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VwGH vom 31.03.2016, 2013/07/0170

VwGH vom 31.03.2016, 2013/07/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Brandl als Richter, der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde

1. der C A, 2. des Mag. J A, beide in S 3. der Mag. E A in P, alle vertreten durch Dr. Josef Strasser und Dr. Maria Weidlinger, Rechtsanwälte in 4910 Ried/Innkreis, Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich, vom , Zl. Wa-2013-101610/107-Pan/Ne, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. Stadtgemeinde M in M, 2. Gemeinde S in S, beide vertreten durch Dr. Anton Ullmann und Mag. Manuela Reichl Rechtsanwälte GmbH in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 20),

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen. II. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom , 1893/77, vom , 88/07/0035, vom , 97/07/0080, sowie vom , 2005/07/0169, verwiesen.

2 Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter, der am verstorbene J A der Vater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin. J A war neben der Erstbeschwerdeführerin Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 164 Grundbuch 40130 Sch mit der darauf befindlichen Fischzuchtanlage.

In den Jahren 1956 bis 1970 ließen die Stadtgemeinde M und die Gemeinde S (im Folgenden: mitbeteiligte Gemeinden) am S-bach ohne wasserrechtliche Bewilligung Regulierungsarbeiten durchführen.

1969 führten die Rechtsvorgänger von J A und der Erstbeschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft B (BH) Beschwerde darüber, dass durch diese Regulierungsmaßnahmen der Wasserzufluss zu ihrer Fischzuchtanlage beeinträchtigt worden sei.

Mit dem im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG ergangenen Bescheid vom verpflichtete die belangte Behörde die mitbeteiligten Gemeinden, entweder nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierungsarbeiten anzusuchen oder die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen.

3 In der Folge beantragten die mitbeteiligten Gemeinden bei der BH die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Regulierung.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) vom wurde den mitbeteiligten Gemeinden die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt; die Anträge und Einwendungen der Rechtsvorgänger von J A und der Erstbeschwerdeführerin wurden zurückgewiesen.

Auf Grund deren Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1893/77, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung - soweit noch wesentlich - damit, der BM habe sich zwar teilweise, jedoch nicht in erschöpfender Weise mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführer seien mit ihrem Einwand im Recht, dass durch das Vorgehen der mitbeteiligten Gemeinden ohne wasserrechtlichen Konsens und ohne entsprechende seinerzeitige Erhebungen über den Grundwasserstand ein Beweisnotstand herbeigeführt worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit entsprechender Erhärtung durch Sachverständigengutachten - unter Bedachtnahme auf die ursprünglich im Zeitpunkt des Beginnes der Regulierungsarbeiten gegebenen bzw. zu vermutenden Verhältnisse - in möglichst genauer Weise zu ermitteln gewesen, welche hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mutmaßlicherweise dann bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Regulierungsarbeiten bisher gar nicht vorgenommen worden wären. Von diesem fiktiven Zustand wäre auszugehen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die - tatsächlich bereits gesetzwidrig erfolgten - Regulierungsmaßnahmen Rechte der Beschwerdeführer berührten.

Im fortgesetzten Verfahren wurden durch die Oberbehörde die Bescheide der Unterinstanzen aufgehoben.

Mit Bescheid vom erteilte die BH den mitbeteiligten Gemeinden neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen; die Einwendungen von J A und der Erstbeschwerdeführerin gegen diese Bewilligung wurden abgewiesen, Schadenersatzforderungen zurückgewiesen.

Mit dem im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG ergangenen Bescheid vom wies der BM die Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des J A gegen den Bescheid der BH vom ab.

Dieser Bescheid wurde von der Erstbeschwerdeführerin und J A mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dieser hob den Bescheid mit Erkenntnis vom , 97/07/0080, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründet wurde diese Entscheidung damit, der BM habe sich nicht mit Stellungnahmen und Privatgutachten der Beschwerdeführer auseinander gesetzt.

Da der BM im fortgesetzten Verfahren keine Entscheidung über ihre Berufung traf, erhoben die Erstbeschwerdeführerin und J A Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser behob gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid der BH vom mit Erkenntnis vom , 2005/07/0169, und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides der BH zurück.

4 Mit Bescheid vom erteilte die BH neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen; die Einwendungen der Erstbeschwerdeführerin und des J A bzw. seiner "möglichen Rechtsnachfolger" und der von ihnen begehrten Maßnahmen zum Schutz der Fischerei (Zuleitung von Quellwasser) wurden abgewiesen, die Schadenersatzforderungen zurückgewiesen. Ebenso wurde der Antrag der mitbeteiligten Gemeinden auf Aberkennung der Parteistellung der "Parteien A" abgewiesen.

Begründend führte die BH zusammengefasst aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Kausalität zwischen den Regulierungsmaßnahmen und dem Quellrückgang der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer festzustellen sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben die drei Beschwerdeführer sowie die Verlassenschaft nach dem am verstorbenen J A vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer als Verlassenschaftskurator, sämtliche vertreten durch die Beschwerdevertreter Berufung.

5 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen der drei Beschwerdeführer ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 07/07/0080, sei die Feststellung des quantitativen, tatsächlich bezifferten Ausmaßes des vor der Regulierung vorhandenen Wasserdargebotes zur Speisung der Fischzuchtanlage nicht ermittlungsgegenständlich, solange die Beschwerdeführer keine Begründung vorlegten, warum ein möglicher Kausalzusammenhang zwischen Regulierung und behauptetem Wasserrückgang der Quellschüttungen ohne entsprechende Feststellungen nicht richtig beurteilt werden könne. Ebenso wenig seien sonstige Ursachen für den von den Beschwerdeführern behaupteten Quellrückgang Gegenstand des Verfahrens.

