VwGH vom 25.06.2014, 2013/07/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des F H in F, vertreten durch Mag. Martin Steinlechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-30.194/18, betreffend einen abfallwirtschaftspolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0101, und die dortige Sachverhaltsdarstellung verwiesen.
Der Beschwerdeführer brachte im Jahr 2005 einen Antrag auf abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung einer Bodenaushubdeponie auf einer näher bezeichneten Liegenschaft bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) ein.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die BH mit Spruchpunkt I ihres Bescheides vom u.a. den Antrag auf Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung der Bodenaushubdeponie ab.
Mit Spruchpunkt II a) dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer auf Grundlage des § 73 AWG 2002 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes verpflichtet; es wurde ihm aufgetragen, die bereits durchgeführte Schüttung auf eigene Kosten rückgängig zu machen und den Urzustand wieder herzustellen. Hiezu sei ein Projekt einer Fachperson vorzulegen. Spruchpunkt II b) betraf einen Auftrag gleichen Inhaltes auf Grundlage des Tiroler Naturschutzgesetzes (Tir NSchG).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er eine Abänderung des Spruchpunktes I des Bescheides der BH durch Erteilung der Genehmigung beantragte; daraus folge zwingend, dass Spruchpunkt II des genannten Bescheides gänzlich zu entfallen habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom insoweit Folge, als die gesamte Angelegenheit hinsichtlich des Spruchpunktes I zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die BH gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverwiesen wurde.
Aus einem Aktenvermerk der Abteilung Umweltschutz - Rechtliche Angelegenheiten der Tiroler Landesregierung vom (korrigiert auf ) ergibt sich, dass das Berufungsverfahren in Bezug auf die Berufung gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH ausgesetzt werde. Es sei zwar davon auszugehen, dass grundsätzlich Feuchtgebiete von der Schüttung betroffen seien, weil aber der allgemeine Bewilligungstatbestand des § 6 lit. h Tir NSchG nicht greife, könnte sich der Wiederherstellungsauftrag nur auf ein nach § 9 leg. cit. bewilligungspflichtiges Vorhaben beziehen. Aus diesem Grund erscheine eine exakte Abgrenzung der Feuchtgebietsfläche erforderlich. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde daher die Entscheidung der BH in Bezug auf die Beeinträchtigung eines Feuchtgebietes und eine Bewilligungspflicht nach dem Tir NSchG abgewartet und das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage ausgesetzt.
Nach Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Erteilung der beantragten Genehmigung nach dem AWG 2002) wies die BH den Antrag auf Errichtung einer Bodenaushubdeponie mit Bescheid vom wegen Formgebrechens gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung notwendige Unterlagen im Zusammenhang mit der geologischen Beurteilung des Ursprungsgeländes nicht vorgelegt hatte.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, welche mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom als unbegründet abgewiesen wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom , 2008/07/0101, als unbegründet abgewiesen. Aus dem Erkenntnis ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Genehmigungsverfahren die Abfalleigenschaft der von ihm abgelagerten Materialien (Bodenaushub) nicht in Frage stellte. Im Erkenntnis heißt es weiters:
"Zutreffend führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass gemäß der ständigen hg. Rechtsprechung die bloße Ablagerung von Abfällen noch keine Deponie darstellt, weil Voraussetzung für das Vorliegen einer Deponie nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 unter anderem die Zweckwidmung oder die tatsächliche Verwendung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0202).
Darüber hinaus entspricht es der hg. Rechtsprechung, dass sich aus dem Umstand der Verwendung des Ausdrucks 'Deponie' durch den Beschwerdeführer selbst nicht der Schluss ableiten lässt, dass es sich bei den Ablagerungen tatsächlich um eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0011).
Der Beschwerdeführer übersieht im konkreten Zusammenhang jedoch, dass - wie sich aus den .... Projektunterlagen ergibt - noch weitere, über die bloße Ablagerung der Abfälle hinausgehende Maßnahmen gesetzt wurden. Neben der Einbringung von Rohren zur Drainagierung des austretenden Hangwassers enthalten diese Unterlagen auch eine Beschreibung, wonach anderes (humoses) Material abgetragen werden, spezielles, grobskellettreiches Material eingebaut und eine Böschung errichtet werden soll.
