VwGH 23.04.2015, 2013/07/0184
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | WRG 1959 §38; WRG 1959 §5 Abs1; WRG 1959 §60; WRG 1959 §61; |
RS 1 | Für die Ausführung einer nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme ist bei Inanspruchnahme fremden Grundes die Zustimmung des Grundeigentümers nötig; diese Zustimmung kann nicht nach den Bestimmungen der §§ 60 ff WRG 1959 durch Einräumung eines Zwangsrechtes ersetzt werden (vgl. E , 2011/07/0174). Das Fehlen der Zustimmung eines Grundeigentümers, dessen Grund von der bewilligungspflichtigen Maßnahme in Anspruch genommen wird, muss zur Abweisung der beantragten Bewilligung führen (vgl. E , 2009/07/0195). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/07/0199 E RS 3 |
Normen | |
RS 2 | Zwar kann grundsätzlich eine Zustimmung bereits vor dem Zeitpunkt der "Erstellung eines Projektes" vorliegen und eine Zustimmungserklärung kann auch umfassender sein als der Verfahrensgegenstand eines konkreten Verwaltungsverfahrens (E , 2010/07/0127). Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits jedwede Erklärung allgemeinen Inhalts für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ausreicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2013/07/0199 E RS 4 |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2013/07/0185
2013/07/0213
2013/07/0187
2013/07/0188
2013/07/0189
2013/07/0190
2013/07/0191
2013/07/0192
2013/07/0193
2013/07/0194
2013/07/0195
2013/07/0196
2013/07/0197
2013/07/0198
2013/07/0200
2013/07/0201
2013/07/0202
2013/07/0203
2013/07/0204
2013/07/0205
2013/07/0206
2013/07/0207
2013/07/0208
2013/07/0209
2013/07/0210
2013/07/0211
2013/07/0212
2013/07/0186
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerden der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom
, Zl. MDR-116140-2013 (2013/07/0184),
, Zl. MDR-152609-2013 (2013/07/0185),
, Zl. MDR-152691-2013 (2013/07/0186),
, Zl. MDR-152757-2013 (2013/07/0187),
, Zl. MDR-152798-2013 (2013/07/0188),
, Zl. MDR-147185-2013 (2013/07/0189),
, Zl. MDR-152920-2013 (2013/07/0190),
, Zl. MDR-152964-2013 (2013/07/0191),
, Zl. MDR-153019-2013 (2013/07/0192),
, Zl. MDR-153065-2013 (2013/07/0193),
, Zl. MDR-153098-2013 (2013/07/0194),
, Zl. MDR-153140-2013 (2013/07/0195),
, Zl. MDR-153182-2013 (2013/07/0196),
, Zl. MDR-147177-2013 (2013/07/0197),
, Zl. MDR-153225-2013 (2013/07/0198),
betreffend wasserpolizeiliche Aufträge (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt W, 2. D in W, vertreten durch die Mayrhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in 1060 Wien, Theobaldgasse 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Generalpächterin der sogenannten "C", einer Gastronomiemeile auf der W D. Sie betreibt zu gastronomischen Zwecken diverse Anlagen (in der Folge bezeichnet mit: Lokal am Wasser 1 bis 17) auf den Grundstücken Nr. 4147/4, EZ. 211, Nr. 4147/21, EZ. 610, und Nr. 4147/3, EZ. 299, alle KG K. Die ersten beiden Grundstücke stehen im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei Stadt W, das drittgenannte Grundstück steht zu zwei Drittel im Miteigentum der Stadt W und zu einem Drittel im Miteigentum der Republik Österreich, verwaltet durch die zweitmitbeteiligte Partei.
Alle genannten Anlagen liegen am linken Ufer der N D im Bereich von ND-km 12,53 bis ND-km 12,83 und befinden sich entweder zur Gänze oder mit ihren tiefst liegenden Anlagenteilen im Hochwasserabflussbereich der N D.
Mit den an die erstinstanzliche Behörde, Magistrat der Stadt W, Magistratsabteilung 58 - Wasserrecht (MA 58), gerichteten Schreiben der erstmitbeteiligten Partei vom , und sowie mit dem Schreiben der zweitmitbeteiligten Partei vom beantragten diese die Beseitigung der Anlagen "Lokal am Wasser Nr. 1" bis "Lokal am Wasser Nr. 5", "Holzsteg vor dem Lokal am Wasser Nr. 7", "Lokal am Wasser Nr. 8", "Lokal am Wasser Nr. 10" bis "Lokal am Wasser Nr. 15", "Lokal am Wasser Nr. 16 - Bootsvermietung" und "Lokal am Wasser Nr. 17".