Aufgrund der erst- und zweitinstanzlichen Ermittlungsergebnisse, insbesondere der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen für Hydrogeologie Dr. W sowie der Expertisen von Ao.Univ.Prof. DI Dr. B (2010 und 2012) samt Gegenäußerung vom sei eine Beeinträchtigung des Wasserzuflusses zur Fischzuchtanlage durch die bewilligungsgegenständlichen Regulierungsmaßnahmen am S-bach auszuschließen. Nachvollziehbar sei hingegen, dass die Schüttung der Quellen im vorigen Jahrhundert zurückgegangen sei. Ursächlich für eine mögliche Beeinträchtigung könnten die zwischen 1914 und 1944 und speziell zwischen 1969 und 1974 lange Zeit unterdurchschnittlichen Niederschlagsverhältnisse sein und die nachhaltig wirkende Unterbrechung der Wasserausleitung aus dem S-bach in das Grabensystem zwischen S-bach und K-wald durch das Katastrophenhochwasser 1954 vermutet werden. Die mangelnde Beeinflussung durch die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen ergebe sich überdies aus dem Umstand, dass die durch die großen Entnahmen aus der Brunnenanlage A verursachten Absenkungen nicht bis zum S-bach reichten. Von einem gespannten Grundwasserkörper sei im Bereich des S-bachs nicht auszugehen. Zudem liege die Gewässersohle des westlichen B-baches und des H-baches weitgehend unter der des regulierten S-bachs. Eine "Entspannung des Systems" würde früher über diese beiden Bäche als über den S-bach erfolgen. Eine "Entspannung" des Grundwasserkörpers durch die Regulierung des S-bachs sei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auszuschließen. Die Regulierung des S-baches habe keinen Einfluss auf die Quellschüttung der Fischzuchtanlage. Eine Beeinträchtigung von Rechten (§ 12 WRG 1959) der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Bewilligung der Regulierungsmaßnahmen sei nicht gegeben.

6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

7 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligten Gemeinden eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

8 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

9 Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:

10 J A verstarb am während des fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahrens. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichtes M vom , 3 A 91/09h-40, wurde einerseits die Verlassenschaft den drei Beschwerdeführern eingeantwortet, andererseits unter anderem bestätigt, dass aufgrund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung im Grundbuch ob dem Hälfteanteil BLNR 1 der EZ 164 Grundbuch 40103 Sch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitbeschwerdeführers eingetragen werden könne. Aufgrund dieses Einantwortungsbeschlusses wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom , TZ 506/2012, das Eigentumsrecht des Zweitbeschwerdeführers ob dem Hälfteanteil B-LNR 1 der Liegenschaft EZ 164 Grundbuch 40130 Sch einverleibt. Der Zweitbeschwerdeführer ist nunmehr neben der Erstbeschwerdeführerin Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft, auf der sich die gegenständliche Fischzuchtanlage befindet. Der Drittbeschwerdeführerin kommen ob dieser Liegenschaft keine Eigentumsrechte zu.

11 Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der bis zum Ablauf des geltenden, für das Beschwerdeverfahren weiter maßgeblichen Fassung kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage der Gesetzmäßigkeit in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden kann.

12 Der Drittbeschwerdeführerin wurde zwar die Verlassenschaft nach ihrem Vater J A mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom neben ihrer Mutter und ihrem Bruder als weiterer Erbin eingeantwortet. Aufgrund des Ergebnisses des Verlassenschaftsverfahrens kommt ihr jedoch gemäß Einantwortungsbeschluss kein Eigentumsrecht an der Liegenschaft EZ 164 Grundbuch 40130 Sch, auf der sich die Fischzuchtanlage befindet, zu. In ihre Rechtssphäre kann daher durch die beantragte wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf die Fischzuchtanlage nicht eingegriffen werden.

13 Durch die bloße Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Drittbeschwerdeführerin konnten keine Parteirechte begründet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 95/02/0225, und vom , 88/07/0059).

14 Da die Drittbeschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Hälfteanteils ihres Vaters J A ob der Liegenschaft, auf der sich die Fischzuchtanlage befindet, wurde, kam ihr auch während des Berufungsverfahrens keine Parteistellung zu. Ihre Berufung wäre daher nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass die Berufung nicht zurück-, sondern abgewiesen wurde, konnte die Drittbeschwerdeführerin jedoch in keinem Recht verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2002/03/0303).

15 Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin war daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

16 Zur Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers:

17 Die Beschwerdeführer monieren zunächst die unterlassene Beiziehung eines Sachverständigen für Hydrologie, dessen Notwendigkeit sich nicht zuletzt aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 1893/77, ergebe, wonach durch Sachverständigengutachten unter Bedachtnahme auf die ursprünglich im Zeitpunkt des Beginns der Regulierungsarbeiten gegebenen bzw. zu vermutenden Verhältnisse in möglichst genauer Weise zu ermitteln sei, welche hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mutmaßlicherweise dann bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Regulierungsarbeiten gar nicht vorgenommen worden wären.

18 Mit Schreiben vom beauftragte die belangte Behörde Ao.Univ.Prof.Dr. B, Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie der Technischen Universität Wien, mit der Erstellung einer fachlichen Expertise, ob und unter welchen Voraussetzungen (Rahmenbedingungen) ein Grundwassermodell fachlich verlässliche Rückschlüsse auf historische Verhältnisse bringen könne. Nach Vorlage dieser Expertise vom März 2010 beauftragte die belangte Behörde mit Schreiben vom die Technische Universität Wien mit der Erstellung einer Expertise "Regulierung - S-bach". Die im Jänner 2012 übermittelte Expertise des Instituts für Wasserbau und Ingenieurhydrologie als ausführende Stelle der Technischen Universität Wien, erstellt von Ao.Univ.Prof. DI Dr. B, setzt sich mit den aufgrund der S-bachregulierung hervorgerufenen Veränderungen im Grund- und Oberflächenwasserregime, deren Nachhaltigkeit und dem Ausmaß allfälliger Beeinträchtigungen der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer sowie einer fachlichen Bewertung des von Amtssachverständigen (O, S und V (1996)) ausgearbeiteten "3-Szenarien-Modells" auf Basis einer Analyse der Grundwasserverhältnisse für den Bereich des S-baches und der Fischzuchtanlage sowie einer hydraulischen Betrachtung dieser Verhältnisse im Zusammenwirken mit den Oberflächengewässern, Niederschlagsverhältnissen, Topographie und Hydrogeologie auseinander.

