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VwGH vom 23.04.2015, 2013/07/0199

VwGH vom 23.04.2015, 2013/07/0199

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/07/0184

2013/07/0213

2013/07/0186

2013/07/0187

2013/07/0188

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2013/07/0208

2013/07/0209

2013/07/0210

2013/07/0211

2013/07/0212

2013/07/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom

1.) , Zl. BMLFUW-UW./0230- I/6/2013 (2013/07/0199),

2.) , Zl. BMLFUW-UW./0247- I/6/2013 (2013/07/0200),

3.) , Zl. BMLFUW-UW./0248- I/6/2013 (2013/07/0201),

4.) , Zl. BMLFUW-UW./0249- I/6/2013 (2013/07/0202),

5.) , Zl. BMLFUW-UW./0250- I/6/2013 (2013/07/0203),

6.) , Zl. BMLFUW-UW./0251- I/6/2013 (2013/07/0204),

7.) , Zl. BMLFUW-UW./0252- I/6/2013 (2013/07/0205),

8.) , Zl. BMLFUW-UW./0253- I/6/2013 (2013/07/0206),

9.) , Zl. BMLFUW-UW./0254- I/6/2013 (2013/07/0207),

10.) , Zl. BMLFUW-UW./0255- I/6/2013 (2013/07/0208),

11.) , Zl. BMLFUW-UW./0256- I/6/2013 (2013/07/0209),

12.) , Zl. BMLFUW-UW./0257- I/6/2013 (2013/07/0210),

13.) , Zl. BMLFUW-UW./0258- I/6/2013 (2013/07/0211),

14.) , Zl. BMLFUW-UW./0259- I/6/2013 (2013/07/0212),

15.) , Zl. BMLFUW-UW./0262- I/6/2013 (2013/07/0213),

betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt W, 2. D in W, vertreten durch die Mayrhofer Rainer Rechtsanwälte KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Generalpächterin der sogenannten "C", einer Gastronomiemeile auf der W D. Sie betreibt zu gastronomischen Zwecken diverse Anlagen (in der Folge bezeichnet mit: Lokal am Wasser 1 bis 17) auf den Grundstücken Nr. 4147/4, EZ. 211, Nr. 4147/21, EZ. 610, und Nr. 4147/3, EZ. 299, alle KG K. Die ersten beiden Grundstücke stehen im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei Stadt W, das drittgenannte Grundstück steht zu zwei Drittel im Miteigentum der Stadt W und zu einem Drittel im Miteigentum der Republik Österreich, verwaltet durch die zweitmitbeteiligte Partei.

Alle genannten Anlagen liegen am linken Ufer der N D im Bereich von ND-km 12,534 bis ND-km 12,83 und befinden sich entweder zur Gänze oder mit ihren tiefst liegenden Anlagenteilen im Hochwasserabflussbereich der N D.

Mit den vorliegend angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden Berufungen der Beschwerdeführerin gegen Bescheide des Landeshauptmannes von Wien, mit denen Anträge der Beschwerdeführerin auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen abgewiesen worden waren, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen.

In den Begründungen der - inhaltlich weitgehend gleichlautenden - angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde einleitend aus, dass die - zunächst unter D GmbH, nunmehr unter B GmbH firmierende - Beschwerdeführerin mit Schreiben vom Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt habe. Diese beim Magistrat der Stadt W, MA 58 - Wasserrecht eingebrachten Anträge hätten sich auf die Anlagen "Lokal am Wasser Nr. 1" bis "Lokal am Wasser Nr. 8", "Lokal am Wasser Nr. 10" bis "Lokal am Wasser Nr. 15" sowie "Lokal am Wasser Nr. 17" bezogen.

Mit Schreiben vom habe die Beschwerdeführerin einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG gestellt und dazu ausgeführt, dass über die wasserrechtlichen Bewilligungsanträge vom noch nicht entschieden worden sei.