In der Folge ergingen seitens der erstinstanzlichen Behörde (MA 58) wasserpolizeiliche Beseitigungsaufträge gemäß § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959). Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass für die von den Beseitigungsaufträgen betroffenen Anlagen keine aufrechten wasserrechtlichen Bewilligungen vorlägen:
Hinsichtlich des "Holzstegs vor dem Lokal am Wasser Nr. 7" erteilte die MA 58 mit Bescheid vom einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Anlage binnen drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.
Mit einem weiteren Bescheid vom erteilte die MA 58 hinsichtlich des "Lokals am Wasser Nr. 16 - Bootsvermietung" einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der Anlage binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides.
Mit dem das "Lokal am Wasser Nr. 17" betreffenden Bescheid vom trug die MA 58 der Beschwerdeführerin die Beseitigung der Anlage binnen acht Wochen ab Rechtskraft des Bescheides auf.
Hinsichtlich der übrigen genannten Anlagen erteilte die MA 58 mit Bescheiden vom , und die wasserpolizeilichen Aufträge zur Beseitigung der Anlagen binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Bescheide.
Gegen diese insgesamt fünfzehn Bescheide der MA 58 erhob die Beschwerdeführerin Berufungen, die mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde abgewiesen wurden.
In der - soweit im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant, hier wiedergegebenen - Begründung der inhaltlich weitgehend gleichlautenden angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt W, Magistratsabteilung 45 - Gewässeraufsicht, sei festgestellt worden, dass auf den Grundstücken Nr. 4147/4, EZ. 211, Nr. 4147/21, EZ. 610, und Nr. 4147/3, EZ. 299, alle KG K, die in den Sprüchen der erstinstanzlichen Beseitigungsaufträge umschriebenen Anlagen errichtet worden seien. Diese Anlagen stellten jeweils bauliche Einheiten dar.
Dass sich die Anlagen im Hochwasserabflussbereich gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 der N D befänden und daher einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedürften, sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.
Sofern die Beschwerdeführerin vorbringe, dass wasserrechtliche Bewilligungen für diese Anlagen vorlägen, treffe dies nach der Aktenlage nicht zu. Wenngleich es richtig sei, dass Bewilligungen für verschiedene Anlagen an der N D erwirkt worden seien, übersehe die Beschwerdeführerin, dass die Bewilligungen zum Teil befristet gewesen und zwischenzeitlich abgelaufen seien bzw. Anlagen betroffen hätten, die in der bewilligten Form nicht mehr existierten.
Zwar habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom wasserrechtliche Bewilligungen für die von den Beseitigungsaufträgen umfassten Lokale - mit Ausnahme des "Holzstegs vor Lokal am Wasser Nr. 7" und des "Lokals am Wasser Nr. 16 - Bootsvermietung" - beantragt. Jedoch habe der im Devolutionswege angerufene Landeshauptmann von Wien den Bewilligungsantrag zu "Lokal am Wasser Nr. 17" mit Bescheid vom , zugestellt am , und alle anderen Bewilligungsanträge mit Bescheiden vom , jeweils zugestellt am , abgewiesen. Wenngleich die Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide Berufung erhoben habe, seien wasserrechtliche Bewilligungen nach wie vor nicht gegeben.
Hinsichtlich des "Holzstegs vor Lokal am Wasser Nr. 7" sei anzumerken, dass nach der Stellungnahme des wasserbautechnischen Sachverständigen vom dieser Schwimmsteg (ca. 24m×2m) unmittelbar neben der Kaimauer der Anlage "Lokal am Wasser Nr. 7" verheftet sei und dessen Benützung nur über die Anlage "Lokal am Wasser Nr. 7" möglich sei. Der Steg bestehe erst seit 2012 und habe zuvor auch keinen Teil einer bereits existenten Anlage gebildet, die in einem wasserrechtlichen Verfahren abgehandelt worden sei.