Davon ausgehend ergibt sich keine Notwendigkeit der weiteren Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrologie. Die Beschwerdeführer vermögen keine hinreichenden Gründe für ein solches Erfordernis darzulegen.

19 Ebenso erachten die Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel in der unterlassenen Einholung einer Grundwassermodellierung.

In seiner Stellungnahme vom zur Notwendigkeit einer Modellerstellung erklärte der Amtssachverständige für Hydrogeologie Dr. W ebenso wie der von den Beschwerdeführern beigezogene Privatgutachter Univ.Prof. DI Dr. H in dessen Stellungnahme vom eine System-Modellierung, mit der die räumliche und zeitliche Entwicklung des gegenständlichen Abflusssystems genau simuliert werden könne, für zielführend. Die BH begründete die Abstandnahme von einer 3D-Grundwassermodellierung im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 7) mit der mangelnden Akzeptanz des Modellergebnisses seitens der Beschwerdeführer.

Im Gutachten vom März 2010 über die Voraussetzungen (Rahmenbedingungen) für fachlich verlässliche Rückschlüsse eines Grundwassermodells schlug Ao.Univ.Prof. DI Dr. B vor, in einem ersten Schritt die hydraulischen Verhältnisse aufgrund der Gelände- und Grundwasserhöhenverhältnisse und der vorhandenen Kenngrößen über den Grundwasserleiter sowohl für den derzeitigen Zustand als auch für den Zeitraum der Gewässerregulierung abzuklären. In einem zweiten Schritt könnten über Wasserbilanzierungen des Untersuchungszeitraumes die für die Modellierung notwendigen Eingangsparameter abgeleitet werden. In einem dritten Schritt könnte auf Basis dieser Vorarbeiten eine modellhafte 3D-Betrachtung ins Auge gefasst werden. Mit Hilfe dieser modellmäßig unterstützten Sensitivitätsuntersuchung sollte eine Beschreibung der Grundwasserverhältnisse für den Zeitraum der Gewässerregulierung möglich sein (Punkt 5 des Gutachtens). In der zusammenfassenden Beurteilung (Punkt 6 des Gutachtens) legte der Sachverständige jedoch dar, dass bereits mit den beiden ersten Schritten eine fachlich fundierte Beurteilung der unterschiedlichen Standpunkte möglich sein werde. Sollte sich jedoch aufgrund dieser Untersuchungen herausstellen, dass durch die Aussageunsicherheit Fragestellungen zu wenig eindeutig beantwortbar blieben, könne der dritte Schritt einer 3D-Grundwassermodelluntersuchung notwendig werden. Demnach kann nach der fachlichen Einschätzung des nichtamtlichen Sachverständigen eine ausreichende Klärung bereits durch die Abklärung der hydraulischen Verhältnisse und Wasserbilanzierungen des Untersuchungszeitraumes möglich und in diesem Fall eine 3D-Grundwassermodelluntersuchung nicht unbedingt erforderlich sein.

Diese beiden Untersuchungsschritte wurden von der belangten Behörde gegenüber der Technischen Universität Wien in Auftrag gegeben. Die belangte Behörde begründete die unterlassene Beauftragung einer 3D-Grundwassermodelluntersuchung nicht mit einer mangelnden Einigung über die Rahmenbedingungen, sondern mit den Ergebnissen der beiden von der Technischen Universität Wien vorgenommenen Untersuchungsschritte. Bereits daraus habe sich klar ergeben, dass die Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer nicht von den Regulierungsmaßnahmen beeinträchtigt sei, weshalb das von den Beschwerdeführern monierte Grundwassermodell nicht mehr zu veranlassen gewesen sei. Die Beschwerdeführer vermögen gegen diese Einschätzung keine stichhaltigen Argumente vorzubringen.

20 Überdies nehmen die Beschwerdeführer Bezug auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 97/07/0080, wonach das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie Dr. V vom , worin dieser zum Ergebnis gelangte, dass der Hauptteil des Rückgangs der Quellschüttung auf die Grundwasserabsenkung durch die Regulierung des S-baches zurückzuführen sei, nicht übergangen werden könne, solange nicht die Unrichtigkeit der Untersuchungsergebnisse des BVI P oder zumindest jenes Teils derselben, auf den sich der Amtssachverständige Dr. V gestützt habe, dargetan sei. Der Amtssachverständige für Hydrogeologie Dr. W habe in seiner Stellungnahme vom die Untersuchungsergebnisse des BVI P weder als richtig noch als falsch qualifizieren können. Demnach sei von der Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse und in weiterer Folge von der Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. V vom auszugehen. Deshalb hätte die belangte Behörde einen Kausalzusammenhang zwischen der S-bachregulierung und dem Rückgang des Wasserdargebotes bei der Fischzuchtanlage feststellen müssen.

