VwGH vom 29.09.2016, 2013/07/0239
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerden der 1. S GmbH Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1 (2013/07/0239), 2. S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag.Ed. Angerer-Weg 14 (2013/07/0240), gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom , Zl. U-30.412/6, betreffend Kosten für eine Ersatzvornahme (mitbeteiligte Partei zu 2017/07/0239: S GmbH in G, vertreten durch Dr. Bernhard Wörgötter, Rechtsanwalt in 6380 St. Johann in Tirol, Mag.Ed. Angerer-Weg 14; mitbeteiligte Partei zu 2013/07/0240: S GmbH Co KG in H, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Villa Margit - Klostergasse 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 581,90 zu ersetzen.
Die Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Parteien werden abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom trug die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (in der Folge: BH) den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 62 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zur Stabilisierung eines abgerutschten Hanges auf einem bestimmten Grundstück im Sinn eines näher genannten Sanierungsprojektes einschließlich genau bezeichneter Beilagen und Planunterlagen auf.
Dieses Sanierungskonzept umfasste im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
1. Verflachung der Böschung bzw. Abtrag der treibenden Böschungskrone mit Herstellung einer endgültigen Geländeneigung von 1:2,2 bis 1:2,5;
2. Herstellen von Drainage- und Stützrippen aus scherfestem Felsbruch, um einerseits die Wässer aus der stauenden Schluffschicht abzuleiten und andererseits die Schluffschicht oberflächennah zu entwässern und die Scherfestigkeit an der Oberfläche anzuheben;
3. Abdecken der Schluffschicht durch kiesiges, durchlässiges Material um Oberflächenerosion zu verhindern. Die Filterstabilität zwischen der Kies- und der Schluffschicht sei durch ein dünnes Vlies zu gewährleisten. Weiters sei die fertig gestellte Oberfläche unverzüglich mit einer Humusschicht (Stärke 30 cm) zu versehen und zu begrünen;
4. Errichtung eines Steinfußes am Fuß der Böschung, um die Stützkräfte aus den Drainagerippen verteilen und Oberflächensowie Drainagewässer im Schutze dieses Steinfußes bergseitig fangen und in bestehende Straßenentwässerung ableiten zu können. Dazu sei bergseitig des Steinfußes eine Drainageleitung DN 200 anzuordnen und in die bestehende Entwässerungsanlage einzubinden;
5. Zusätzlich zu den technischen Maßnahmen sei aus forstfachlicher Sicht eine Aufforstung wie folgt durchzuführen:
Aufforstung des sanierten Hanges mit 500 Stück Grauerle, 500 Stück Weiden (Reifweide, Purpurweide u.ä.), 700 diversen Weidenstecklingen und 50 Stück Traubenkirsche.
Gleichzeitig schrieb die BH den beschwerdeführenden Parteien vor, mit der Umsetzung dieser Sanierungsmaßnahmen unverzüglich, spätestens bis zu beginnen und die Sanierungsmaßnahmen bis längstens abzuschließen.
Unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Mit Verfahrensanordnung vom teilte die BH den beschwerdeführenden Parteien mit, dass mit den Sanierungsmaßnahmen laut Bescheid vom bisher nicht begonnen worden sei, und setzte für die Inangriffnahme der Sanierungsmaßnahmen eine Frist von einer Woche, gerechnet ab Zustellung des Schreibens (welche am erfolgte).
3 Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen den Bescheid vom Berufung.
4 Nach einem Aktenvermerk der BH vom war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den Sanierungsmaßnahmen begonnen worden.
5 Daraufhin ordnete die BH mit Bescheid vom selben Tag gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG die mit Verfahrensanordnung vom angedrohte Ersatzvornahme gegenüber den beschwerdeführenden Parteien an.
