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VwGH 31.03.2016, 2013/07/0214

VwGH 31.03.2016, 2013/07/0214

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §62 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Der berichtigte Bescheid kommt im Umfang der Berichtigung als Beschwerdegegenstand nicht in Betracht

(Hinweis B , 90/08/0169, 0170).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/08/0023 B RS 2
Normen
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1;
KompostV 2001;
VwRallg;
RS 2
Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E , 2009/07/0208; E , 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier: der Herstellung des Gemisches "Pflanzengrund"), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/07/0175 E RS 6
Normen
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28;
62001CJ0322 Deutscher Apothekerverband VORAB;
62010CJ0443 Bonnarde VORAB;
AWG 2002 §83 Abs3;
EURallg;
RS 3
Jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, ist anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (vgl Deutscher Apothekerverband, C-322/01; , Philippe Bonnarde, C- 443/10). Eine solche abschließende Harmonisierung auf Unionsebene liegt aber zweifellos durch die Abfälle-VerbringungsV insofern vor, als gemäß Art 28 bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0284 E RS 2
Normen
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs1;
RS 4
Die Abfalleigenschaft von Materialien endet gemäß § 5 Abs 1 AWG 2002 mit deren zulässiger Verwendung für den vorgesehenen Zweck.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in V, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U- 30.391/4, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. U-30.301/5, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 AlSAG (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Innsbruck in 6020 Innsbruck, Innrain 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) stellte die Bezirkshauptmannschaft Reutte (die Erstbehörde) mit Bescheid vom fest, dass (Spruchpunkt I.) bestimmte näher bezeichnete, von der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 2006 bis 2011 eingesetzte Ersatzbrennstoffe keine Abfälle im Sinn des § 2 AWG 2002 seien und dass (Spruchpunkt II.) die im Spruchpunkt I. genannten Materialien nicht dem Altlastenbeitrag gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 AlSAG unterlägen.

2 Zu den in Spruchpunkt I. aufgelisteten Stoffen gehörten:

"1.

BPG B (P 2), P II-F" (Lieferant: R. GmbH)

"11.

P" (Lieferant: I. S.p.A.)

3 2. Mit dem angefochtenen Bescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom ) gab die belangte Behörde einer gegen den erstbehördlichen Bescheid von der mitbeteiligten Partei erhobenen Berufung insofern Folge, als die Spruchpunkte I. und II. wie folgt zu lauten hätten:

"I.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 iVm § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz - AlSAG (...) und § 2 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 (...) wird festgestellt, dass folgende Materialien und Stoffe, welche von den nachstehend angeführten Lieferanten im Zeitraum von Anfang 2006 bis Ende 2011 zur Verbrennung in der Mitverbrennungsanlage der (beschwerdeführenden Partei) zugeliefert wurden, Abfälle sind:


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Nr.
Lieferant
Hersteller
Bezeichnung
2.
H H GmbH
(...)
(...)
Ersatzbrennstoff 120105A
3.
C E GmbH & Co KG
(...)
(...)
feste Kunststoffabfälle
4.
K R GmbH
(...)
(...)
brennbare Abfälle (Walking Floor)
5.
L R GmbH
(...)
(...)
Textiles EC-list of wastes: 191208
6.
H S Recycling und Umweltschutz GmbH
(...)
(...)
Altholz A I - Sägemehl,
AVV-Nr. 030105
7.
A R GmbH
(...)
(...)
Reifenflusen, EU-Abfallverz.:
191204
8.
A S Recycling GmbH
(...)
(...)
Textilien - Prodotti
Tessili, EU-Abfallverz.: 19208
9.
A S Recycling GmbH
(...)
(...)
Textilien - Prodotti
Tessili, EU-Abfallverz.: 19208
10.
A R GmbH
(...)
(...)
Plastica e Gomma, EU-Abfallverz.: 191204
12.
A S Recycling GmbH
(...)
(...)
Kunststoff, EU-Abfallverz.:
191204
13.
L R GmbH
(...)
(...)
Textil Goods,
EU-Abfallverz.:
19208
14.
A S Recycling GmbH
(...)
(...)
Prodotti Tessili, EU-Abfallverz.:
19208