Der im Devolutionswege angerufene Landeshauptmann von Wien habe den Antrag zu "Lokal am Wasser Nr. 17" mit Bescheid vom , zugestellt am , und alle anderen Anträge mit Bescheiden vom , jeweils zugestellt am , abgewiesen. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, die die belangte Behörde mit den angefochtenen Bescheiden vom 24., 25. und , alle zugestellt am , abgewiesen habe.

Auf den genannten Grundstücken - so im Ergebnis die Begründung der angefochtenen Bescheide weiter - seien bereits vor der am erfolgten Antragstellung andere Anlagen errichtet gewesen, für welche auch wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden seien:

So seien für die nunmehr von den Lokalen am Wasser Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 17 beanspruchten Flächen und die dort bereits errichtet gewesenen Anlagen befristete wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden, die im Zeitpunkt der Antragstellung am abgelaufen gewesen seien. Hinsichtlich der nunmehr von den Lokalen am Wasser Nr. 10, 11, 12 und 13 beanspruchten Flächen und der dort bereits errichtet gewesenen Anlagen seien im Zeitpunkt der Antragstellung am jeweils bis zum befristete wasserrechtliche Bewilligungen vorgelegen. Hinsichtlich der nunmehr von den Lokalen am Wasser Nr. 8, 14 und 15 beanspruchten Flächen und der dort bereits errichtet gewesenen Anlagen seien im Zeitpunkt der Antragstellung am unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligungen vorgelegen.

In den die Lokale am Wasser Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 10, 11, 12, 13, 17 betreffenden Bescheiden stellte die belangte Behörde auch dezidiert fest, dass die Anlagen, auf die sich die genannten wasserrechtlichen Bewilligungen bezögen, nie in der bewilligten Ausführung hergestellt worden seien.

Danach nahm die belangte Behörde Bezug auf die antragsgegenständlichen Einreichunterlagen.

In einigen der zu den diesbezüglichen Technischen Berichten gehörenden Plänen findet sich in einem mit "Grundeigentümer" betitelten Kästchen eine ohne jeglichen Zusatz verwendete Stampiglie der zweitmitbeteiligten Partei. Auf anderen Plänen wurde im genannten Kästchen von der damaligen Vertretung der erstmitbeteiligten Partei mittels Stampiglie eine Erklärung abgegeben und unterfertigt, die wie folgt lautet:

"Diese Zustimmung in Vertretung des Grundeigentümers ermöglicht die Einleitung des behördlichen Bewilligungsverfahrens. Sie nimmt dessen Ausgang nicht vorweg."

Zu den Projektunterlagen führte die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden weiter aus, dass sich die antragsgegenständlichen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der N D befänden, weshalb Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959 bestehe. Zwangsrechte könnten für Anlagen gemäß § 38 WRG 1959 nicht eingeräumt werden. Bei Vorhaben gemäß § 38 WRG 1959 sei daher die Zustimmung der Grundeigentümer gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 eine Voraussetzung, ohne deren Vorliegen die Behörde keine wasserrechtliche Bewilligung erteilen könne. Im Hinblick auf § 38 WRG 1959 sei daher zu prüfen, ob die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers im Zeitpunkt der Bewilligung vorliege. Sie müsse "liquid" sein, d.h. es dürfe nicht strittig sein, ob der Grundeigentümer seine Zustimmung erteile.

Die belangte Behörde gab in den angefochtenen Bescheiden das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin wieder, wonach sich die Zustimmung der Grundeigentümer aus den Einreichunterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Bewilligungen sowie aus den Mietverträgen ergebe. Es sei zwar richtig - so die Begründung der angefochtenen Bescheide weiter -, dass die Zustimmung der Grundeigentümer aus den Einreichunterlagen aus dem Jahr 2008 ersichtlich sei, doch gehe aus dem Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom hervor, dass diese keine Zustimmung zur Grundinanspruchnahme erteile. Letzteres habe die erstmitbeteiligte Partei im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom nochmals bestätigt. Ebenso habe die zweitmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie keine Zustimmung zur Grundinanspruchnahme erteile, und dies im Berufungsverfahren mit Schreiben vom bestätigt. Die Grundeigentümer hätten somit die Zustimmung zur Grundinanspruchnahme hinsichtlich der antragsgegenständlichen Projekte verweigert, sodass keine aktuelle Zustimmung zur Grundinanspruchnahme vorliege. Daher seien die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung aufgrund der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümer durch die Erstbehörde abzuweisen und die dagegen erhobene Berufung von der belangten Behörde abzuweisen gewesen.