Von einer 'bloßen Ablagerung von Abfällen' bzw. dem Nichtvorliegen einer Anlage, die zur Ablagerung von Abfällen errichtet wird, kann daher im vorliegenden Fall nicht mehr gesprochen werden. Es ist im gegenständlichen Fall vielmehr vom Vorliegen einer Deponie auszugehen, weil - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der im Übrigen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens selbst von einer Genehmigungspflicht für das verfahrensgegenständliche Projekt ausgegangen ist - eine Anlage vorliegt, welche zur Ablagerung von Abfällen errichtet wurde."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs. 7 AWG 2002 die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II a des Bescheides der BH vom als unbegründet ab; die Frist zur Einreichung eines entsprechenden Projektes zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wurde mit neu festgesetzt.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht - soweit sich dieser auf den Wiederherstellungsauftrag nach § 73 AWG 2002 bezieht - nach Wiedergabe des Inhalts der eingeholten Gutachten hervor, dass die Materialien von einem örtlichen Bauvorhaben (KF) stammten. Die belangte Behörde wies darauf hin, dass die Feststellungen zur Ausgestaltung und zum Abschluss der Schüttung und deren Ausmaß auf den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Projektsunterlagen fußten; dort werde unter dem Punkt "Zweck des Projektes" ausdrücklich angegeben, dass das Projekt Grundlage einer Schüttung von inertem Bodenaushubmaterial bzw. Boden und Steinen sein solle. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sei die Einstufung als abgeschlossene Schüttung bestritten worden, jedoch nicht das Ausmaß der durchgeführten Maßnahmen. Die Stellungnahmen der Sachverständigen beschrieben die Schüttung in unterschiedlicher Genauigkeit, jedoch übereinstimmend und in sich stimmig.
Nach Darlegung ihrer Zuständigkeit gab die belangte Behörde die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 wieder und führte aus, es handle sich bei dem geschütteten Material im Wesentlichen um Bodenaushubmaterial, das aus einem örtlichen Bauvorhaben stamme. Die Abfalleigenschaft des Materials nach dem AWG 2002 sei zu jeder Zeit unstrittig gewesen, weshalb die Anwendbarkeit dieses Gesetzes zu bejahen sei. Der Vollständigkeit halber werde jedoch ausgeführt, dass sich die Anwendbarkeit des AWG 2002 vor allem auch daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer selbst von einer solchen Genehmigungspflicht ausgegangen sei und für Aushubmaterial eines Bauvorhabens (welches nicht am Ort, an dem es ausgehoben wurde, für Bauzwecke verwendet werde und sohin nicht vom Geltungsbereich des AWG 2002 von vornherein ausgenommen sei) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Regel mit der Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht anzunehmen sei. Nach der Lebenserfahrung gehe es einem Bauherrn oder Bauführer im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch das Material behindert zu werden. Der subjektive Abfallbegriff sei sohin erfüllt.
Eine zulässige Verwertung und damit das Ende der Abfalleigenschaft liege dann vor, wenn die Maßnahme einem entsprechenden Zweck diene, das unbedingt erforderliche Ausmaß an Material zur Erreichung dieses Zweckes eingesetzt werde, das Material genau definierten Qualitätsanforderungen (Stand der Technik) entspreche und die Maßnahme an sich rechtlich zulässig sei. Werde auch nur einer dieser Aspekte nicht eingehalten, liege eine Ablagerung von Abfällen vor, was jedoch gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 nur in hiefür genehmigten Deponien zulässig wäre.
Im gegenständlichen Fall sei die Einhaltung einer bestimmten Materialqualität nicht nachgewiesen. Des Weiteren liege die Naturschutzbewilligung, welche auf Grund der Betroffenheit eines Feuchtgebietes jedenfalls erforderlich sei, nicht vor. Aus diesen Gründen sei das Vorliegen einer zulässigen Verwertungsmaßnahme zu verneinen, es handle sich vielmehr um eine Beseitigungsmaßnahme. Das Material sei entgegen dem Verbot außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen Orten abgelagert worden; es liege keine Genehmigung nach dem AWG 2002 vor. Der Behandlungsauftrag sei daher zu Recht von der Erstbehörde ausgesprochen worden und die Berufung sei aus abfallrechtlicher Sicht als unbegründet abzuweisen gewesen. Gemäß § 59 Abs. 2 AVG sei die Leistungsfrist neu zu bestimmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Soweit sich die Beschwerde auf die Bestätigung des abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrages bezieht, wurde sie unter Zl. 2013/07/0232 protokolliert; soweit sie sich gegen die mit dem gleichen Bescheid erfolgte Bestätigung des naturschutzrechtlichen Auftrages wendet, wurde sie unter Zl. 2013/10/0226 protokolliert.