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15.
W K GmbH &Co KG
(…)
(...)
Kugra (Eigen) 6910
16.
W G GmbH & Co KG
(...)
(...)
Ersatzbrennstoff BPG,
AVV-Nr. 191210
17.
G GmbH
(...)
(...)
Textil, EU-Abfallverz.: 191208
18.
G N GmbH
(...)
(...)
Textil, EU-Abfallverz.:
191208
19.
G S GmbH
(...)
(...)
Textil, EU-Abfallverz.:
191208
20.
V U B GmbH
(...)
(...)
Textil
21.
D W GmbH & Co KG
(...)
(...)
zerkleinerte Kunststoffe, EU-Abfallverz.: 191204
22.
B B W Z GmbH
(...)
(...)
brennbare Abfälle
(Fertigmaterial 0-30 mm), AVV-Nr. 191210
23.
R R T W GmbH & Co KG
(...)
(...)
Textilflusen, EU-Abfallverz.:
040222
24.
E U GmbH
(...)
(...)
Reifencord, EU-Abfallverz.:
191208
25.
E R GmbH & Co KG
(...)
(...)
Ersatzbrennstoff
26.
H GmbH
(...)
(...)
Heizwertreiche Fraktionen aus
Abfällen (Ö-Norm: 91107)
27.
H GmbH
(...)
(...)
BPG II
Abfälle von Kunststoffen auf PE
OECD 391510
feste Kunststoffabfälle, EU-Abfallverz.: 150102

II.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG wird festgestellt, dass die Abfälle laut Spruchpunkt I. dieses Bescheides infolge deren Verbrennung in der Mitverbrennungsanlage der (beschwerdeführenden Partei) im Zeitraum von Anfang 2006 bis Ende 2011 dem Altlastenbeitrag unterliegen."

4 Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

5 Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der bereits von der Erstbehörde beigezogene abfalltechnische Amtsachverständige DI R.N. habe mit Mail der beschwerdeführenden Partei vom ergänzende Unterlagen zu den Mengen und mit Mail vom zwei Fremdanalysen erhalten und sodann mit Schreiben vom eine Stellungnahme erstattet.

6 Die beschwerdeführende Partei betreibe in V. ein Zementwerk. Dessen Drehofen sei mit Bescheid der Erstbehörde vom gewerberechtlich genehmigt worden; aus diesem Bescheid gehe hervor, dass als Ersatzbrennstoffe "Altreifen, Kohle, Holzabfälle oder andere brennbare Materialien zur Verwendung" kommen sollten.

7 In den Jahren 2006 bis 2011 habe die beschwerdeführende Partei die im abgeänderten Spruchpunkt I. genannten Materialien und Stoffe zur Verbrennung im Drehofen (Herstellung von Zementprodukten) eingesetzt, darüber hinaus die im erstbehördlichen Bescheid genannten Stoffe unter den Positionen 1. und 11. "P B (P 2), P II-F" und "P".

8 Bei den angeführten Materialien und Stoffen handle es sich - abgesehen von den Positionen 6. und 11. - um zwei Stoffströme:

Zum einen um "Brennstoff aus produktspezifischen Gewerberückständen (BPG)", welcher aus Rückständen der Teppich-, Kunststoff-, Zellstoff- und Folienindustrie (z.B. Teppich- oder Polsterreste aus der Automobilindustrie, fehlerhafte Armaturenverkleidungen oder Stoßstangen) gewonnen und aufgearbeitet würde, sowie zum anderen um "Altreifen-Textil (ART)", welches im Zuge der Trennung von Altreifen bei deren Altreifenaufbereitung in die Bestandteile Gummigranulat, textile Einlagen und Stahlbestandteile entstehe und hauptsächlich aus faserigen Bestandteilen sowie kleinen Gummiteilchen bestehe.

