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VwGH vom 23.06.2010, 2006/06/0220

VwGH vom 23.06.2010, 2006/06/0220

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. P in S, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Konradsheim, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rochusgasse 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom , Zl. BMJ-A604.03/0124-III 5/2006, betreffend Eintragung in die Liste der Mediatoren gemäß § 11 Zivilrechts-Mediations-Gesetz, nach einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Bundes wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit einem an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Schreiben vom die Eintragung in die Liste der Mediatoren nach § 11 des Zivilrechts-Mediatons-Gesetzes (in der Folge: ZivMediatG) und führte aus, in Deutschland und Österreich das Studium der Psychologie und der Rechtswissenschaften absolviert zu haben, als Psychotherapeut im Gesundheitsministerium gelistet zu sein und auf Werkvertragsbasis internationale Mediation im familien-, wirtschafts- sowie gerichtsnahen Bereich durchgeführt zu haben. Dem Antrag legte er verschiedene Unterlagen wie Zeugnisse und Bestätigungen bei.

Mit Schreiben vom ordnete der Beschwerdeführer auf Grund einer entsprechenden Aufforderung der belangten Behörde die vorgelegten Unterlagen den Inhalten des § 29 ZivMediatG zu. Die belangte Behörde ersuchte den Ausschuss für Mediation zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom ersuchte der Ausschuss für Mediation den Beschwerdeführer um Aufklärung hinsichtlich eines von ihm vorgelegten Zeugnisses sowie hinsichtlich mehrerer im Schreiben vom angeführter mediationsspezifischer Ausbildungsschritte. Der Beschwerdeführer antwortete mit Eingaben datiert mit (richtig: ) und vom .

Mit Gutachten vom kam der Ausschuss für Mediation zu dem Ergebnis, dass von den vom Beschwerdeführer angeführten Ausbildungsschritten lediglich seine Teilnahme an einem Mediationskongress im Jahr 2004 "Wirtschaftsmediation in der Unternehmenspraxis" im Gesamtausmaß von 20 Unterrichtseinheiten anerkannt werden könne. Bei den übrigen vom Beschwerdeführer angeführten Ausbildungen bzw. Ausbildungsteilen sei ein anerkennbarer Mediationskontext nicht erkennbar.

Das Gutachten wurde dem Antragsteller zur Äußerung zugestellt, der in seinem Schreiben vom dazu Stellung nahm. Aus den dem Antrag angeschlossenen Ausbildungsunterlagen sei ersichtlich, dass eine Mediationsausbildung in weit höherem Ausmaß als die der geforderten 200 Stunden erfolgt sei. Die Ausbildung sei vor Bestehen der nunmehr normierten Ausbildungsrichtlinie überwiegend im Ausland und in einem Zeitkontinuum von 20 bis 25 Jahren erfolgt. Insbesondere stellte sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtberücksichtigung seiner Ausbildungszeit als Rechtsreferendar, einer Übung zur ZPO und einer Jahres-Lehrgruppe Dr. A. H-M. Auch wandte er sich gegen die Wertung des Ausschusses für Mediation, wonach grundsätzlich berufliche Tätigkeiten nicht als Ausbildung gewertet werden könnten. Richtigerweise hätte der Ausschuss die über einen Zeitraum von über dreißig Jahren im Berufsleben erworbenen fachspezifischen Qualifikationen einrechnen müssen, da es sich dabei um die ausgeübten "Quellberufe" Jurist, klinischer Psychologe, Psychotherapeut und Unternehmensberater handle. Bei richtiger Wertung unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 1 ZivMediatG seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Mediatoren mehrfach erfüllt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antrag des Beschwerdeführers, da dieser am gestellt worden sei, anhand der Bestimmungen des § 34 ZivMediatG zu beurteilen sei. Die theoretischen und praktischen Inhalte, die eine Mediationsausbildung zu umfassen habe, seien im § 29 ZivMediatG bzw. in den Anlagen 1 bis 4 der auf Grundlage dieser Bestimmung ergangenen Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV, BGBl. II Nr. 47/2004) aufgelistet.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Grundlagen der Zivilrechtsmediation erst zu einem Zeitpunkt geschaffen worden seien, als eine Vielzahl von Personen bereits eine Mediationsausbildung absolviert hätte und auch praktisch auf diesem Gebiet tätig gewesen sei. Um zu vermeiden, dass diese Personen von der Tätigkeit auf dem Gebiet der Zivilrechtsmediation ausgeschlossen würden, sehe die Übergangsregelung des § 34 ZivMediatG vor, dass als fachlich qualifiziert gelte, wer spätestens am einen Antrag auf Eintragung stelle und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert habe, die - wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich - einer Ausbildung nach § 29 ZivMediatG gleichzuhalten sei.

