Suchen Hilfe
VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0245

VwGH vom 22.09.2011, 2008/18/0245

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der DR, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/12465/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 und Z. 9 sowie § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am in der österreichischen Botschaft in M persönlich den Erstantrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Österreicher, § 49 Abs. 1 FrG" eingereicht. Nach ihren Angaben im Antrag habe sie am auf den Philippinen den österreichischen Staatsbürger J. geheiratet. Der Erstantrag und zwei Verlängerungsanträge seien, weil formal unverdächtig, bewilligt und der Beschwerdeführerin sei die beantragte Niederlassungsbewilligung (erstmaliger Gültigkeitsbeginn: ) erteilt worden.

Am sei im Zuge einer "Schlepperamtshandlung" J., der Ehemann der Beschwerdeführerin, von Beamten des Bundesministeriums für Inneres - Bundeskriminalamt - niederschriftlich als Zeuge vernommen worden. Dabei habe er u.a. angegeben, im August oder September 2005 von seiner Cousine erfahren zu haben, dass er verheiratet sei. Laut dieser Cousine, die den genannten Umstand auch zufällig erfahren habe, sei er ohne sein Wissen mit der Beschwerdeführerin verheiratet worden. "Das Ganze" sei von (seiner Tante) J.R. (Anmerkung der belangten Behörde: Diese Person scheine im Erstantrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Einladende und Schwiegermutter auf) erledigt worden. In welchem Verhältnis die Beschwerdeführerin zu J.R. stehe, könne er nicht sagen. Er kenne die Beschwerdeführerin nicht persönlich und habe sie auch noch nie gesehen. Von seinen zwei Brüdern sei nur einer von J.R. tatsächlich adoptiert worden. Hingegen seien er und der zweite Bruder nicht von J.R. adoptiert worden und entgegen deren Behauptungen keine Kinder von ihr.

Die Beschwerdeführerin habe im Zuge derselben "Schlepperamtshandlung" als Zeugin am angegeben, dass J.R. ihr und ihrer Cousine angeboten habe, deren Zwillingssöhne (J. und sein laut diesem ebenso wenig von J.R. adoptierter Bruder) zu ehelichen, um in weiterer Folge nach Österreich zu gelangen. Darauf hätten sie und ihre Cousine an J.R. jeweils EUR 1.000,-- in philippinischen Pesos, angeblich für die Flugtickets deren Söhne, bezahlen müssen. Alle weiteren Abhandlungen zur Heirat seien von J.R. getätigt worden. Im August 2002 habe diese die Beschwerdeführerin und ihre Cousine verständigt, dass für die Hochzeit alles vorbereitet sei und sie am zu einem Standesamt kommen sollten.

Zu den ihr vorgelegten Reisepasskopien von J. und dessen Bruder habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie diese beiden Männer nicht kenne und diese nicht jene seien, die sie und ihre Cousine auf dem Standesamt auf den Philippinen geehelicht hätten. Glaublich Ende 2002 - so die Beschwerdeführerin weiter - habe sie auf der österreichischen Botschaft in M den Visa-Antrag (Anmerkung der belangten Behörde: gemeint sei wohl der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung) gestellt, der einige Zeit später auch bewilligt worden sei. Im März 2003 sei sie schließlich nach Österreich geflogen, wo sie von ihrer bereits in W lebenden Schwester abgeholt worden sei. Anschließend habe sie bei ihrer Schwester gewohnt. Auf Grund ihrer Heirat sei sie jedoch an einer näher genannten Adresse in Wien 12 angemeldet worden, wo sie aber nie aufhältig gewesen sei. Gefragt, ob sie jemals Kontakt zu ihrem vermeintlichen Ehemann gehabt habe, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie diesen nie gesehen habe.

Die Ehe der Beschwerdeführerin mit J. sei am , rechtskräftig seit , vom Bezirksgericht Meidling geschieden worden.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid habe die Beschwerdeführerin nicht bestritten, keine eheliche Gemeinschaft eingegangen zu sein, jedoch darauf hingewiesen, dass die Eheschließung bereits länger als fünf Jahre zurückliege. Sie habe darüber hinaus keine Handlungen gesetzt, die der öffentlichen Ordnung wiederstreiten würden und sei seit fünf Jahren am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Im Übrigen könne ihr keine Täuschungshandlung unterstellt werden, weil sie im guten Glauben gewesen sei, zu ehelichen. Sie habe daher keine österreichischen Behörden bewusst getäuscht.