9 Dazu machte die belangte Behörde durch eine tabellarische Graphik deutlich, dass sie die Positionen 1., 2., 3., 4., 15., 16., 21., 22., 25., 26. und 27. dem "Brennstoff aus produktspezifischen Gewerberückständen (BPG)", die Positionen 7., 8., 9., 10., 12., 14., 17., 18., 19., 20., 23. und 24. hingegen dem "Altreifen-Textil (ART)" zuordnete.

10 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Dornbirn vom sei festgestellt worden, dass die in der Kunststoffzerkleinerungs- und Teletieranlage in der Sortierhalle auf einem bestimmten Grundstück der KG F. erzeugten Sekundärbrennstoffe keine Abfälle im Sinne des AWG 1990 seien; nach dem aus dem Bescheid hervorgehenden Sachverhalt würden in der Anlage Produktionsabfälle aus der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie zerkleinert und zu Pellets verarbeitet, welcher als Sekundärbrennstoff an Industriebetriebe (insbesondere an die Zementindustrie) verkauft werden sollten.

11 Mit Bescheid vom habe die Erstbehörde die Anzeige der Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Partei betreffend die Verwendung eines weiteren Zusatzbrennstoffes (B 2) für den Betrieb der Drehofenanlage zum Brennen von Zementklinker unter Erteilung bestimmter Aufträge aus abfalltechnischer Sicht zur Kenntnis genommen. In dem Bescheid sei festgehalten worden, dass es sich bei dem beantragten Sekundärbrennstoff P 2 um Kunststoffrückstände aus der Produktion von verschiedenen Kunststoffprodukten handle.

12 Mit Bescheid der Erstbehörde vom sei festgestellt worden, dass der von der Rechtsvorgängerin des eingangs unter Position 1. genannten Unternehmens hergestellte Sekundärbrennstoff mit der Bezeichnung "B 2" kein Abfall im Sinn des AWG 2002 sei.

13 Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der Beschreibung der festgestellten Stoffströme auf den Bescheid der Erstbehörde vom sowie auf die von der beschwerdeführenden Partei selbst mit Mail vom übermittelten Unterlagen.

14 In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen - im Wesentlichen aus, zunächst sei zu prüfen, ob die gegenständlichen im Wesentlichen zwei verschiedenen Stoffströme Abfälle im Sinn des § 2 Abs. 4 AlSAG iVm dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 seien.

15 Für den subjektiven Abfallbegriff im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 genüge nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0017 = VwSlg. 16.608A).

16 Nach der Lebenserfahrung gehe es Unternehmen im Bereich der Kunststoffproduktion um die Herstellung von Produkten (z.B. Teppiche, Polster, Armaturen, Stoßstangen etc.), bei der einerseits Reste, andererseits auch fehlerhafte Produkte anfielen. Weder das eine noch das andere sei für den Hersteller der Produkte, sofern er die Rückstände nicht selbst verwerte, brauchbar. Wenn ein Hersteller von Produkten Kunststoffrückstände und fehlerhafte Exemplare weitergebe, so wolle er sich dieser entledigen.

17 Dass nach dem angeführten Bescheid der BH Dornbirn vom für die aus den dort gegenständlichen Produktionsrückständen aus der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie hergestellten Pellets das Abfallende festgestellt worden sei, erkläre sich aus der damals geltenden Rechtslage: Nach § 2 Abs. 3 AWG 1990 habe nämlich eine Sache, welche Abfall gewesen und sodann einer Verwertung zugeführt worden sei (Altstoff), nur solange als Abfall gegolten, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt worden seien. Nach dem nunmehr geltenden § 5 Abs. 1 AWG 2002 ende die Abfalleigenschaft allerdings (erst) mit dem unmittelbaren Einsatz als Substitut für Rohstoffe oder für aus Rohstoffen erzeugte Produkte.