Die Beschwerdeführer übersehen, dass der Amtssachverständige Dr. W die Richtigkeit von Feststellungen der Untersuchungsergebnisse des BVI P vom auf dessen Auftragstitel bezog. Demnach habe der Auftragstitel nicht die Aufklärung des behaupteten Wasserschwundes bei der Fischzuchtanlage bzw. des behaupteten Wasserentzuges aus dem Grundwasser durch die S-bachregulierung umfasst. Dazu seien die Aussagen des BVI P weder richtig noch falsch, weil diese Fragestellungen nicht Gutachtensgegenstand des BVI P gewesen seien. In weiterer Folge setzte sich der Amtssachverständige Dr. W mit der Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. V vom , die dieser später nur unter der Voraussetzung der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse des BVI P aus 1966 aufrecht erhielt, näher auseinander. Dabei gelangte der Amtssachverständige zu dem Ergebnis, dass die später widerrufene Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. V vom keinen Rückschluss auf einen Kausalzusammenhang zwischen der Sbachregulierung und dem Quellwasserschwund bei der Fischzuchtanlage zulasse, zumal der Amtssachverständige Dr. V 1969 nicht die durch die vor der S-bachregulierung erfolgten Regulierungen tatsächlich bewirkten Veränderungen des Wasserhaushalts habe einfließen lassen und er ebenso offenbar nicht über das Schreiben des Beschwerdeführers vom und die Stellungnahme des fischereifachlichen Referenten der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer vom , in denen von einem über Jahrzehnte andauernden Rückgang der Schüttungen bei der Fischzuchtanlage die Rede sei, verfügt habe.

Diese Ausführungen hielt die belangte Behörde dem Vorwurf der Beschwerdeführer, sich mit der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. V vom nicht ausreichend auseinander gesetzt zu haben, entgegen. Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 97/07/0080, hat sich die belangte Behörde nicht nur mit der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse des BVI P aus 1966 sondern auch mit der darauf aufbauenden, später widerrufenen Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. V vom auf Basis der gutachterlichen Einschätzung des Amtssachverständigen Dr. W beschäftigt. Dass diese unrichtig ist, legen die Beschwerdeführer nicht dar.

21 Die Beschwerdeführer rügen überdies die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung. Entweder finde sie überhaupt nicht statt oder die belangte Behörde lasse die für die Beschwerdeführer sprechenden Tatsachen völlig außer Betracht. Der belangten Behörde gelinge es auch nicht, in einer für den Bescheidadressaten nachvollziehbaren und überzeugenden Weise, den Widerspruch zwischen den diametral entgegenstehenden Sachverständigenmeinungen betreffend den Kausalzusammenhang zwischen Regulierung und behauptetem Wasserrückgang der Quellschüttungen sowie die Menge des Wasserdargebotes vor der Regulierung aufzulösen.

22 Sachverständigengutachten sind wie jedes andere Beweismittel der freien Beweiswürdigung zugänglich. Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Aussagen von Sachverständigen haben grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert, und es besteht demnach zwischen dem Gutachten eines Amtssachverständigen und dem eines Privatsachverständigen kein verfahrensrechtlicher Wertunterschied (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/10/0125). Liegen der Behörde - wie im vorliegenden Fall - einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung der Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen.

23 Nach einer zusammengefassten Darstellung des Verfahrensgangs gab die belangte Behörde im Begründungsteil der angefochtenen Entscheidung zunächst unter anderem die Expertise von Ao.Univ.Prof. DI Dr. B vom März 2010 über die Voraussetzungen für ein Grundwassermodell, die Expertise der Technischen Universität Wien vom Jänner 2012 (auszugsweise), die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrogeologie Dr. W vom sowie die Stellungnahme von Ao.Univ.Prof. DI Dr. B zur Äußerung der Beschwerdeführer vom umfassend wieder. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde beschränkte die belangte Behörde die Begründung, weshalb sie zur wesentlichen Frage der Kausalität der S-bachregulierung für den behaupteten Wasserrückgang der Quellschüttung der Fischzuchtanlage den gutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie sowie der Expertise der Technischen Universität folgte, nicht auf die bloße Beurteilung dieser Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar. Die belangte Behörde begründete ihre Feststellung einer fehlenden Kausalität auf Basis dieser Gutachten damit, dass im Bereich des S-baches der Grundwasserspiegel beinahe immer unter dem Wasserspiegel dieses Baches liege; zudem die Gewässersohle des westlichen B-baches und des H-baches weitgehend unter jener des regulierten S-baches liege, sodass die Dräneffekte dieser Begleitbäche dem Szenario eines gespannten Grundwassers gänzlich widersprächen und eine "Entspannung des Systems" zunächst dort eintreten würde; aufgrund der Pumpversuche 1978 festgestellt worden sei, dass die durch die großen Wasserentnahmen der Brunnenanlage der Beschwerdeführer verursachten Grundwasserabsenkungen nicht bis zum S-bach reichten und die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer bereits im Schreiben vom vor der S-bachregulierung den Rückgang der Quellschüttung um mehr als die Hälfte moniert habe und der fischereifachliche Referent der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer im Schreiben vom einen starken Rückgang der Schüttungskapazität der Quellen in den letzten Jahren bestätigt habe (Seite 73 der angefochtenen Entscheidung). Als Ursache für diesen beklagten Rückgang nannte die belangte Behörde die unterdurchschnittlichen Niederschlagsverhältnisse zwischen 1914 und 1944 sowie speziell zwischen 1960 und 1974 sowie die nachhaltig wirkende Unterbrechung der Wasserausleitung aus dem S-bach in das Grabensystem zwischen Sbach und K-wald durch das Hochwasser 1954 (Seite 74 der angefochtenen Entscheidung).