Nach Darlegungen zu den Bestimmungen des § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 und Z. 9 FPG führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, die Beschwerdeführerin habe den Erstantrag vom und die Verlängerungsanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom und jeweils persönlich bei der Behörde eingebracht, sich dabei auf die Ehe mit J. berufen und - jedenfalls im Verlängerungsantrag vom - als gemeinsame (also eheliche) Adresse die genannte Adresse in Wien 12 angegeben. Sie habe damit gegenüber der Behörde bewusst eine falsche Angabe gemacht, weil sie nach eigenen Angaben sofort nach ihrer Ankunft in Österreich im März 2003 zu ihrer Schwester gezogen sei und nie an der vorgenannten Adresse ihres Ehemannes, den sie überhaupt nicht gekannt habe, gewohnt habe. Sie habe vielmehr "bei überhaupt keinem 'Ehemann'" gewohnt, weil es - jedenfalls in Österreich - keinen gegeben habe.

Auf Grund der Verfahrensergebnisse sei sichergestellt, dass es zwischen J. und der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie gegeben habe, diese sich in ihren Anträgen auf Niederlassungsbewilligung aber darauf berufen habe.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin, eine Scheinehe zwecks Erlangung aufenthalts- und beschäftigungsrechtlicher Vorteile einzugehen und gegenüber Beamten der Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungsbehörde falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse gemacht zu haben, laufe den öffentlichen Interessen zuwider und stelle eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, insbesondere auf dem Gebiete eines geordneten Ehe- und Fremdenwesens dar.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG fielen der fast fünfjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und gewisse familiäre Bindungen (Schwester) ins Gewicht. Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Aufenthalt in Österreich stehe aber gegenüber, dass sie durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe und die Berufung darauf in mehreren Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt habe. Ihren beruflichen Bindungen in Österreich sei insoweit geringe Bedeutung zuzumessen, als diese nur als Folge der geschlossenen Scheinehe entstehen hätten können. Das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 66 Abs. 1 FPG), die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei die spruchgemäß festgelegte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes insoweit gerechtfertigt, als seit die Höchstdauer unter anderem auch in Fällen festgestellter Aufenthaltsehen von fünf auf zehn Jahre hinaufgesetzt worden sei. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamt(fehl)verhalten der Beschwerdeführerin könne - unter Berücksichtigung ihrer privaten und beruflichen Situation sowie des beträchtlichen Unrechtsgehalts ihrer Vorgangsweise - ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen eines zehnjährigen Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Nach § 60 Abs. 2 FPG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen (Z. 6), oder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat (Z. 9).

2.1. Die Beschwerde bringt vor, dass die Ehe der Beschwerdeführerin durch die Mutter des Bräutigams, J.R., vermittelt worden sei, was auf den Philippinen durchaus nichts Ungewöhnliches sei. Dass man den Bräutigam erst anlässlich der Eheschließung kennenlerne, stelle ebenso eine gängige Praxis dar. Die genannte Ehe sei im Einvernehmen geschieden worden. Es habe daher der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen des Scheidungsverfahrens den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft unter Wahrheitspflicht vorgebracht und die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingestanden. Bereits auf Grund seiner widersprüchlichen Aussagen könne keinesfalls mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der hier entscheidungsrelevanten Tatsachen ausgegangen werden.

2.2. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen trifft die Ansicht der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht hat, auf keine Bedenken.

Die belangte Behörde konnte diese Beurteilung auf die Aussagen von J. stützen, wonach dieser erst im August oder September 2005 erfahren habe, dass "er verheiratet sei", er die Beschwerdeführerin nicht persönlich kenne und sie auch noch nie gesehen habe.

Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die dazu widersprüchlichen Angaben des Ehemannes im Rahmen des Scheidungsverfahrens hinweist, ist ihr zu erwidern, dass für einen Beschluss über die einvernehmliche Scheidung einer Ehe gemäß § 55a Ehegesetz Formalangaben vorausgesetzt sind, weshalb einem derartigen Scheidungsbeschluss und den dazu führenden Angaben der Parteien im Hinblick auf Natur und Zweck der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe kein entscheidender Beweiswert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0601, mwN).