18 Zum Stoffstrom "Altreifen-Textil" führte die belangte Behörde aus, Altreifen seien Reifen, die nicht mehr für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet oder zugelassen seien. Nach der Lebenserfahrung entledige sich der Eigentümer eines Fahrzeuges der unbrauchbar gewordenen Reifen, weshalb Altreifen als Abfall in subjektiver Hinsicht zu qualifizieren seien. Bei der Altreifenaufbereitung würden die Reifen in ihre Bestandteile getrennt, darunter das gegenständliche "Altreifen-Textil". Als Bestandteil des Altreifens sei auch das "Altreifen-Textil" als Abfall in subjektiver Hinsicht zu qualifizieren.

19 Somit hätten die Stoffströme "Brennstoff aus produktspezifischen Gewerberückständen (BPG) und "Altreifen-Textil (ART)" gemeinsam, dass bei den Voreigentümern Entledigungsabsicht bestanden habe. Damit aber werde eine Sache zu Abfall und verliere diese Eigenschaft erst unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AWG 2002 oder bei Erfüllung der in einer gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 erlassenen Abfallende-Verordnung angeführten Bedingungen.

20 Der auf § 5 Abs. 2 AWG 2002 gestützte § 18a Abfallverbrennungsverordnung (AVV), welcher das Abfallende für Ersatzbrennstoffe regle, sei erst am in Kraft getreten. Nach dieser Bestimmung müssten Ersatzbrennstoffe allerdings grundsätzlich die Anforderungen der Anlage 9 (der AVV) erfüllen. Die beschwerdeführende Partei sei allerdings im Jahr 2011 nicht gemäß § 18a Abs. 1 AVV bzw. den erwähnten Vorgaben der Anlage 9 vorgegangen. Damit komme die Abfallendebestimmung des § 18a AVV für das Jahr 2011 schon aus diesem Grund nicht zum Tragen.

21 Aber auch nach dem für den Zeitraum von Anfang 2006 bis Ende 2011 zur Anwendung kommenden § 5 Abs. 1 AWG 2002 sei kein Abfallende eingetreten, weil die Bestimmung darauf abstelle, dass die Abfälle bzw. die daraus hergestellten Stoffe unmittelbar als Rohstoffsubstitut oder als Substitut für aus Rohstoffen gewonnene Produkte verwendet würden. Eine "unmittelbare Verwendung" liege allerdings vorliegend erst bei der Verbrennung der Abfälle vor, sodass die beschwerdeführende Partei Abfälle und nicht Produkte verbrannt habe.

22 Da somit die festgestellten Materialien und Stoffe schon aufgrund der Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 Abfall darstellten, könne "an sich dahingestellt werden", ob auch der objektive Abfallbegriff verwirklicht sei. Nichtsdestotrotz sei jedoch auch der objektive Abfallbegriff aufgrund des hohen Heizwertes der Kunststoffrückstände und Altreifen und der damit einhergehenden erhöhten Brandgefahr verwirklicht (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 1 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002).

23 Die dargelegte Ansicht zum Abfallbegriff gelte allerdings hinsichtlich der Materialien und Stoffe der Position 1. aufgrund des zitierten Feststellungsbescheides der Erstbehörde (vom ) nicht, weil aufgrund der Bindungswirkung dieses Feststellungsbescheides die Materialien und Stoffe der Position 1. ohne nochmalige inhaltliche Prüfung nicht als Abfälle zu qualifizieren seien.

24 Weiters gehe die belangte Behörde aufgrund der dargestellten rechtlichen Erwägungen und der Stellungnahme des abfalltechnischen Amtsachverständigen vom davon aus, dass die Lieferung der Position 11. ein Produkt (und somit nicht Abfall) sei.