6 Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (im Folgenden: UVS) vom wurde aufgrund der Berufung der zu 2013/07/0240 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: zweitbeschwerdeführende Partei) der Bescheid der BH vom aufgehoben, soweit er die Verpflichtung der zweitbeschwerdeführenden Partei zur Erfüllung der Sanierungsmaßnahmen aussprach. Im Übrigen wies der UVS die Berufung der zu 2013/07/0239 beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: erstbeschwerdeführende Partei) als unbegründet ab. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 0246, in Folge der jeweils von der belangten Behörde sowie von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobenen Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
7 Mit Schriftsatz vom berief die zweitbeschwerdeführende Partei gegen den Bescheid der BH vom und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass infolge des Berufungsbescheides des UVS vom kein Titelbescheid mehr vorliege, weshalb die Vollstreckung unzulässig sei. Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom gemäß § 10 Abs. 1 und 2 VVG als unbegründet ab. Ebenso wurde die dagegen von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0283, als unbegründet abgewiesen.
8 Mit Berufungsbescheid vom gab der UVS im zweiten Rechtsgang den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid der BH vom nur insofern Folge, als von Punkt 4. der vorgeschriebenen Maßnahmen die Erstellung der beiden südwestlichen Querwippen ausgenommen und der Aufforstungsplan in Punkt 5. umgeändert wurde. Im Übrigen wies der UVS die Berufungen der beiden beschwerdeführenden Parteien als unbegründet ab.
9 Mit Beschluss vom , B 830/2013-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des UVS vom ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof ab. Ebenso erhob die erstbeschwerdeführende Partei gegen den Bescheid des UVS vom Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Beide Beschwerden wurden mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0144, 0225, als unbegründet abgewiesen.
10 Mit Schreiben vom übermittelte die BH den beschwerdeführenden Parteien nachfolgende Kostenzusammenstellung betreffend der im Auftrag des Bundes durchgeführten Ersatzvornahme zur Stellungnahme:
"Erste Teilrechnung der B GmbH vom
für die Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz
EUR 13.812,66
Zweite Teilrechnung der B GmbH vom
für die Ausschreibung nach dem Bundesvergabegesetz
EUR 3.620,78
Erste Teilrechnung der ARGE Gebrüder H GmbH - A GmbH für die Hangsanierungsmaßnahmen vom (abzüglich der laut Prüfbericht nicht anerkannten Leistungen)
EUR 169.394,93
Schlussrechnung der ARGE Gebrüder H GmbH - A GmbH für die Hangsanierungsmaßnahmen vom (abzüglich Haftrücklass)
EUR 99.954,27
Rechnung der geotechnischen und örtlichen Bauaufsicht
DI Dr. J. H. vom
EUR 15.069,60
Erstattung Haftrücklass nach Sicherstellung
durch eine Bankgarantie am
EUR 8.330,39
Gesamt
EUR 310.182,63
In diesem Schreiben wurde überdies angekündigt, dass beabsichtigt sei, diese Kosten im Vollstreckungsverfahren gemäß § 11 VVG den beiden beschwerdeführenden Parteien zur ungeteilten Hand vorzuschreiben.
11 In ihrer Stellungnahme vom beantragte die erstbeschwerdeführende Partei von der Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens derzeit abzusehen bzw. dieses bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Berufung gegen den Bescheid der BH vom auszusetzen. Ebenfalls bezugnehmend auf diese Berufungsverfahren beantragte die zweitbeschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme vom von der Vorschreibung der genannten Forderung ihr gegenüber abzusehen, in eventu das Verfahren bis zur Entscheidung des UVS zu unterbrechen.
12 Mit Bescheid vom legte die BH den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 11 VVG zur ungeteilten Hand die Tragung der angefallenen Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von insgesamt EUR 310.182,63 auf.
