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VwGH vom 20.03.2012, 2008/18/0261

VwGH vom 20.03.2012, 2008/18/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätinnen Mag. Merl und Mag. Dr. Maurer-Kober, sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des M K in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. SD 929/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seine ersten dreieinhalb Lebensjahre in W verbracht. Danach sei er im elften Lebensjahr rund einen Monat lang und vom bis in Österreich gewesen. Weitere siebeneinhalb Jahre später sei er lediglich einige Tage und erst seit durchgehend in W gemeldet gewesen. Dem Beschwerdeführer sei am ein unbefristeter "Wiedereinreise-Sichtvermerk" erteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 8. auf den mit zwei weiteren Männern auf einer ausgedehnten Lokaltour befunden und verschiedene alkoholische Getränke konsumiert. Nach Mitternacht seien sie durch einen Park gegangen, wo der Beschwerdeführer einen ebenfalls alkoholisierten Mann unter einem Vorwand angesprochen und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzt habe, wodurch dieser zu Sturz gekommen sei. Danach habe er aus dessen Hosentasche die Geldbörse entnommen.

Vom Bezirksgericht Favoriten sei der Beschwerdeführer am wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 3 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am in W alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt und sei nach Missachtung des Rechtsvorranges mit einem von einer Frau gelenkten Kraftfahrzeug zusammengestoßen, wodurch diese eine Schädelprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten habe. Unter Bedachtnahme auf die erste Verurteilung sei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden.

Die Eltern des Beschwerdeführers lebten in W, seine Mutter sei österreichische Staatsbürgerin, wobei nicht geltend gemacht worden sei, dass sie den Beschwerdeführer unterstütze und es keinen Hinweis dafür gebe, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit wahrgenommen hätte. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Kinder, seine Familie lebe zwar in W, seine Gattin verfüge lediglich über ein vom 23. Juni bis gültiges Visum C. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 mit kurzfristigen Unterbrechungen einer Beschäftigung nachgegangen und habe einen bis zum Jahr 2012 gültigen Befreiungsschein.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, auf Grund der erstgenannten Verurteilung sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG jedenfalls erfüllt. Das dargestellte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maße, sodass auch die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auf Grund seines mit Unterbrechungen bestehenden Aufenthalts im Bundesgebiet sei vor dem Hintergrund der familiären und beruflichen Situation zweifelsfrei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen, der jedoch gerechtfertigt sei, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier:

zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Dritter - dringend geboten sei. Die Abwägung der Interessenlagen ergebe, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer wögen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Sein Fehlverhalten liege keineswegs so lange zurück, dass auf Grund der seither verstrichenen Zeit auf einen Wegfall oder eine entscheidende Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr ausgegangen werden könne. Die "aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes" stünden der Erlassung der vorliegenden aufenthaltsbeendigenden Maßnahme nicht entgegen. Mangels besonders berücksichtigungswürdiger Umstände könne ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.

Die Gültigkeitsdauer des verhängten Aufenthaltsverbots begründete die belangte Behörde damit, dass ein Wegfall der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt sei, begegnet in Anbetracht der unstrittig feststehenden Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten keinen Bedenken.

Im Hinblick auf die Feststellung im angefochtenen Bescheid, die Mutter des Beschwerdeführers sei österreichische Staatsbürgerin, wobei aber nicht geltend gemacht worden sei, dass diese ihren Sohn unterstütze, wird die Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, auch zu den Unterhaltspflichten Stellung zu nehmen, geltend gemacht. Diesen Verfahrensrügen fehlt es allerdings an der Relevanz, weil nicht dargestellt wurde, was im Fall der vom Beschwerdeführer geforderten Anleitung oder Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme vorgebracht worden wäre.

Der Beschwerdeführer bekämpft weiters die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach ihm selbst bei allfälliger Unterstützung durch die Mutter der Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zukommen würde, weil ihm dazu das Parteiengehör nicht eingeräumt worden sei, ein Ermittlungsverfahren unterblieben sei und eine verwaltungsverfahrensgemäße Begründung fehle. Auch hier zeigt die Beschwerde bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, auf Grund welcher zusätzlichen Ermittlungen welche konkreten Feststellungen im Einzelnen noch hätten getroffen werden müssen und welches Vorbringen erstattet worden wäre. Es bestand auch sonst für die belangte Behörde keine Veranlassung, den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu behandeln, war er doch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits über 30 Jahre alt, sodass ihm in Bezug auf den genannten Tatbestand der Umstand, dass er der Sohn einer österreichischen Staatsbürgerin ist, für sich genommen nicht zu Gute kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0868).

Der belangten Behörde ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung zwar mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen zufolge zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, dahingehend ein Fehler unterlaufen, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers nicht am im § 56 FPG enthaltenen Maßstab gemessen hat (vgl. des Näheren zum im FPG enthaltenen System der abgestuften Gefährdungsprognosen und zu den Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 56 FPG das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603). Dies führt aber fallbezogen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, weil zum einen im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens der (eine Gefährdung im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG indizierende) Tatbestand des § 56 Abs. 2 Z 1 erster Fall FPG erfüllt ist. Zum anderen ist im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten die Annahme begründet, von ihm gehe eine (gegenwertige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG aus. Die Feststellungen der belangten Behörde zur Art der Tatbegehung blieben unbestritten. Der Beschwerdeführer wandte bei Durchführung des Raubes nicht unbeträchtliche Gewalt an, indem er einem anderen einen Schlag ins Gesicht versetzte, dass dieser zu Sturz kam. Auch wenn das Opfer - ebenso wie der Täter - alkoholisiert war, mindert das keineswegs seine Schutzbedürftigkeit. Beim Beschwerdeführer kommt hinzu, dass der Raub nicht die einzige strafbare Handlung war, die er in alkoholisiertem Zustand verübte, weil er auch einen Verkehrsunfall mit Verletzungen des Unfallgegners verschuldete. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer - dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien zufolge - im Strafverfahren nicht umfassend geständig verantwortet, sondern versucht, seine Rolle herunterzuspielen, indem er angab, dass ausschließlich ein Dritter das Opfer niedergeschlagen habe und er selbst lediglich die Geldbörse, welche bereits im Zuge des Sturzes des Opfers aus dessen Tasche gefallen sei, aufgehoben und an sich genommen habe.

