VwGH vom 03.10.2019, Ra 2019/02/0125

VwGH vom 03.10.2019, Ra 2019/02/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision 1. von P und 2. der A GmbH, beide in G und beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zlen. VGW-002/089/1391/2019-10 und VGW- 002/V/089/1392/2019, betreffend Übertretung des Wiener Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom wurde die Erstrevisionswerberin folgender Übertretung schuldig erachtet:

"Sie haben als verantwortliche Beauftragte ... der

(Zweitrevisionswerberin) zu verantworten, dass diese in der Betriebsstätte in Wien, M Straße 164, in der diese Gesellschaft die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich Buchmacherin, durch Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz ausübt, am um 14:45 Uhr, insofern die Verpflichtung des § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz, wonach die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen muss, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, nicht eingehalten hat, als sie keine geeigneten Maßnahmen getroffen hat, um den Zutritt zum Nebenraum, in dem Wettterminals aufgestellt waren, nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 leg.cit. nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind, da bei Zutritt zu diesem Raum keine Kontrolle durchgeführt wurde."

2 Die Erstrevisionswerberin habe dadurch § 19 Abs. 2 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016, verletzt, weshalb über sie gemäß § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 20 Stunden) verhängt wurde. Die Zweitrevisionswerberin hafte für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten von EUR 200,-- gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

3 Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen, die erstrevisionswerbende Partei zum Kostenersatz und zur Haftung verpflichtet und die Revision für unzulässig erklärt.

4 In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass am in der Betriebsstätte der Zweitrevisionswerberin am Standort in W, M Straße 164, eine Kontrolle durch die belangte Behörde stattgefunden habe, welche von Herrn S durchgeführt worden sei. Bei dieser Betriebsstätte handle es sich um einen Gaststättenbetrieb, der aus drei Räumen bestehe. Vom Haupteingang kommend gelange man direkt in den ersten Raum mit Gastronomiebereich, der rechts in einen weiteren Raum mit Tischen führe. Von dieser zweiten Räumlichkeit gelange man durch eine Glastüre, die zum Tatzeitpunkt nicht verschlossen oder in sonstiger Weise - etwa durch technische Vorrichtungen (Fingerprintsystem) - gegen ungehinderten Zutritt von Jugendlichen oder selbstgesperrten Personen gesichert gewesen sei, in einen dritten Raum, in welchem Wettterminals der Zweitrevisionswerberin aufgestellt gewesen seien. Der dritte Raum sei auch straßenseitig zugänglich gewesen, ob zum Tatzeitpunkt offen oder verschlossen, habe nicht festgestellt werden können. An keinem der beiden Zugänge zu diesem dritten Raum hätten generelle persönliche Ausweis- und Zutrittskontrollen stattgefunden, noch habe es technische Zutrittskontrollen gegeben. Wetten hätten nur nach einem Fingerabdruckscan am Wettterminal abgegeben werden können. 5 In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht die Ansicht, dass der Sachverhalt den Tatbestand des § 19 Abs. 2 Satz 1 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 (Tatzeitpunkt) erfülle, weil zu dem Raum mit dem Wettterminal keine Zutrittskontrolle stattgefunden habe. Sowohl der Zutritt als auch die Teilnahme an einer Wette seien nur volljährigen Personen zu ermöglichen, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen hätten und nicht gesperrt seien. Der von den revisionswerbenden Parteien ins Spiel gebrachte Günstigkeitsvergleich, wonach § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 anwendbar sei, ändere am Ergebnis nichts. Einerseits sei lediglich auf die Strafart und die Strafhöhe abzustellen, die sich nicht geändert hätten. Andererseits läge auch eine Übertretung der zuletzt genannten Bestimmung vor, weil in der Betriebsstätte keine ständige Aufsicht und auch keine Zutrittskontrolle stattgefunden hätten.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und erkennbar wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Schriftsatz vom brachten die revisionswerbenden Parteien eine "Ergänzende Stellungnahme" ein. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Soweit die revisionswerbenden Parteien die Revision für

zulässig erachten, weil 1. das Verwaltungsgericht entgegen dem Günstigkeitsprinzip nicht von § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 40/2018 (Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes), sondern vom Tatzeitrecht des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 ausgegangen sei, 2. aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 48/2016 zu schließen sei, dass sich die Zutrittskontrolle nur auf jene Personen beziehe, die im Lokal auch Wetten abschließen wollten,