In diesem Zusammenhang ging die belangte Behörde auch auf die gegenläufigen Gutachtensergebnisse des Privatsachverständigen Mag. T aus dem Fachgebiet für Bodenmechanik und Kalkulation, Bauabwicklung und Bauabrechnung, Vergabe- und Verbindungswesen im Tiefbau ein. Sie verwies dabei nicht nur auf die Beurteilung der Behauptungen dieses Privatsachverständigen durch den nichtamtlichen Sachverständigen Ao.Univ.Prof. DI Dr. B als teilweise falsch bzw. des von ihm entwickelten Modells durch den Amtssachverständigen Dr. W als unschlüssig, sondern auch auf den durch Mag. T nicht aufklärbaren Widerspruch, wonach es durch den Sbach nicht jedoch durch die tiefer gelegenen Begleitbäche zu einer Drainagierung komme.

24 Soweit die Beschwerdeführer monieren, weder der nichtamtliche Sachverständige Ao. Univ.Prof. DI Dr. B noch der Amtssachverständige Dr. W habe sich mit dem mit Schriftsatz vom vorgelegten Gutachten des Privatsachverständigen Mag. T vom auseinander gesetzt, sodass auch die belangte Behörde dieses Gutachten keiner Beweiswürdigung zugeführt habe, ist dem entgegen zu halten, dass dieses Gutachten in Bezug auf die übrigen gutachterlichen Stellungnahmen des Privatsachverständigen insbesondere auf jene gleichzeitig vorgelegte Stellungnahme vom keine neuen wesentlichen Erkenntnisse und gutachterliche Schlüsse enthält. Dies gilt nicht zuletzt für die in der Beschwerde dargelegte Argumentation des Privatsachverständigen Mag. T, wonach das konsenslos ertüchtigte Bachbett des S-bachs zu einer 3,5-fachen Erhöhung der Durchflussmenge führe, das Wasser "einfach weg" sei und keine Zeit habe, regelrecht zu versickern. Diese Argumentation findet sich bereits im Gutachten des Privatsachverständigen vom (Seiten 12 und 13) bzw. in dessen Befundaufnahme und Beweissicherung vom (Seite 4) - hier ausgehend von einer Verfünffachung der hydraulischen Ertüchtigung. Damit hat sich der Amtssachverständige Dr. W in seiner Stellungnahme vom (Seite 22 der angefochtenen Entscheidung) - im angefochtenen Bescheid auf Seite 51 wiedergegeben - auseinander gesetzt und dem zusammengefasst entgegengehalten, dass der Privatsachverständige dabei nicht berücksichtigt habe, dass nur ein Teil der gesamten Regulierungsmaßnahmen Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens sei. Darauf nahm die belangte Behörde in ihrer Begründung, weshalb sie dem Amtssachverständigen Dr. W und dem nichtamtlichen Sachverständigen Ao.Univ.Prof. DI Dr. B folge, insofern Bezug, als sie darauf hinwies, dass nur ein kleiner Teil der durchgeführten Maßnahmen, nämlich der Bereich zwischen km 3,71 und 6,72, verfahrensgegenständlich sei (Seite 3 der angefochtenen Entscheidung).

25 Den Beschwerdeführern ist auch darin nicht zu folgen, dass die belangte Behörde zwar die Schreiben des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer sowie des fischereifachlichen Referenten der Oberösterreichischen Landwirtschaftskammer aus dem Jahre 1962 zur Begründung der mangelnden Kausalität herangezogen habe, nicht jedoch das Gedächtnisprotokoll des Sachverständigen für Fischereiwesen I vom gewürdigt habe. Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieses Beweismittels nicht nur auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. W verwiesen (Seite 71), sondern diese zuvor auch wiedergegeben (Seite 50). Weshalb die Einschätzung des Amtssachverständigen Dr. W, der Fischereisachverständige I beschreibe keinen Entzugseffekt der Sbachregulierung sondern die infolge der Auflassung der Ausleitungen geänderten Wasserführungen, nicht nachvollziehbar sei, legen die Beschwerdeführer nicht dar.

26 Die Ausführungen der belangten Behörde zur Würdigung der unterschiedlichen gutachterlichen Standpunkte betreffend die Auswirkungen der S-bachregulierung auf die Quellschüttung der Fischzuchtanlage stellen insofern im konkreten Einzelfall eine ausreichende Bescheidbegründung dar.

27 Auch den Bedenken der Beschwerdeführer gegen die inhaltliche Richtigkeit der fachlichen Ablehnung der vom Privatsachverständigen Mag. T verwendeten Begriffe "Drittelgesetz" und "Einheitsmenge" seitens des nichtamtlichen Sachverständigen B kann nicht gefolgt werden. Die Wertung des Sachverständigenbeweises - soweit es sich um die Feststellung des Sachverhaltes handelt - unterliegt der Behörde in freier Beweiswürdigung. In diesen Grenzen ist die Beurteilung des Sachverständigenbeweises der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit unterworfen, als es sich um Tatsachenfeststellungen handelt, die sich auf aktenwidrige Annahmen gründen, auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder die in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. hg. Erkenntnis vom , 2002/07/0018). Entsprechende Argumente vermochten die Beschwerdeführer gegen die bekämpften gutachterlichen Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen nicht aufzuzeigen.

28 Die Beschwerdeführer bemängeln, die belangte Behörde habe sich im Zusammenhang mit dem historischen Wasserdargebot nicht mit den Aussagen des Amtssachverständigen für Fischereiwesen Ing. W zum erforderlichen Mindestwasserdargebot der Fischzuchtanlage vor 1970 und dem Widerspruch dieser Aussagen zu jenen des hydrogeologischen Amtssachverständigen auseinandergesetzt.

29 Die belangte Behörde hat die Feststellung des quantitativen, tatsächlich bezifferten Ausmaßes des vor der Regulierung vorhandenen Wasserdargebotes zur Speisung der Fischzuchtanlage unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , 97/07/0080, für nicht erforderlich erachtet. In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in der Unterlassung entsprechender Ermittlungen durch die belangte Behörde zum Ausmaß des vor der Regulierung vorhandenen Wasserdargebotes und zum Rückgang desselben nach der Regulierung kein relevanter Mangel zu erblicken ist, solange die Beschwerdeführer nicht in logisch nachvollziehbarer Weise begründen, dass ohne entsprechende Feststellungen ein möglicher Kausalzusammenhang nicht richtig beurteilt werden könne.