Begründend führte die BH aus, dass gegenüber beiden beschwerdeführenden Parteien eine rechtskräftig angeordnete Vollstreckungsverfügung der Ersatzvornahmen vorliege. Es sei damit zu rechnen, dass sämtliche im Zusammenhang mit der gegenständlichen Angelegenheit anhängigen Verfahren sich noch längere Zeit hinzögen. Mit der Vorschreibung der Kosten, die bereits angefallen und vom Bundesministerium vorfinanziert worden seien, könne nicht jahrelang zugewartet werden, weshalb kein triftiger Grund bestehe, das Vollstreckungsverfahren auszusetzen. Die von den beigezogenen Personen bzw. Unternehmen ordnungsgemäß gelegten Rechnungen über die angefallenen Kosten seien auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft worden. Überdies seien die Kosten von den beschwerdeführenden Parteien weder in Bezug auf das Ausmaß gerügt bzw. hinsichtlich deren Höhe als ungerechtfertigt in Zweifel gezogen worden.
13 Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde den Berufungen der beiden beschwerdeführenden Parteien insoweit Folge, als die Kosten für die Ersatzvornahme mit EUR 307.538,01 festgesetzt wurden. Im Übrigen wurden die beiden Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs. 1 VVG bereits mit rechtskräftigem Bescheid der BH vom angeordnet worden sei. Hinsichtlich der Pflicht zum Kostenersatz nach § 11 Abs. 1 VVG für eine angeordnete Ersatzvornahme ergebe sich aus der Rechtskraft der zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfügung, dass ein Kostenfestsetzungsbescheid nicht mehr mit den Argumenten bekämpft werden könne, die die Berechtigung der Ersatzvornahme in Frage stellten.
Grundlage für die Kostenbestimmung sei die Durchführung der mit Bescheid vom angeordneten und mit Berufungsbescheid des UVS vom reduzierten Maßnahmen. Dass dagegen Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erhoben worden sei, ändere nichts am rechtskräftigen Abspruch. Es bestehe keinerlei Veranlassung, mit der Kostenvorschreibung für die Ersatzvornahme zu zuwarten.
Den festgestellten Kosten lägen die in der wiedergegebenen Übersicht des Schreibens vom angeführten Rechnungen zugrunde. Diese beinhalteten Leistungen, die zweifelsfrei im Zuge der Vollstreckung durch die Behörde vorzunehmen gewesen seien. Die vorgeschriebenen Kosten seien lediglich um jene Maßnahmen, hinsichtlich deren der UVS in seinem Berufungsbescheid vom den Berufungen Folge gegeben habe, um einen Betrag von EUR 2.644,62 auf EUR 307.538,01 zu reduzieren gewesen. Dies betreffe lediglich die Änderung des Aufforstungsplanes mit einer Kostenreduktion in der Höhe von EUR 2.644,62. Die Herausnahme der Erstellung der beiden südwestlichen Querrippen sei hingegen bei der erstinstanzlichen Kostenbestimmung bereits berücksichtigt worden. Soweit die fehlende Aufschlüsselung der Kosten im erstinstanzlichen Bescheid bemängelt werde, werde darauf hingewiesen, dass eine derartige Aufstellung den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Umstand, dass diese nicht mehr im Bescheid selbst enthalten gewesen sei, stelle allenfalls einen Begründungsmangel dar, der mit diesem Berufungsbescheid saniert worden sei. Die Aufstellung selbst und die darin zugrunde gelegten Leistungen und Positionen seien von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten worden.
14 Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden und zwar mit dem Antrag der erstbeschwerdeführenden Partei, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, hilfsweise den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, sowie mit dem Antrag der zweitbeschwerdeführenden Partei, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
15 Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragte.
16 Die erstbeschwerdeführende Partei beantragte als im Verfahren zu 2013/07/0240 mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei kostenpflichtig abzuweisen, obwohl sie ebenso wie die zweitbeschwerdeführende Partei in deren Gegenschrift als im Verfahren 2013/07/0239 mitbeteiligte Partei den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig erachtete. Die zweitbeschwerdeführende Partei trat im Übrigen in ihrer Gegenschrift ohne weitere Antragstellung lediglich den Ausführungen der erstbeschwerdeführenden Partei zu deren Stellung als Betreiberin der gegenständlichen Deponie entgegen.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:
18 Auf die beiden vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
19 Ist der Verpflichtete seiner zu erbringenden, vertretbaren Leistung überhaupt nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so sieht § 4 VVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 53/1991 das Mittel der Ersatzvornahme zur Durchsetzung dieser Pflicht vor. Dessen Abs. 1 lautet:
"(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden."