Zu den Mietverträgen führte die belangte Behörde aus, dass es sich dabei um zivilrechtliche Verträge handle, die das Mietverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Grundeigentümern betreffe. Aus ihnen gehe zwar teilweise hervor, dass Bauwerke errichtet und zu welchem Zweck diese errichtet werden dürften, doch handle es sich dabei um generelle Vertragsklauseln. Eine Zustimmung zu dem jeweilig geplanten Projekt ergebe sich aus den Mietverträgen jedoch nicht. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass § 38 WRG 1959 aber eine auf das jeweilige Projekt bezogene Zustimmung verlange. Selbst wenn in einem Vertrag eine "generelle Zustimmung" zur Grundinanspruchnahme gegeben werde, habe der Grundeigentümer das Recht, die Zustimmung für ein bestimmtes Projekt zu verweigern. Des Weiteren seien viele Mietverträge schon vor den (im Jahr 2008 gestellten) Anträgen auf Bewilligung abgeschlossen worden, sodass sie sich noch gar nicht auf ein konkretes Projekt beziehen hätten können.

Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung vorgebracht, dass hinsichtlich der antragsgegenständlichen Anlagen bereits wasserrechtliche Bewilligungen vorlägen, weil es sich bei den konkreten Anträgen der Beschwerdeführerin nur um geringfügige Änderungen handle und die Behörde dadurch, dass sie nicht innerhalb von drei Monaten entschieden habe, eine Bewilligung erteilt habe.

Die belangte Behörde führte zu diesem Berufungsvorbringen aus, dass § 114 WRG 1959 zwar ein Anzeigeverfahren für jene in § 115 WRG 1959 angeführten "Sachverhalte" vorsehe, bei denen keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt werde. Ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 38 WRG 1959 sei aber nicht den in § 115 WRG 1959 aufgezählten "Sachverhalten" zu subsumieren. Werde aber ein Sachverhalt angezeigt, der einem Anzeigeverfahren nicht zugänglich sei, könne auch die Bewilligungsfiktion nicht eintreten. Die Normen des Anzeigeverfahrens seien zudem schon deshalb nicht anzuwenden gewesen, weil die Beschwerdeführerin die Sachverhalte nicht gemäß §§ 114 ff WRG 1959 angezeigt, sondern Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt habe. Es sei daher ein ordentliches Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen. Die Beschwerdeführerin verwechsle das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit dem Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 iVm § 345 GewO 1994. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren sei jedoch unabhängig von anderen verwaltungsrechtlichen Bewilligungsverfahren und richte sich ausschließlich nach den Bestimmungen des WRG 1959.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (unter einem auch Bescheide des Landeshauptmannes von Wien betreffend wasserpolizeiliche Aufträge - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0184 bis 0198 - bekämpfende) Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Das WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 14/2011, lautet auszugsweise wie folgt:

" § 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(...)

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Anzeigeverfahren

§ 114. (1) Bewilligungspflichtige Maßnahmen, für die nach diesem Bundesgesetz oder seinen Verordnungen das Anzeigeverfahren vorgesehen ist, sind der Behörde drei Monate vor Inangriffnahme anzuzeigen. Dabei sind die erforderlichen Projektsunterlagen (§ 103) unter Angabe einer drei Jahre nicht überschreitenden Bauvollendungsfrist anzuschließen.

(2) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung, sofern es die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zulassen und öffentliche Interessen (§ 105) nicht entgegenstehen, die Anwendung des Anzeigeverfahrens vorschreiben.

