VwGH 24.05.2016, 2013/07/0177
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 1 | Im Kollaudierungsverfahren können Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2003/07/0096 E VwSlg 16905 A/2006 RS 4 |
Norm | WRG 1959 §121 Abs1; |
RS 2 | Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die errichtete Anlage mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt (vgl. E , 2012/07/0100). |
Norm | WRG 1959 §121; |
RS 3 | Die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in § 121 WRG 1959 sind nicht gleichzusetzen (vgl. E , 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen. Die mit der konkreten Abweichung allfällig verbundene Beeinträchtigung der Bepflanzungsmöglichkeit des betroffenen Grundstücks ist daher für die Beurteilung der Geringfügigkeit dieser Abweichung vom bewilligten Projekt nicht maßgeblich. |
Normen | WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §41; |
RS 4 | Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit von Abweichungen darf der Rechtsgrund der erteilten Bewilligung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. E , 2867/80; E , 85/07/0297). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der H M in B, nunmehr 1. H M in L, 2. L M in W, 3. M M in B, als Rechtsnachfolger der am verstorbenen H M, sämtliche vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Domplatz 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. WA1-W-43234/001-2013, betreffend Überprüfung nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Berndorf in Berndorf, vertreten durch Dr. Michael Jägerndorfer, Rechtsanwalt in 2560 Berndorf, Hernsteinerstraße 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde wird abgewiesen.
Begründung
1 Die vormalige Beschwerdeführerin Hertha M verstarb nach Einbringung der Beschwerde am . Sie war Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 792 Grundbuch B II, beinhaltend unter anderem das Grundstück Nr. 215/8. Mit rechtskräftigem Beschluss vom , 24 A 259/13p-5, des Bezirksgerichtes Baden wurde die Verlassenschaft nach Hertha M ihren drei Kindern, den nunmehrigen Beschwerdeführern, aufgrund ihrer unbedingten Erbantrittserklärung je zu einem Drittel eingeantwortet und dementsprechend deren Eigentumsrecht ob der Liegenschaft EZ 792 Grundbuch B II je zu einem Drittel einverleibt. Mit Schriftsatz vom erklärten sie den Eintritt in das Beschwerdeverfahren.
2 Aufgrund des im Wasserrecht vorzufindenden Grundsatzes der "Dinglichkeit" treten unter anderem die Rechtsnachfolger in die Parteistellung, für welche der grundbücherliche Eigentumserwerb - wie im vorliegenden Fall in Bezug auf das Grundeigentum an dem vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid mitbetroffenen Grundstück Nr. 215/8, KG B II - maßgebend ist, ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 91/07/0099, bzw. vom , 93/07/0173). An die Stelle der vormaligen Beschwerdeführerin traten somit ihre eingeantworteten Kinder als nunmehrige Miteigentümer des vom Bewilligungsbescheid betroffenen Grundstücks Nr. 215/8, KG B II.
3 Mit rechtskräftigem Bescheid vom erteilte die Bezirkshauptmannschaft Baden (BH) der mitbeteiligten Stadtgemeinde die wasserrechtliche Bewilligung für Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der T, sog. Abschnitt 1, in Form von Hochwasserschutz-, Einfassungs- und Winkelstützmauern, Homogendämmen, Vorländer, Sohlgurten, Brückenneubauten, sowie Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf mehreren Grundstücken der KG B II, unter anderem auf dem Grundstück Nr. 215/8 und auf einem Grundstück der KG H unter Vorschreibung von Auflagen. Unter anderem wurde wasserbautechnisch unter Auflage Nr. 1 für den Fall, dass eine Ausführung dieses Projektes mit dem Bauabschnitt 1 der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht möglich wird, linksufrig entlang der Gemeindegrenze H - B die Ausführung mobiler Hochwasserschutzelemente bis zur B18 vorgeschrieben. Unter Auflage Nr. 2 wurde aufgetragen, dass bezüglich der geplanten Mauern vor Baubeginn statische Berechnungen und Überlegungen anzustellen sind, die insbesondere auf ansteigende Grundwässer Rücksicht nehmen müssen. Auf jeden Fall sind Entwässerungseinrichtungen in Form von Begleitdrainagen und Entwässerungsschlitzen anzuordnen.