Der Gesetzgeber verfolge bei der Frage nach der fachlichen Qualifikation eines Eintragungswerbers einen formalen Ansatz. Der Eintragungswerber sei nur gehalten, Ausbildungsnachweise vorzulegen, aus denen hervorgehe, dass die gesetzlich geforderten Ausbildungsinhalte im erforderlichen Umfang absolviert worden seien. Dies bedeute, dass sich auch die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde notwendigerweise auf diesen formalen Aspekt beschränken müsse.

Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei der Mediationsausbildung um eine umfassende Ausbildung handle, die zwingend immer vor dem Hintergrund "Mediation" zu erfolgen habe. Ein wesentliches Ziel jeder seriösen Mediationsausbildung sei es, dem angehenden Mediator neben dem reinen Sachwissen und den notwendigen Kenntnissen und Fertigkeiten insbesondere die Fähigkeit zu verleihen, im Mediationskontext selbst das notwendige Maß an Selbstreflexion präsent zu haben, um als Mediator vermittelnd tätig zu werden. Daraus folge die Notwendigkeit, dass die einzelnen Ausbildungsschritte immer im Mediationszusammenhang gelehrt und gelernt würden, weil nur auf diese Weise die erworbenen Haltungen, Erkenntnisse und Fertigkeiten im Kontext Mediation verknüpft, reflektiert und gegebenenfalls mit bereits vorhandender beruflicher Qualifikation verbunden werden könnten. Zugleich bedeute dies, dass Ausbildungen in anderen Kontexten, die ebenfalls berufliche Sozialkompetenzen vermittelten, wie etwa Kommunikationsseminare, nicht als Mediationsausbildung im Sinne des ZivMediatG anerkannt werden könnten.

Die Teilnahme des Beschwerdeführers am Mediations-Kongress 2004 "Wirtschaftsmediation in der Unternehmenspraxis" vom bis könne zur Gänze als Mediationsausbildung im Ausmaß von 20 Stunden verstanden werden.

Durch einen Inskriptionsschein der Universität Salzburg für das Studium der Psychologie, eine Bestätigung der Philipps-Universität Marburg für die Fachrichtung Jura, ein Rigorosenzeugnis der Universität Salzburg (im Fach Philosophie), einen Aufnahme- und Abgangsvermerk der Justus Liebig-Universität Gießen (Rechtswissenschaft), eine Vorlesungsbestätigung der Universitat de les Illes Balears (Privatrecht), ein Seminarzeugnis der Universität Salzburg "Theoretische Ansätze der Sozialpyschologie, ein Zeugnis der Universität Innsbruck "Übung aus Zivilprozessrecht", ein Seminarzeugnis der Universität Salzburg "Gleichheit als Problem der praktischen Philosophie" und eine Bestätigung der Justus Liebig-Universität Gießen für die Fachrichtung Jura weise der Antragsteller seine akademische Ausbildung, durch die Promotionsurkunde der Universität Salzburg zum Doktor der Philosophie den Abschluss einer dieser Ausbildungen nach. Die absolvierten Ausbildungsinhalte dienten dem Abschluss einer dieser Ausbildungen und würden in diesem Kontext gelehrt und gelernt. Ein mediationsspezifischer Hintergrund sei aus den vorgelegten Nachweisen aber nicht ersichtlich.

Ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Eintragung in die Psychotherapeutenliste und die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Psychoanalyse", eine Amtsbestätigung des Oberlandesgerichtes Linz über die Ableistung der Gerichtspraxis, ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation, ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Eintragung in die Psychotherapeutenliste, eine Approbationsurkunde des Bayrischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit über die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut, ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer für Kärnten über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, ein Dienstvertrag mit dem Katholischen Caritasverband für die Erzdiözese München und Freising e.V. als Fachpsychologe, eine Dienstzeitbescheinigung des Oberlandesgerichtes München über den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendare, ein Bescheid über die Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirkes Oberbayern und eine Bestätigung des Europäischen Wirtschaftsinstituts e.V. wiesen die Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach und bestätigten dessen berufliche Tätigkeiten. Wenngleich es sich hier teilweise um so genannte "Quellberufe" handle, sei doch festzuhalten, dass allenfalls mediatorische Grundkenntnisse, die im Rahmen der Ausbildung für den Quellberuf erworben worden seien, nicht ausreichten. Weiters stellten berufliche Tätigkeiten keine Ausbildung im Sinne des ZivMediatG dar.

Aus einer Quittung für die Fortbildungstagung "Grundprinzipien der Partner- und Familientherapie" des Landesarbeitskreises für Ehe- und Familienberatung in Bayern, der Honorarnote von Dr. A. H-M., Institut für psychische Beratung und Gruppenarbeit, für Sitzungen "Lehrgruppe" und einer Bestätigung des C.G. Jung-Instituts Zürich gehe im Sinne des zuvor beschriebenen formalen Prüfungsansatzes kein mediationsspezifischer Kontext hervor. Auch aus einer Visitenkarte, einer Bestätigung über die Mitgliedschaft im Verein K und einem Antrag auf Arbeitserlaubnis sei kein Nachweis für eine Mediationsausbildung im Sinne des § 29 ZivMediatG zu erkennen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Bescheinigung des Österreichischen Arbeitskreises für Tiefenpsychologie, L Gruppe, über die Zulassung als Ausbildungskandidat bestätige lediglich die Zulassung des Beschwerdeführers als Ausbildungskandidat und seine (wohl zukünftige) Teilnahme an Supervisionsgruppen. Ausbildungsinhalte selbst und deren allfälliger Umfang seien darin jedoch nicht bestätigt.

Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Zeugnis der fachlichen Qualifikation als Mediator der B Ltd. beinhalte zwar die Bestätigung, dass der Antragsteller von August 2002 bis Juli 2004 "mehr als 250 theoretische und praxisbezogene Unterrichtseinheiten für die fachliche Qualifikation als Mediator absolviert" und die "Ausbildungsinhalte des § 29 ZivMediatG vermittelt" erhalten habe, doch sei diese Einrichtung der belangten Behörde nicht bekannt. Da der Beschwerdeführer einer Einladung des Ausschusses für Mediation, die bei der B Ltd. absolvierte Ausbildung aufzuschlüsseln, nicht nachgekommen sei, könne keine Zuordnung zu den Ausbildungsinhalten des § 29 ZivMediatG getroffen werden.

Die langjährige berufliche Erfahrung des Beschwerdeführers vermöge nicht eine einschlägige mediationsspezifische Ausbildung zu ersetzen.

Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nur 20 von 200 erforderlichen Einheiten an einschlägiger Mediationsausbildung nachgewiesen habe. Daher sei der Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Behandlung einer vom Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof parallel erhobenen Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom , B 791/06-16, abgelehnt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen (Zivilrechts-Mediations-Gesetz - ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, lauten:

"Voraussetzungen der Eintragung

§ 9. (1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren

hat, wer nachweist, dass er

1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

2. fachlich qualifiziert ist,

3. vertrauenswürdig ist und


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4.
eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.

(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.

Fachliche Qualifikation

§ 10. (1) Fachlich qualifiziert ist, wer auf Grund einer entsprechenden Ausbildung (§ 29) über Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation verfügt sowie mit deren rechtlichen und psychosozialen Grundlagen vertraut ist. Die Ausbildung ist tunlichst in Lehr- und Praxisveranstaltungen solcher Einrichtungen, einschließlich der Universitäten, zu absolvieren, die der Bundesminister für Justiz in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für Mediation in Zivilrechtssachen eingetragen hat.