(3) Die Bewilligung gilt im angegebenen Umfang als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige schriftlich mitteilt, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens erforderlich ist. Ein Bewilligungsverfahren ist insbesondere dann durchzuführen, wenn auf Grund der vorliegenden Unterlagen sowie unter Berücksichtigung der bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen zu erwarten ist. Teilt die Behörde dem Anzeigenden schon vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens nicht beabsichtigt ist, darf mit der Ausführung der Anlage ab diesem Zeitpunkt begonnen werden.

(4) Auf eine Bewilligung nach Abs. 3 finden alle Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die sich auf die wasserrechtliche Bewilligung der Maßnahme beziehen. Solche Bewilligungen sind mit 15 Jahren ab Einbringung der Anzeige befristet. Bei anzeigepflichtigen Vorhaben entfällt die Überprüfung der Behörde gem. § 121 Abs. 1. Auf anzeigepflichtige Vorhaben findet - sofern in einem allfälligen Bewilligungsbescheid keine anderen Regelungen getroffen werden - die Überprüfung der Ausführung der Anlage entsprechend § 121 Abs. 4 statt.

Anzeigeverfahren bei bestimmten Anlagenänderungen § 115. Auf nachfolgende Sachverhalte, bei denen

keine Änderung der Art und des Maßes der Wasserbenutzung bewirkt wird, ist das Anzeigeverfahren gemäß § 114 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bewilligungsdauer der des Wasserrechtes entspricht:

1. die Änderung oder Erweiterung von Kanalisationsanlagen im Sinne des § 32 Abs. 2;

2. die Änderung oder Erweiterung von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen im Sinne der §§ 9 und 10;


