VwGH vom 23.06.2010, 2006/06/0245
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des AA in W, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom , Zl. K120.754/0008- DSK/2006, betreffend Ansprüche nach dem Datenschutzgesetz 2000, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom sprach diese - soweit beschwerderelevant - aus, dass die Administrativbeschwerde des Beschwerdeführers vom gegen die Bezirkshauptmannschaft M wegen Verletzung im Recht auf Löschung betreffend einen allfälligen Erhebungsakt des seinerzeitigen Gendarmeriepostens V sowie betreffend Daten des elektronischen Kanzleiinformationssystems gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2 iVm § 27 Abs. 1 DSG 2000 abgewiesen werde.
Die belangte Behörde ging dabei davon aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag vom an die Bezirkshauptmannschaft M die Löschung sämtlicher zu seiner Person verarbeiteten Daten begehrt und sich dabei auf Ermittlungen des damaligen Gendarmeriepostens V gegen ihn im Juni 2000 bezogen, hinsichtlich derer sich mittlerweile seine Unschuld herausgestellt habe. Am Gendarmerieposten V habe damals eine Steckzettelkartei (auch als Indexkartei bezeichnet) bestanden, in der auch zur Person des Beschwerdeführers eine Karteikarte angelegt worden sei (es folgt eine Wiedergabe der Eintragungen in diese Karteikarte:
Name, Geburtsdatum, Adresse, Geschäftszahl, Rechtsgrundlage der Ermittlungen). Diese Steckzettelkartei sei jedoch im Laufe des Jahres 2002 vernichtet worden. Der Beschwerdeführer habe am seine Beschwerde auf Datenanwendungen, in welche seinen Behauptungen zufolge die Daten der früheren Steckzettelkartei des Gendarmeriepostens V übernommen worden seien, sowie auf einen angeblichen Erhebungsakt ausgedehnt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, ein Löschungsbegehren könne zu einem Anspruch auf Löschung (Mitteilung) nur führen, soweit im Zeitpunkt seiner Bearbeitung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000 Daten überhaupt vorhanden seien. Damit fehle aber für die automationsunterstützten Systeme, die erst ab 2003 eingeführt worden seien, das nach § 27 Abs. 1 Z. 2 DSG 2000 erforderliche Löschungsbegehren, sodass diesbezüglich die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen sei. Hinsichtlich des Papieraktes sei auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bloße Papierakten nicht dem datenschutzrechtlichen Löschungsrecht unterlägen (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1590/03, sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/06/0062). Daher sei auch hinsichtlich des Papieraktes die Beschwerde abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit die Beschwerde mit näherer Begründung das Ziel verfolgt, die Löschung der in den Kopienakten und in den elektronischen Kanzleiinformationssystemen (KIS, PAD etc.) enthaltenen personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers zu erwirken, so hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit einem insoweit inhaltsgleichen Vorbringen bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0064, auseinander gesetzt und mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , B 298/09) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , Zl. 2005/06/0301) ausgesprochen, dass aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes kein Anlass bestehe, bei der Beurteilung des "Kopienaktes" davon abzugehen, dass dieser nicht als Datei zu qualifizieren sei, wobei auch zu der angesprochenen Einheit mit den PAD-Dateien auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen werden könne. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG verwiesen wird, ist die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren gleichfalls nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Soweit die Beschwerde die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anregt, ist Folgendes festzuhalten:
Bei der in Rede stehenden Frage, ob ein "Kopienakt" eine "Datei" ist, handelt es sich um die Auslegung einer innerstaatlichen Norm, hinsichtlich derer der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/06/0086, VwSlg. 16.477A/2004, mit ausführlicher Begründung klargestellt hat, dass sie mit den unionsrechtlichen Vorgaben übereinstimmt. Gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Eine Zweifelsfrage bei der Auslegung des hier anzuwendenden innerstaatlichen Rechts hat sich vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht ergeben. Es besteht daher kein Anlass, von der in diesem Erkenntnis dargelegten Rechtsansicht abzugehen oder die Frage zum Gegenstand einer Vorlage an den EuGH zu machen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am