25 Hinsichtlich der Lieferungen der Positionen 5., 6. und 13. habe die beschwerdeführende Partei nicht bestritten, dass diese Materialien und Stoffe laut jenen Lieferungen eingesetzt worden seien. Da die Lieferungen 5. und 6. als "Textiles" bzw. "Textil Goods" bezeichnet worden seien, gälten die Ausführungen zum Stoffstrom "Altreifen-Textil". Zur Lieferung der Position 6. habe die beschwerdeführende Partei selbst in ihrer Eingabe vom ausgeführt, dass es sich dabei um einen Versuch mit einer Altholzfraktion gehandelt habe und dieser nach kurzer Zeit wegen Anlagenproblemen abgebrochen worden sei;

insofern sei auch insoweit von Abfall auszugehen.

26 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

27 Die belangte Behörde hat die Akten des

Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

28 1. Vorauszuschicken ist, dass auf den vorliegenden mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

29 2. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Antrag der mitbeteiligten Partei betraf den Zeitraum von Anfang 2006 bis Ende 2011. Auf den beitragspflichtigen Sachverhalt sind somit folgende Bestimmungen anzuwenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0272, mwN):

30 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

(...)

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

3. ‚Altstoffe'

a) Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

b) Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

(...)"

31 § 2 Abs. 1 AWG 2002 in der bis geltenden

Fassung des BGBl. I Nr. 43/2007 lautete wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen."

"Abfallende

§ 5. (1) Soweit eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. (...)

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, unter Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans mit Verordnung abweichend zu Abs. 1 festzulegen, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. (...)"

32 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG):

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (...)

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

(...)

Altlastenbeitrag

Gegenstand des Beitrags

§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen

(...)

2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl. II Nr. 389/2002,

(...)

Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,

1.

ob eine Sache Abfall ist,

2.

ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

(...)"

33 Der mit in Kraft getretene § 18a Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002 idF BGBl. II Nr. 476/2010, hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

"Abfallende für Ersatzbrennstoffe

§ 18a. (1) Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsmäßige Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). (...)"

34 3. Nach den in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkten erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten auf "Feststellung der Nicht-Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Materialien", "Feststellung, dass mangels Vorliegens von Abfällen auch keine AlSAG-Beitragspflicht gegeben ist", und auf Aufrechterhaltung des erstbehördlichen Bescheides verletzt.

35 3.1. In den Beschwerdegründen bringt die beschwerdeführende Partei zunächst vor, der angefochtene Bescheid verschweige sich zu der Frage der Abfall- bzw. Produkteigenschaft des im verfahrensauslösenden Antrag wie auch im erstbehördlichen Bescheid unter Position 1. genannten Stoffes; diesbezüglich weise der angefochtene Bescheid eine verschiedene Auslegungen zulassende "Lücke" auf.

36 Das trifft allerdings nicht zu:

37 Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei teilweise Folge gegeben und insoweit - nicht aber, was die Position 1. des erstbehördlichen Bescheides anlangt - die Spruchpunkte I. und II. des erstbehördlichen Bescheides abgeändert hat; im Übrigen wurde die Berufung der mitbeteiligten Partei "als unbegründet abgewiesen". Die damit vorgenommene Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides lässt in Zusammenschau mit dem Spruch des erstbehördlichen Bescheides hinreichend deutlich erkennen, dass die belangte Behörde von der Nicht-Abfalleigenschaft (u.a.) des unter der Position 1. genannten Stoffes ausgegangen ist; dieses Ergebnis findet auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides Bestätigung, welche hinsichtlich des Stoffes unter Position 1. von einer Bindungswirkung des Feststellungsbescheides der Erstbehörde vom ausgeht.

38 3.2. Im Weiteren unterbreitet die beschwerdeführende Partei Ausführungen zur Nicht-Abfalleigenschaft des unter Position 11. genannten Stoffes "P". Dabei erkennt die beschwerdeführende Partei zwar zutreffend, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom die Nicht-Abfalleigenschaft des Stoffes unter Position 11. festgestellt hat; dessen ungeachtet erstattet die beschwerdeführende Partei für den Fall, dass infolge einer Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Berichtigungsbescheid dieser zu beheben wäre, ein Vorbringen gegen die Annahme einer Abfalleigenschaft von "P".