4 Mit Schreiben vom monierte die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin in Vertretung ihrer Mutter, dass der in Bau befindliche Hochwasserschutz bereits jetzt den Grundwasserspiegel zum erheblichen Nachteil der Liegenschaft von Hertha M beeinflusse und die Ausführung des Hochwasserschutzes offensichtlich nicht bescheidgemäß sei. Dadurch sei bei einer Durchflussmenge von 101 m3/s bereits Grundwasser in den Keller eingedrungen.
5 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom anlässlich der Überprüfung der bescheidgemäßen Errichtung des Hochwasserschutzprojekts unter anderem im Bereich des Grundstücks der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde vom damaligen wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass der laut Einreichplan 4942A/05 bei dem Regenwasserkanal (Rohrkanal DN 300) auf dem Grundstück Nr. 215/8 geplante Rechteckschacht 1,3 m x 1 m mit Pumpensumpf, Abdeckung DN 800 und Absperrschieber, mit 3,4 m x 2,4 m und einer Tiefe von ca. 3 m größer als geplant ausgeführt wurde. In diesem Pumpenschacht ist eine fix montierte Pumpe eingebaut, der Elektrokasten befindet sich an der Hochwasserschutzmauer. In diesen Schacht mündet neben dem Regenwasserkanal auch eine Drainageleitung, welche landseitig neben der Stützmauer verlegt wurde. Ursprünglich war in diesem Schacht keine stationäre Pumpe vorgesehen. Die Ufermauer wurde aufgrund der statischen Berechnung in Bezug auf die Fundamentierung in einer abgeänderten Form ausgeführt. In der mündlichen Verhandlung vom wurden diese Ausführungen bestätigt.
6 Mit Bescheid vom stellte die BH fest, dass das Hochwasserschutzprojekt "Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der T, sog. Abschnitt 1, in Form von Hochwasserschutz-, Einfassungs- und Winkelstützmauern, Homogendämmen, Vorländer, Sohlgurten, Brückenneubauten, sowie Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen" im Bereich der Grundstücke Nr. 215/8 und 215/9, KG B II, bzw. auf diesen im Wesentlichen der Bewilligung entspreche und genehmigte nachträglich folgende Abweichungen des Pumpenschachtes auf dem Grundstück Nr. 215/8, KG B II:
"1. Der Schacht wird statt einer Fläche von 1,3 m2 (1,3 m x 1,0 m) auf eine Fläche von 7,2 m2 (2,4 m x 3,05 m) vergrößert.
2. Der Pumpenschacht wird mit einer Mindestüberdeckung (50k bis Oberkante Schacht) von 0,4 m Humus versehen.
3. Schaltkasten für Pumpe: An den 1,6 m hohen Teil der Hochwasserschutzmauer wird ein Schaltkasten für die Pumpe angebaut (in Verlängerung des Schachtes nach Süden).
4. Die Wartungsöffnung DN 600 über dem Regenwasserkanal entfällt. Es verbleiben somit zwei Deckel (1 x DN 800, 1 X DN 600) im Garten sowie eine Schiebekappe für den Absperrschieber.
5. Zusätzlich wird beim vorhandenen Schachtdeckel eine druckwasserdichte verschraubbare Abdeckung eingebaut."
Die übrigen Anlagenteile des genehmigten Hochwasserschutzprojektes seien nicht Gegenstand dieses Bescheides.