(2) Bei Beurteilung der fachlichen Qualifikation sind jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die Angehörige bestimmter Berufe, insbesondere Psychotherapeuten, klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Richter, Staatsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Ziviltechniker, Lebens- und Sozialberater, Sozialarbeiter, Unternehmensberater oder Hochschullehrer aus einem einschlägigen Fach, im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen.

Antrag auf Eintragung

§ 11. (1) Das Verfahren zur Eintragung in die Liste der Mediatoren wird auf Grund eines schriftlichen Antrags des Bewerbers an den Bundesminister für Justiz eingeleitet. Der Antrag hat die nach § 8 erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Voraussetzungen nach §§ 9 und 10 sind durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome, nachzuweisen. Die Vertrauenswürdigkeit ist, sofern sie nicht gesetzliche Voraussetzung der sonstigen beruflichen Tätigkeit des Bewerbers ist, durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als drei Monate ist und in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Tätigkeit als Mediator zweifelhaft erscheinen lässt.

(3) Dem Antrag sind eine Darstellung der bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie des Ausbildungsweges als Mediator, einschließlich einer Aufstellung der Einrichtungen, bei denen die Ausbildung absolviert worden ist, anzuschließen.

Prüfung der Voraussetzungen

§ 12. (1) Der Bundesminister für Justiz hat zunächst auf Grund des Antrags und dessen Beilagen zu prüfen, ob beim Bewerber die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 und Abs. 2 vorliegen und ob dem Antrag die zur Prüfung der Voraussetzung nach § 10 erforderlichen Urkunden und Nachweise angeschlossen sind. Erforderlichenfalls hat er den Bewerber zu einer Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung gilt als Zurückziehung des Antrags.

(2) Liegt die Voraussetzung nach § 10 nicht offensichtlich vor, so kann der Bundesminister für Justiz ein Gutachten des Ausschusses für Mediation einholen.

(3) Der Bundesminister für Justiz und der Ausschuss können den Bewerber zu einer Anhörung laden. Die ungerechtfertigte Nichtbefolgung der Ladung gilt als Zurückziehung des Antrags.

...

Verordnungsermächtigungen

§ 29. (1) Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung des Beirats für Mediation durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung für Mediatoren festzulegen. Dabei können die Ausbildungsinhalte nach Fachbereichen unterschiedlich festgesetzt werden.

(2) Der theoretische Teil der Ausbildung ist, aufgegliedert nach einzelnen Ausbildungsinhalten, mit 200 bis 300, der anwendungsorientierte Teil mit 100 bis 200 Ausbildungseinheiten festzulegen. Es haben insbesondere zu umfassen


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1.
der theoretische Teil:
a)
eine Einführung in die Problemgeschichte und Entwicklung der Mediation, einschließlich deren Grundannahmen und Leitbilder;
b)
Verfahrensablauf, Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze;
c)
Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen;
d)
Konfliktanalysen;
e)
Anwendungsgebiete der Mediation;
f)
Persönlichkeitstheorien und psychosoziale Interventionsformen;
g)
ethische Fragen der Mediation, insbesondere der Position des Mediators;
h)
rechtliche, insbesondere zivilrechtliche, Fragen der Mediation sowie Rechtsfragen von Konflikten, die für eine Mediation besonders in Betracht kommen;
2.
der anwendungsorientierte Teil:
a)
Einzelselbsterfahrung und Praxisseminare zur Übung in Techniken der Mediation unter Anwendung von Rollenspielen, Simulation und Reflexion;
b)
Peergruppenarbeit;
c)
Fallarbeit und begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich der Mediation.

(3) Die für einen Beruf erforderliche Ausbildung und die bei dessen Ausübung typischerweise erworbene Praxis ist angemessen zu berücksichtigen (§ 10).