Der behördlichen Beweiswürdigung liegen aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin vom zugrunde, aus denen sich ergibt, dass diese ein "Angebot" von J.R., deren - ihr unbekannten - "Sohn" J. zu ehelichen, angenommen hat, um in weiterer Folge nach Österreich zu gelangen, und am vor dem Standesamt zum ersten Mal ihren Ehemann getroffen zu haben glaubte, wobei es sich bei diesem Mann jedoch - wie die Beschwerdeführerin nach Vorhalt einer Reisepasskopie des J. selbst angab - nicht um J. gehandelt hat. Ferner hat die Beschwerdeführerin in Österreich bei ihrer Schwester gewohnt, zu keiner Zeit jedoch mit J. oder jenem Mann, den sie am Standesamt getroffen hatte, oder einem anderen "Ehemann" zusammengelebt. Überdies tritt die Beschwerdeführerin den behördlichen Feststellungen, wonach sie nicht bestritten habe, keine eheliche Gemeinschaft aufgenommen zu haben, nicht substantiiert entgegen.

Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Erstantrag und den Verlängerungsanträgen auf die Ehe berufen.

Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerde das Ergebnis der behördlichen Beweiswürdigung nicht zu entkräften. Vielmehr durfte die belangte Behörde auf dem Boden der Beweisergebnisse davon ausgehen, dass eine Missbrauchsabsicht bereits bei Eheschließung bestanden hat (vgl. zu diesem Erfordernis für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0591); dies selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin die wahre Identität des Mannes, der am Standesamt erschienen war, tatsächlich nicht kennt, gibt es unter den genannten Umständen doch keinen nachvollziehbaren Hinweis auf ein von der Beschwerdeführerin mit dem österreichischen Ehemann geplantes gemeinsames Familienleben.

2.3. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der hier in Rede stehenden die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zukommt, ist auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbedenklich.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen einen EWR-Bürger oder einen begünstigten Drittstaatsbürger nur im Falle einer konkreten, aktuellen und nachhaltigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zulässig sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin nach den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde am , rechtskräftig seit , geschieden wurde. Der Beschwerdeführerin kommt daher weder die Rechtsstellung einer Familienangehörigen eines Österreichers iSd § 2 Abs. 4 Z. 12 FPG noch jene eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG zu, weshalb die Gefährdungsmaßstäbe des § 86 Abs. 1 FPG, auf die das Beschwerdevorbringen offenkundig abzielt, im vorliegenden Fall nicht anwendbar waren.

Entgegen der Beschwerdeansicht ist auch aus dem Umstand, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mehr als fünf Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides und rund dreieinhalb Jahre vor Inkrafttreten des FPG geschlossen wurde, für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen, weil die zum Aufenthaltsverbot nach dem Fremdengesetz 1997 ergangene und auf einen Fünfjahreszeitraum abstellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Anwendungsbereich des FPG nicht aufrechterhalten wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0878, mwN).

3.1. Die Beschwerdeführerin bekämpft auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung und verweist in diesem Zusammenhang - neben dem seit der Eheschließung vergangenen, mehr als fünfjährigen Zeitraum - auf ihren über fünf Jahre (richtig: bei Bescheiderlassung etwas weniger als fünf Jahre) dauernden legalen Aufenthalt, ihre Integration am Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft.

3.2. Die belangte Behörde hat sowohl die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet und ihre Berufstätigkeit als auch gewisse familiäre Bindungen zu ihrer Schwester berücksichtigt. Zutreffend hat sie jedoch darauf verwiesen, dass die beruflichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich nur infolge der von ihr geschlossenen Scheinehe entstehen konnten.

Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das hoch zu veranschlagende Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten und die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, dass der belangten Behörde ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, zeigt die Beschwerde doch keine besonderen Umstände auf, die zu einer Ermessensübung nach § 60 Abs. 1 FPG zugunsten der Beschwerdeführerin hätten führen müssen.

5. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin weder konkret ausführt, welches von ihr im Verwaltungsverfahren erstattete inhaltliche Vorbringen im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, noch angibt, welche Zeugen zum Beweis welchen Vorbringens zu vernehmen gewesen wären und zu welchen Feststellungen die belangte Behörde dadurch gelangt wäre, liegen auch die von ihr behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.

6. Schließlich kann es auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde angesichts des der Beschwerdeführerin vorzuwerfenden Fehlverhaltens die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die die Festsetzung einer kürzeren Dauer dieser Maßnahme geboten hätten.

7. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-81078