VwGH vom 20.02.2014, 2013/07/0253
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des Ing. W S in P, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 3/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 08-ALL- 1744/2013 (002/2013), betreffend Entscheidung über aus einem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfälle gemäß § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft W in P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. In der Einladung zu der für den angesetzten "Jahreshauptversammlung" der mitbeteiligten Partei vom wurde die beabsichtigte Tagesordnung (unter anderem) durch die folgenden zwei Punkte umschrieben:
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"8. | Satzungserweiterung Wasserbezugsgebühr-Mahnspesen |
9. | Anpassung der Wassergebührenverrechnung" |
Zu diesen beiden Tagesordnungspunkten ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer den Obmann der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom um "Zusendung bzw. Bekanntgabe des genauen Antrages als gesamte Textierung". Daraufhin teilte ihm der Obmann mit Schreiben vom mit, dass es sich "beim TOP 8 und TOP 9 um Entwürfe" handle, die der Mitgliederversammlung vorgetragen würden. Über die genaue Textierung werde "in der Versammlung abgestimmt". | |
2. | In einem Schreiben an den Schiedsmann der mitbeteiligten Partei vom führte (u.a.) der Beschwerdeführer - soweit für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - das Folgende aus: |
"Unter TOP 8 und TOP 9 wurden bei der JHV am Beschlüsse gefasst, obwohl der Obmann vorab falsche Informationen an die Mitglieder schriftlich aussandte und der Vorstand, wie es den Anschein hat, seiner Verpflichtung gem. § 8 lit. d der Satzungen nicht nachkommt, bzw. mangelhaft erfüllt." | |
Am stellte (u.a.) der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft K (der Behörde erster Instanz) einen auf § 16 der Satzungen der mitbeteiligten Partei "entsprechend § 77 Z. 3 lit. i WRG 1959" gestützten "Antrag auf Streitschlichtungsverfahren", weil zu dem wiedergegebenen Schreiben vom nicht einmal der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen worden sei. | |
3. | Unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag (u.a.) des Beschwerdeführers stellte die Behörde erster Instanz mit Bescheid vom gemäß "§ 58 AVG" iVm § 85 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 fest, dass die in der Einladung vom zur Mitgliederversammlung der mitbeteiligten Partei angeführten Bezeichnungen der Tagesordnungspunkte 8. und 9. ausreichend seien. |
Begründend führte die Erstbehörde im Kern aus, sie habe diese Feststellung getroffen, weil die antragstellenden Mitglieder der mitbeteiligten Partei ein rechtliches Interesse an der Klärung, ob die betroffenen Tagesordnungspunkte "ausreichend definiert" worden seien, hätten. Aus der Formulierung beider Tagesordnungspunkte könne eine "Beschlussfassung" abgeleitet werden. Die geltende Satzung der mitbeteiligten Partei enthalte keine Regelung bezüglich der genauen Formulierung der Tagesordnungspunkte in den Einladungen zu den Mitgliederversammlungen. Auch im WRG 1959, welches hier grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung komme, fänden sich in dieser Hinsicht keine Regelungen. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ergebe sich daraus, dass kein Streitschlichtungsgespräch hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 8. und 9. durchgeführt worden sei. | |
4. | Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde eine Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstbehördlichen Bescheid als unbegründet ab. |
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall gehe der Streit dahin, ob die Formulierung der betroffenen Tagesordnungspunkte ausreichend gewesen sei, um den Genossenschaftsmitgliedern ausreichende Informationen über die Behandlung der angekündigten Themen zu geben; nach Auffassung der belangten Behörde bestehe daher ein hinreichendes rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Feststellung. | |
Der Schiedsmann der mitbeteiligten Partei habe über die vom Beschwerdeführer und anderen Mitgliedern mit Schreiben vom geltend gemachten Streitpunkte innerhalb der vom AVG vorgesehenen Erledigungsfrist von sechs Monaten keinen Streitschlichtungsversuch unternommen. | |
Unter Würdigung der Textierung der Tagesordnungspunkte und des oben (unter I.1.) wiedergegebenen Antwortschreibens des Obmanns der mitbeteiligten Partei "im Zusammenhang mit der in der Wassergenossenschaft in der Vergangenheit geübten Gepflogenheit" bei der Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu den Mitgliederversammlungen gelangte die belangte Behörde zu dem Schluss, dass die Textierung der Tagesordnungspunkte zur Information über die Inhalte der Mitgliederversammlung ausreichend gewesen sei. | |