Entgegen den Beschwerdeausführungen stellte die belangte Behörde nicht bloß auf die strafrechtlichen Verurteilungen ab, sondern nahm auf das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Beschwerdeführers Bedacht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Dauer des Wohlverhaltens seit Verwirklichung des Tatbestands ist nicht ausreichend, um auf einen Wegfall oder eine Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr zu schließen, sind doch seit dem Raub bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erst zwei Jahre vergangen. Es kann sohin im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, vom Beschwerdeführer gehe eine maßgebliche Gefahr aus, die es rechtfertige, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, als nicht rechtswidrig erkannt werden.

2. Im Rahmen der Interessenabwägung reklamiert der Beschwerdeführer eine Bedachtnahme auf seine familiären Bindungen, seine mit Befreiungsschein, zuletzt seit knapp eineinhalb Jahren durchgehend beim selben Arbeitgeber ausgeübte Beschäftigung und seine Einsicht in das Unrecht seiner Taten für sich.

Dem ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beurteilung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers sowie die aus den familiären und beruflichen Beziehungen ableitbare Integration berücksichtigte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die soziale Komponente der Integration des Beschwerdeführers auf Grund seines schwerwiegenden strafbaren Verhaltens als erheblich an Gewicht gemindert beurteilte.

3. Der Beschwerdeführer reklamiert die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 61 Z. 4 FPG für sich und wirft auch hier der belangten Behörde die Verletzung des Parteiengehörs und einen Begründungsmangel vor. Sämtliche von der Beschwerde in dem Zusammenhang aufgezeigten Umstände, nämlich die Geburt des Beschwerdeführers in W und sein Inlandsaufenthalt bis zu einem Alter von dreieinhalb Jahren, der mit Unterbrechungen insgesamt fast 14-jährige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, sein Befreiungsschein mit Gültigkeitsdauer bis 2012 und der am erteilte unbefristete Wiedereinreisesichtvermerk sind im angefochtenen Bescheid gewürdigt worden. Da kein zusätzliches Vorbringen, das bei Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme erstattet worden wäre, aufgezeigt wurde und der Beschwerdeführer selbst in der Lage war, die von der belangten Behörde verneinte Annahme einer Aufenthaltsverfestigung auf die maßgebliche Bestimmung des § 61 Z. 4 FPG zurückzuführen, ist die Begründung des angefochtenen Bescheids nachvollziehbar und bei der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu sehen, inwiefern die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die im angefochtenen Bescheid festgestellten und vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände sind auch nicht geeignet, den Tatbestand des § 61 Z. 4 FPG zu begründen, wonach ein Aufenthaltsverbot - von hier nicht weiter relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Für die Bestimmung, welches Lebensalter der Wendung "von klein auf" zu subsumieren ist, kommt es maßgeblich auf die Integration in das in Österreich gegebene soziale Gefüge sowie auch auf die Kenntnis der deutschen Sprache an. Dies beginnt aus dem Blickwinkel der Sozialisation des Kindes etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres, wobei jedoch die Abgrenzung zum vorangehenden Lebensabschnitt fließend ist. Vor diesem Hintergrund ist die Wendung "von klein auf" so zu deuten, dass sie jedenfalls für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres vierten Lebensjahres nach Österreich eingereist bzw. in Österreich geboren ist, sich jedoch danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht bereits im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen ist" - nicht als erfasst ansehen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0363, mwN). In diesem Sinn wurde etwa weder ein Fremder, der zwischen seinem fünften und 15. Lebensjahr nicht in Österreich war, als nicht von klein auf im Inland aufgewachsen angesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0891), noch einer, der vor Vollendung des vierten Lebensjahres Österreich verließ und erst ab dem Alter von zehn Jahren in Österreich die Schule besuchte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/18/0239, mwN). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer, welcher dreieinhalb Jahre nach seiner Geburt in Österreich ins damalige Jugoslawien verzog und mit Ausnahme eines rund einmonatigen Zwischenaufenthaltes erst wieder im Alter von knapp 13 Jahren nach Österreich kam, als von klein auf im Inland aufgewachsen beurteilt werden.

Die zum den Feststellungen seines Inlandsaufenthalts und des Sichtvermerks erhobene Verfahrensrüge in Richtung Verletzung des Parteiengehörs zeigt nicht auf, welches Vorbringen der Beschwerdeführer bei Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme erstattet hätte. Vielmehr geht er selbst von den sich aus den festgestellten Ein- und Ausreisezeitpunkten ergebenden Aufenthaltszeiten in Österreich und dem am erteilten unbefristeten Wiedereinreisesichtvermerk aus.

4. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, und es sind keine Umstände ersichtlich, die eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens geboten hätten. Eine auf einer Ermessensübung beruhende Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme wäre überdies im Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen einer Straftat gemäß § 55 Abs. 3 FPG nicht im Sinne des Gesetzes gelegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0882, mwN).

5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-81094