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3.
Zweckänderungen gemäß § 21 Abs. 4;
4.
technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkung auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben.
Maßnahmen gemäß Z 3 und 4, die innerhalb oder außerhalb des prioritären Sanierungsgebietes durchgeführt werden, dürfen künftige Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Zielsetzungen des nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes nicht erschweren."
Es ist im vorliegenden Verfahren unstrittig, dass es sich bei den antragsgegenständlichen Anlagen um solche innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereichs der N D handelt, zu deren Errichtung und Abänderung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie im Jahr 2008 keine Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt, sondern Änderungsanzeigen erstattet habe, weshalb die Behörde richtigerweise vom Vorliegen wasserrechtlicher Bewilligungen auszugehen gehabt hätte.
Dieses Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin auch bereits in ihrer - in den angefochtenen Bescheiden wörtlich wiedergegebenen - Stellungnahme vom und auch in ihrer Berufung. In der Berufung brachte die Beschwerdeführerin dazu überdies vor, dass die wasserrechtliche Bewilligung deshalb als erteilt gelten müsse, weil die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach erstatteter Änderungsanzeige eine abschlägige Entscheidung erlassen habe.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, bezog sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang offenbar auf das Anzeigeverfahren gemäß §§ 114, 115 WRG 1959. Insbesondere möchte die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen an die in § 114 Abs. 3 WRG 1959 normierte Frist von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige anknüpfen, innerhalb welcher die Behörde schriftlich mitteilen muss, dass ein ordentliches Bewilligungsverfahren erforderlich ist, ansonsten die wasserrechtliche Bewilligung als erteilt gilt.
Dabei lässt die Beschwerdeführerin jedoch außer Acht, dass das Anzeigeverfahren gemäß § 114 Abs. 1 WRG 1959 nur für jene bewilligungspflichtigen Maßnahmen in Frage kommt, für welche das WRG 1959 oder dazu ergangene Verordnungen das Anzeigeverfahren vorsehen. Weder die Bestimmung des § 38 WRG 1959 selbst noch ein anderer Bewilligungstatbestand des WRG 1959 noch zum WRG 1959 ergangene Verordnungen sehen für bewilligungspflichtige Maßnahmen des § 38 WRG 1959 das Anzeigeverfahren vor. Hinsichtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen gemäß § 38 WRG 1959 ist daher ein ordentliches Bewilligungsverfahren und nicht das vereinfachte Anzeigeverfahren zu führen.
Die Bewilligungsfiktion des § 114 Abs. 3 WRG 1959 tritt aber dann nicht ein, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, das nicht dem Anzeigeverfahren, sondern dem ordentlichen Bewilligungsverfahren unterliegt (vgl. dazu
Bumberger/Hinterwirth , WRG2 (2013), K 11 zu § 114 WRG 1959, und die darin zitierten, zum Baurecht ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/05/0181, und vom , Zl. 2008/05/0258). Das in Rede stehende Vorbringen der Beschwerdeführerin geht demnach ins Leere.
Im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, es gebe aufrechte wasserbehördliche Bewilligungen, führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die vollständige Vorlage der Verwaltungsakten beantragt. Von der MA 58 sei zwar gegenüber der belangten Behörde behauptet worden, dass es keine weiteren Akten gäbe. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei jedoch anlässlich einer bei der MA 58 erfolgten Akteneinsicht am ein grüner Ordner vorgelegt worden, in welchem sich als Beilage 2c/1 eine mit "bestehende und abgelaufene Wasserrechte" betitelte Übersicht befunden habe, die auf die Anlagen der Beschwerdeführerin bezogen gewesen sei. In dieser Beilage fänden sich Vermerke wie "Recht unbefristet" sowie "Anlage besteht nicht mehr in der bewilligten Form". Genau deswegen habe die Beschwerdeführerin Änderungsanzeigen erstattet. Selbst wenn man diese in Anträge (auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen) umdeuten wolle, beträfen diese nur die Änderungen an den Anlagen. Zu der als Beilage 2c/1 geführten Übersicht sei ihr niemals Parteiengehör gewährt worden, "da sie sonst vielfältige Unrichtigkeiten rügen hätte können".
Mit dem nicht weiter konkretisierten Vorbringen, aus der genannten Übersicht ergebe sich das Bestehen von nach wie vor aufrechten Wasserrechten, vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.
Die belangte Behörde selbst stellte in den angefochtenen Bescheiden fest, dass sich auf den nunmehr von den Lokalen am Wasser Nr. 10, 11, 12 und 13 beanspruchten Flächen im Zeitpunkt der Antragstellung am bereits errichtet gewesene Anlagen befunden hätten, für die jeweils bis zum befristete wasserrechtliche Bewilligungen vorgelegen seien, und dass auf den nunmehr von den Lokalen am Wasser Nr. 8, 14 und 15 beanspruchten Flächen für die im Zeitpunkt der Antragstellung am bereits errichtet gewesenen Anlagen teilweise unbefristet erteilte wasserrechtliche Bewilligungen vorgelegen seien.