20 Gemäß § 11 VVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 53/1991 fallen die Kosten der Ersatzvornahme dem Verpflichteten zur Last.
21 Zu der zu 2013/07/0239 erhobenen Beschwerde:
22 Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, der Bescheid der BH vom , womit den beschwerdeführenden Parteien die Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben worden seien, könne nicht auf einen formell rechtskräftigen Titelbescheid gestützt werden, weil der Berufungsbescheid des UVS vom , womit der Bescheid der BH vom betreffend den Auftrag zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei bestätigt worden sei, mit hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 246, aufgehoben worden sei. Auf den Umstand, dass allfälligen Berufungen gegen den Bescheid der BH vom die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei, habe sich die BH bei Erlassung des Bescheides vom nicht stützen können, weil damals die Ersatzvornahme bereits abgeschlossen gewesen und die aufschiebende Wirkung von allfälligen Berufungen nur deswegen aberkannt worden sei, weil nach Ansicht der Behörden die unverzügliche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zum Schutze der an die Deponie angrenzenden Siedlung und deren Bewohner geboten gewesen sei. Dies gelte gleichsam für den angefochtenen Berufungsbescheid. Die belangte Behörde könne sich auch nicht auf den Berufungsbescheid des UVS vom stützen, weil damit der Titelbescheid teilweise abgeändert worden sei.
23 Eine Ersatzvornahme im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus.
24 Da allfälligen Berufungen gegen den Bescheid der BH vom gemäß § 62 Abs. 4 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, war dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Androhung der Ersatzvornahme mit Bescheid der BH vom sowie der Anordnung der Ersatzvornahme mit Bescheid vom vollstreckbar. Die Anordnung der Ersatzvornahme erwuchs gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei unbekämpft in Rechtskraft. Die Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom wurde mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen, ebenso deren Beschwerde gegen diesen Berufungsbescheid mit hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0283. Durch die Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS vom mit hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0235, 0246, und deren mit rückwirkender Kraft ausgestatteten Gestaltungswirkung lebte der durch den aufgehobenen Berufungsbescheid teilweise abgeänderte Bescheid vom ex tunc zur Gänze wieder auf und war über die wieder offenen Berufungen der beschwerdeführenden Parteien das Berufungsverfahren erneut durchzuführen. Insofern kann aus der Aufhebung des Berufungsbescheides des UVS vom keine Rechtswidrigkeit der zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits ausgeführten und in weiterer Folge gegenüber beiden beschwerdeführenden Parteien rechtskräftig gewordenen Ersatzvornahme abgeleitet werden.
25 Gleichermaßen steht der gegenständlichen Kostenvorschreibung auch der Berufungsbescheid des UVS vom , womit der Bescheid der BH vom teilweise abgeändert wurde, nicht entgegen. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurden die entsprechend dem Berufungsbescheid des UVS vom geringfügigen Änderungen der den beschwerdeführenden Parteien im Titelverfahren aufgetragenen Maßnahmen berücksichtigt und die Kostenersatzpflicht nach § 11 Abs. 1 VVG auf letztlich EUR 307.538,01 reduziert.
26 Schließlich hat die Erlassung des im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Kostenersatzbescheides nach § 11 Abs. 1 VVG auch in Bezug auf die gegen den Berufungsbescheid des UVS vom im Titelverfahren erhobenen Beschwerden der beiden beschwerdeführenden Parteien an den Verfassungsgerichtshof bzw. den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit bewirkt, weil ihren Beschwerden gegen die ihnen aufgetragenen Maßnahmen mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/07/0144, 0225, ein Erfolg versagt blieb. Es erübrigt sich deshalb, auf das Beschwerdevorbringen beider beschwerdeführenden Parteien, das Verfahren sei wegen der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf die anhängigen Beschwerdeverfahren mangelhaft geblieben, näher einzugehen.