30 Entgegen der Ansicht der belangten Behörde meinen die Beschwerdeführer gegen Ende ihrer Beschwerdeschrift, die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Begründung liege bereits lange vor. So stehe fest, dass der S-bach im zu bewilligenden Regulierungsabschnitt mehr Wasser als vor der Regulierung abführen könne und die bewilligungsgegenständliche Regulierung in den Grundwasserhaushalt eingegriffen habe. Werde durch eine Maßnahme bewirkt, dass Wasser in einem bestimmten Bach abgeführt werde, fehle dieses zwangsläufig in einem anderen Wasserkörper. Grundsätzlich sei zunächst zu prüfen, wieviel Wasser vorhanden sei und auf welche Wasserkörper es sich verteile, um feststellen zu können, ob eine Maßnahme kausal für den Wasserrückgang in einem anderen Wasserkörper sein könne. Schließlich könne die insgesamt zur Verfügung stehende Wassermenge nur durch Addition der in den einzelnen Wasserkörpern vor der Regulierung vorhandenen Wassermengen bestimmt werden.

31 Diese Annahmen legen von vornherein zugrunde, dass zwischen dem Wasserkörper im Bereich der verfahrensgegenständlichen Regulierungsmaßnahmen des S-baches und dem für das Wasserdargebot der Fischzuchtanlage maßgeblichen Wasserkörper eine wesentliche Wechselwirkung bestehe. Die Bezugnahme der Beschwerdeführer auf das Gutachten der Technischen Universität Wien von Jänner 2012 und die Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. W vom betreffend die Annahme, dass die Regulierung des S-baches in den Grundwasserhaushalt eingegriffen habe, ist insofern verkürzt, als sich dieser festgestellte Eingriff in den Grundwasserhaushalt gemäß den beiden gutachterlichen Ausführungen auf den Ufernahbereich der bewilligungsgegenständlichen Regulierung beschränkt. Die belangte Behörde folgte in der angefochtenen Entscheidung letztlich den Gutachten der Technischen Universität Wien und des hydrogeologischen Amtssachverständigen Dr. W, die unabhängig vom Ausmaß des Wasserdargebotes der Fischzuchtanlage vor den verfahrensgegenständlichen Regulierungsmaßnahmen einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen dieser Regulierung des Sbaches und einem Rückgang des Wasserdargebotes der Fischzuchtanlage verneinten. Dass demgegenüber die Beurteilung des Kausalzusammenhangs nur mit Hilfe der Erhebung des Wasserdargebotes zum Zeitpunkt vor der maßgeblichen Regulierung möglich sei, vermögen die Beschwerdeausführungen nicht in logisch nachvollziehbarer Weise zu begründen.

32 Die Unterlassung entsprechender Erhebungen seitens der belangten Behörde ist somit unbedenklich. Dem behaupteten Begründungsmangel zum historischen Wasserdargebot fehlt insofern die Relevanz.

33 Wenngleich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich getrennt dargestellt wurden, ist die Begründung für eine Überprüfung ausreichend übersichtlich.

34 Ausgehend von der Feststellung, dass die S-bachregulierung keinen Einfluss auf die Quellschüttung der Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer hat, ist die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheids, wonach eine Beeinträchtigung von Rechten (§ 12 WRG 1959) der Beschwerdeführer durch die wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Regulierungsmaßnahmen nicht gegeben ist, ausreichend.

35 Die Beschwerdeführer bemängeln überdies die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, ohne dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegt habe, aus welchem der in § 52 Abs. 2 und 3 AVG genannten Gründe die Beiziehung erfolgte. Dabei beziehen sie sich erkennbar auf die Beauftragung von Ao.Univ.Prof. Dr. B bzw. der Technischen Universität Wien.

36 Nach § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch gemäß § 52 Abs. 2 AVG nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines der in § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/07/0158).

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dass dies der Fall ist, hat die beschwerdeführende Partei darzutun (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0097).

37 Solche Darlegungen fehlen aber in der Beschwerde. Die Beschwerdeführer begnügen sich damit, auszuführen, es sei nicht auszuschließen, dass der Amtssachverständige zu einem anderen Gutachten hätte kommen können. Mit dieser bloßen Vermutung zeigen sie aber keinen relevanten Mangel auf, der in der Beauftragung von Ao.Univ.Prof. DI Dr. B bzw. der Technischen Universität Wien gelegen sein könnte.

38 Als Verletzung des Parteiengehörs rügen die Beschwerdeführer, dass dem erstinstanzlichen Bescheid in Bezug auf die Stellungnahmen des hydrogeologischen Amtssachverständigen Dr. W vom , des Amtssachverständigen für Schutzwasserbautechnik DI Sch vom sowie der Amtssachverständigen für Biologie Dr. Sp vom Beweisergebnisse zugrunde gelegt worden seien, zu denen die Beschwerdeführer nicht Stellung nehmen hätten können.

39 Im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung liegt dann keine gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vor, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 84/07/0191, sowie zuletzt vom , 2012/06/0131). Dies war im erstinstanzlichen Bescheid vom der Fall. Auf den Seiten 82 bis 98 dieses Bescheides gibt die BH die ergänzenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen im Wesentlichen wieder. Eine Verletzung der Parteirechte der Beschwerdeführer liegt in diesem Zusammenhang daher nicht vor.

