Union möglich sein müsse; ein derartiger Rechtsbehelf sei dem Beschwerdeführer mit Blick auf die angefochtene Berufungsentscheidung des Landeshauptmannes von Niederösterreich und in Zusammenhang damit, dass weder dem Verwaltungsgerichtshof noch dem Verfassungsgerichtshof die "vollen Rechte einer Tatsacheninstanz" zukämen, nicht eingeräumt gewesen.
14 4.2. Entgegen der damit vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung liegt ein Verstoß gegen Art. 47 GRC im vorliegenden Fall schon deshalb nicht vor, weil der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers kein Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug zugrunde liegt, der die Anwendbarkeit des Art. 47 GRC nach sich ziehen könnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0068, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/17/0136, mwN):
15 Die belangte Behörde hat nämlich die Berufung des Beschwerdeführers allein deshalb gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen, weil sie die Auffassung vertreten hat, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Wasserbenutzungsrecht sei mittlerweile gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen. Die damit dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bestimmungen stehen - worauf die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - in keinerlei Zusammenhang mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben; daran ändert der pauschale Hinweis der Beschwerde darauf, dass durch das WRG 1959 - wie auch § 145b WRG 1959 anführe - "zahlreiche Richtlinien der Europäischen Union" umgesetzt worden seien, nichts.
16 Die vom Beschwerdeführer angenommene Unzuständigkeit der belangten Behörde (Landeshauptmann), weil diese kein Tribunal im Sinne des Unionsrechts sei, liegt somit schon aus diesem Grund nicht vor.
17 Was im Übrigen die in der Beschwerde in Zweifel gezogene Tribunalqualität des Verwaltungsgerichtshofes anlangt, so wurde durch die hg. Rechtsprechung bereits geklärt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Wahrnehmung seiner gesetzlichen Befugnisse zur Sachverhaltskontrolle die Anforderungen an ein Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 Abs. 2 GRC erfüllt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0265, mwN).
18 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass, der in der Beschwerde enthaltenen Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH zu folgen.
19 5.1. Mit Blick auf die geltend gemachte Verletzung im Recht des Beschwerdeführers auf Bestand und Berücksichtigung des zur PZ WT-27 des Wasserbuchs protokollierten Wasserbenutzungsrechtes - und damit zur Bekämpfung des von der belangten Behörde angenommenen Erlöschens dieses Wasserbenutzungsrechtes - unterbreitet die Beschwerde ein ausführliches Vorbringen dazu, dass das Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers weder nach § 27 Abs. 1 lit. g noch nach § 27 Abs. 3 WRG 1959 erloschen sei.
20 In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerde auch eine Verfahrensrüge aus dem Grund, dass die belangte Behörde keine mit Blick auf die Tatbestände des § 27 Abs. 1 lit. g sowie des § 27 Abs. 3 WRG 1959 ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen getroffen habe. Da der Amtssachverständige für Wasserbautechnik sogar ausgeführt habe, dass sich die Stauanlage in baulich einwandfreiem Zustand befinde, sei der "Tatbestand eines Wegfalles oder einer Zerstörung der zur Wasserbenutzung notwendigen Vorrichtungen" (iSd § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959) nicht gegeben; der angefochtene Bescheid sei daher auch aktenwidrig.
21 5.2. Auch mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
22 Dem angefochtenen Bescheid liegt die - auf verschiedene Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gestützte - Auffassung der belangten Behörde zugrunde, das mit Bescheid der Erstbehörde vom eingeräumte Wasserbenutzungsrecht des Beschwerdeführers sei wegen des Wegfalls des Zwecks der Anlage gemäß § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 erloschen.
23 Das unter Punkt 5.1. erwähnte Vorbringen der Beschwerde zu den davon verschiedenen Erlöschenstatbeständen des § 27 Abs. 1 lit. g und des § 27 Abs. 3 WRG 1959 geht daher zur Gänze ins Leere.
24 Die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 27 Abs. 1 lit. h WRG 1959 sei verwirklicht, bleibt demgegenüber in der Beschwerde unbekämpft; diese Auffassung der belangten Behörde begegnet auch keinen Bedenken des Gerichtshofs.
25 6. Die sich daher als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Normen | 12010P/TXT Grundrechte Charta Art47; AVG §66 Abs4; MRK Art6; WRG 1959 §145b; WRG 1959 §27 Abs1 lith; WRG 1959 §9; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:2013070278.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-81200