27 Zu der zu 2013/07/0240 erhobenen Beschwerde:
28 Dem von der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgezeigten Umstand, dass ihrer Beschwerde zu hg. 2013/07/0283 gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom im Verfahren über die Anordnung der Ersatzvornahme mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , AW 2012/07/0062, teilweise aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und dies von der belangten Behörde zu berücksichtigen gewesen wäre, ist letztlich deshalb rechtlich ohne Bedeutung, weil die gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gerichtete Beschwerde im bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0283, als unbegründet abgewiesen wurde und somit die Anordnung der Ersatzvornahme auch gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei rechtskräftig wurde.
29 Soweit die zweitbeschwerdeführende Partei vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid Kosten einer Ersatzvornahme auferlegt würden, die zahlreiche Tätigkeiten beträfen, die mit der Deponie nichts zu tun hätten und letztlich einen Vorteil für die Anrainer und die Allgemeinheit darstellten, somit von den der Kostenvorschreibung zugrunde liegenden allesamt bekämpften Bescheiden von § 62 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002 nicht gedeckte Arbeiten umfasst seien, weshalb die Kostenvorschreibung unzulässig sei und gegen das im Verwaltungsvollstreckungsrecht geltende Schonungsgebot verstoße, handelt es sich dabei um Vorbringen, das den der Vollstreckung zugrunde liegenden Titelbescheid bekämpft. Ebenso wie die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Anordnung der Ersatzvornahme im Verfahren über die stufenförmig nachfolgende akzessorische Kostenvorschreibung nicht neuerlich in Frage gestellt werden kann, gilt dies auch für die Rechtmäßigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung in diesem Verfahrensstadium (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0124).
30 Schließlich stellte die belangte Behörde entgegen dem Vorbringen der zweitbeschwerdeführenden Partei aufgrund der den beschwerdeführenden Parteien bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten Kostenaufstellung und der Darstellung der aufgrund der Änderung des Aufforstungsplanes erforderlichen Kostenreduktion die einzelnen dem Kostenersatzbescheid zugrunde gelegten Kostenposten in Bezug auf die angeordnete Ersatzvornahme hinreichend nachvollziehbar dar. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Begründungsmangel liegt nicht vor. Wie bereits unter Rz 29 dargelegt, kann gegen den Kostenersatzbescheid nicht mehr eingewandt werden, dass dieser auch Kosten für Maßnahmen umfasse, die mit der Deponie nichts zu tun hätten.
31 Die Beschwerden erweisen sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455 (vgl. § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014). Dem Bund war Aufwandsersatz für die Aktenvorlage nur einmal und zwar für jedes Beschwerdeverfahren jeweils die Hälfte des Vorlageaufwandes zuzusprechen, weil der (einheitliche) Verfahrensakt nur einmal jedoch zu beiden Beschwerden vorgelegt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0171). Demgegenüber gebührt dem Bund der volle Schriftsatzaufwand für die in beiden Beschwerdeverfahren eingebrachten Gegenschriften, die sich jeweils gesondert mit dem unterschiedlichen Beschwerdevorbringen auseinander gesetzt haben.
33 Den beschwerdeführenden Parteien steht jeweils kein Kostenersatzanspruch für die als mitbeteiligte Partei im jeweils anderen Beschwerdeverfahren eingebrachte Gegenschrift zu, weil sie inhaltlich jeweils nur den gegenteiligen, nicht in den Beschwerdeausführungen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vertretenen Standpunkt zu der in den konkreten Verfahren nicht wesentlichen Rechtsfrage der ihnen zukommenden Eigenschaft als Deponiebetreiber bekämpften, ansonsten jedoch den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig erachteten. Im Übrigen hat die zweitbeschwerdeführende Partei als zu 2013/07/0239 mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift nicht einmal die Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei beantragt. Es konnte somit jeweils nicht vom Vorliegen einer ausgeführten Gegenschrift ausgegangen werden.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-81130