7 Nach Ansicht der BH wäre es entsprechend § 39 Abs. 2 AVG den Zielen der Raschheit und Einfachheit nicht förderlich, würde die Behörde erst dann über die beanstandeten Punkte entscheiden, wenn sämtliche anderen gemäß § 121 WRG 1959 nötigen Überprüfungen abgeschlossen seien. Da das Hochwasserschutzprojekt noch nicht zur Gänze abgeschlossen sei, werde im Interesse der Rechtssicherheit ein abgesonderter Überprüfungsbescheid nur für den Bereich der Grundstücke Nr. 215/8 und 215/9, je KG B II, erlassen.
8 Seitens der beigezogenen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass die im konkreten Überprüfungsverfahren relevanten Auflagen Nr. 2, 3 und 10 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides erfüllt seien.
9 Die auf dem Grundstück Nr. 215/8, KG B II, vorgenommenen Abweichungen, denen die damalige Grundeigentümerin, vertreten durch den nunmehrigen Erstbeschwerdeführer, nachträglich aufgrund der Vereinbarung vom zugestimmt habe, seien als geringfügig zu qualifizieren.
Die Seitenlängen der für das Pumpwerk beanspruchten Fläche hätten sich nur um 1,1 m bzw. 2 m geändert. Allein deswegen könne in Anbetracht der Gesamtfläche des Grundstücks nicht davon gesprochen werden, dass die Änderungen insgesamt nicht geringfügig seien. Die durch den Schaltkasten beanspruchte Grundfläche sei im Verhältnis zur Gesamtfläche derart marginal, dass auch diesbezüglich nicht von einer über das Geringfügigkeitsmaß hinausgehenden Abänderung gesprochen werden könne. Für die Beurteilung der Geringfügigkeit sei überdies die beanspruchte Fläche auch in Relation zu den Dimensionen des gesamten sich über fast einen Kilometer erstreckenden Hochwasserschutzprojektes zu setzen. Auch aus diesem Vergleich sei die beanspruchte Grundfläche als geringfügig zu qualifizieren.
Derzeit werde der betroffene Grundstücksbereich als Garten genutzt. Nutzungseinschränkungen aufgrund der größeren Fläche des Schachtes in Bezug auf das Grundstück seien nicht vorgebracht worden. Solche seien auch nicht bei einer im Rahmen der bei Privatgrundstücken üblichen Nutzung erkennbar, weil in der Vereinbarung vom eine Mindestüberdeckung des Schachtes mit 0,40 m Humus festgeschrieben werde, sodass die größeren Ausmaße des Schachtes optisch nicht erkennbar seien. Die Mehrbeanspruchung von Fläche habe konkret keinerlei Nutzungseinschränkungen zur Folge. Auch die Flächenbeanspruchung durch den Schaltkasten vermöge die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nicht einzuschränken, zumal er in einer Ecke platziert sei. Die ringförmig verlegte Drainage entfalte nur bei äußerst starken Niederschlägen ihre Wirkung. Bei einer gewöhnlichen Nutzung von Privatgrundstücken (Aufenthalt im Freien nur bei günstiger Witterung) bestehe während der Zeit derartiger Niederschläge nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin kein Bedarf, das Grundstück zu benutzen, weshalb keine Nutzungseinschränkung damit verbunden sei.
Eine wertende Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien ergebe somit, dass die für die Geringfügigkeit der Abweichungen sprechenden Umstände stärker zu gewichten seien, weshalb die in der Erklärung vom enthaltenen Punkte einer Zustimmung durch die Betroffene iSd § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959, ohne welche eine nachträgliche Genehmigung nicht möglich sei, zugänglich seien.