Hinsichtlich des "Lokals am Wasser Nr. 16 - Bootsvermietung" sei auszuführen, dass Frau H F mit Antrag vom um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung angesucht habe. Nach der Aktenlage sei dieser Antrag jedoch mit wieder zurückgezogen worden. Wenn die Beschwerdeführerin auf den Bescheid der MA 58 vom , MA58-870/98, verweise, mit welchem die wasserrechtliche Bewilligung zur Verheftung der schwimmenden Anlage mit der Bezeichnung "Bootsvermietung" erteilt worden sei, so sei festzuhalten, dass diese wasserrechtliche Bewilligung Herrn K H und nicht der Beschwerdeführerin eingeräumt worden sei. Auch sei den Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der MA 45 vom und zweifelsfrei zu entnehmen, dass die bestehende, vom erstinstanzlichen Beseitigungsauftrag erfasste Anlage in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der an gleicher Stelle vormals bewilligt gewesenen Bootsvermietung des K H stehe. Dies bestätige auch ein Vergleich der mit Bescheid vom bewilligten Anlage mit der bestehenden, vom Beseitigungsauftrag erfassten Anlage. So habe sich die vormals bewilligte Anlage im Wesentlichen auf eine hölzerne Plattform (8m×6m) mit einem eingeschossigen, hölzernen Deckshaus (Länge 6,3m; Breite 6,0m; maximale Höhe von 3,7m) auf zwei stählerne Schwimmkörper, eine schwimmende Plattform und mehrere Schwimmstege mit eine Breite von ca. 2m bezogen. Dagegen bestehe die vom Beseitigungsauftrag erfasste Anlage aus einem Ponton im Ausmaß von16m×5m (ein mit Holz gedeckter Stahlschwimmkörper mit schiffsähnlichem Grundriss), auf dem gerinneaufwärts eine hölzerne Gartenhütte (ca. 3m×2m; ca. 2,5m hoch) mit einem niedrigen Satteldach aufgestellt sei.
Wenngleich beide Anlagen zur Bootsvermietung hergestellt worden seien, entspreche die bestehende, vom Beseitigungsauftrag erfasste Anlage in keiner Weise der vormals mit Bescheid vom bewilligt gewesenen Anlage, zumal letztere nach der Aktenlage und den Feststellungen des Amtssachverständigen der MA 45 über drei Jahre lang nahezu gänzlich zerstört gewesen sei.
Im Ergebnis existiere für keine der von den wasserpolizeilichen Aufträgen umfassten Anlagen eine wasserrechtliche Bewilligung. Diese konsenslosen Anlagen seien daher als eigenmächtige Neuerungen im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 anzusehen, die auf Verlangen des Betroffenen zu beseitigen seien.
In weiterer Folge führte die belangte Behörde aus, dass die erstmitbeteiligte Partei als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 4147/4, EZ. 211, und Nr. 4147/21, EZ. 610, sowie die zweitmitbeteiligte Partei als Verwalterin des im Miteigentum der Stadt W und der Republik Österreich stehenden Grundstücks Nr. 4147/3, EZ. 299, alle KG K, als Betroffene iSd § 138 WRG 1959 anzusehen seien.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung auf die noch offenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verweise, sei ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach es nicht des Zuwartens auf die Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung bedürfe, um über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen absprechen zu können. Ein solcher Abspruch sei nicht Tatbestandselement des § 138 Abs. 1 WRG 1959. Auch bilde die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt werde, keine Vorfrage über die Entscheidung gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (unter einem auch Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend wasserrechtliche Bewilligung - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0199 bis 0213 - bekämpfende) Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde sowie die Erstattung des Vorlageaufwands.
Auch die zweitmitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
§ 138 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. I Nr. 155/1999, lautet:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen
(...).
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als eigenmächtige Neuerung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde. Hiebei kann es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0054, mwN).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass die von den wasserpolizeilichen Beseitigungsaufträgen umfassten Anlagen errichtet wurden, sich diese im Hochwasserabflussgebiet gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959 der N D befinden und dafür eine Bewilligungspflicht nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 besteht.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen lagen wasserrechtliche Bewilligungen für die von den verfahrensgegenständlichen wasserpolizeilichen Aufträgen umfassten Anlagen nicht vor:
Hinsichtlich der von den Beseitigungsaufträgen umfassten Lokale Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 17 ergibt sich dies aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0199 bis 0213, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Die von dem wasserpolizeilichen Auftrag umfasste Anlage "Holzsteg vor Lokal am Wasser Nr. 7" wurde nach den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde erst 2012 errichtet und war niemals Gegenstand eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.
Hinsichtlich der von dem wasserpolizeilichen Auftrag umfassten Anlage "Lokal am Wasser Nr. 16 -Bootsvermietung" ist nach den in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen festzuhalten, dass Frau H F mit Antrag vom um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung angesucht, diesen Antrag aber mit wieder zurückgezogen hat.
Zwar bezog sich ein von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung angeführter wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid vom ebenfalls auf eine Bootsvermietung, die am selben Ort wie die nunmehr vom Beseitigungsauftrag erfasste Anlage "Lokal am Wasser Nr. 16 - Bootsvermietung" errichtet gewesen ist. Den ebenfalls unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde zufolge ergibt sich jedoch bei einem Vergleich der beiden Anlagen, dass die bestehende, vom Beseitigungsauftrag erfasste Anlage hinsichtlich der ihr zugehörigen Teile und Maße nicht der vormals mit Bescheid vom bewilligt gewesenen Anlage entspricht.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass bei Erlassung der angefochtenen Bescheide für keine der von den verfahrensgegenständlichen wasserpolizeilichen Aufträgen umfassten Anlagen eine wasserrechtliche Bewilligung bestand, weshalb jeweils eine "eigenmächtig vorgenommene Neuerung" iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorliegt.
