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VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0200

VwGH vom 15.12.2011, 2010/21/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des S, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom , Zl. GFS3-F-09924, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am illegal in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom abgewiesen, wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien für zulässig erklärt wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom als unbegründet ab.

Zur weiteren Vorgeschichte, nämlich der gemäß § 53 FPG erfolgten Ausweisung des Beschwerdeführers mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom , wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/18/0324, verwiesen, mit dem eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf) den am gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor dem FrÄG 2011) ab.

Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage aus, die Stadtgemeinde G. habe mit Schreiben vom festgestellt, dass die (vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene) im Antrag angegebene Unterkunft, in der er gemeinsam mit seiner "Gattin/Lebensgefährtin", der Tochter M., geboren am , und dem Sohn A., geboren am , zu wohnen beabsichtige, nicht den ortsüblichen Kriterien entspreche. In dieser Wohnung, die nur eine Größe von 38,13 m2 aufweise, seien nämlich bereits vier Personen gemeldet.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachweisen können, derzeit über Einkünfte aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit zu verfügen, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichten. Er habe daher zwei Patenschaftserklärungen der Österreicher A. und H. vorgelegt. A. habe jedoch (im Zuge seiner Einvernahme über deren Tragfähigkeit) diese Patenschaftserklärung zurückgezogen. Auch der entsprechenden, mit H. am aufgenommenen Niederschrift sei nicht eindeutig zu entnehmen, dass dieser "die Patenschaft aufrecht hält".

Für die Beurteilung des Grades der Integration sei - so argumentierte die belangte Behörde weiter - nicht allein die bloße Aufenthaltsdauer maßgeblich. Vor allem sei an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei während der gesamten Aufenthaltsdauer keiner (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Er lebe gemeinsam in Österreich mit seiner "Gattin/Lebensgefährtin" und den beiden Kindern, die ebenfalls aus Österreich ausgewiesen worden seien. Weitere "Integrationsgründe", die eine positive Beurteilung des Begehrens rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich habe am mitgeteilt, dass die Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nach wie vor dringend geboten und daher zulässig sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG lägen daher nicht vor.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die belangte Behörde hat die Abweisung des vorliegenden Antrages einerseits damit begründet, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z. 2 bis 4 NAG nicht vorlägen. Andererseits ging sie davon aus, dass auch kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne des § 44 Abs. 4 NAG vorläge. Letzteres bestreitet die Beschwerde gar nicht.

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am unbestritten nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Im Hinblick auf die fehlende Berufstätigkeit und die geringe Ausprägung anderer integrationsbegründender Umstände - solche werden nicht behauptet -

erweist es sich bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zusammenfassend als nicht rechtswidrig, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen "Altfalles" nach § 44 Abs. 4 NAG verneint hat (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/21/0309, und vom , Zl. 2011/22/0015).

Auf die Frage, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind, kommt es bei diesem Ergebnis nicht mehr an.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde Ermittlungsmängel und das Unterbleiben der Einräumung rechtlichen Gehörs zu einzelnen Beweisergebnissen vorwirft, wird - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - keine Relevanz für den Ausgang des Verfahrens (im Sinn durch die Vornahme weiterer Beweisaufnahmen konkret ermöglichter Tatsachenfeststellungen) aufgezeigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
DAAAE-81173