10 Die Zustimmungserklärung vom sei unter anderem vom nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer (als Vertreter der damaligen Grundeigentümerin) unterzeichnet worden. Nach der detaillierten Aufschlüsselung der tatsächlichen Anlagenkonfiguration finde sich in der "Vereinbarung zur Zustimmungserklärung vom " vom nachfolgende Erklärung: "Die Anwesenden stimmen der oben angeführten Vereinbarung zu. Die Änderungen werden durch die Stadtgemeinde B vereinbart." Dies könne entsprechend dem Wortsinn nur so verstanden werden, dass "der Erklärende (Herr M)" sich mit den angeführten baulichen Maßnahmen einverstanden erklärt habe. Die in diesem Zusammenhang behauptete Täuschung sei im Zivilrechtsweg geltend zu machen. Bis zu einer anderslautenden gerichtlichen Entscheidung habe die Behörde von der Gültigkeit der Zustimmungserklärung auszugehen.
11 Mit dem angefochtenen Bescheid ergänzte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der früheren Grundeigentümerin den erstinstanzlichen Kollaudierungsbescheid um den Auftrag zur Beseitigung nachfolgender Abweichung bis zum und zwar, dass im Bereich des Grundstücks Nr. 215/8, KG B II, bzw. in dem für dieses Grundstück sonst noch relevanten Teil linksufrig entlang der P-Straße bis zur B 18 mobile Hochwasserschutzelemente auszuführen seien, jedenfalls aber sicher zu stellen sei, dass ausufernde Hochwassermengen in das ausgebaute Gerinne und nicht in das Siedlungsgebiet gelangten. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Berufung ab.
12 Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Überprüfung einer bewilligten Anlage in Teilen sei unabhängig davon, ob das Projekt bereits vollständig verwirklicht sei, möglich und gemäß § 39 Abs. 2 AVG zulässig, weil sich eine Trennung nach Grundstücken durchaus vornehmen lasse und sich für diesen Bereich eine Übereinstimmung in der Ausführung feststellen lasse.
13 Da die Auflage Nr. 1 auch dem Schutz der wasserrechtlich geschützten Rechte der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. 215/8 diene, sei die Beseitigung der Abweichung von der erteilten Bewilligung aufzutragen.
14 Zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten eines Dritten genehmigt werden dürfe, komme es nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit iSd § 121 Abs. 1 WRG 1959 von der Behörde zutreffend als vorliegend angesehen worden sei, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten nachteilig sei oder nicht.
Der nunmehr größer ausgeführte Pumpenschacht liege im Bereich eines bestehenden Regenwasserkanals DN 300 im südöstlichen Weg des Grundstücks Nr. 215/8. Der Kanal verlaufe ca. 1 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt parallel zu dieser. Der Schacht sei unmittelbar nach der Durchführung des Kanals durch das Fundament der Hochwasserschutzmauer auf dem Grundstück Nr. 215/8 situiert. Aufgrund der Lage in einem Grundstückseck mache es keinen großen Unterschied, ob der Schacht 1,3 m2 oder 7,2 m2 groß sei, noch dazu wenn darunter ein bestehender Kanal verlaufe. Eine Bepflanzung in diesem Bereich widerspreche der Logik und sei im Verlauf eines bestehenden Kanals ohnedies unzulässig.
Für die abweichende Ausführung des Schachtes liege eine Vereinbarung vom zwischen der mitbeteiligten Stadtgemeinde und der vormaligen Grundstückseigentümerin vor. Darin werde genau die abweichende Herstellung des Pumpenschachtes dokumentiert. Dieses Übereinkommen habe die Bedeutung einer rechtserzeugenden Tatsache in dem Sinne, dass es unmittelbar Recht schaffe und die Behörde an das Übereinkommen gebunden sei. Eine derartige Zustimmungserklärung könne einseitig nicht widerrufen werden.
Mit dem Vorbringen betreffend die Wartung der Pumpstation und der dafür zu geringen Breite der Zufahrt aufgrund des seitlichen Bauwiches von ca. 1,3 m könne die vormalige Grundstückseigentümerin keine Rechtsverletzung erfolgreich geltend machen. Es sei Sache des Konsensinhabers, für die Wartung und damit für die Einhaltung der erteilten Bewilligung zu sorgen.
