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VwGH vom 17.11.2011, 2010/21/0157

VwGH vom 17.11.2011, 2010/21/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde 1. des R, und 2. der H, beide vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger, Dr. Günther Millner und Mag. Nicole Matl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hofgasse 6/III und IV, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zlen. FA7C-2-9.Z/1676-2007 und FA7C-2-9.Z/1799-2009, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens, reiste am in das Bundesgebiet ein und beantragte in der Folge die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt seinen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 ab; außerdem sprach es aus, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei. Dagegen erhob er Berufung, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom als unbegründet abwies. Nach Aufhebung dieses Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/01/0433, dem die Einzelheiten des Verfahrens entnommen werden können, erging im zweiten Rechtsgang ein spruchmäßig inhaltsgleicher Bescheid. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom , Zl. 2007/01/0223, abgelehnt.

Die Zweitbeschwerdeführerin (Ehefrau des Erstbeschwerdeführers), ebenfalls eine Staatsangehörige Mazedoniens, reiste mit dem gemeinsamen Sohn A. am in das Bundesgebiet ein; sie beantragten gleichfalls die Gewährung von Asyl. Ihre Anträge wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Außerdem wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 leg. cit. als zulässig erklärt. Eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist insoweit unterblieben, nachdem ihre Anträge auf Bewilligung von Verfahrenshilfe mit hg. Beschlüssen vom abgewiesen worden waren.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 2. und wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark die Genannten gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet aus. Zu diesem Verfahren wird auf die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2008/21/0288 bis 0290, verwiesen, mit dem dagegen erhobene Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die am gestellten Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011 ab.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus, die für eine positive Beurteilung nach § 44 Abs. 4 NAG erforderliche, gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG zu prüfende Selbsterhaltungsfähigkeit sei bei beiden Beschwerdeführern zu verneinen. Es liege weder eine eigene Erwerbstätigkeit noch eine tragfähige Patenschaftserklärung vor. Dies könne allein durch die Behauptung, die Fremden könnten diversen Erwerbstätigkeiten (etwa als Elektriker bzw. Raumpflegerin) nachgehen, nicht ersetzt werden. Auch ein bloßer Hinweis auf Unterhaltsleistungen durch den in Österreich niedergelassenen Sohn Y. und seine österreichische Ehegattin reichten nicht für eine positive Beurteilung aus. Die Bejahung der Selbsterhaltungsfähigkeit, sodass keine Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft zu besorgen wäre, setzte Einkünfte in Höhe der Richtsätze des § 293 Abs. 1 (lit. a, sublit. aa) ASVG voraus, die ab für Ehepaare EUR 1.175,45 monatlich betrugen. Ein entsprechender Nachweis oder eine tragfähige Patenschaftserklärung sei - trotz behördlichen Hinweises auf die Notwendigkeit - nicht vorgelegt worden. Dazu kämen die (eingangs erwähnten) rechtskräftigen Ausweisungsbescheide sowie damit im Einklang stehende ablehnende Stellungnahmen der Bundespolizeidirektion Graz und der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark. Insgesamt seien die Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG somit nicht erfüllt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen das Unterbleiben amtswegiger Ermittlungen zur Klärung ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit. Entsprechende Beweisaufnahmen hätten die tatsächliche Zahlung von Unterhalt durch ihren - dazu rechtlich verpflichteten - Sohn Y. im Ausmaß von EUR 1.220,-- monatlich ergeben. Ebenso beteilige sich dessen österreichische Ehefrau (ihre Schwiegertochter) an der Aufbringung ihnen in diesem Umfang monatlich zukommender Unterstützungen. Sie erzielten somit tatsächlich monatliche Einkünfte von jeweils EUR 1.220, sodass ihre Selbsterhaltungsfähigkeit zu bejahen gewesen wäre.

Bei dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführer jedoch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Insoweit besteht auch die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/22/0219, und vom , Zl. 2011/22/0159, mwN). Der somit erforderliche Nachweis ausreichender Mittel durch die Beschwerdeführer wurde im vorliegenden Fall unbestritten nicht (initiativ) erbracht.

Dazu kommt, dass die belangte Behörde die von der Beschwerde vermissten Erhebungen tatsächlich vorgenommen hat. Diese haben, wie in einem Aktenvermerk vom festgehalten wurde, zum Ergebnis geführt, dass Y. damals lediglich rund EUR 900,-- netto im Monat verdiente. Der behauptete Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführer von EUR 1.220,-- (oder zumindest EUR 1.175,45) monatlich ist daher - unabhängig von weiteren Prüfungen - nicht nachvollziehbar. Dass eine rechtlich durchsetzbare Leistungspflicht der Ehefrau des Y. (die nach den genannten behördlichen Erhebungen ebenfalls rund EUR 900,-- netto pro Monat verdient) gegenüber den Beschwerdeführern bestehe, bringen die Beschwerdeführer gar nicht vor.

Im Ergebnis bestehen somit gegen die Ausführungen der belangten Behörde, die Beschwerdeführer erfüllten die Erteilungsvoraussetzung nach § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG nicht, keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-81085