3. die Beweiswürdigung unvertretbar sei und 4. Feststellungen zum Kontrollsystem fehlten, entspricht der vorliegende Fall hinsichtlich der Sach- und Rechtslage jenem des ebenfalls die revisionswerbenden Parteien betreffenden Verfahrens Ra 2019/02/0107, 0108, in dem die im Zulässigkeitsteil im Wesentlichen wortgleiche Revision zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung dieses Beschlusses vom wird hinsichtlich der angeführten Zulässigkeitsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

9 Sowohl in der Zulässigkeitsbegründung als auch in der ergänzenden Stellungnahme vom setzen sich die revisionswerbenden Parteien mit der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht auseinander und vertreten die Ansicht, dass bei einem Unterlassungsdelikt wie dem hier vorliegenden nach der Rechtsprechung der Unternehmenssitz als Tatort anzusehen sei. Der Unternehmenssitz der zweitrevisionswerbenden Partei befinde sich in Niederösterreich, weshalb die dortige Tatortbehörde und nicht die belangte (Wiener) Behörde zuständig gewesen sei.

10 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, wo bei einer Übertretung nach § 19 Abs. 2 Wiener Wettengeset z der Tatort liegt; sie ist jedoch nicht berechtigt. 11 Im vorliegenden Revisionsfall wurde den Feststellungen zufolge der zweitrevisionswerbenden Partei am die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss und zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in der in Rede stehenden Betriebsstätte erteilt.

12 Gemäß § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, darf aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes.

13 § 3 Wiener Wettengesetz folgend darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird.

14 Betriebsstätte im Sinne des Wiener Wettengesetzes ist nach dessen § 2 Z 7 jede ortsfeste, öffentlich zugängliche Einrichtung, in der Wetten von einer Buchmacherin oder von einem Buchmacher gewerbsmäßig abgeschlossen und/oder in der Wetten von einer Totalisateurin oder einem Totalisateur gewerbsmäßig vermittelt und/oder in der Wettkundinnen und Wettkunden von einer Vermittlerin oder einem Vermittler gewerbsmäßig vermittelt werden. 15 Im Bewilligungsbescheid sind gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Wettengesetz die Standorte der Bewilligung anzuführen.

16 Nach dem hier interessierenden Tatbild des § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 40/2018 muss die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer einer Betriebsstätte mit Wettterminals jedenfalls in geeigneter Weise dafür sorgen, dass der Zutritt zu Räumen mit einem Wettterminal und die Teilnahme an einer Wette nur volljährigen Personen ermöglicht wird, die ihre Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises gemäß Abs. 1 nachgewiesen haben und nicht gesperrt sind. Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer oder die verantwortliche Person hat die Identität (Name und Geburtsdatum) der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten. Diese Informationen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. 17 Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nach § 24 Abs. 1 Z 12 Wiener Wettengesetz ist das Verwaltungsgericht aus folgenden Gründen zu Recht von der Zuständigkeit der vor ihm belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien) ausgegangen:

18 Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

19 Nach § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

20 Zur Auslegung des Begriffes des Ortes der Begehung iSd § 27 Abs. 1 VStG muss § 2 Abs. 2 VStG herangezogen werden. Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist (vgl. schon , 0202, und , 87/08/0031). 21 Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (etwa , mwN, oder auch , 0032, mwN).

22 Wird ein zur Vertretung nach außen befugtes Organ zur Verantwortung gezogen, wird zwar als Tatort im Regelfall der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen sein, es ist jedoch hiebei stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (, mwN).