Aus dem in der mündlichen Verhandlung vom abgegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, dass die Auslegung der Entwässerungseinrichtungen in den Kollaudierungsunterlagen und nicht im Einreichprojekt enthalten sei. Aus diesem Grund sei die Auflage Nr. 2 für die wasserrechtliche Bewilligung aus wasserbautechnischer Sicht gefordert worden. Die zu Auflage Nr. 2 geforderten Berechnungen seien erstellt worden. Die Begleitdrainagen und die Schlitze zum Zweck der Vermeidung eines Einstaus im Hinterland seien im Übrigen hergestellt worden.
Hinsichtlich der Ausführungen der Amtssachverständigen sei das Argument in der Berufung, dass es seit rund drei Jahren nach länger anhaltenden Regenereignissen wegen einer mangelhaften Ausführung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes zu erhöhten Vernässungen des Kellerfußbodens komme, entkräftet.
15 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
17 Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die Wasserrechtsbehörde nach der Fertigstellung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage von deren Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung mit Bescheid festzustellen, die Beseitigung allfälliger Mängel oder Abweichungen anzuordnen und geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen und fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, nachträglich zu genehmigen.
18 Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Beurteilung der hinsichtlich des ausgeführten Pumpenschachtes festgestellten Abweichung vom bewilligten Projekt als geringfügig. Aufgrund des Einbaus einer stationären Pumpe, die zu warten und zu erneuern sei, sowie wegen der vergrößerten Fläche des Pumpenschachtes um 560% sei nicht mehr von Geringfügigkeit auszugehen. Ob der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer als damaliger Vertreter der vormaligen Beschwerdeführerin dieser Abweichung zugestimmt habe, sei daher rechtlich nicht von Bedeutung.
19 Unstrittig ist, dass auf dem Grundstück Nr. 215/8 der nunmehrigen Beschwerdeführer der Pumpenschacht größer ausgeführt wurde als wasserrechtlich bewilligt und gegenüber der Zustimmung seitens der damaligen Grundeigentümerin vom dadurch mehr Grundfläche in Anspruch genommen wurde.
20 Im Kollaudierungsverfahren können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Abweichungen vom bewilligten Projekt nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2003/07/0096, sowie vom , 2007/07/0151).
21 Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen nach § 121 WRG 1959 ist den Rechten des betroffenen Grundeigentümers nur dann nicht nachteilig, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt. Eine solche liegt unter anderem dann vor, wenn die errichtete Anlage mehr an Grundfläche in Anspruch nimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/07/0100).
Bereits aufgrund der Inanspruchnahme einer größeren Grundfläche für den Pumpenschacht ist die damit verbundene Abweichung vom bewilligten Projekt nachteilig für das Grundeigentum am betroffenen Grundstück Nr. 215/8. Die nachträgliche Genehmigung dieser Abweichung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 setzt einerseits die Qualifikation dieser Abweichung als geringfügig und andererseits die Zustimmung des betroffenen Grundeigentümers zu dieser Abweichung voraus.
22 Dass die vormalige Grundeigentümerin, vertreten durch den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, dieser geringfügigen für ihr Grundstück Nr. 215/8 nachteiligen Abweichung am zugestimmt hat, wird in der Beschwerde nicht mehr substantiiert bestritten.
23 Soweit die belangte Behörde die Geringfügigkeit der gegenständlichen Abweichung unter anderem mit der Lage des Pumpenschachtes am betroffenen Grundstück sowie dem Argument, eine Bepflanzung in diesem Grundstückseck widerspreche der Logik und sei im Verlauf des bestehenden Kanals ohnedies unzulässig, begründete, rechtfertigte sie mit einer aus ihrer Sicht geringen Nachteiligkeit der Abweichung für das betroffene Grundstück deren Geringfügigkeit. Die Kriterien der Geringfügigkeit und des Nachteils für fremde Rechte in § 121 WRG 1959 sind jedoch nicht gleichzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/07/0096). Aus der Nachteiligkeit einer Abweichung auf fremde Rechte und dem Ausmaß dieser Nachteiligkeit ist daher nicht auf deren Geringfügigkeit zu schließen. Die mit der konkreten Abweichung allfällig verbundene Beeinträchtigung der Bepflanzungsmöglichkeit des betroffenen Grundstücks ist daher für die Beurteilung der Geringfügigkeit dieser Abweichung vom bewilligten Projekt nicht maßgeblich.