Abschließend richtete die belangte Behörde an die mitbeteiligte Partei die "Empfehlung", in Zukunft bei Einladungen zu Mitgliederversammlungen bei den einzelnen Tagesordnungspunkten kurz anzuführen, ob es sich dabei lediglich um Berichte, Beratungen oder aber um Beschlüsse handle, und darüber hinaus eine die Abläufe der Genossenschaft näher regelnde Geschäftsordnung zu beschließen. | |
5. | Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. |
6. | Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat - nicht rechtsanwaltlich vertreten - eine Gegenschrift eingebracht, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. |
II. |
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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: | |
1. | Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. |
2. | Das Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 98/2013 lautet wie folgt: |
"Satzungen. |
§ 77. (1) Die Satzungen haben die Tätigkeit der Wassergenossenschaft zu regeln; sie sind von den Mitgliedern einer freiwilligen Genossenschaft zugleich mit der freien Vereinbarung, von den Mitgliedern einer Genossenschaft mit Beitrittszwang vor dem Antrag auf Beiziehung der widerstrebenden Minderheit zu beschließen.
(...)
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen zu enthalten über
(...)
i) die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten,
(...)
Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften.
§ 85. (1) Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften obliegt der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs. 3 lit. i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§§ 50 Abs. 7 sowie 105) berührt werden.
(...)"
3. Die Aufsicht über die Wassergenossenschaften gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist grundsätzlich von Amts wegen auszuüben. Ein subjektives Recht auf eine aufsichtsbehördliche Entscheidung besteht nur in solchen Fällen, in denen das Gesetz der Genossenschaft oder einer anderen Person eine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0182, mwN).
Ein besonderer Ausfluss der in dieser Gesetzesbestimmung normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i WRG 1959 beigelegt werden konnten. Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert die genannte Bestimmung, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0098, mwN).
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde wurde über die (u.a.) vom Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Partei herangetragenen Streitpunkte vom Schiedsmann kein Streitschlichtungsversuch unternommen. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Annahme, dass der damit geltend gemachte, aus dem Genossenschaftsverhältnis entspringende Streitfall nicht beigelegt worden und somit die wesentliche Tatbestandsvoraussetzung des § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 für die Anrufung der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung erfüllt sei, begegnet keinem Einwand.
4. Aus § 85 WRG 1959 ergibt sich weiters, dass in jenen Fällen, in denen sich ein Genossenschaftsmitglied durch eine Entscheidung der Genossenschaft als in seinen Rechten verletzt erachtet, zu prüfen ist, ob die formellen Voraussetzungen für diese Entscheidung gegeben sind und, falls dies zutrifft, ob die Entscheidung den Wirkungsbereich der Genossenschaft bzw. des namens der Genossenschaft tätig gewordenen Organs überschreitet oder gegen bestehende Vorschriften des WRG 1959 oder der Satzungen verstößt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0086, mwN).
Mit dem in § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normierten Instrument der Streitentscheidung soll allerdings einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden, noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.
Einem Genossenschaftsmitglied steht es somit frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hiebei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0008).
5. Der Beschwerdeführer hat in seinem an die Wasserrechtsbehörde gerichteten Antrag mit Blick darauf, dass bei der Mitgliederversammlung am unter den Tagesordnungspunkten 8. und 9. schließlich Beschlüsse gefasst worden seien, im Wesentlichen vorgebracht, der Obmann der mitbeteiligten Partei habe an die Mitglieder "vorab falsche Informationen schriftlich" ausgesandt; der Vorstand habe damit, "wie es den Anschein" habe, seine - allerdings nicht näher spezifizierte - Verpflichtung gemäß § 8 lit. d der Satzungen (der mitbeteiligten Partei) "nicht erfüllt".
6.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde vor, es stelle "aus Sicht des Beschwerdeführers eine Täuschung und vorsätzliche Falschinformation" durch den Obmann der mitbeteiligten Partei dar, dass ungeachtet der Textierung der Tagesordnungspunkte 8. und 9. sowie des Inhaltes des Antwortschreibens des Obmanns vom in der Mitgliederversammlung eine Beschlussfassung zu diesen Tagesordnungspunkten erfolgt sei.
