VwGH vom 28.11.2006, 2006/06/0261
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerde des Dr. M W, Rechtsanwalt in Wien 1, Kärntnerring 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , Zl. Jv 2522- 33a/06, betreffend eine Angelegenheit nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2005/06/0340, und vom , Zl. 2005/06/0364, zu entnehmen. Daraus ist festzuhalten, dass das Bezirksgericht D durch seinen Kostenbeamten dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom gerichtlich verhängte Geldstrafen gemäß § 355 EO samt einer Einhebungsgebühr zur Zahlung vorschrieb (das eingangs genannte Erkenntnis vom betraf einen erfolglosen Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers nach § 7 GEG, das zweite, vom , einen ebenfalls erfolglosen Antrag nach § 9 GEG, jeweils betreffend diese Angelegenheit).
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, und der vorgelegten Bescheide erster und zweiter Instanz (angefochtener Bescheid) geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem weiteren Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer beantragte mit der an den zuständigen Revisor (Anmerkung: beim Landesgericht für ZRS Wien) gerichteten Eingabe vom die Aufhebung des Zahlungsauftrages vom . Er sei der aufgetragenen Unterlassung spätestens am nachgekommen. Das Exekutionsgericht hätte daher die Sache auf sich beruhen lassen müssen und hätte den Zahlungsauftrag nicht anordnen dürfen.
Der Revisor gab dem Aufhebungsantrag mit Bescheid vom keine Folge.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer einen Berichtigungsantrag an die belangte Behörde (Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien), dem mit dem angefochtenen Bescheid nicht Folge gegeben wurde. Zusammengefasst wurde dies unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 GEG 1962 damit begründet, dass der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Vorschreibung der zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidung entspreche, wobei auch die Zahlungsfrist von 14 Tagen richtig angenommen worden sei. Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 sei im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe. Daran seien die Organe der Justizverwaltung bei der Erlassung des Zahlungsauftrages gebunden. Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltungsorgane hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe bestehe nicht.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht im Kern weiterhin geltend, dass der materiell-rechtliche Anspruch auf Einhebung der Zwangsstrafe erloschen sei. Das Bezirksgericht D hätte im Beschwerdefall keinen Zahlungsauftrag anordnen und erlassen dürfen. Es gehe nämlich hier um Zwangsstrafen (Beugestrafen) und nicht um Vergeltungsstrafen.
Dem ist das zu entgegnen, was dem Beschwerdeführer bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0340, entgegengehalten wurde:
"Zutreffend hat die belangte Behörde hervorgehoben, dass die Rechtmäßigkeit der (unbestritten rechtskräftig) verhängten Geldstrafen im Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann. Soweit er (= der Beschwerdeführer) hingegen darauf abzielt, der mit den Geldstrafen verfolgte Zweck sei bereits erreicht worden, weshalb sie nicht mehr eingebracht werden dürften, weil es sich dabei um Beugestrafen und keine Strafen im engeren Sinn handle, vermag ihm dieses Vorbringen auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil den Behörden des Verwaltungsverfahrens keine Zuständigkeit zur Entscheidung über solche Fragen zukam (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0074, zu einem gleich gelagerten Fall die Einbringung einer Zwangsstrafe nach § 283 HGB, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann."
Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde auch auf § 9 GEG bezieht, genügt es einerseits darauf zu verweisen, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Revisor zu einer Entscheidung nach § 9 GEG, die vorgeschriebene Zahlung nachzulassen, unzuständig wäre, weil hiefür der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien zuständig ist (§ 9 Abs. 4 GEG) und überhaupt gemäß § 9 Abs. 5 GEG die Vorschriften (dieses Paragraphen) über Stundung und Nachlass auf Geldstrafen jeder Art (und auch solche gemäß § 355 EO) keine Anwendung finden, wie dem Beschwerdeführer auch schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0364, entgegnet wurde (die nicht näher belegte Annahme des Beschwerdeführers in der Beschwerde, im § 9 Abs. 5 GEG heiße es nun nicht mehr "Geldstrafen jeder Art" sondern nur mehr "Geldstrafen", ist unzutreffend).
Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es hier nicht auf die Rechtsnatur einer Geldstrafe nach § 355 EO ankommt (nämlich ob es sich dabei nur um eine Zwangs- bzw. Beugestrafe und/oder - allenfalls auch - um eine Vergeltungsstrafe handelt). Nach § 1 Z 2 GEG sind (unter anderem) Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Das GEG geht dabei von einem weiten Verständnis des Begriffes "Geldstrafen" aus (auch verdeutlicht durch die Wortwahl "Geldstrafen aller Art"); es handelt sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen die in einem anderen gerichtlichen Verfahren, beispielsweise als Ordnungs-, Mutwillens- oder Zwangsstrafen verhängt worden sind (siehe dazu Tschugguel - Pötscher, Gerichtsgebühren7, Anmerkung 3 zu § 1 GEG). Die Exekutionsordnung selbst nennt in ihrem § 355 die dem Verpflichteten zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen auferlegte Geldleistung "Geldstrafe". Auf die Frage, ob es sich bei diesen "Geldstrafen", bezogen auf den Beschwerdefall, um Vergeltungsstrafen oder um Zwangsmittel (Beugestrafen) handelt, kommt es dabei nicht an; vielmehr ist § 1 Z 2 GEG hier aus dem Gesichtspunkt zu sehen, dass das Gesetz Anordnungen trifft, wie solche einer Person auferlegten Geldleistungen ("Geldstrafen") gegebenenfalls einzubringen sind. Korrespondierend dazu trifft § 234 der Geschäftsordnung der Gerichte I. und II. Instanz (Geo) nähere Anordnungen unter anderem für die "Einbringung von Geldstrafen aller Art"; nach Z 1 dieses Paragraphen ist "die Erlassung des Zahlungsauftrages stets vom Richter anzuordnen". Diese Anordnung ist dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen und nicht jenem der Justizverwaltung. Mit der Argumentation, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Erlassung des Zahlungsauftrages nicht hätte angeordnet werden dürfen, versucht der Beschwerdeführer einen Akt der Rechtsprechung (Anordnung der Erlassung des Zahlungsauftrages) im Justizverwaltungsweg auf seine Richtigkeit überprüfen zu lassen, was aber gegen Art. 94 B-VG verstieße (siehe dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0074, auf welches im schon mehrfach genannten, den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0340, verwiesen wurde). Schon vor diesem Hintergrund ist für den Beschwerdeführer aus dem von ihm bezogenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 43/05z, nichts zu gewinnen; der Beschwerdeführer zitiert diesen Beschluss auch unvollständig. Hier liegt ja nicht der Fall vor, dass ein Zahlungsauftrag noch nicht angeordnet bzw. noch nicht erlassen worden wäre. Vielmehr verweist der Oberste Gerichtshof in diesem Beschluss darauf, dass für den Fall, dass der Zahlungsauftrag dennoch (obwohl die Zwangsstrafe nicht zu vollziehen bzw. von ihrer Einbringung abzusehen wäre), angeordnet und erlassen werden sollte, der Verpflichtete vor der Einleitung der Exekution mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels (Strafverfolgungsanspruch) feststellen lassen und ab Anhängigkeit des Exekutionsverfahrens Einwendungen gegen einen Anspruch gemäß § 35 EO erheben oder mit einem Oppositionsgesuch nach § 40 Abs. 1 EO die Einstellung der Exekution beantragen könne. Sollte nun das Beschwerdevorbringen auch dahin zu verstehen sein, dass eine entsprechende Oppositionsklage des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, würde sein mit der Beschwerde verfolgtes Ziel auch hier darauf hinauslaufen, die Richtigkeit von Akten der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg überprüfen zu lassen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am