39 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom weder von der mitbeteiligten Partei noch - wie sich auch aufgrund der vorliegend geltend gemachten Beschwerdepunkte zeigt - von der beschwerdeführenden Partei bekämpft wurde.

40 Nach der hg. Rechtsprechung bildet - wie die beschwerdeführende Partei richtig ausführt - der Berichtigungsbescheid mit dem ursprünglichen Bescheid der belangten Behörde eine Einheit und tritt insoweit an dessen Stelle, als sein Inhalt reicht. Im Umfang der (wie erwähnt unbekämpft gebliebenen) Berichtigung kommt somit der ursprüngliche - berichtigte - Bescheid der belangten Behörde vom als Beschwerdegegenstand beim Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht (vgl. die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 66 f). Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zeigt die beschwerdeführende Partei daher eine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten nicht auf.

41 3.3. Im Weiteren vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, dass die unter den Positionen 2. und 26. genannten Materialien nicht als Abfall festzustellen gewesen seien, und stützt sich dabei auf den in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten Feststellungsbescheid der BH Dornbirn vom , in dem die genannten Sekundärbrennstoffe nicht als Abfall klassifiziert worden seien.

42 Zur Bekämpfung der (oben unter Punkt I.2.) wiedergegebenen Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach in diesem Zusammenhang zur Beurteilung des Abfallendes § 2 Abs. 3 AWG 1990 nicht mehr maßgeblich sei, sondern nunmehr § 5 Abs. 1 AWG 2002 heranzuziehen sei, beruft sich die beschwerdeführende Partei insbesondere auf die in Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG festgelegten Kriterien für das Abfallende und bringt vor, der Verwaltungsgerichtshof habe bislang bei seinen Entscheidungen zum "Abfallende" noch nicht die "unionsrechtskonforme Mitberücksichtigung des Art. 6 AbfallrahmenRL zu prüfen" gehabt. Es sei "nicht ausgeschlossen", dass unter Miteinbeziehung des Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie auch ein "Wiederanknüpfen an die zum AWG 1990 entwickelte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zulässig" sei, wonach die Herstellung eines marktfähigen Produktes bereits in der "Erstellung eines Zwischenproduktes" bestehen könne (Hinweis u.a. auf das Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0159).

43 Mittlerweile hat der Gerichtshof allerdings mit Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0098, auch unter Bedachtnahme auf Art. 6 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG zum "Ende der Abfalleigenschaft" seine Rechtsprechung zu § 5 Abs. 1 AWG 2002 ausdrücklich aufrecht erhalten. Danach reicht es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden. Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses, sondern erst mit der zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0238, mwN).

44 Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der belangten Behörde, welche - wie oben wiedergegeben - mit Blick auf die geänderte Rechtslage nicht von einer Bindung durch den Feststellungsbescheid vom ausgegangen ist, nicht zu beanstanden.

45 3.4. Hinsichtlich der von der belangten Behörde als Abfall qualifizierten "Brennstoffe aus produktspezifischen Gewerberückständen (BPG)" bringt die beschwerdeführende Partei vor, der angefochtene Bescheid sei insofern mit wesentlichen Verfahrensfehlern belastet, als es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den fachlichen und rechtlichen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sowie den bisherigen Ermittlungsergebnissen ausreichend auseinanderzusetzen. Im erstinstanzlichen Verfahren sei im Wege einer (unzulässigen) direkten Abstimmung zwischen Behörde und beschwerdeführender Partei (unter Außerachtlassung von deren Rechtsvertretung) seitens der technischen Mitarbeiter der beschwerdeführenden Partei eine grob vereinfachende Aufgliederung in zwei Stoffströme (nämlich B 2 und Altreifen-Textil) vorgenommen worden.