Allerdings behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass irgendeine der antragsgegenständlichen Anlagen vom wasserrechtlichen Konsens einer im Zeitpunkt der Antragstellung aufrechten wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt gewesen sei, weil sie die Anlage unverändert belassen habe. Vielmehr gesteht sie selbst zu, dass Änderungen an den bereits errichtet gewesenen Anlagen vorgenommen worden seien.
Nun verlangt § 38 WRG 1959 aber nicht nur zur Errichtung, sondern auch zur Abänderung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses eine wasserrechtliche Bewilligung. Die jeweils bis zum befristet erteilten wie auch die unbefristet erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen bezogen sich auf die bereits errichtet gewesenen Anlagen, nicht aber auf die von der Beschwerdeführerin ohne Bewilligung nach § 38 WRG 1959 vorgenommenen Abänderungen der Anlagen.
Wie bereits erwähnt, wird in der Beschwerde u.a. ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die "vollständige Vorlage der diesbezüglichen Akten beantragt", seitens der MA 58 sei allerdings gegenüber der belangten Behörde behauptet worden, dass es keine weiteren Akten gäbe, anlässlich der Akteneinsicht durch den Beschwerdeführervertreter sei jedoch der (oben erwähnte) grüne Aktenordner zu Einsicht vorgelegt worden.
Sollten diese Beschwerdeausführungen im Sinne der Behauptung zu verstehen sein, dass der belangten Behörde nicht der vollständige Verwaltungsakt zur Verfügung gestanden sei, ist dazu festzuhalten, dass der belangten Behörde die Verwaltungsakten zusammen mit den Berufungen vorgelegt wurden und die belangte Behörde die Unterbehörde aufgefordert hat, Teile des Verwaltungsakts nachzureichen (siehe dazu das mit den Verwaltungsakten vorgelegte Schreiben der MA 58 an die belangte Behörde vom ). Überdies hat die MA 58 auf telefonische Nachfrage der belangten Behörde bestätigt, dass der gesamte Verwaltungsakt übermittelt worden sei (siehe dazu den mit dem Verwaltungsakt vorgelegten, von der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde erstellten Aktenvermerk vom ).
Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, es sei der Beschwerdeführerin zur genannten Übersicht (Beilage 2c/1) niemals Parteiengehör gewährt worden, "da sie ansonsten vielfältige Unrichtigkeiten rügen hätte können", wird mangels Erstattung eines substantiierten Vorbringens die Relevanz des damit geltend gemachten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt. So gibt die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter nach den Beschwerdeausführungen der betreffende Aktenordner mit der erwähnten Übersicht im Zuge einer Akteneinsicht vorgelegt geworden sei, nicht an, welche konkreten Verfahrensergebnisse zu ihrem Nachteil im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben wären. Das Vorbringen zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs geht demnach ins Leere.
Mit ihrem zentralen Beschwerdevorbringen macht die Beschwerdeführerin schließlich geltend, dass sich die von den Behörden als Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 verlangte Zustimmung der Grundeigentümer einerseits aus den - den Anträgen auf wasserrechtliche Bewilligung beigelegten - Einreichunterlagen und andererseits aus den - im Zuge des Verwaltungsverfahrens ebenfalls vorgelegten - Mietverträgen zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden mitbeteiligten Parteien ergebe. Der von den beiden mitbeteiligten Parteien getätigte einseitige Widerruf dieser Zustimmung zur Grundinanspruchnahme sei zivilrechtlich unwirksam. Deren Widerrufserklärungen verstießen gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" und somit gegen die guten Sitten, weshalb sie im Sinn des § 879 ABGB nichtig seien. Ferner bringt die Beschwerdeführerin dazu vor, dass sich aus den mit den mitbeteiligten Parteien geschlossenen Mietverträgen sogar die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Errichtung von Objekten ergebe.
Die Beschwerdeführerin zitiert baurechtliche Judikatur und führt aus, dass die Behörde die zivilrechtliche Wirksamkeit einer (vom Grundeigentümer gegebenen) Zustimmung zu prüfen habe. Für die Behörde - so die Beschwerde weiter - sei das Motiv für den Widerruf der Zustimmung nicht relevant. Es sei aber "klar", dass für diesen "contrarius actus" ebenfalls die zivilrechtliche Wirksamkeit Voraussetzung sei, um vor der Behörde Beachtung zu finden.
Zu diesem Beschwerdevorbringen ist zunächst festzuhalten, dass für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig ist; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0174, mwN).
Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grund von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0195).
Vorweg ist zu dem in dieser Hinsicht lediglich allgemein formulierten Beschwerdevorbringen anzumerken, dass der Beschwerde kein konkreter Hinweis dafür zu entnehmen ist, dass die gegenüber der Wasserrechtsbehörde abgegebenen Erklärungen der mitbeteiligten Parteien, keine Zustimmung als Voraussetzung für eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 zu erteilen, von Willensmängeln (wie Irrtum, List, Furcht) beeinflusst worden wären.