24 Ausgehend vom Umfang des gesamten über mehrere hundert Meter sich erstreckenden bewilligten Hochwasserschutzprojekts ist demgegenüber die Vergrößerung des am Grundstück der Beschwerdeführer errichteten Pumpenschachtes von 1,3 m2 auf 7,2 m2 zwecks Einbaus einer stationären Pumpe samt der Errichtung eines Schaltschranks für die Pumpe an der Hochwasserschutzmauer, um im Hochwasserfall rückgestautes Wasser über eine Druckrohrleitung in die T zu pumpen, statt des bewilligten kleineren Pumpenschachts, in dem im Hochwasserfall eine mobile Pumpe durch die Feuerwehr eingesetzt werden hätte sollen, als geringfügige Abweichung zu beurteilen. In diesem Zusammenhang darf auch der Rechtsgrund der erteilten Bewilligung nicht außer Acht gelassen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2867/80, sowie vom , 85/07/0297). Der Bewilligungsbescheid des konkreten Hochwasserschutzprojektes gründet sich unter anderem auf § 41 WRG 1959. Die Änderung des Abtransports rückgestauten Wassers im Hochwasserfall mittels stationärer statt mobiler Pumpe ist auch in dieser Hinsicht trotz der damit verbundenen Vergrößerung des Pumpenschachtes und der notwendigen Errichtung eines Schaltschranks für die stationäre Pumpe als geringfügige Abweichung iSd § 121 Abs 1 dritter Satz WRG 1959 zu qualifizieren.
25 Unabhängig davon hat der Inhaber eines wasserrechtlich geschützten Rechtes - im vorliegenden Fall der Grundeigentümer - nur ein Recht darauf, dass durch eine Abweichung von der Bewilligung nicht in seine wasserrechtlich geschützten Rechte eingegriffen wird. Aus dem davon strikt zu unterscheidenden Tatbestandselement der Geringfügigkeit sind hingegen für Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine subjektiven Rechte ableitbar; sie können nicht geltend machen, dass eine Abweichung nicht bloß geringfügig sei.
26 Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung der gegenständlichen Abweichungen gemäß § 121 Abs. 1 dritter Satz WRG 1959 hat die belangte Behörde somit zu Recht bestätigt.
27 Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde selbst von einer Vergrößerung des hergestellten Pumpenschachtes im Vergleich zum bewilligten Projekt im unter Rz 24 dargestellten Umfang ausgeht und dem die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowohl in der mündlichen Verhandlung vom als auch vom zugrunde liegt, ist das Beschwerdevorbringen, die Vergrößerung sei in keinem schlüssigen Gutachten nachgewiesen worden und insofern das Verfahren mangelhaft geblieben, nicht nachvollziehbar.
28 Schließlich richtet sich die Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, die Begleitdrainagen und Schlitze im Bereich des betroffenen Grundstücks Nr. 215/8 seien hergestellt worden. Bereits im erstinstanzlichen Bescheid sei ausgeführt worden, dass die ringförmig verlegte Drainage nur im Fall äußerst starker Niederschläge ihre Wirkung entfalte. Damit und vom angefochtenen Bescheid gedeckt werde bestätigt, dass diese Drainagen zum Ableiten von Oberflächenwässern eingebaut worden seien, die Drainagen jedoch die Anrainer nicht vor aufsteigendem Grundwasser schützten, obwohl dies in den Auflagen gefordert werde.