46 Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung der belangten Behörde wendet, dass sich ein Hersteller von Kunststoffprodukten, wenn er dabei entstehende Reste (Kunststoffrückstände) oder auch fehlerhafte Produkte weitergebe, dieser entledigen wolle, tritt die beschwerdeführende Partei dem nicht mit einem konkreten Vorbringen entgegen, wenn sie etwa ausführt, es seien "durchaus Konstellationen denkbar", bei denen bereits die Rückstände aus der Produktion als Nicht-Abfall zu klassifizieren seien. Mit dem weiteren Vorbringen, es sei selbst bei einer Qualifikation der Rückstände aus der Kunststoffproduktion als Abfall "immer noch möglich", aus diesen Abfällen in weiterer Folge Brennstoffprodukte herzustellen, lässt die Beschwerde ein konkretes Vorbringen, weshalb diesfalls mit Blick auf § 5 AWG 2002 das Abfallende eingetreten sei, vermissen.

47 Auch das Vorbringen der Beschwerde, die (hilfsweise) getroffene Ausführung der belangten Behörde, hinsichtlich der Materialien sei auch der objektive Abfallbegriff gegeben, sei keinesfalls haltbar, vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der "Brennstoffe aus produktspezifischen Gewerberückständen (BPG)" nicht darzutun, genügt es doch für die Feststellung, dass es sich bei der Sache um Abfall im Sinn des § 2 Abs. 1 AWG 2002 handelt, wenn entweder das subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) oder der objektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AWG 2002) als erfüllt anzusehen ist.

48 Soweit die Beschwerde sich gegen die Berücksichtigung von nicht von der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei, sondern von dieser direkt übermittelten Bekanntgaben durch die belangte Behörde wendet, sei - mit der Gegenschrift der belangten Behörde - auf § 10 Abs. 6 AVG verwiesen.

49 3.5. Zur Bekämpfung der Auffassung der belangten Behörde, dass auch die Stoffgruppe des "Altreifen-Textils" infolge der Entledigungsabsicht beim Vorbesitzer Abfall im subjektiven Sinn darstelle, verweist die beschwerdeführende Partei auf ihre "bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Detail" erstatteten Ausführungen, aus welchen rechtlichen Überlegungen der Einsatz dieser Materialien als Produkt (Nicht-Abfall) in der Anlage der beschwerdeführenden Partei zulässig sei.

50 Mit einem derartigen Verweis auf in anderen Schriftsätzen erstattetes Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan, müssen doch die Gründe, auf die sich Behauptung dieser Rechtswidrigkeit stützt, in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0100, mwN). Davon ausgehend kommt es auf die in der Beschwerde in weiterer Folge kritisierten (hilfsweisen) Ausführungen der belangten Behörde zu einem Genehmigungsbescheid der Erstbehörde vom gar nicht an.

51 3.6. Zu den in den Positionen 25. und 27. aufgelisteten Materialien bringt die Beschwerde unter Hinweis auf ein im Verwaltungsverfahren vorgelegtes Schreiben des deutschen Rechtsanwalts S.J. vom vor, dass eine Qualifizierung dieses in Deutschland als Nicht-Abfall eingestuften Materials in Österreich als Abfall zu einem nicht erforderlichen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit führe, weshalb der Bestimmungsstaat - in diesem Fall Österreich - gleichwertige, durch den Herkunftsstaat verantwortete Zulassungsentscheidungen für Waren anerkennen müsse. Dies gelte umso mehr, als die Frage, ob ein Material Produkt oder Abfall darstelle durch die Abfallrahmenrichtlinie harmonisiert sei.

52 Damit lässt die Beschwerde allerdings die ständige Rechtsprechung des EuGH außer Acht, wonach jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen ist. Gerade vor dem Hintergrund des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Verbringung von Abfällen (EG-Verbringungsverordnung), wonach bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen im Falle von Differenzen bezüglich der Einstufung das betreffende Material als Abfall behandelt wird bzw. das Recht des Bestimmungslandes, das verbrachte Material gemäß seinen nationalen, mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften zu behandeln, unberührt bleibt, hat die belangte Behörde die Frage der Abfalleigenschaft auch hinsichtlich der Materialien der Positionen 25. und 27. zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0284 bis 0286).