§ 34. Wer spätestens am einen Antrag auf Eintragung in die Liste der Mediatoren stellt und eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten absolviert hat, die, wenn auch nicht umfänglich, so doch inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 gleich zu halten ist, gilt als fachlich qualifiziert."

Mit der Einführung der Liste der Mediatoren hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, ein überschaubares, in qualitativer Hinsicht vergleichbares Angebot für die Mediation (Qualitätssicherung) zu gewährleisten und die Medianten zu schützen. Nach § 13 ZivMediatG ist derjenige, der die Voraussetzungen der Eintragung in die Liste (iSd § 9 ZivMediatG) erfüllt, vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Jahren einzutragen. Die Eintragung in die Liste der Mediatoren ist jedoch keine Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit als Mediator (vgl. die Regierungsvorlage 24 BlgNR 22. GP, 6, 14), nur die Bezeichnung "eingetragener Mediator" ist durch dieses Gesetz besonders geschützt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll lediglich ein Mediationsverfahren bei in der Liste eingetragenen Mediatoren die gesetzlichen Folgen des § 22 ZivMediatG (Fristenhemmung), sowie des § 320 Z. 4 ZPO und § 157 Abs. 1 Z. 3 StPO (Recht auf Aussageverweigerung als Zeuge) nach sich tragen. Dem Beschwerdeführer wurde aber weder durch das Gesetz, noch durch den angefochtenen Bescheid eine erworbene Berechtigung genommen oder eingeschränkt.

Es ist Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 6 StGG, dass es bei der gesetzlichen Festlegung der Qualifikationserfordernisse für eine Erwerbstätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, einen gewissen Standard fachlicher Leistungen zu sichern und zu diesem Zweck den Nachweis entsprechender Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verlangen. Er hat dabei die Zulässigkeit der Standardisierung von Ausbildungsgängen und Prüfungsanforderungen, die das Befähigungsnachweissystem etwa des Gewerberechtes insgesamt prägt, nicht in Zweifel gezogen, jedoch betont, dass angesichts dieser Standardisierung Nachsichtsregelungen vorhanden sein müssen, die die Ausübung eines Gewerbes auch dann ermöglichen, wenn zwar der standardisierte Befähigungsnachweis nicht erbracht wird, aber auf andere Weise sichergestellt ist, dass die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Gewerbeausübung vorhanden sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 13.094/1992 und VfSlg. 14.038/1995). Diese Überlegungen gelten auf ähnliche Weise auch im vorliegenden Zusammenhang.

In diesem Sinne normiert auch § 5 der auf Grund des § 29 ZivMediatG erlassenen § 5 der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung - ZivMediat-AV, BGBl. II Nr. 47/2004:

"Berücksichtigung von Kenntnissen und Fähigkeiten

§ 5. Das nach der Anlage 1 erforderliche Ausmaß der Ausbildung vermindert sich im Einzelfall gemäß § 10 Abs. 2 ZivMediatG, soweit der Auszubildende im Rahmen seiner Ausbildung für seine sonstige berufliche Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die den in der Anlage angeführten Ausbildungsinhalten entsprechen, und soweit er auf Grund dieser beruflichen Tätigkeit in der Bearbeitung und Lösung von Konflikten praktische Erfahrung gewonnen hat, die ihm bei der Ausübung der Mediation zustatten kommt."

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des ZivMediatG betreffend die Eintragungserfordernisse in die Liste der eingetragenen Mediatoren im Sinne dieser Grundsätze auszulegen sind, auch und gerade soweit es sich um Fälle des § 34 leg. cit. handelt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des hier ergangenen Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes wird die Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen nicht in Frage gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0316, darauf hingewiesen, dass auch für einen Antragsteller gemäß § 34 ZivMediatG gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzung der fachlichen Qualifikation durch entsprechende Urkunden, wie Zeugnisse, Bestätigungen und Berufsdiplome nachzuweisen ist.