Das weitere Beschwerdevorbringen stützt sich nun im Wesentlichen darauf, dass die beiden mitbeteiligten Parteien nicht als "Betroffene" im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen seien. In diesem Zusammenhang führt die Beschwerdeführerin die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an, wonach Betroffener im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur derjenige sein könne, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen werde. Die Eigenschaft als Betroffener könne demjenigen nicht zukommen, der für die Neuerung, die zur Beeinträchtigung der in § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte führe, selbst einzustehen habe.
Im vorliegenden Fall sei das Recht der Grundeigentümer zivilrechtlich durch ein der Beschwerdeführerin eingeräumtes Bestandrecht beschränkt. Da die mitbeteiligten Parteien mit der Beschwerdeführerin sogar ein Bestandrecht mit dem Inhalt "Errichtung eines Objekts" vereinbart hätten, liege gar kein Eingriff in dieses beschränkte Recht vor, sofern das Objekt vertragskonform errichtet werde.
In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auch auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0203, und führt dazu aus, darin habe es der Verwaltungsgerichtshof für die Abweisung der dortigen Beschwerde als entscheidend angesehen, dass der Beschwerdeführer den Abschluss von Verträgen zur Grundbenutzung behauptet, aber nicht durch Beweise belegt habe. Im vorliegenden Fall seien der Behörde aber die zwischen den beiden mitbeteiligten Parteien und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Bestandverträge vorgelegen. Dies spreche gegen eine Antragsberechtigung der mitbeteiligten Parteien als "Betroffene" iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Als "Betroffener" iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Rechte in Betracht, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 90/07/0038, mwN).
Die mitbeteiligten Parteien haben sich auf das Recht des Grundeigentums berufen, welches ihnen gemäß § 138 Abs. 6 WRG 1959 die Antragsberechtigung als "Betroffene" im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 einräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0199 bis 0213, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt, dass aus den Bestandverträgen keine für die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ausreichende Zustimmung der mitbeteiligten Parteien zur Errichtung der dort antragsgegenständlichen Anlagen abzuleiten ist. Gleiches gilt auch für die Anlagen "Holzsteg vor dem Lokal am Wasser Nr. 7" und "Lokal am Wasser Nr. 16 - Bootsvermietung" in der von den wasserpolizeilichen Aufträgen umfassten Form.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der Befugnis der mitbeteiligten Parteien als Betroffene, Anträge auf Beseitigung der gegenständlichen Anlagen zu stellen, ausgegangen.
Angesichts dessen ist auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis zur Zl. 2008/07/0203 für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof darin keine Aussage trifft, ob ein allenfalls vom Beschwerdeführer erbrachter Nachweis eines Rechts zum Zugriff auf die Grundstücke der mitbeteiligten Parteien deren Antragsberechtigung als "Betroffene" im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 entgegensteht, stellen die konkret in Rede stehenden Bestandverträge, wie bereits ausgeführt, im gegenständlichen Fall kein rechtliches Hindernis für eine Antragstellung der mitbeteiligten Parteien nach § 138 WRG 1959 dar.
Soweit die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Zusammenhang die zivilrechtliche Unwirksamkeit der im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erfolgten Verweigerung der Zustimmung durch die mitbeteiligten Parteien geltend macht, ist erneut gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0199 bis 0213, zu verweisen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 Abs. 1 lit a WRG 1959 erfüllt sind. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und somit im Ergebnis die erstinstanzlichen Bescheide bestätigt hat.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde - soweit sie sich gegen die angefochtenen, wasserpolizeiliche Aufträge betreffenden Bescheide richtet - als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Der in der Gegenschrift der zweitmitbeteiligten Partei zur - sowohl die gegenständlich angefochtenen Bescheide betreffend wasserpolizeiliche Aufträge als auch Bescheide betreffend die Abweisung von Anträgen auf Erteilung wasserrechtlicher Bewilligungen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2013/07/0199 bis 0213) bekämpfenden - Beschwerde begehrte Aufwandersatz wurde der zweitmitbeteiligten Partei bereits im erwähnten hg. Erkenntnis, Zlen. 2013/07/0199 bis 0213, zugesprochen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2015:2013070184.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAE-81057