23 Wird ein handelsrechtlicher Geschäftsführer etwa für die Nichteinhaltung von Auflagen bestraft, die das Vorhandensein von Angaben an einer mobilen Abfallbehandlungsanlage, den Betrieb der mobilen Anlage, deren konkreten Aufstellungsstandort und Eintragungen über den Betrieb in das für behördliche Kontrollen stets bei der Anlage zu verwahrende Betriebstagebuch zum Gegenstand haben, ist nach dem Tatbild auch bei verantwortlichen Organen von Unternehmen Tatort der Ort der Aufstellung bzw. des Betriebes der mobilen Anlage und nicht der Sitz des Unternehmens (vgl. , mwN).

24 Bei einer Übertretung nach § 367 Z 25 GewO 1994 (Nichteinhaltung der Auflagen) ist der Tatort am Ort der Betriebsanlage gegeben (, 0004, mwN)

.

25 Bei Nichterfüllung einer baubehördlichen Anordnung (ein Unterlassungsdelikt) ist auf Grund der Ortsbezogenheit als Erfüllungsort dieser baupolizeilichen Anordnung jener Ort anzusehen, an dem sich die vom Bauauftrag betroffenen Bauwerke befinden, nicht aber der hievon abweichende Sitz der Unternehmensleitung eines dadurch verpflichteten Eigentümers (, 0032, mwN).

26 Ist die Unterlassung der Trennung von näher angeführten, bei der Ausführung einer Bau- oder Abbruchtätigkeit im Rahmen eines Bauvorhabens anfallenden Stoffgruppen von Materialien am Anfallort oder in Behandlungsanlagen tatbildlich, ist aus der Anordnung, die Trennung am Ort des Abbruchs oder in Behandlungsanlagen vorzunehmen, abzuleiten, dass eine Übertretung dieser Vorschrift von der Behörde wahrzunehmen ist, in deren Sprengel diese Unterlassung erfolgte, und nicht von jener Behörde, in deren Sprengel das Unternehmen, das die Abbrucharbeiten durchführt und die Trennung unterlässt, den Sitz seiner Leitung hat (vgl. ).

27 Nach der dargestellten Rechtsprechung ist bei der Frage des Tatortes stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen. Die jeweils Unterlassungsdelikte betreffenden Beispiele zeigen, dass die Rechtsprechung bei der Nichterfüllung von Auflagen, Anordnungen und gesetzlichen Geboten vor allem dann nicht vom Unternehmenssitz als Tatort ausgeht, wenn die gebotene Handlungspflicht nur an einem bestimmten Ort erfüllt werden kann, wenn also nur an diesem bestimmten Ort gehandelt hätte werden können, um die Unterlassung zu vermeiden. Im Vordergrund steht die Ortsbezogenheit, weil nur dort tatsächlich der Rechtsbruch vermieden werden kann.

28 Nach dem Wiener Wettengesetz ist in der Bewilligung der Standort der Betriebsstätten anzuführen. Die Bewilligung bezieht sich ausschließlich auf die in ihr enthaltenen Betriebsstätten, somit auf bestimmte ortsfeste Einrichtungen.

29 Vergleichbar mit den dargestellten Handlungspflichten, die nur vor Ort erfüllt werden können, sieht § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz eine Zutrittskontrolle zu Räumen mit einem Wettterminal vor (vgl. bis 0108), die eben nur in bzw. vor den Räumen der jeweiligen Betriebsstätte erfolgen kann. Die Handlungspflicht trifft die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer der Betriebsstätte, wodurch auch hier die Ortsbezogenheit der Erfüllungshandlung im Vordergrund steht.

30 Demnach ist unter Bedachtnahme auf das vorliegende Tatbild Tatort der Standort der Betriebsstätte. Eine Übertretung von § 19 Abs. 2 Wiener Wettengesetz ist daher von der Behörde wahrzunehmen, in deren Sprengel eine derartige Unterlassung erfolgte. 31 Vor diesem Hintergrund war im Revisionsfall das Verwaltungsgericht Wien die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde örtlich und gemäß § 22 Wiener Wettengesetz auch sachlich zuständig.

32 Die vom Verwaltungsgericht - implizit - angenommene Zuständigkeit der Wiener Behörde bei der Vollziehung dieses Wiener Landesgesetzes kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. 33 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020125.L00
Schlagworte:
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

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