6.2. Davon kann allerdings gar keine Rede sein:
Bereits die Formulierung der in der Einladung zur Mitgliederversammlung am angeführten Tagesordnungspunkte 8. und 9. ("Satzungserweiterung Wasserbezugsgebühr-Mahnspesen" bzw. "Anpassung der Wassergebührenverrechnung") legt nahe, dass zu diesen Tagesordnungspunkten Beschlussfassungen beabsichtigt waren. Das Auskunftsschreiben des Obmanns der mitbeteiligten Partei vom , wonach es sich bei TOP 8 und TOP 9 um der Mitgliederversammlung vorzutragende Entwürfe handle und "über die genaue Textierung in der Versammlung abgestimmt" werde, hat den Inhalt der geplanten Tagesordnungspunkte noch verdeutlicht.
Die belangte Behörde als wasserrechtliche Aufsichtsbehörde hat daher zu Recht die im Antrag des Beschwerdeführers vertretene Annahme, die Mitglieder der mitbeteiligten Partei seien über die geplanten Tagesordnungspunkte 8. und 9. der Mitgliederversammlung am falsch informiert worden, nicht geteilt.
6.3. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
Bei der Mitgliederversammlung am wurde - nach dem Vorbringen der Beschwerde selbst - unter Tagesordnungspunkt 8. durch entsprechende Änderung der Satzung die Einführung von Mahnkosten in der Höhe von EUR 15,-- für mit ihren Zahlungen säumige Mitglieder beschlossen.
Zu der bei derselben Gelegenheit erfolgten Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 9. hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift vorgebracht, es handle sich dabei lediglich um Neuanpassungen und Ergänzungen von in der Mitgliederversammlung am bereits gefassten Grundsatzbeschlüssen, welche auch vom Beschwerdeführer damals "mitgetragen" worden seien. Diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten. Ob die Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausreichend informiert wurden, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei sind auch die Satzungen der Wassergenossenschaft zu berücksichtigen.
Angesichts der konkreten Umstände des vorliegenden Falles kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über den Inhalt der bei der Mitgliederversammlung beabsichtigten Beschlüsse mangelhaft informiert worden wäre; in diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass es sich bei den dabei tatsächlich gefassten Beschlüssen - nach dem oben Ausgeführten - nicht etwa um umfangreiche Neufassungen der Satzungen handelte.
7. Soweit die Beschwerde die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 GmbH-Gesetz sowie des § 108 Abs. 1 Aktiengesetz auf die Frage der ausreichenden Information über Tagesordnungspunkte einer Mitgliederversammlung einer Wassergenossenschaft analog heranzuziehen versucht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass keine Anhaltspunkte für eine in dieser Hinsicht bestehende planwidrige Lücke des WRG 1959 vorliegen. Darüber hinaus ist auf die bereits wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Befugnis der wasserrechtlichen Aufsichtsbehörde bei der Streitentscheidung gemäß § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 auf die Prüfung der Entscheidungen der Wassergenossenschaft darauf, ob diese an einem formellen Fehler leiden oder gegen das WRG 1959 oder gegen auf diesem bestehende Rechtsakte verstoßen, beschränkt ist (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis zur Zl. 2002/07/0008).
8. Soweit die Beschwerde in ihrer Verfahrensrüge vorbringt, die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer und den Obmann der mitbeteiligten Partei vernehmen müssen, wird die Relevanz einer derartigen Beweisaufnahme nicht konkret dargetan; der Beschwerdeführer hat solche Befragungen im Verwaltungsverfahren auch nicht beantragt.
Entgegen der weiteren Behauptung in der Beschwerde war aufgrund der von der belangten Behörde anzuwendenden Verfahrensvorschriften die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht etwa "geboten"; das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Erkenntnis vom , Zl. 99/02/0088, betraf ein Verwaltungsstrafverfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat (und somit den in jenem Verfahren anzuwendenden § 51e VStG).
9. Schließlich ändert auch der Inhalt der von der belangten Behörde abschließend an die mitbeteiligte Partei gerichteten "Empfehlung" nichts an der tragenden Begründung des angefochtenen Bescheides, welche nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist.
10. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am