53 3.7. Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums im Jahr 2011 bringt die Beschwerde vor, dabei habe die belangte Behörde übersehen, dass die Übergangsbestimmungen der §§ 19c und 19b AVV auf den vorliegenden Fall Anwendung fänden.

54 Die mit - somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - in Kraft getretene Übergangsbestimmung für Ersatzbrennstoffprodukte des § 19c Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002 idF BGBl. I Nr. 127/2013, ordnet allerdings eine Anwendung der AVV auf bestimmte Ersatzbrennstoffe "ab dem " an. Da die belangte Behörde materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden hatte, die zu dem Zeitpunkt in Geltung stand, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0215, mwN), und der gegenständlich relevante Zeitraum mit Ende 2011 endete, kommt der Bestimmung des § 19c AVV entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei keine Bedeutung zu.

55 Das auf die Übergangsregelung des § 19b AVV abstellende Beschwerdevorbringen bleibt, indem es lediglich auf die im Verwaltungsverfahren durch die beschwerdeführende Partei behaupteterweise vorgelegten Genehmigungen verweist, mangels Konkretisierung ungeeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzulegen.

56 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, trotz Existenz einer Abfallende-Verordnung (im Sinn des § 5 Abs. 2 AWG 2002) könne im Einzelfall ein Abfallende auch nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 eintreten, ist dieses Vorbringen nicht zielführend, weil die Beschwerde gar nicht behauptet, die Abfalleigenschaft der gegenständlichen Materialien habe im Sinn der hg. Rechtsprechung mit deren zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck geendet (vgl. etwa die Rechtssätze bei Bumberger/Hochholdinger/ Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022 E1 ff zu § 5).

57 3.8. Schließlich macht die Beschwerde mit Blick auf die von der belangten Behörde als Abfall festgestellten Materialien der Positionen 5., 6. und 13. Verfahrensmängel geltend, weil den diesbezüglichen Feststellungen kein ausreichend ermittelter Sachverhalt zugrunde liege. Die belangte Behörde knüpfe hinsichtlich der Materialien der Positionen 5. und 13. nur an die Bezeichnungen als "Textiles" bzw. "Textil Goods" an, um diese Materialien dem Stoffstrom "Altreifen-Textil" zuzuordnen. Zum Material der Position 6. halte die belangte Behörde lediglich fest, dass es sich dabei um eine "Altholzfraktion" handle.

58 Zu den genannten Materialien lässt allerdings die Beschwerde ein konkretes Vorbringen zur Bestreitung der von der belangten Behörde angenommenen Abfalleigenschaft vermissen; aus dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Verfahren gibt die beschwerdeführende Partei selbst wieder, dass sie in ihrer Stellungnahme vom angegeben hatte, sie könne zu jenen Stoffen aus Zeitgründen eine detaillierte Stellungnahme nicht abgeben, werde aber weitere fachliche Darstellungen nachreichen.

59 Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten ist auch im Verwaltungsverfahren eine Bestreitung der Abfalleigenschaft der unter den Positionen 5., 6. und 13. aufgelisteten Materialien nicht erfolgt. Die erwähnte Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom enthält (u.a.) zu den Materialien der Positionen 5., 6. und 13. ergänzend lediglich die Ausführung, die beschwerdeführende Partei habe sich hinsichtlich der diesen Positionen zugrunde liegenden Kleinmengen "von einer Vergleichbarkeit" mit anderen Produkten, etwa "B 2", "leiten lassen".

60 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen legt die beschwerdeführende Partei jedenfalls die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dar.

61 4. Die sich somit insgesamt als unberechtigt erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

62 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art28;
62001CJ0322 Deutscher Apothekerverband VORAB;
62010CJ0443 Bonnarde VORAB;
AVG §62 Abs4;
AWG 2002 §2 Abs1;
AWG 2002 §5 Abs1;
AWG 2002 §6 Abs1;
AWG 2002 §83 Abs3;
EURallg;
KompostV 2001;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des
Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2016:2013070214.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAE-81066