40 Ebenso bemängeln die Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid sei nicht an die rechtskräftig eingeantworteten Erben nach dem verstorbenen J A adressiert. Über die Berufung der Verlassenschaft sei daher noch nicht abgesprochen worden. In der Bescheidbegründung sei von den "Parteien A" die Rede. Es sei nicht klar, wer damit gemeint sei, zumal Ermittlungen zur Frage, wer der Verlassenschaft nach dem verstorbenen J A nachgefolgt sei, fehlten.

41 Mit dem Tod einer physischen Person erlöschen deren Rechtspersönlichkeit und damit deren Rechtsfähigkeit. An ihre Stelle tritt die Verlassenschaft (der ruhende Nachlass). Mit der Einantwortung hört die Verlassenschaft jedoch als Rechtssubjekt zu existieren auf (vgl. den hg. Beschluss vom , 2007/05/0134).

42 Das Wasserrecht ist weitgehend vom Grundsatz der "Dinglichkeit" und der daraus erfließenden Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wasserrechtliche Rechtspositionen gekennzeichnet. Es tritt der Rechtsnachfolger im Eigentum an einer Liegenschaft, mit welcher gemäß § 104 Abs. lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 die verfahrensrechtliche Stellung als Partei in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verbunden ist, in diese Parteistellung ein. Partei(en) des Verfahrens ist (sind) im Falle der rechtskräftigen Einantwortung nur der (die) eingeantwortete(n) Erbe(n) bzw. - wie im vorliegenden Fall - jener Erbe, dessen Eigentumsrecht ob der Liegenschaft, aus dem sich die Parteistellung ableitet, aufgrund eines Erbübereinkommens einverleibt wurde.

43 Wie bereits unter RZ 11 dargelegt und von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren in ihrer Äußerung vom selbst zugestanden, wurde die Verlassenschaft nach dem am verstorbenen J A an die drei Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom , 3 A 91/09h-40, eingeantwortet. Aus diesem im Verwaltungsakt der belangten Behörde (OZ 33) erliegenden Einantwortungsbeschluss ergibt sich, dass ob dem Hälfteanteil des J A BLNR 1 der Liegenschaft EZ 164 Grundbuch 40130 Sch, auf der sich unter anderem die Fischzuchtanlage befindet, das Eigentumsrecht zugunsten des Zweitbeschwerdeführers einzuverleiben ist. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes M, TZ 506/2012, wurde laut offenem Grundbuch das Eigentumsrecht des Zweitbeschwerdeführers ob dieses Hälfteanteils im Grundbuch eingetragen.

Demnach trat letztlich noch während des laufenden Berufungsverfahrens der Zweitbeschwerdeführer in die Parteistellung des verstorbenen J A ein.

44 Bereits zuvor wurde der Zweitbeschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes M vom , 3 A 91/09h-17, zum Verlassenschaftskurator bestellt. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Bescheids nicht nur an ihn persönlich adressiert, sondern am auch als Verlassenschaftskurator und somit der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen J A an deren vertretungsbefugte Person rechtswirksam zugestellt. Ebenso wurde der erstinstanzliche Bescheid der Drittbeschwerdeführerin zugestellt, obwohl ihr wie auch dem Zweitbeschwerdeführer damals keine Parteistellung zukam. In der Folge erhoben sowohl die drei Beschwerdeführer als auch die Verlassenschaft Berufung.

Im Spruch des angefochtenen Bescheids wurden die Berufungen der drei Beschwerdeführer - betreffend den Zweitbeschwerdeführer ohne Hinweis auf dessen Rechtsnachfolge nach der Verlassenschaft des verstorbenen J A - abgewiesen.

45 Aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheids kein Hinweis auf die Rechtsstellung der Beschwerdeführer als eingeantwortete Erben und Rechtsnachfolger nach der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen J A enthalten ist und der Bescheid an die Beschwerdeführer ohne diesen Hinweis adressiert war, kann nicht abgeleitet werden, es wäre über die Berufung der Verlassenschaft nicht abgesprochen worden. Vielmehr ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsgeschehen und insbesondere aus dem Hinweis in der Bescheidbegründung auf die zwischenzeitige Einantwortung in Bezug auf den Vorwurf, die Verlassenschaft sei als Partei bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz übergangen worden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls auch die Berufung der Verlassenschaft erledigen wollte und auch erledigt hat.

46 Soweit die Beschwerdeführer monieren, die Verlassenschaft sei im erstinstanzlichen Verfahren mangels Bestellung eines Verlassenschaftskurators insbesondere hinsichtlich der nach dem Tod des J A durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht handlungsfähig gewesen, ist ihnen entgegen zu halten, dass eine Sanierung von Mängeln des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren mit der Möglichkeit der Nachholung unter anderem vorenthaltener Verfahrensschritte (z.B. durch die Erstattung von ergänzendem Vorbringen oder einer Stellungnahme zu Gutachten) noch gegeben ist. Der Verlassenschaft und nach dem Eigentumserwerb am Hälfteanteil des verstorbenen Vaters der Liegenschaft EZ 164 Grundbuch 40130 Sch dem Zweitbeschwerdeführer war es im Berufungsverfahren auch möglich, vorenthaltene Verfahrensschritte nachzuholen. Dazu bedurfte es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keiner neuerlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerde legte nicht dar, inwiefern es im konkreten Fall einer neuerlichen mündlichen Verhandlung bedurfte und die Erstattung von ergänzendem Vorbringen und Stellungnahmen in Schriftsätzen nicht ausreichend war.

47 Dass die belangte Behörde weder eine mündliche Verhandlung durchführte, noch den erstinstanzlichen Bescheid zur Wiederholung der mündlichen Verhandlung gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufhob und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverwies, stellt somit weder einen Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dar.