29 In Auflage Nr. 2 des Bewilligungsbescheides wurde die Anordnung von Entwässerungseinrichtungen in Form von Begleitdrainagen und Entwässerungsschlitzen in Bezug auf ansteigende Grundwässer aufgetragen. Dazu kam der wasserbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vom zu dem Ergebnis, dass diese Auflage, deren Grund darin liege, dass die Auslegung der Entwässerungseinrichtungen nicht im Einreichprojekt enthalten gewesen sei, sondern in der Ausführungsplanung erfolgt sei, erfüllt sei. Die Funktion der Begleitdrainagen bestehe im Wesentlichen darin, dass die im Zuge von Hochwasserereignissen zu erwartenden Unterströmungen unter den Begleitmauern in Richtung Landseite kontrolliert gefasst und über Begleitdrainagen und in weiterer Folge über Hebewerke in die T rückgeführt werden. In jenen Bereichen, in den diese durchlässigen "Grundwasserfenster" unter den Hochwasserschutzmauern nicht vorhanden seien, seien Drainagekörper in Kombination mit Durchführungen (Schlitze) hergestellt worden, um einen Einstau im Hinterland zu vermeiden. Eine Modellberechnung habe betreffend die Befürchtungen, dass es durch die geplanten Maßnahmen, insbesondere durch die Begleitmauern inklusive Fundierung im Falle von Starkregenereignissen in Bezug auf Grundwässer zu Rückstauen und Kellervernässungen komme, ergeben, dass bei der tatsächlichen Ausführung (Mauer ohne Verdichtungswirkung) keine Veränderungen feststellbar seien. Ebenso führte der geohydrologische Amtssachverständige in dieser mündlichen Verhandlung aus, dass aufgrund einer ausreichend mächtig durchlässigen sandigen Kiesschicht keine negative Veränderung des Grundwasserregimes durch die durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen zu befürchten sei.
30 Ausgehend von diesen Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen ergibt sich kein Hinweis auf die unzureichende Herstellung der in Auflage Nr. 2 aufgetragenen Entwässerungseinrichtungen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde ist aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, wonach die ringförmig verlegte Drainage nur im Fall äußerst starker Niederschläge ihre Wirkung entfalte, angesichts der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht abzuleiten, dass diese Drainage zum Ableiten von Oberflächenwässern eingebaut sei, nicht jedoch die Anrainer vor aufsteigenden Grundwässern schütze. Entsprechend dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten, dass die Begleitdrainagen und Schlitze zum Zwecke der Vermeidung eines Einstaus im Hinterland hergestellt wurden. Damit bestätigt die belangte Behörde gerade nicht, dass die Begleitdrainagen zum Ableiten von Oberflächenwässern und nicht ansteigender Grundwässer eingebaut wurden. Schließlich wurde die in der Beschwerde hervorgehobene Feststellung zur ringförmig verlegten Drainage im erstinstanzlichen Überprüfungsbescheid in Bezug auf Nutzungsbeschränkungen des gegenständlichen Grundstücks und nicht im Zusammenhang mit der nicht ausreichenden Erfüllung der Auflage Nr. 2 getroffen.
31 Ausgehend von den wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen der Amtssachverständigen sah die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid letztlich die Behauptung in der Berufung, dass seit rund drei Jahren nach länger anhaltenden Regenereignissen erhöhte Vernässungen des Kellerfußbodens ihre Ursache in einer mangelhaften Ausführung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes hätten, als entkräftet.
32 Dem Vorwurf in der Beschwerde, es hätte durch die Einholung entsprechender Fachgutachten erwiesen werden müssen, dass die (ausgeführte) Drainage die Anrainer vor aufsteigenden Grundwässern schütze, ist somit nicht zu folgen.
33 Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
34 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Stadtgemeinde war abzuweisen, weil in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag Umsatzsteuer mitenthalten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2013/07/0134).
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | WRG 1959 §121 Abs1; WRG 1959 §121; WRG 1959 §41; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2016:2013070177.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAE-81041