In der gegen den abfallwirtschaftsrechtlichen Teil des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe das Berufungsverfahren laut Aktenvermerk vom ausgesetzt. Vorfrage sei gewesen, inwieweit von einer Beeinträchtigung des Feuchtgebietes auszugehen sei. Die Entscheidung der BH (Bescheid vom ) habe aber zur Abklärung dieser Vorfrage in keiner Weise beigetragen, weil der Antrag des Beschwerdeführers aus formellen Gründen zurückgewiesen worden sei. Da eine Abklärung der Vorfrage nicht erfolgt sei, wäre zu erwarten gewesen, dass das im Jahr 2006 ausgesetzte Verfahren vor Erlassung des Berufungsbescheides formell fortgesetzt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben werde, weitere Beweisanträge zu stellen. So sei z.B. die Frage der Materialqualität mit dem Beschwerdeführer niemals erörtert worden, sodass es ihm überhaupt nicht möglich gewesen sei, im Detail darzutun, welches Material tatsächlich aufgeschüttet worden wäre. Er hätte in diesem Fall unter Beweis stellen können, dass das aufgeschüttete Bodenaushubmaterial nach dem AWG 2002 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes falle, vielmehr der nicht kontaminierte Bodenaushub gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sei.
Weiters sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig, weil es sich nicht um Abfall handle, weder im objektiven noch im subjektiven Sinn. Zudem fielen die vorkommenden Materialien gar nicht unter den Abfallbegriff, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 vorlägen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Beschwerdeführer rügt eingangs seiner Beschwerde den Umstand, dass das ausgesetzte Verfahren im Zusammenhang mit Spruchpunkt II a) des Bescheides der BH vom nicht formell fortgesetzt und er nicht davon informiert worden sei und dass die relevante Vorfrage nicht geklärt gewesen sei.
Es erscheint unklar, ob sich die Aussetzung des Verfahrens durch die genannte Abteilung der Tiroler Landesregierung mittels Aktenvermerks vom überhaupt auf den Teil des Berufungsverfahrens bezog, der den abfallwirtschaftsrechtlichen Teil des Auftrages umfasst, wird doch inhaltlich allein auf Aspekte des Naturschutzrechtes abgestellt. Selbst wenn dies so wäre, wäre der Beschwerdeführer aber durch die formlose Fortsetzung des Berufungsverfahrens in keinen Rechten verletzt.
Die Aussetzung des Verfahrens erfolgte lediglich durch Aktenvermerk, also ohne Erlassung eines Aussetzungsbescheides. Die Behörde wartete mit der Entscheidung über die Berufung faktisch zu und war daher berechtigt, das Verfahren formlos fortzusetzen. Dies gilt auch in dem hier vorliegenden Fall, in dem wegen Zurückweisung des Bewilligungsantrages infolge Formgebrechens die von der Behörde als solche bezeichnete Vorfrage nicht geklärt werden konnte. Durch die formlose Fortführung des Berufungsverfahrens selbst wurden keine Rechte des Beschwerdeführers verletzt.
Der Beschwerdeführer meint weiters, wäre er von der Fortsetzung des Verfahrens informiert worden, hätte er dartun können, dass der Fall der Ausnahme vom Abfallbegriff nach § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 vorliege.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
" § 3. (1) Keine Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
...
8. nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden."
Die (auch) im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach die verfahrensgegenständlichen Materialien von einer Baustelle (KF) stammen, deckt sich mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Eine Verwendung dieser Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, also an der Baustelle KF, fand nicht statt. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002 greift daher hier nicht Platz.
Der Beschwerdeführer bestreitet ohne nähere Begründung die Abfallqualität des verfahrensgegenständlichen Materials nach § 2 AWG 2002. In Anbetracht des Umstandes, dass die Materialien bei einem Bauvorhaben angefallen sind, bestehen aber keine Zweifel daran, dass zumindest ein Hauptmotiv für die Verbringung von der Baustelle darin gelegen war, dass der Bauherr dieses Abbruchmaterial loswerden wollte und somit insoweit eine Entledigungsabsicht bestand. Damit waren die Voraussetzungen des subjektiven Abfallbegriffes iSd § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 erfüllt (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die hg. Erkenntnisse vom , 2003/07/0021, 0022, und vom , 2008/07/0204, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom , 2008/07/0101, ausgesprochen hat, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Deponie, weil eine Anlage vorliegt, welche zur Ablagerung von Abfällen errichtet wurde. Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung von Abfällen nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Eine solche Genehmigung für die Deponie liegt aber nicht vor, sodass auch nicht von einer zulässigen Verwertung und vom Ende der Abfalleigenschaft auszugehen ist.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom richtet, mit dem im Instanzenzug der abfallwirtschaftspolizeiliche Auftrag erlassen wurde, war sie daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am