In diesem Sinn hat der Gesetzgeber für die Tätigkeit des neu geschaffenen Mediators entsprechende Ausbildungsanforderungen festgelegt und auch die Übergangsbestimmungen des § 34 ZivMediatG für Personen geschaffen, die eine der Ausbildung nach § 29 ZivMediatG inhaltlich gleichzuhaltende Ausbildung nachweisen können. Der Umfang der geforderten inhaltlich gleichartigen Ausbildung ist dabei auf 200 Ausbildungseinheiten reduziert (statt sonst geforderter Einheiten von insgesamt 300 bis 500 Ausbildungseinheiten). Aus § 34 iVm § 29 ZivMediatG (insb. § 29 Abs. 2) ergibt sich aber eindeutig, dass es sich bei den nachzuweisenden Ausbildungseinheiten um solche handeln muss, die einen besonderen Mediationskontext aufweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0316). Aus § 10 Abs. 2 ZivMediatG ergibt sich allgemein, dass Kenntnisse und Fertigkeiten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, welche diese im Rahmen ihrer Ausbildung erworben haben, und die ihnen bei Ausübung der Mediation zustatten kommen, zu berücksichtigen sind. Daraus kann nicht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, abgeleitet werden, dass die Ausbildung zu einem solchen Beruf die Ausbildung zum Mediator gänzlich oder weitgehend ersetzen könnte. Aus § 34 iVm § 29 leg. cit. ergibt sich vielmehr, dass auch ein Angehöriger eines Quellberufes seine grundlegende Ausbildung in Mediation im Sinne des § 29 Abs. 2 leg. cit. angeführten Inhalte aufweisen muss.

In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0316, auch bejaht, dass die gemäß § 34 iVm § 29 leg. cit. nachzuweisende Ausbildung einen besonderen Mediationszusammenhang aufweisen muss.

Aus den §§ 9 und 34 ZivMediatG ergibt sich, dass ein Antragsteller, der seinen Antrag auf Aufnahme in die Liste vor dem gestellt hat, seine fachliche Qualifikation nicht nach § 10 ZivMediatG, sondern nach § 34 ZivMediatG nachzuweisen hat. Demnach gilt als fachlich qualifiziert, wer eine theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten, die inhaltlich einer Ausbildung nach § 29 leg. cit. gleichzuhalten sind, nachweisen kann.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung die Ansicht zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 34 ZivMediatG nicht erfüllt. Sie hat dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer die theoretische und anwendungsorientierte Ausbildung in Mediation im Gesamtausmaß von mindestens 200 Ausbildungseinheiten, die inhaltlich einer Ausbildung im Sinne des § 29 leg. cit. gleichzuhalten ist, nicht nachweisen konnte.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass seine Ausbildung zwar nicht umfänglich, aber doch inhaltlich einer Ausbildung im Sinne des § 29 ZivMediatG gleichzuhalten sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm absolvierten Ausbildungseinheiten inhaltlich auf den § 29 ZivMediatG zu prüfen.