Es kann dahinstehen, ob sich die Wasserrechtsbehörde - bei der vorliegenden Fallkonstellation - im Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 eingehender mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, ob die seitens der mitbeteiligten Parteien im Verfahren erfolgte Verweigerung der Zustimmung als "zivilrechtlich wirksam" oder "schikanös" zu beurteilen wäre (vgl. dazu grundsätzlich die in einem Verfahren nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 nicht erteilte Zustimmung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes betreffenden hg. Erkenntnisse vom , Zl. 94/07/0005, und vom , Zl. 2008/07/0096, jeweils mwN, in denen dargelegt wurde, dass die Gründe für die Versagung der Zustimmung durch den Grundeigentümer im verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht von Interesse sind und auch nicht zu prüfen ist, ob eine Einwilligung "willkürlich" oder "in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilt worden ist). Auch eine entsprechende Prüfung führte die Beschwerde nämlich nicht zum Erfolg:
Mit dem Verweis auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bestandverträge und Einreichunterlagen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Entgegen ihrer Ansicht wurde ein Nachweis darüber, dass die mitbeteiligten Parteien den antragsgegenständlichen Anlagen zugestimmt hätten, nicht erbracht.
So gelingt es der Beschwerde nicht, die rechtlichen Erwägungen der belangten Behörde, wonach es sich bei den angesprochenen Bestandteilen der Mietverträge betreffend die Errichtung von Bauwerken um generelle Vertragsklauseln handle und sich aus den Mietverträgen keine Zustimmung zu den geplanten Projekten ergebe, zu entkräften. Nach der hg. Judikatur kann zwar grundsätzlich eine Zustimmung bereits vor dem Zeitpunkt der "Erstellung eines Projektes" vorliegen und eine Zustimmungserklärung kann auch umfassender sein als der Verfahrensgegenstand eines konkreten Verwaltungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom . Zl. 2010/07/0127). Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits jedwede Erklärung allgemeinen Inhalts für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ausreicht.
Die in den gegenständlich in Rede stehenden Bestandverträgen enthaltenen Passagen, in denen als Zweck lediglich allgemein "die Errichtung und der Betrieb eines Sport- und Freizeitbetriebes" oder eines "Gastronomiebetriebes" etc. vorgesehen ist, erweisen sich als derart unbestimmt, dass durch sie nicht die Zustimmung der mitbeteiligten Parteien zu den antragsgegenständlichen Anlagen als erteilt anzusehen ist. Auch die Beschwerde, die in diesem Zusammenhang lediglich allgemein auf die in den Bestandverträgen festgelegte "Errichtung eines Objekts" verweist, vermag diese Beurteilung mangels substantiierter Ausführungen nicht in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin angeführten Einreichunterlagen. Mit den darin in Vertretung der erstmitbeteiligten Partei abgegebenen Erklärungen wurde jeweils die Zustimmung lediglich "für die Einleitung des behördlichen Bewilligungsverfahrens" erteilt; dies überdies mit dem Zusatz, dass "dessen Ausgang nicht vorweg" genommen werde. Damit wurde aber noch keine Zustimmung für die Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen für die verfahrensgegenständlichen Anlagen erteilt, sondern die Zustimmung vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig gemacht.
Selbst wenn man aber die genannten Erklärungen mit dem dargestellten Inhalt bereits als grundsätzliche "Zustimmung" (auch) für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligungen interpretierte, wäre auf dem Boden der solcherart formulierten Erklärungen eine nachträgliche Verweigerung der Zustimmung im Rahmen des Bewilligungsverfahrens jedenfalls möglich.
Die von der zweitmitbeteiligten Partei auf einigen Einreichplänen angebrachten Stampiglien enthalten überhaupt keinen Hinweis auf eine Zustimmung der zweitmitbeteiligten Partei.
Überdies haben die erstmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom und vom und die zweitmitbeteiligte Partei mit Schreiben vom und vom ihre Zustimmung zur Grundinanspruchnahme verweigert.
Es liegen daher in der Vergangenheit abgegebene und noch wirksame Zustimmungserklärungen der mitbeteiligten Parteien zur Errichtung der verfahrensgegenständlichen Anlagen ebenso wenig vor wie im hier gegenständlichen Bewilligungsverfahren erteilte Zustimmungen.
Demnach begegnet die Rechtsansicht der erstinstanzlichen wie auch der belangten Behörde, dass die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung fehlende Zustimmung des Grundeigentümers zur Abweisung eines wasserrechtlichen Bewilligungsantrages gemäß § 38 WRG 1959 zu führen hatte, keinen Bedenken.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde - soweit sie sich gegen die angefochtenen, im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergangenen Bescheide richtet - als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am