48 Im Zusammenhang mit der Teilnahme des Leiters des Gewässerbezirks B, DI Sch, an der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich die Beschwerde gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, DI Sch sei nicht als Amtssachverständiger sondern als Projektvertreter beigezogen worden; es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine eventuell nicht vorliegende Vollmacht zu falschen Ergebnissen im Ermittlungsverfahren und zu einem sachlich unrichtigen Bescheid geführt haben könnte; die Ausführungen von DI Sch unterlägen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde.

49 Der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass DI Sch als fachlicher Vertreter der mitbeteiligten Gemeinden (Projektvertreter) an der mündlichen Verhandlung vom 27. bis teilnahm und als solcher Fragen der Beschwerdevertreter beantwortete bzw. zum Projekt Stellung nahm. Allein aus dem Hinweis im erstinstanzlichen Bescheid (Seite 120), aus den von den mitbeteiligten Gemeinden vorgelegten Dokumenten sei ersichtlich, dass DI Sch als Vertreter der Rechtsnachfolgerin der früheren I-bauleitung bzw. Flussbauleitung B agiere, ist nicht zu schließen, dass er als Amtssachverständiger oder Vertreter einer Amtsstelle im Sinne des § 108 WRG 1959 beigezogen wurde. DI Sch hat am erstinstanzlichen Verfahren lediglich als fachlicher Projektvertreter nicht jedoch gleichzeitig als Organ einer Behörde teilgenommen. Es erübrigt sich daher auf die diesbezüglichen insbesondere auch verfassungsrechtlichen Erwägungen in der Beschwerde einzugehen.

50 Soweit die Beschwerdeführer monieren, dem Leiter des Gewässerbezirks B habe eine Bevollmächtigung gefehlt, lassen sie außer Acht, dass DI Sch nicht als prozessualer Vertreter der mitbeteiligten Gemeinden sondern als fachlicher Vertreter der Projektwerber auftrat. Als solcher gab er keine prozessualen Erklärungen ab, sondern nahm fachlich zum Projekt Stellung und beantwortete fachliche Fragen, wofür er seitens der mitbeteiligten Gemeinden keine Bevollmächtigung benötigte. Seine Stellungnahmen und Äußerungen unterlagen wie auch die Ausführungen der von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen, die als deren "Fachvertreter" an der mündlichen Verhandlung teilnahmen, als Beweismittel gemäß § 46 AVG der freien Beweiswürdigung der Behörden. Dies gilt gleichermaßen für Mag. Dr. M, der ebenfalls als fachlicher Projektvertreter an der mündlichen Verhandlung teilnahm.

51 Unabhängig vom fehlenden Vorbringen zur Wesentlichkeit der geltend gemachten Rechtswidrigkeit liegt eine solche im Zusammenhang mit der Teilnahme von DI Sch und Mag. Dr. M an der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vor.

52 Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem detaillierten Vorbringen zur Befangenheit der Verhandlungsleiterin in erster Instanz auseinandergesetzt und zu Unrecht eine Befangenheit verneint, sind sie auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine selbst von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheiten freie Berufungsentscheidung saniert wird (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2013/10/0136, vom , 2008/07/0193, und vom , 96/07/0077). Eine Befangenheit der Organwalter der belangten Behörde behaupten die Beschwerdeführer nicht. Auf die gegen die Verhandlungsleiterin geltend gemachten Befangenheitsgründe ist somit nicht näher einzugehen.

53 Eine unzureichende Auseinandersetzung mit der Berufungsschrift erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die belangte Behörde auf die in der Tatsachen- und Beweisrüge (Seiten 29 bis 79 der Berufung) detailliert dargestellten Argumente nicht eingegangen sei und im bekämpften Bescheid keine nachprüfbare Begründung für die Verwerfung dieser Argumente vorhanden sei. So sei auf den Seiten 61 bis 64 der Berufung auch unter Zitierung einer Reihe historischer Dokumente ausführlich dargelegt worden, dass der Amtssachverständige Dr. W die von ihm berücksichtigten Dokumente sehr tendenziös zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgelegt habe, einzelne Textpassagen aus dem Zusammenhang gerissen seien und er einen Großteil weiterer Dokumente unberücksichtigt gelassen habe. Die entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid sei substanzlos. Ebenso sei die belangte Behörde auf in der Berufung aufgezeigte Widersprüche in den Aussagen des Amtssachverständigen Dr. W nicht eingegangen.

54 Die fünfzigseitige Beweisrüge in der Berufungsschrift setzte sich fast ausschließlich mit den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie Dr. W auseinander, wobei dabei die 28 Seiten umfassende Stellungnahme des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Ao.Univ.Prof. DI Dr. M zu den mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgelegten Gutachten und dem Bescheid vom in die Rechtsmittelschrift hineinkopiert wurde.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde den Amtssachverständigen Dr. W, zusammengefasst unter anderem auch zu diesen Ausführungen in der Berufung fachlich Stellung zu nehmen. Dem kam der Amtssachverständige mit der dreißigseitigen Stellungnahme vom nach. Darin geht der Amtssachverständige auf die einzelnen Kritikpunkte ein.

Die belangte Behörde gibt diese fachliche Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. W im angefochtenen Bescheid nicht bloß wortwörtlich wieder, sondern legt in ausreichender Weise dar, weshalb es diesen Ausführungen entgegen etwa der fachtechnischen Stellungnahme von Ao.Univ.Prof. DI Dr. M vom folgte.

55 Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers erweisen sich zusammengefasst weder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften noch als inhaltlich rechtswidrig und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

56 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. In seinen Entscheidungen vom , Nr. 7.401/04 ( Hofbauer/Österreich 2 ), und vom , Nr. 17.912/05 ( Bösch/Österreich ), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/07/0194, mwN).

Ein solcher Fall, zu dessen Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, liegt hier vor. Art. 6 MRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

57 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am