Diesen Vorwurf erhebt der Beschwerdeführer nicht zu Recht, weil die belangte Behörde mit Bezug auf jeden einzelnen von ihm vorgebrachten Ausbildungs- und Qualifikationsnachweis eine entsprechende Beurteilung abgegeben und insbesondere zu Recht vertreten hat, dass die vorgenommene Ausbildung, die der Ausbildung im Sinne des § 29 Abs. 2 leg. cit. gleichgehalten können werden muss, eine solche sein muss, die einen besonderen Mediationszusammenhang aufweist. Im Rahmen der Ausbildung der Quellberufe genossene Ausbildungseinheiten sind dann inhaltlich einer Ausbildung gemäß § 29 leg. cit. gleichzuhalten, wenn dabei ein solcher besonderer Mediationszusammenhang im Sinne der genannten Inhalte gegeben ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die belangte Behörde hätte die von ihm durch die Ausübung mehrerer Quellberufe erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen gehabt. (Unter "Quellberufe" sind die in § 10 Abs. 2 ZivMediatG angeführten Berufe zu verstehen, vgl. die bereits angeführten Erläuterungen zur RV, 16 und 25.) Da nach dem Gesetz auch für die Beurteilung der Ausbildung von "Altmediatoren" die angemessene Berücksichtigung der Quellberufe gelte, wäre auf Grund seiner (jahrzehntelangen) Tätigkeit als Psychotherapeut, Jurist und Unternehmensberater die für "Altmediatoren" geforderte Ausbildungseinheiten im Ausmaß von 200 Ausbildungseinheiten weiter zu reduzieren gewesen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Verweis in § 34 ZivMediatG auf § 29 leg. cit., der die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Justiz zur näheren Festlegung der Erfordernisse der Ausbildung für Mediatoren enthält, ist näher dahingehend zu verstehen, dass auch ein Antragsteller nach § 34 eine Ausbildung (in Mediation) nachweisen muss, die grundsätzlich den Ausbildungsinhalten des § 29 Abs. 2 Z. 1 und 2 gleichzuhalten ist. Der in § 34 enthaltenen Einschränkung, dass der Antragsteller nach § 34 seine Ausbildung zum Mediator nicht im Umfang ("umfänglich") der durch § 29 ZivMediatG iVm der Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 47/2004, nachweisen muss, wird schon durch die gegenüber § 29 Abs. 2 leg. cit. wesentlich reduzierte Stundenanzahl Rechnung getragen; dies ändert aber nichts daran, dass eine Berücksichtigung der Fertigkeiten und Kenntnisse, die Eintragungswerber, als Angehörige insbesondere der Berufe des § 10 Abs. 2 ZivMediatG im Rahmen ihrer Ausbildung und ihrer Berufspraxis erworben haben, auch in den Fällen des § 34 leg. cit. einen konkreten Bezug zur Mediation aufweisen müssen. Auch die Angehörigen der durch § 10 Abs. 2 leg. cit. begünstigen Berufsgruppen müssen nämlich die durch § 29 Abs. 2 leg. cit. vorausgesetzten spezifisch für die Mediation erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.

Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er verfüge über Kenntnisse aus drei "Quellberufen" nach § 10 Abs. 2 ZivMediatG, weshalb sich das nach § 34 iVm § 29 leg. cit. erforderliche Ausbildungsausmaß noch weiter verringern müsse, so muss ihm doch entgegen gehalten werden, dass er in dem der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Grunde liegendem Verwaltungsverfahren - abgesehen von der Redaktion einer Zeitschrift - nicht konkret aufgezeigt hat, welche für eine Mediation spezifischen Tätigkeiten in welchen konkreten Settings er gelernt und ausgeübt hat. Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Angaben betreffend die von ihm zurückgelegten Ausbildungsschritte und seine einschlägigen Tätigkeiten zu konkretisieren und präzisieren (vgl. zu der auch im vorliegenden Zusammenhang im Verwaltungsverfahren bestehenden Mitwirkungspflicht, die allerdings angesichts der angesichts des in § 34 ZivMediatG vorgesehenen Stichtages nicht zu überspannen ist, das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0316).

Auch wenn man nun einzelne vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ausbildungsschritte - anders als die belangte Behörde - in Anwendung des § 34 ZivMediatG iVm § 29 leg. cit. als Ausbildungseinheiten gelten lassen wollte, so verhilft dies dem Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren im Ergebnis nicht zum Erfolg, weil damit doch nicht zusammengenommen jenes ausreichende, auf die Mediation als Hauptgegenstand gerichtete Ausmaß an Ausbildungseinheiten erreicht wird, um die vom Beschwerdeführer gewünschte Eintragung als Mediator zu erreichen.

Auch dem Vorbringen, das herangezogene Gutachten des Ausschusses sei unschlüssig, kommt keine Berechtigung zu. Der Ausschuss hat vielmehr die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Ausbildungen (wie sein Philosophiestudium, seine Eintragung in die Psychotherapeutenliste, Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, Gerichtspraxis, Gewerbeschein für Unternehmensberatung, Inskriptionsschein für Psychologie) daraufhin geprüft, ob ein besonderer Mediationskontext erkennbar ist und dies verneint. Weitere Konkretisierungen seines diesbezüglichen Vorbringens hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung nicht vorgenommen.

Die Beschwerde erweist sich daher - auch unter Bedachtnahme auf das in der Verhandlung erstattete Vorbringen - insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am